Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Abs. 1 lautet:

§ 34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.“

2. § 67 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von diesem Finanzierungsverhältnis zwischen Bund und Ländern kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung einen Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für Förderungsmaßnahmen festlegen.“