Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten geändert wird
Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen (§ 16);“
2. § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt.
3. § 16 samt Überschrift lautet:
„Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen
§ 16. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten sowie das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
1. Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs hinsichtlich Betriebswirtschaft, Markt- und Ernährungswirtschaft, Agrarpolitik, Agrarsoziologie, Regionalforschung und Regionalpolitik, Natur- und Umweltschutz, Agrarstatistik sowie internationaler Wirtschaftsintegration und Weltagrarwirtschaft;
2. Analysen (Quantifizierungen und Bewertungen) agrarpolitischer Maßnahmen sowie der volkswirtschaftlichen Stellung des Agrarsektors; Beobachtung des nationalen und internationalen Agrarmarktes und Erstellung von Prognosen über dessen Entwicklung; Analyse der regionalen Agrarstrukturentwicklung sowie der Effizienz der Agrar- und Regionalförderung;
3. Führung eines betriebswirtschaftlichen Kompetenzzentrums Österreichs einschließlich Erstellung von Unterlagen für die betriebswirtschaftliche Beratung und Planung; Erstellung von agrar- und regionalökonomischen Modellen;
4. Mitwirkung bei der Erstellung des Grünen Berichtes;
5. Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;
6. Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;
7. Analyse und Bewertung von Maßnahmen und Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung in der Durchführung modellhafter Alternativen.“
4. § 19 entfällt.
5. § 22 Abs. 1 lautet:
„§ 22. (1) Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2010 tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.“
6. In § 22 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2010 bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft sowie der Bundesanstalt für Bergbauernfragen bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Zusammenführung dieser Bundesanstalten weiter in Geltung.“