Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG)

Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG)

 

§ 1. (2) …

§ 1. (2) …

 

(3) Zur Wahrung der Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität von Arzneimitteln, Gewebe und Medizinprodukten sowie zur Bekämpfung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes unter Beachtung des Standes der Wissenschaften anzustreben.

(3) Zur Bekämpfung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes unter Beachtung des Standes der Wissenschaften anzustreben.

 

§ 3a. Bei der klinischen Prüfung von Arzneimitteln, bei der klinischen Prüfung bzw. Leistungsbewertungsprüfung von Medizinprodukten, bei der Zulassung von Arzneispezialitäten, bei der Pharmakovigilanz, bei der Medizinproduktevigilanz, bei der Überwachung von Arzneimitteln und von Medizinprodukten, bei der Überprüfung von arzneimittel- und medizinprodukteproduzierenden Betrieben, bei der Kontrolle von Medizinprodukteanwendern sowie bei der Überwachung von Krankheiten ist das gebotene Schutzniveau für Menschen und gegebenenfalls Tiere entsprechend dem Stand der Wissenschaften einzuhalten.

§ 3a. Bei der Überwachung von Krankheiten ist das gebotene Schutzniveau für Menschen und gegebenenfalls Tiere entsprechend dem Stand der Wissenschaften einzuhalten.

 

Zweites Hauptstück

Zweites Hauptstück

 

Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und Errichtung der Agentur

Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und Errichtung der Agentur

 

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

 

§ 6a. (1) bis (3) …

§ 6a. (1) bis (3) …

 

(4) Das Bundesamt besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ernannt. Jeweils ein Mitglied ist dabei aus dem Kreis der fachkundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und der Agentur zu ernennen. Das dritte Mitglied ist der Bereichsleiter des Bereiches nach 8 Abs. 2 Z 13 bis 17 der Agentur. Für jedes so bestellte Mitglied sind zwei qualifizierte Ersatzmitglieder zu bestellen. Das Bundesamt entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(4) Das Bundesamt besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ernannt. Jeweils ein Mitglied ist dabei aus dem Kreis der fachkundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und der Agentur zu ernennen. Das dritte Mitglied ist der Bereichsleiter des Bereiches nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 der Agentur. Für jedes so bestellte Mitglied sind zwei qualifizierte Ersatzmitglieder zu bestellen. Das Bundesamt entscheidet mit Stimmenmehrheit.

 

(5) …

(5) …

 

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie für Tätigkeiten der Agentur anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Gesetze, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union sowie für Tätigkeiten der Agentur nach 8 Abs. 2 Z 13 bis 17 sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung in Form einer Jahresgebühr, getroffen werden. Werden die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife bleiben bis zur Erlassung dieses Tarifes in Geltung. Sie sind auch nach Erlassung eines neuen Tarifes noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie für Tätigkeiten der Agentur anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Gesetze, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union und der wissenschaftlichen Beratung nach Abs. 1a sowie für Tätigkeiten der Agentur nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten festzusetzen hat. Im Zusammenhang mit zugelassenen und registrierten Arzneispezialitäten sind bei der Gebührenfestsetzung die gesamten, im Rahmen des Life-Cycle-Managements entstehenden und nicht durch eigene Gebühren abgedeckten, Kosten zu berücksichtigen. Der Gebührentarif bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung in Form einer Jahresgebühr, getroffen werden. Werden die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife bleiben bis zur Erlassung dieses Tarifes in Geltung. Sie sind auch nach Erlassung eines neuen Tarifes noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden.

 

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

 

 

 

 

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

Entfällt mit Ablauf 31.12.2011

 

§ 6a. (1) Die Vollziehung folgender Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen:

 

 

           1. Vollziehung des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,

 

 

           2. Vollziehung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 28, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,

 

 

           3. Vollziehung des Blutsicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/1999, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,

 

 

           4. Vollziehung des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,

 

 

           5. Vollziehung des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,

 

 

           6. Vollziehung des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,

 

 

           7. die Überwachung der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, zum Besitz, Erwerb, zur Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung von oder zum Verkehr mit Suchtmitteln Berechtigten hinsichtlich ihrer Gebarung mit diesen Stoffen,

 

 

           8. die Überwachung der Abgabe von Suchtmitteln durch Apotheken gemäß § 7 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes nach Maßgabe eines durch das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstellenden jährlichen Kontrollplanes.

 

 

(1a) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erteilt auf Antrag wissenschaftliche Beratung zum Entwicklungsprogramm von Arzneimitteln.

 

 

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist eine dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen unmittelbar nachgeordnete Behörde. Bescheide des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

 

 

(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen als Behörde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. § 73 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 findet auf das Verfahren vor dem Bundesamt keine Anwendung.

 

 

(4) Das Bundesamt besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ernannt. Jeweils ein Mitglied ist dabei aus dem Kreis der fachkundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und der Agentur zu ernennen. Das dritte Mitglied ist der Bereichsleiter des Bereiches nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 der Agentur. Für jedes so bestellte Mitglied sind zwei qualifizierte Ersatzmitglieder zu bestellen. Das Bundesamt entscheidet mit Stimmenmehrheit.

