Vorblatt

Problem:

Für das Bundesamt für Wasserwirtschaft wurden im Jahre 1994 Aufgaben des wasserwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens definiert. Die aktuelle fachliche, aber auch budgetäre Situation erfordert eine Ausrichtung der Aufgaben und des Ressourceneinsatzes der Sektion Wasser und des Bundesamtes auf die aktuellen Prioritäten und zusätzlich die Schaffung von Flexibilität des Bundesamtes für Wasserwirtschaft in Organisation und Aufgabenbereich.

Aus diesem Grunde wird das Institut für Wassergüte aufgelöst, sein Personal teilweise in die Sektion VII der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingegliedert. Dieses Personal nimmt einen reduzierten Bereich von Kernaufgaben aus dem Bundesamt für Wasserwirtschaft weiterhin wahr und bekommt neue Aufgaben – vor allem in Zusammenhang mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie – übertragen. Ein Teil des Personals wird künftig in anderen Sektionen des Ressorts eingesetzt werden. Durch diese Maßnahmen sind ein besser bedarfsorientierter Einsatz des Personals sowie Einsparungen durch Synergieeffekte im Ressourcenmanagement (Raum und Sachmittel) zu erwarten.

Ziel:

Optimal bedarfsorientierter Personaleinsatz und künftige Flexibilisierung der Strukturen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.

Inhalt/Problemlösung:

Durch den vorliegenden Entwurf soll die gesetzliche Grundlage zur Auflösung des Instituts für Wassergüte sowie zur Flexibilisierung der Strukturen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft geschaffen werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-              Finanzielle Auswirkungen:

Die Auflösung des Instituts für Wassergüte mit Übernahme des Personals in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist - mit Bezug auf das Ressort - kostenneutral. Darüber hinaus kann mit Einsparungen bei Mietkosten und Sachmitteln gerechnet werden.

-              Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Gesetzesänderung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Durch die beabsichtigte Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 516/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2004, fallen weder für Bürger/innen noch für Unternehmen Verwaltungslasten an.

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Auswirkungen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch den Entwurf wird das Recht der Europäischen Union nicht berührt.


Erläuterungen

zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft geändert wird

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Das Bundesamt für Wasserwirtschaft ist im Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 516/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2004, geregelt.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Das Institut für Wassergüte des Bundesamts für Wasserwirtschaft soll aufgelöst werden, das Personal teilweise samt reduzierten Kernaufgaben in die Sektion VII der Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingegliedert werden. Weiteres Personal des Instituts wird in anderen Sektionen des Ressorts Verwendung finden. Dafür soll durch eine Novellierung des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 516/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2004, die gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Durch diese Maßnahmen sind Einsparungen durch Synergieeffekte im Ressourcenmanagement (Raum und Sachmittel) zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß der in der Anlage der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 285/2007, enthaltenen Darstellung stehen für das Jahr 2010 den voraussichtlichen Ausgaben in der Höhe von 5.279.000 Euro voraussichtliche Einnahmen von Euro 554.000 gegenüber (Saldo: 4.725.000 Euro). Nach der Anlage beträgt die Anzahl der Planstellen für das Jahr 2010 90 Planstellen (50 Beamte und 40 Vertragsbedienstete) und 5 Lehrlinge. Eine entsprechende Verlängerung der Verordnung über die Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, ist in Arbeit.

Die Auflösung des Instituts für Wassergüte mit Übernahme des Personals in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zeitigt beim Bundesamt für Wasserwirtschaft eine Verminderung der Ausgaben durch Nicht-Ersetzen des Personalabganges (eine Planstelle A 3 / 3: rund 37.000 €/Jahr) sowie Einsparungen durch Synergieeffekte im Ressourcenmanagement (Miete: rund 80.000 €/Jahr; Sachmittel: rund 80.000 €/Jahr).

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Es wird ein redaktionelles Versehen behoben und der Artikel I des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 516/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2004, erhält formal den Gesetzestitel „Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft“.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1):

§ 3 Abs. 1 wird neu formuliert, um eine höhere Flexibilität in der Organisation zu ermöglichen bzw. um organisatorisch rascher auf aktuelle Anforderungen reagieren zu können. Unter dem Begriff „Zentrale Dienste“ sind insbesondere Verwaltung, Kostenrechnung, Koordination von Qualitätssicherung, EDV, Marketing oder Publikationswesen zu verstehen.

Zu Z 3 (§ 11 entfällt.):

Aufgrund der Auflösung des Instituts für Wassergüte kann der bisherige § 11 ersatzlos entfallen.

Zu Z 4 (§ 17 Abs. 2):

Gemäß § 17 Abs. 2 des geltenden Gesetzes ist für das Institut für Wassergüte und das Institut für Wasserbau und hydrometrische Prüfung ein gemeinsamer Dienststellenausschuss eingerichtet. Aufgrund der Auflösung des Instituts für Wassergüte sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Institute und die Direktion die den Vorgaben des Bundes-Personalvertretungsgesetzes entsprechenden Dienststellenausschüsse zu bilden.

Zu Z 5 (§ 19 Abs. 4):

Dieses Bundesgesetz soll mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten.