Vorblatt

Problem:

Derzeit umfasst der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten; zum Wirkungsbereich gehören insbesondere Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs sowie Analysen agrarpolitischer Maßnahmen. Der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Bergbauernfragen umfasst das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung; zum Wirkungsbereich gehören insbesondere Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes sowie Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes. Daraus ist ersichtlich, dass es bei den beiden Bundesanstalten zu Überschneidungen in den Aufgaben- und Fragestellungen kommen kann. Darüber hinaus sind beide Bundesanstalten schon derzeit an einem Standort untergebracht. Die Zusammenführung der beiden Bundesanstalten erscheint sinnvoll, da sich die Aufgabenstellungen inhaltlich ergänzen und Synergieeffekte im Ressourcenmanagement zu erwarten sind.

Ziel:

Zusammenführung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Bergbauernfragen.

Inhalt/Problemlösung:

Durch den vorliegenden Entwurf soll die gesetzliche Grundlage zur Zusammenführung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Bergbauernfragen geschaffen werden. Infolge der Zusammenführung zu einer Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen wird eine größere Organisationseinheit mit einer breiteren fachlichen Basis geschaffen, in der von Synergieeffekten ausgegangen werden kann, da sich die beiden Bundesanstalten inhaltlich naturgemäß hervorragend ergänzen.

Alternativen:

Beibehaltung von möglichen Überschneidungen bzw. parallelen Aufgabenstellungen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-              Finanzielle Auswirkungen:

Die Zusammenführung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Bergbauernfragen ist kostenneutral. Es ist mit keiner Erhöhung der bisherigen Ausgaben (voraussichtliche Summe für 2010: 2.752.000 Euro) zu rechnen, sondern es kann von Synergieeffekten ausgegangen werden, die unter Umständen mittelfristig zu Einsparungen führen können.

-              Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Schaffung der gesetzlichen Grundlage zur Zusammenführung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Bergbauernfragen hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Durch die beabsichtigte Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten fallen weder für Bürger/innen noch für Unternehmen Verwaltungslasten an.

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Auswirkungen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch den Entwurf wird das Recht der Europäischen Union nicht berührt.


Erläuterungen

zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten geändert wird

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und die Bundesanstalt für Bergbauernfragen sind im Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, geregelt.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Bergbauernfragen sollen zu einer Bundesanstalt mit der Bezeichnung „Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ zusammengeführt werden. Dafür soll durch eine Novellierung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, die gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Derzeit umfasst der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten; zum Wirkungsbereich gehören insbesondere Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs sowie Analysen agrarpolitischer Maßnahmen. Der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Bergbauernfragen umfasst das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung; zum Wirkungsbereich gehören insbesondere Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes sowie Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes. Durch die Zusammenführung der beiden Bundesanstalten, die bereits an einem Standort untergebracht sind, sollen allfällige Überschneidungen in den Aufgaben- und Fragestellungen ausgeschlossen werden.

Infolge der Zusammenführung zu einer Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen wird eine größere Organisationseinheit mit einer breiteren fachlichen Basis geschaffen, in der von Synergieeffekten ausgegangen werden kann, da sich die beiden Bundesanstalten inhaltlich naturgemäß hervorragend ergänzen. Sowohl die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft als auch die Bundesanstalt für Bergbauernfragen unterliegen der Flexibilisierungsklausel, weswegen die Zusammenführung auch durch finanzielle Strukturierung der beiden Bundesanstalten unterstützt wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß der in der Anlage der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 287/2007, enthaltenen Darstellung stehen für das Jahr 2010 den voraussichtlichen Ausgaben in der Höhe von 1.823.000 Euro voraussichtliche Einnahmen von 30.000 Euro gegenüber (Saldo: 1.793.000 Euro). Nach der Anlage beträgt die Anzahl der Planstellen für das Jahr 2010 26 Planstellen (14 Beamte und 12 Vertragsbedienstete).

Gemäß der in der Anlage der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 286/2007, enthaltenen Darstellung stehen für das Jahr 2010 den voraussichtlichen Ausgaben in der Höhe von 1.040.000 Euro voraussichtliche Einnahmen von 81.000 Euro gegenüber (Saldo: 959.000 Euro). Nach der Anlage beträgt die Anzahl der Planstellen für das Jahr 2010 14 Planstellen (7 Beamte, 6 Vertragsbedienstete und 1 Lehrling).

Durch die Zusammenführung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Bergbauernfragen ist jedenfalls mit keiner Erhöhung der bisherigen Ausgaben zu rechnen. Vielmehr wird von Synergieeffekten im Ressourcenmanagement ausgegangen, die unter Umständen mittelfristig zu Einsparungen führen können. Eine entsprechende Verordnung über die Bestimmung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, ist in Arbeit.

Die Zusammenführung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Bundesanstalt für Bergbauernfragen zeitigt Mehreinnahmen durch Verbesserung der Eigenleistung und Verminderung der Ausgaben durch Nicht-Ersetzen des natürlichen Personalabganges (rund 60.000 €/Jahr).

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 1):

In § 2 (Landwirtschaftliche Bundesanstalten) wird in Abs. 1 Z 1 statt der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft die neue Bundesanstalt mit der Bezeichnung „Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ genannt.

Zu Z 2:

Aufgrund der Zusammenführung der beiden Bundesanstalten kann der bisherige § 2 Abs. 1 Z 4 entfallen.

Zu Z 3 (§ 16):

Im neuen § 16 werden Sitz (Abs. 1) und Wirkungsbereich der neuen Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen (Abs. 2 und 3) geregelt. Inhaltlich entspricht § 16 Abs. 2 dem bisherigen § 16 Abs. 2 ergänzt durch den nun aufzuhebenden § 19 Abs. 2. Weiters entspricht § 16 Abs. 3 Z 1 bis 4 dem bisherigen § 16 Abs. 3 Z 1 bis 4 (Bundesanstalt für Agrarwirtschaft). § 16 Abs. 3 Z 5 bis 7 entspricht dem nun aufzuhebenden § 19 Abs. 3 Z 1 bis 3 (Bundesanstalt für Bergbauernfragen).

Zu Z 4:

Aufgrund der Zusammenführung der beiden Bundesanstalten kann der bisherige § 19 (Bundesanstalt für Bergbauernfragen) entfallen.

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 1):

Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und die Bundesanstalt für Bergbauernfragen sollen mit 1. Jänner 2011 zur neuen Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen zusammengeführt werden.

Zu Z 6 (§ 22 Abs. 3a):

Es handelt sich um eine notwendige Übergangsbestimmung. Bis zur Neuerlassung sollen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft sowie der Bundesanstalt für Bergbauernfragen in Geltung bleiben.