 

 

(5) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen sowie fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu erlassen. In dieser ist jedenfalls festzulegen, dass das aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit ernannte Mitglied den Vorsitz führt und dass die Anordnung von verfahrensleitenden Verfügungen sowie die Ausstellung von Zertifikaten und die Beglaubigung von behördlichen Urkunden für Zwecke der Vorlage im Ausland dem Bereichsleiter des Bereiches nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 der Agentur zukommt.

 

 

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie für Tätigkeiten der Agentur anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Gesetze, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union und der wissenschaftlichen Beratung nach Abs. 1a sowie für Tätigkeiten der Agentur nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten festzusetzen hat. Im Zusammenhang mit zugelassenen und registrierten Arzneispezialitäten sind bei der Gebührenfestsetzung die gesamten, im Rahmen des Life-Cycle-Managements entstehenden und nicht durch eigene Gebühren abgedeckten, Kosten zu berücksichtigen. Der Gebührentarif bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung in Form einer Jahresgebühr, getroffen werden. Werden die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife bleiben bis zur Erlassung dieses Tarifes in Geltung. Sie sind auch nach Erlassung eines neuen Tarifes noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden.

 

 

(7) Unabhängig von den im Tarif festgelegten Gebühren hat die Partei für Barauslagen gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 aufzukommen.

 

 

(8) das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat den Tarif gemäß Abs. 6 im Internet auf der Home-Page der Agentur einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.

 

 

(9) Sachverständige der Kommission und Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen oder von diesem namhaft gemachte Sachverständige sind berechtigt, Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze zu begleiten.

 

 

Aufgaben der Agentur

Aufgaben der Agentur

 

§ 8. (1)…

§ 8. (1)…

 

(2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

(2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

 

           1. bis 13. …

           1. bis 13. …

 

         14. Untersuchung und Bewertung von Medizinprodukten;

         14. Untersuchung und Bewertung von Medizinprodukten sowie die Überwachung des Medizinproduktemarktes;

 

         15. bis 17. …

         15. bis 17. …

 

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

 

Aufgaben der Agentur

Aufgaben der Agentur

(Tritt mit Ablauf 31.12.2011 in Kraft)

 

§ 8. (1)…

§ 8. (1)…

 

(2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

(2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

 

           1. bis 12. …

           1. bis 12. …

 

         13. Chargenfreigabe von Arzneispezialitäten, analytische Untersuchungen, theoretische Bewertungen und Begutachtungen von Arzneimitteln;

 

 

         14. Untersuchung und Bewertung von Medizinprodukten;

 

 

         15. Feststellung der Arzneimitteleigenschaft eines Produktes in Abgrenzung zu anderen Produkten,

 

 

         16. Untersuchung und Begutachtung von menschlichen Zellen und Geweben nach dem Gewebesicherheitsgesetz,

 

 

         17. Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke (§ 6a des Suchtmittelgesetzes).

         13. Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke (§ 6a des Suchtmittelgesetzes).

 

(3) Die Forschungs- und Informationstätigkeit der Agentur umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

(3) Die Forschungs- und Informationstätigkeit der Agentur umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

 

           1. …

           1. …

 

           2. Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen und Daten, die für die Sicherheit oder die Qualität der Ernährung und ihrer gesundheitlichen Auswirkungen oder die Verbrauchererwartung im Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln, für die Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität von Arzneimitteln, Gewebe und Medizinprodukten sowie im Zusammenhang mit der Vorsorge vor und der Bekämpfung von Krankheiten maßgeblich sind;

           2. Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen und Daten, die für die Sicherheit oder die Qualität der Ernährung und ihrer gesundheitlichen Auswirkungen oder die Verbrauchererwartung im Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln sowie im Zusammenhang mit der Vorsorge vor und der Bekämpfung von Krankheiten maßgeblich sind;

 

           3. bis 8. …

           3. bis 8. …

 

(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sämtliche erforderliche Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 6 und 6a zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit sämtliche erforderliche Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 6 zur Verfügung zu stellen.

 

(5) und (6) …

(5) und (6) …

 

(7) Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 6 und 6a und gemäß Abs. 1 bis 6 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen.  Im Bereich des Abs. 2 Z 13 dürfen Leistungen für Dritte durch den Bereich nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 nicht erbracht werden.

(7) Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6 und gemäß Abs. 1 bis 6 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen.

 

(8) …

(8) …

 

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

(Tritt mit Ablauf des 31.12.2011 in Kraft)

 

§ 9. (1) und (2) …

§ 9. (1) und (2) …

 

(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, Abs. 1a und Abs. 2 bis 4 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann entsprechend des jeweiligen Amtsbereiches nur durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bzw. durch den Vorsitzenden des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erfolgen. Für die gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1b der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Gesundheit.

(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 4 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit erfolgen. Für die gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Gesundheit.

