Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)

Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)

§ 2. Abs. 1 Z 1

           1. die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 16);

§ 2. Abs. 1 Z 1

           1. die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen (§ 16);

§ 2. Abs. 1 Z 4

           4. die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 19);

§ 2. Abs. 1 Z 4 entfällt

Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

§ 16. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen

§ 16. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten sowie das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

           1. Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs hinsichtlich Betriebswirtschaft, Markt- und Ernährungswirtschaft, Agrarpolitik, Agrarsoziologie, Regionalforschung und Regionalpolitik, Natur- und Umweltschutz, Agrarstatistik sowie internationaler Wirtschaftsintegration und Weltagrarwirtschaft;

           2. Analysen (Quantifizierungen und Bewertungen) agrarpolitischer Maßnahmen sowie der volkswirtschaftlichen Stellung des Agrarsektors; Beobachtung des nationalen und internationalen Agrarmarktes und Erstellung von Prognosen über dessen Entwicklung; Analyse der regionalen Agrarstrukturentwicklung sowie der Effizienz der Agrar- und Regionalförderung;

           3. Führung eines betriebswirtschaftlichen Kompetenzzentrums Österreichs einschließlich Erstellung von Unterlagen für die betriebswirtschaftliche Beratung und Planung; Erstellung von agrar- und regionalökonomischen Modellen;

           4. Mitwirkung bei der Erstellung des Grünen Berichtes.

           1. Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs hinsichtlich Betriebswirtschaft, Markt- und Ernährungswirtschaft, Agrarpolitik, Agrarsoziologie, Regionalforschung und Regionalpolitik, Natur- und Umweltschutz, Agrarstatistik sowie internationaler Wirtschaftsintegration und Weltagrarwirtschaft;

           2. Analysen (Quantifizierungen und Bewertungen) agrarpolitischer Maßnahmen sowie der volkswirtschaftlichen Stellung des Agrarsektors; Beobachtung des nationalen und internationalen Agrarmarktes und Erstellung von Prognosen über dessen Entwicklung; Analyse der regionalen Agrarstrukturentwicklung sowie der Effizienz der Agrar- und Regionalförderung;

           3. Führung eines betriebswirtschaftlichen Kompetenzzentrums Österreichs einschließlich Erstellung von Unterlagen für die betriebswirtschaftliche Beratung und Planung; Erstellung von agrar- und regionalökonomischen Modellen;

           4. Mitwirkung bei der Erstellung des Grünen Berichtes;

 

           5. Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

           6. Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

           7. Analyse und Bewertung von Maßnahmen und Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung in der Durchführung modellhafter Alternativen.

Bundesanstalt für Bergbauernfragen

§ 19. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

§ 19. samt Überschrift entfällt

           1. Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

           2. Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

           3. Analyse und Bewertung von Maßnahmen und Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung in der Durchführung modellhafter Alternativen.

 

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 22. (1) Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2010 tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 22. Abs. 3a (Neu)

§ 22. Abs 3a (Neu)

 

(3a) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2010 bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft sowie der Bundesanstalt für Bergbauernfragen bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Zusammenführung dieser Bundesanstalten weiter in Geltung.