Vorblatt

Inhalt /Problemlösung:

Novelle zum Weingesetz 2009: Klarstellung, dass die Regionalen Weinkomitees Körperschaften öffentlichen Rechts sind; flexiblere Vorgangsweise bei der Festlegung des Bundesanteiles zur Finanzierung der Österreich Wein Marketing GmbH (ÖWM).

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen unklaren bzw. unflexiblen Rechtslage in diesen Punkten.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

                         - Finanzielle Auswirkungen:

Klarstellung, dass die Regionalen Weinkomitees Beiträge einheben können; Abweichung vom Finanzierungsverhältnis Bund 60% – Länder 40% bei der ÖWM-Finanzierung möglich.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

                         - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine Auswirkungen.

                         - Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine Auswirkungen.

                         - Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

                         - Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

                         - Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Novelle ist gemeinschaftsrechtskonform.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen zur Weingesetz-Novelle 2010

Allgemeiner Teil

Ziel und wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Seit Einrichtung der einzelnen Regionalen Weinkomitees durch den Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (bereits für sämtliche Weinbaugebiete), war es unklar, welche Rechtsform diesen zukommt. Mit der Novelle wird – auf Grundlage eines Gutachtens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst - klagestellt, dass die Regionalen Weinkomitees Körperschaften öffentlichen Rechts darstellen und ermächtigt sind, Beiträge von Betrieben einzuheben, die „regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen“ (DAC-Weine) herstellen.

Die (derzeit) einzige Gewährung von Förderungen nach dem Weingesetz stellt der Finanzierungsanteil des Bundes für die Österreichische Weinmarketing GmbH (ÖWM) dar. Mit der Novelle soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt werden, mit Verordnung einen Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel (für die ÖWM-Förderung) festzulegen.

Finanzielle Auswirkungen:

           1. Klarstellung, dass die Regionalen Weinkomitees Beiträge einheben können:  da es sich lediglich um eine Klarstellung im Interesse der Rechtssicherheit handelt, zeitigt diese Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen.

           2. Abweichung vom Finanzierungsverhältnis Bund 60% – Länder 40% bei der ÖWM-Finanzierung:

Bis zum Jahr 2008 betrug das jährliche Zahlungsvolumen des Bundes 1.527.000.- €, ab 2009 beträgt er  1.691.000.- €. Die Steigerung erfolgte aufgrund der Valorisierung der Länderbeiträge an die ÖWM.

Die im laufenden Jahr 2010 enstehenden Verpflichtungen sind seitens des Bundes schon derzeit äußerst schwierig zu bedecken. Aus diesem Grunde bedarf die Finanzierung des Bundesanteiles zur ÖWM- Förderung  einer neuen Regelung.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 34 Abs. 1)

§ 34 Abs. 1 WeinG 2009 enthält im ersten Satz die Ermächtigung für den BMFLUW, durch Verordnung Erzeuger- und Branchenorganisationen gemäß Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einzurichten und nähere Vorschriften dazu zu erlassen. Demgegenüber ermächtigt der § 34 Abs. 1 zweiter Satz WeinG 2009 den BMLFUW, auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festzusetzen und die Herkunftsgebiete festzulegen.

Nummehr wird auf Grundlage eines Gutachtens des BKA-VD ausdrücklich klargestellt, dass die Regionalen Weinkomitees (aber auch das nationale Weinkomitee)  Rechtspersönlichkeit als Körperschaften öffentlichen Rechts besitzen. Weiters wird klargestellt, dass die Regionalen Weinkomitees ermächtigt sind, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen (DAC-Weine) denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen.

Zu Z 2 (§ 67 Abs. 3)

Gemäß § 67 Abs. 3 WeinG 2009 stellt der Bund Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinn des Weingesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel bereitstellt. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass sämtliche Förderungen im Verhältnis 60% durch den Bund und 40% durch die Länder zu erfolgen haben. Ein Ausgleich innerhalb verschiedener Förderungsmaßnahmen wäre grundsätzlich möglich (da die ÖWM-Förderung jedoch die einzige Förderung im Sinn dieser Bestimmung darstellt, aber nicht durchführbar).

Um eine größere Flexibilität seitens des Bundes zu erreichen, soll der BMLFUW ermächtigt werden, abweichend vom Finanzierungsverhältnis zwischen Bund und Ländern durch Verordnung einen Höchstbeitrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für Förderungsmaßnahmen festzulegen.