 

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

 

Organe der Agentur

Organe der Agentur

(Tritt mit Ablauf des 31.12.2011 in Kraft)

 

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

 

(2) In Bezug auf Angelegenheiten

(2) In Bezug auf Angelegenheiten

 

           1. gemäß § 6a Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 13 bis 17, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, oder

           1. gemäß § 8 Abs. 2 Z 1bis 7 und Z 13, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, oder

 

           2. gemäß § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben,

           2. gemäß § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben,

 

sind im Falle der Z 1 dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen, im Falle der Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes Z 1 kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Falle des ersten Satzes Z 2 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.

sind im Falle der Z 1 dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen, im Falle der Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes Z 1 kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Falle des ersten Satzes Z 2 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.

 

(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß § 6a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 17 zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn

(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß § 6a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 13 zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit

Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit

(Entfällt mit Ablauf des 31.12.2011)

 

§ 11. (1) bis (5) …

§ 11. (1) bis (5) …

 

(5a) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Angelegenheiten des Arzneimittelwesens ist der Arzneimittelbeirat heranzuziehen.

 

 

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

 

Bundesmittel

Bundesmittel

(Tritt mit Ablauf des 31.12.2011 in Kraft)

 

§ 12. (1) und (2) …

§ 12. (1) und (2) …

 

(3) Die in den Abs. 1, 2 und 8 genannten Beträge sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 jeweils zur Hälfte vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen. Ab 1. Jänner 2007 sind diese Beträge zu 40 vH Teilen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und zu 60 vH Teilen vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu tragen.

(3) Die in den Abs. 1, 2 und 7 genannten Beträge sind jeweils zur Hälfte vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen.

 

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat der Agentur nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für Aufwendungen, die ihr mit der Erfüllung der im § 6a und § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 übertragenen Aufgaben entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und der Geschäftsführung der Agentur eine Leistungsvereinbarung über die Eckdaten der Leistungserfüllung abgeschlossen wird, und diese Leistungsvereinbarung auch erfüllt wird.

 

 

(5) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel die Erhöhung von Aufwendungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(4) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel die Erhöhung von Aufwendungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

 

(6) Werden der Agentur weitere Aufgaben gemäß § 8 Abs. 8 oder § 19 Abs. 2 übertragen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende Bundesministerium zu tragen, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(5) Werden der Agentur weitere Aufgaben gemäß § 8 Abs. 8 oder § 19 Abs. 2 übertragen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende Bundesministerium zu tragen, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

 

(7) Werden Tätigkeiten im Auftrag des Eigentümers von der Agentur wahrgenommen, die über das jährlich festgelegte Arbeitsprogramm gemäß § 8a Abs. 1 hinausgehen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende bzw. beauftragende Bundesministerium zu tragen.

(6) Werden Tätigkeiten im Auftrag des Eigentümers von der Agentur wahrgenommen, die über das jährlich festgelegte Arbeitsprogramm gemäß § 8a Abs. 1 hinausgehen, so sind die damit verbundenen Aufwendungen durch das jeweils übertragende bzw. beauftragende Bundesministerium zu tragen.

 

(8) In regelmäßigen Abständen ist die wirtschaftliche Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.

(7) In regelmäßigen Abständen ist die wirtschaftliche Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.

 

Weitere Mittel der Agentur

Weitere Mittel der Agentur

 

§ 12a. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann mit Verordnung für jede im Inland in Verkehr gebrachte Handelspackung einer Arzneispezialität eine vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzuhebende Abgabe, zweckgebunden für die Aufgaben der Agentur nach §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 15, festlegen, soweit dies aufgrund von besonderen Bedürfnissen der Pharmakovigilanz oder der Marküberwachung zur Sicherstellung einer umfassenden Arzneimittelüberwachung notwendig ist. Diese Abgabe ist von den Zulassungsinhabern der jeweiligen Arzneispezialitäten zu leisten. In einer solchen Verordnung hat der Bundesminister die Höhe der Abgabe und das Verfahren zu ihrer Einhebung festzulegen.

§ 12a. (1) Zweckgebunden für die Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben. Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2011 eingehoben. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zu entrichten. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist für die Einhebung dieser Abgabe erste und letzte Instanz.

 

 

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe in einem solchen Ausmaß festzusetzen, wie diese zur Sicherstellung einer umfassenden Medizinproduktevigilanz und -marktüberwachung unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit notwendig ist. In dieser Verordnung sind Vorschriften über die näheren Modalitäten der Abgabe, die  zur Abgabe Verpflichteten, Details des Verfahrens zu ihrer Einhebung, sowie den Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu treffen. Sofern der damit einhergehende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Höhe der Abgabe nicht vertretbar erscheint, kann diese auch in Form einer Jahrespauschale festgesetzt werden.

 

 

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Abs. 2 notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.

