Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft (Neu)

§ 3. (1) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft gliedert sich in die Direktion, die Zentralen Dienste (insbesondere Verwaltung, Kostenrechnung; Koordination von Qualitätssicherung, EDV, Marketing, Publikationswesen) und die Institute gemäß Teil II.

§ 3. (1) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft besteht aus der Direktion, nach Bedarf eingerichteten zentralen Diensten und Fachdiensten; diese können zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben in Institute gegliedert werden.

§ 11. Zum fachlichen Wirkungsbereich des Instituts für Wassergüte gehören insbesondere Fließgewässerökologie, Abwicklung der Wassergüteerhebungsverordnung (WGEV), Interpretation der aus der WGEV und sonstigen Quellen stammenden Fließgewässerdaten unter besonderer Berücksichtigung der Donau sowie Erstellung von Beiträgen zu den Flussgebietsplanungen.

§ 11. entfällt

§ 17. Abs. 2

(2) Nach Ablauf der derzeitigen Funktionsperiode sind für das Institut für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt und das Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde jeweils ein eigener Dienststellenausschuß, für das Institut für Wassergüte und das Institut für Wasserbau und hydrometrische Prüfung ein gemeinsamer Dienststellenausschuß gemäß § 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, einzurichten.

§ 17. Abs. 2

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.x/2010 sind für die Institute und für die Direktion die den Vorgaben des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, entsprechenden  Dienststellenausschüsse zu bilden.

§ 19. Abs. 4 (Neu)

§ 19. Abs. 4 (Neu)

(4) Dieses Bundesgesetz tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2010 mit 1. Jänner 2011 in Kraft.