Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. in den Jahren 2010 bis 2013 einen Barwert von maximal 355 Millionen Euro, hievon in den Jahren 2010 und 2011 jeweils maximal 130 Millionen Euro und im Jahr 2012 maximal 95 Millionen Euro“

2. In § 6 Abs. 2 entfällt die Z 6.

3. In § 6 Abs. 2 wird am Ende des dritten Satzes die Wortfolge „, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden“ eingefügt.

4. In § 6 Abs. 2a wird am Ende des zweiten Satzes die Wortfolge „, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden“ eingefügt.

5. In § 6 Abs. 2f wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2014 weitere Zusagerahmen für Zwecke der thermischen Sanierung festlegen.“

6. Nach § 53 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt.

„(14) § 6 Abs. 2, 2a und § 6 Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“