 

 

(4) Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sind auf Aufforderung alle Unterlagen zu übermitteln, die nach Ansicht des Bundesamtes zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung erforderlich sind. Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und die von diesem beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, alle Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen und davon Kopien anzufertigen, wie dies zur Kontrolle und Ermittlung der Abgaben erforderlich ist. Die Kontrollen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen. Zur Durchführung der Amtshandlungen sind ein geeigneter Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

 

 

(5) Erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig, oder wurde diese unterlassen, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein Ermittlungsverfahren gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, durchzuführen und die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben. In diesem Verfahren zur Festsetzung der Abgabenschuld ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Behörde erster und letzter Instanz.

 

 

(6) Erfolgt die Selbstberechnung und Mitteilung der Abgabenschuld nicht innerhalb der Fristen der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Zuschlag von 10%, sofern erforderlich, nach der nach Abs. 5 festzusetzenden Abgabe, mit Bescheid vorzuschreiben. Gleiches gilt für Abgaben, die auf Grund unrichtiger Angaben in der Abgabenerklärung nicht entrichtet wurden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie bei richtiger Erklärung hätten entrichtet werden müssen.

 

 

(7) Der Abgabepflichtige hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die vorgeschriebene Abgabe und den Zuschlag zu entrichten

 

 

(8) Erfolgt die Einzahlung nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 10% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages für den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand zu entrichten. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Das Bundesamt ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

 

 

(9) Auf Grund eines mit der Bestätigung des Bundesamtes, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehen Rückstandsausweis kann das Bundesamt die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

 

Weitere Mittel der Agentur

Entfällt mit Ablauf 31.12.2011

 

§ 12a. (1) Zweckgebunden für die Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben. Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2011 eingehoben. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zu entrichten. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist für die Einhebung dieser Abgabe erste und letzte Instanz.

 

 

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe in einem solchen Ausmaß festzusetzen, wie diese zur Sicherstellung einer umfassenden Medizinproduktevigilanz und -marktüberwachung unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit notwendig ist. In dieser Verordnung sind Vorschriften über die näheren Modalitäten der Abgabe, die  zur Abgabe Verpflichteten, Details des Verfahrens zu ihrer Einhebung, sowie den Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu treffen. Sofern der damit einhergehende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Höhe der Abgabe nicht vertretbar erscheint, kann diese auch in Form einer Jahrespauschale festgesetzt werden.

 

 

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Abs. 2 notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.

 

 

(4) Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sind auf Aufforderung alle Unterlagen zu übermitteln, die nach Ansicht des Bundesamtes zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung erforderlich sind. Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und die von diesem beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, alle Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen und davon Kopien anzufertigen, wie dies zur Kontrolle und Ermittlung der Abgaben erforderlich ist. Die Kontrollen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen. Zur Durchführung der Amtshandlungen sind ein geeigneter Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

 

 

(5) Erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig, oder wurde diese unterlassen, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein Ermittlungsverfahren gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, durchzuführen und die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben. In diesem Verfahren zur Festsetzung der Abgabenschuld ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Behörde erster und letzter Instanz.

 

 

(6) Erfolgt die Selbstberechnung und Mitteilung der Abgabenschuld nicht innerhalb der Fristen der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Zuschlag von 10%, sofern erforderlich, nach der nach Abs. 5 festzusetzenden Abgabe, mit Bescheid vorzuschreiben. Gleiches gilt für Abgaben, die auf Grund unrichtiger Angaben in der Abgabenerklärung nicht entrichtet wurden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie bei richtiger Erklärung hätten entrichtet werden müssen.

 

 

(7) Der Abgabepflichtige hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die vorgeschriebene Abgabe und den Zuschlag zu entrichten

 

 

(8) Erfolgt die Einzahlung nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 10% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages für den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand zu entrichten. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Das Bundesamt ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

 

 

(9) Auf Grund eines mit der Bestätigung des Bundesamtes, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehen Rückstandsausweis kann das Bundesamt die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

 

 

Personalregelungen für Bundesbedienstete

Personalregelungen für Bundesbedienstete

(Tritt mit Ablauf des 31.12.2011 in Kraft)

 

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

 

(1a) Bundesbeamte, die am 31. Dezember 2005 dem Bundesinstitut für Arzneimittel angehören, sind mit 1. Jänner 2006 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen versetzt, und sind mit 1. Jänner 2006 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

 

 

(1b) und (2) …

(1b) und (2) …

 

(2a) Bundesbeamte der Zentralstelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 6a Abs. 1 fallen, können bis längstens 31. Dezember 2007 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

 

 

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

 

(7a) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2005 dem Bundesinstitut für Arzneimittel angehören, sind mit 1. Jänner 2006 Dienstnehmer der Agentur. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.

 

 

(7b) und (8) …

(7b) und (8) …

 

(8a) Vertragbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich gemäß § 6a Abs. 1 fallen, können bis längstens 31. Dezember 2007 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Ab diesem Zeitpunkt sind sie Dienstnehmer der Agentur und setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.

 

 

(9) bis (12) …

(9) bis (12) …

 

(13) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß Abs. 7 bis 9 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist hinsichtlich der in Abs. 7, 8 und 9 genannten Bediensteten mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Mai 2002 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Die Höhe dieser Haftung ist hinsichtlich der in Abs. 7a und Abs. 8a genannten Bediensteten mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2005 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(13) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß Abs. 7 bis 9 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist hinsichtlich der in Abs. 7, 8 und 9 genannten Bediensteten mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Mai 2002 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

 

(14) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den in den Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 3 und 4 genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für  Ernährungssicherheit zu erfolgen, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den in Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 2a genannten Bundesbeamten hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die dabei an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden ist.

(14) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den in den Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 3 und 4 genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für  Ernährungssicherheit zu erfolgen, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den in Abs. 1 Z 2 und Abs. 1b und genannten Bundesbeamten hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die dabei an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden ist.

 

Vermögensübertragung

Vermögensübertragung

(Tritt mit Ablauf des 31.12.2011 in Kraft)

 

§ 17. (1) Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1 oder 2 genannten Bundesanstalten oder -ämter in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Juni 2002 ein. Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1a genannten Bundesanstalt in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2006 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.

§ 17. (1) Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1 oder 2 genannten Bundesanstalten oder -ämter in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Juni 2002 ein. Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1a genannten Bundesanstalt in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.

 

(2) Das zum 31. Mai 2002 sich in den Bundesanstalten oder -ämtern gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 befindende und im Eigentum des Bundes stehende Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, sowie die Liegenschaften Katastralgemeinde 14412 Petzenkirchen, Einlagezahl 176, und Katastralgemeinde 14014 Grabenegg, Einlagezahl 153, gehen mit 1. Juni 2002 in das Eigentum der Agentur über. Das in der Bundesanstalt gemäß § 18 Abs. 1a sich befindende und im Eigentum des Bundes stehende Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, geht mit 1. Jänner 2006 in das Eigentum der Agentur über.

(2) Das zum 31. Mai 2002 sich in den Bundesanstalten oder -ämtern gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 befindende und im Eigentum des Bundes stehende Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, sowie die Liegenschaften Katastralgemeinde 14412 Petzenkirchen, Einlagezahl 176, und Katastralgemeinde 14014 Grabenegg, Einlagezahl 153, gehen mit 1. Juni 2002 in das Eigentum der Agentur über. Das in der Bundesanstalt gemäß § 18 Abs. 1a sich befindende und im Eigentum des Bundes stehende Zugehör, insbesondere Maschinen, Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen und Tierbestand, geht mit 1. Jänner 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 in das Eigentum der Agentur über.

 

(3) …

(3) …

 

Überleitung der Bundeseinrichtungen und Übergangsbestimmungen

Überleitung der Bundeseinrichtungen und Übergangsbestimmungen

(Tritt mit Ablauf des 31.12.2011 in Kraft)

 

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

 

(1a) Die Agentur umfasst mit 1. Jänner 2006 als bis dahin nachgeordneten Dienststellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen das Bundesinstitut für Arzneimittel.

(1a) Die Agentur umfasst mit 1. Jänner 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 als bis dahin nachgeordneten Dienststellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen das Bundesinstitut für Arzneimittel.

 

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

(5a) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung beim Bundesinstitut für Arzneimittel eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2006 laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab 1. Jänner 2006 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionspersiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.

 

 

(6) bis (9) …

(6) bis (9) …

 

(10) Die Bestimmungen des ArbIG finden auf die Arbeitsstätten der Agentur, die im Zusammenhang mit dem Bereich nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 15 stehen, erst ab 1. Jänner 2007 Anwendung.

 

 

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

(Tritt mit Ablauf des 31.12.2011 in Kraft)

 

§ 19. (1) bis (14) …

§ 19. (1) bis (14) …

 

(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 6a und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7, in Bezug auf die Aufgaben gemäß §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie in Bezug auf die Aufgabe  nach § 8 Abs. 2 Z 17 jeweils in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem sind im Jahresabschluss der Agentur diese Aufgabenbereiche jeweils in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach § 6a ausschließlich zur Finanzierung der in den §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 genannten Aufgaben verwendet werden.

(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 sowie in Bezug auf die Aufgabe  nach § 8 Abs. 2 Z 13 jeweils in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem sind im Jahresabschluss der Agentur diese Aufgabenbereiche jeweils in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

 

(16) bis (18) …

(16) bis (18) …

 

(19) Die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen kann mit Wirksamkeit 1. Jänner 2006 bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgen. Der Gebührentarif gemäß § 6a Abs. 6 kann bereits vor dem 1. Jänner 2006 erlassen werden, er ist jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

 

 

(20) Die Geschäftsführung hat bis 1. Jänner 2006 ein im Hinblick auf die weiteren Aufgaben nach § 6a und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2005 ein ergänztes Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Dieses hat insbesondere die in § 10 Abs. 1 letzter Satz enthaltenen Elemente zu enthalten und vorzusehen, dass die Aufgaben nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 15 in einem eigenen Bereich zusammenzufassen sind, der unter der fachlichen Leitung einer fachlich geeigneten Person steht.

 

 

(21) bis (24) …

(21) bis (24) …

 

 

(25) Z 1 bis 4, 7, 9 bis 18, 20 bis 30 und 32 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in Kraft.

 

Vollzugsklausel

Vollzugsklausel

 

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

 

(2) Mit der Vollziehung der §§ 6a - hinsichtlich des Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft -, 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 13 bis 15, 8 Abs. 8, 8a Abs. 2 und 3, 10 Abs. 2 zweiter Satz, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2, 3, 5a und 6, § 12a, 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 7a und Abs. 8a, 13 Abs. 14 zweiter Satz, 18 Abs. 1 und 1a und 19 Abs. 19 und 20 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, 8 Abs. 8, 8a Abs. 2 und 3, 10 Abs. 2 zweiter Satz, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2, 3,  und 6, 13 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 14 zweiter Satz, 18 Abs. 1 und 1a und 19 Abs.  20 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit betraut.

 

Artikel X2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

§ 132c. (1) 1. bis 3. …

§ 132c. (1) 1. bis 3. …

           4. Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff, wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.

           4. Impfungen und antivirale/antibakterielle prophylaktische Maßnahmen bei Vorliegen einer von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Pandemie erklärten, übertragbaren Krankheit.

(2) 1. …

(2) 1. …

           2. das Ziel der im Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht kommenden Personen.

           2. Impfungen und antivirale/antibakterielle prophylaktische Maßnahmen nach Abs. 1 Z 4, sofern eine außerordentliche Bedrohung für die Volksgesundheit in Österreich oder in einzelnen Bundesländern gegeben ist;

 

           3. das Ziel der im Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht kommenden Personen.

(3) Die Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 4 bezeichneten Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung übertragen. Hinsichtlich der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu übertragen. Hiebei ist auf die sonstigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Kostenzuschusses ist in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln. § 132b  Abs. 2 vorletzter Satz gilt entsprechend. Die Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 4 gilt als Krankenbehandlung und ist Inhalt der Gesamtverträge ( § 342). § 132b Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Die §§ 136 Abs. 2 und 350 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben die Apotheken und die hausapothekenführenden Ärzte auch andere nach Vorschriften auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens vorgesehene abgebende Stellen treten können. § 136 Abs. 4 gilt nicht.

(3) Die Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 4 bezeichneten Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung übertragen. Hinsichtlich der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu übertragen. Hiebei ist auf die sonstigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Kostenzuschusses ist in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln. § 132b  Abs. 2 vorletzter Satz gilt entsprechend. Die Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 4 gilt als Krankenbehandlung und ist Inhalt der Gesamtverträge (§ 342); die Maßnahme ist von den Trägern der Krankenversicherung im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit durchzuführen. Die §§ 136 Abs. 2 und 350 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben die Apotheken und die hausapothekenführenden Ärzte auch andere nach Vorschriften auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens vorgesehene abgebende Stellen treten können. § 136 Abs. 4 gilt nicht.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

 

(7) Die Trägerkonferenz (§ 441a) hat für die Geltungsdauer einer Verordnung nach § 132c Abs. 2 Z 2 aus dem Kreis der Obmänner/Obfrauen der Träger der Krankenversicherung eine Person als Pandemiekoordinator/Pandemiekoordinatorin zu bestellen. Zu diesem Zweck ist bei der Gebietskrankenkasse des Koordinators/der Koordinatorin ein Pandemiekoordinationszentrum einzurichten, welchem in einem solchen Fall die Koordinierung von entsprechenden Maßnahmen und Anfragen innerhalb der Sozialversicherung, einschließlich der Vertretung gegenüber den Behörden obliegt. Die Verwaltungskosten des Pandemiekoordinationszentrums sind zwischen den Krankenversicherungsträgern nach Verbandspunkten abzurechnen.

(8) Für Maßnahmen nach Abs. 1 Z 4 hat der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 Z 2 ein Finanzierungskonzept vorzulegen.

Bestellung der Versicherungsvertreter

Bestellung der Versicherungsvertreter

§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Hiebei ist durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Die Interessenvertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, und die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe vom Landeshauptmann zu entsenden; erstreckt sich der Sprengel des Versicherungsträgers auf mehr als ein Land, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe

§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Hiebei ist durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Die Interessenvertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen der DienstnehmerInnengruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft zu entsenden. Die Versicherungsvertreter/innen der DienstgeberInnengruppe sind in einem solchen Fall

           1. bei der Pensionsversicherungsanstalt und den Pensionsinstituten vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

           1. bei der Pensionsversicherungsanstalt und den Pensionsinstituten vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

           2. bei den Trägern der Krankenversicherung von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,

           2. bei den Trägern der Krankenversicherung vom Bundesminister für Gesundheit,

           3. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und

           3. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom Bundesminister für Gesundheit auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und

           4. bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

           4. bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

zu entsenden. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.

zu entsenden.

(1a) und (1b) unverändert.

(1a) und (1b) unverändert.

(2) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich nicht über mehr als ein Land erstreckt, hat, wenn mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber oder der Dienstnehmer in Betracht kommen, der zuständige Landeshauptmann die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern unter Bedachtnahme auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmern oder Dienstgebern festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer ist auf Grund einer im Monat Juli des der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangegangenen Kalenderjahres durchzuführenden Stichtagserhebung zu ermitteln. Hiebei ist bei Versicherungsträgern, in deren Vollzugszuständigkeit mehrere Versicherungszweige fallen, von jenem Versicherungszweig auszugehen, der die größte Anzahl von pflichtversicherten Dienstnehmern aufweist. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern hat unter Berücksichtigung des § 427 Abs. 2 nach dem System d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer.

(2) Kommen mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber/innen oder der Dienstnehmer/innen in Betracht, so hat die jeweilige Aufsichtsbehörde (§ 448 ASVG) die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern/innen unter Bedachtnahme auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen oder Dienstgebern/Dienstgeberinnen festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer ist auf Grund einer im Monat Juli des der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangegangenen Kalenderjahres durchzuführenden Stichtagserhebung zu ermitteln. Hiebei ist bei Versicherungsträgern, in deren Vollzugszuständigkeit mehrere Versicherungszweige fallen, von jenem Versicherungszweig auszugehen, der die größte Anzahl von pflichtversicherten Dienstnehmern aufweist. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern hat unter Berücksichtigung des § 427 Abs. 2 nach dem System d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer.

(3) Der Landeshauptmann hat die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat der Landeshauptmann selbst die Versicherungsvertreter zu bestellen. Im Falle der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat der Landeshauptmann dabei nach dem System d'Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Abs. 1 zweiter Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.

(3) Die jeweilige Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die jeweilige Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Falle der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat die jeweilige Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d'Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Abs. 1 zweiter Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.

(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich über mehr als ein Land erstreckt, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß

(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich über mehr als ein Land erstreckt, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass

           1. in Fällen, in denen der Wirkungsbereich der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer sich nicht über mehr als ein Land erstreckt und eine für das gesamte Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung nicht besteht, der Berechnung der auf diese Gruppe von Dienstnehmern entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern die Gesamtzahl der im Bundesgebiet in Betracht kommenden Dienstnehmer zugrunde zu legen ist und

           1. in Fällen, in denen der Wirkungsbereich der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen sich nicht über mehr als ein Land erstreckt und eine für das gesamte Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung nicht besteht, der Berechnung der auf diese Gruppe von Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern und -vertreterinnen die Gesamtzahl der im Bundesgebiet in Betracht kommenden Dienstnehmer/innen zugrunde zu legen ist und

           2. die Befugnisse des Landeshauptmannes zustehen:

           2. im Falle der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzugehen hat.

                a) bei der Pensionsversicherungsanstalt und den Pensionsinstituten dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

 

               b) bei den Trägern der Krankenversicherung und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und

 

                c) bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

 

In den Fällen der Z 1 sind die Versicherungsvertreter von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmern vertritt. Diese hat hiebei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmern in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen.

In den Fällen der Z 1 sind die Versicherungsvertreter/innen von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vertritt. Diese hat hiebei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen.

(5) Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter im Sinne des Abs. 2 ist den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften, vor Verfügungen im Sinne des Abs. 4 auch den beteiligten Landeshauptmännern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen im Sinne des Abs. 2 ist den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) bis (8) unverändert.

(6) bis (8) unverändert.

Aufgaben der Trägerkonferenz

Aufgaben der Trägerkonferenz

§ 441d. (1) …

§ 441d. (1) …

(2) 1. bis 10. …

(2) 1. bis 10. …

         11. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.

         11. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds;

 

         12. die Bestellung eines Obmannes/einer Obfrau als Pandemiekoordinator/Pandemiekoordinatorin nach § 132c Abs. 7.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

Schlussbestimmungen zu Art. X2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

 

§ 658. (1) Die §§ 132c Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 sechster Satz sowie Abs. 7 und 8, 421 Abs. 1 fünfter und sechster Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 bis 5 sowie 441d Abs. 2 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten  mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

(2) § 421 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xxx/2010 ist auf Entsendungen anzuwenden, die ab 1. Juli 2011 zu erfolgen haben.

Artikel X3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

ABSCHNITT V

Aufbringung der Mittel

Arten der Aufbringung der Mittel

Arten der Aufbringung der Mittel

§ 22. (1) unverändert.

§ 22. (1) unverändert.

(2) a) bis c) …

(2) a) bis c) …

               d) Beiträge gemäß § 30 Abs. 7,

               d) Beiträge gemäß § 30 Abs. 7

                e) einen Beitrag des Bundes gemäß § 31 Abs. 4

                e) aufgehoben.

aufzubringen.

aufzubringen.

Beiträge zur Unfallversicherung

Beiträge zur Unfallversicherung

§ 30. (1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

§ 30. (1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 2,53 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

Beitrag des Bundes

Beitrag des Bundes

§ 31. (1) …

§ 31. (1) …

(2) Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge nach § 30 Abs. 1 und 6 sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr gezahlten Beiträge nach § 30 Abs. 3.

 

(3) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1 und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

 

Schlussbestimmungen zu Art. X3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

 

§ 329. (1) Die §§ 22 Abs. 2 lit d und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

(2) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

 

(3) § 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Artikel X4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Entsendung der Versicherungsvertreter

Entsendung der Versicherungsvertreter

§ 133. (1) Die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer sind für Landesstellenausschüsse vom zuständigen Landeshauptmann, für die übrigen Verwaltungskörper vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu entsenden. Die entsendeberechtigten Stellen haben hiezu Vorschläge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes einzuholen, welche dieser im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft zu erstatten hat. Die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber sind für Landesstellenausschüsse vom zuständigen Landeshauptmann im im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die übrigen Verwaltungskörper vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden. Kommt ein Einvernehmen zwischen dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Finanzen nicht zustande, so entsendet auf Antrag einer dieser beiden Stellen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Dienstgebervertreter. Bei der Entsendung ist auf die fachliche Eignung und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung der Versicherungsanstalt ist unzulässig.

(1) Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind vom Bundesminister für Gesundheit zu entsenden. Der Bundesminister für Gesundheit hat hiezu Vorschläge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes einzuholen, welche dieser im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft zu erstatten hat. Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen sind für Landesstellenausschüsse vom zuständigen Landeshauptmann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die übrigen Verwaltungskörper vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden. Kommt ein Einvernehmen zwischen dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Finanzen nicht zustande, so entsendet auf Antrag einer dieser beiden Stellen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die DienstgeberInnenvertreter. Bei der Entsendung ist auf die fachliche Eignung und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung der Versicherungsanstalt ist unzulässig.

(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. X4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010

 

§ 228. (1) § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

(2) § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xxx/2010 ist auf Entsendungen anzuwenden, die ab 1. Juli 2011 zu erfolgen haben.

Artikel X5

Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz)

Mittel des Kassenstrukturfonds

Mittel des Kassenstrukturfonds

§ 7. (1) Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. Für das Jahr 2010 ist der Fonds per 1. Jänner dieses Jahres mit 100 Millionen Euro zu dotieren.

§ 7. (1) Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. Für das Jahr 2010 ist der Fonds per 1. Jänner dieses Jahres mit 100 Millionen Euro zu dotieren. In den Jahren 2011 bis 2014 ist der Fonds per 1. Jänner des jeweiligen Jahres mit 40 Millionen Euro zu dotieren.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

Verwertung der getöteten und verendeten Tiere

Entfall der Entschädigung

 

§ 49. Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (§ 48) sind, wenn sie nicht nach § 55 dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten.

§ 49. Die Gewährung einer Entschädigung aus Bundesmitteln (§§ 48 ff) ist ausgeschlossen, wenn:

 

 

           1. ein Tierhalter einer gemäß § 25a Abs. 2 oder 3 angeordneten Impfpflicht nicht nachkommt und ein nicht geimpftes Tier in der Folge

 

 

                a) auf Grund einer behördlichen Anordnung wegen dieser Seuche getötet worden oder

 

 

               b) nach Anordnung der Tötung wegen dieser Seuche verendet oder

 

 

                c) nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung dieser Seuche verendet

 

 

ist;

 

 

           2. im Falle des § 48 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c, Z 2 und 3 die Tierverluste oder sonstigen Schäden in seinem Vermögen dadurch verursacht wurden, dass der Tierhalter gegen eine spezifische veterinärbehördliche Anordnung oder Sperrmaßnahme zur Verhinderung der Weiterverbreitung oder Bekämpfung der entsprechenden Tierseuche verstoßen hat.

 

Ausfolgung eines Vorschusses

 

 

§ 56. (1) Der für die getöteten oder verendeten Tiere erzielte Erlös (§ 49) ist sofort an den Staatsschatz abzuführen.

 

 

(2) Der Leiter der Seuchenkommission hat in berücksichtigungswürdigen Fällen, jedoch nur dann, wenn nach seiner Ansicht ein Anspruch des Besitzers der getöteten Tiere auf eine Entschädigung unzweifelhaft begründet ist, dem letzteren über sein Begehren nach Maßgabe dieses Anspruches vorschussweise einen entsprechenden Teil des Erlöses sofort auszufolgen.

 

 

§ 74. Die Geldstrafen sowie der Reinerlös verfallener Gegenstände fließen in den Staatsschatz.

§ 74. Die Geldstrafen sowie der Reinerlös verfallener Gegenstände sind dem Bundes-Tierseuchenfonds, BGBl. I Nr. xxx/2010, als sonstige Zuwendungen zu überweisen.

 

§ 77. (1) bis (12)

§ 77. (1) bis (12)

 

 

(13) § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft, zugleich tritt § 56 außer Kraft; die zuvor anhängigen Entschädigungsverfahren sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage weiterzuführen. § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.