Artikel X1

Änderung des Parteiengesetzes

Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen 16 164 960 Euro. Dieser Betrag vermindert sich im Jahr 2011 um 3,6 vH, im Jahr 2012 um 5,6 vH, im Jahr 2013 um 6,5 vH und im Jahr 2014 um 7,2 vH. Ab dem Jahr 2015 vermindert oder erhöht sich der für das Jahr 2014 zur Verfügung stehende Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.“

2. § 2a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 2,21 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2015 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.“

3. § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2 Abs. 3 und § 2a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel X2

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

Das Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Universitäts(Hochschul)professoren“ durch das Wort „Universitätsprofessoren“ ersetzt; der letzte Satz lautet:

„Für die Jahre 2011 bis 2014 sind jeweils die Gehalts- und Entgeltsansätze des Jahres 2010 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen und für das Jahr 2011 um 3,6 vH, für das Jahr 2012 um 5,6 vH, für das Jahr 2013 um 6,5 vH und für das Jahr 2014 um 7,2 vH zu reduzieren.“

2. § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel X3

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 33 lautet:

„Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation und zur Förderung der Presse“

2. In § 33 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) In Ergänzung zu den Mitteln nach Abs. 1 stehen dem Fonds in den Jahren 2011 bis 2014 auch Mittel für die Vertriebsförderung nach Abschnitt II des PresseFG zur Verfügung. Dazu sind von der RTR-GmbH für das Jahr 2011 1,4 Millionen Euro, für das Jahr 2012 2,6 Millionen Euro und für das Jahr 2013 2 Millionen Euro jeweils bis zum 15. Jänner des Jahres aus der nach § 23 Abs. 5 gebildeten Rücklage des Digitalisierungsfonds an die KommAustria zu übertragen. Die Mittel nach Abs. 1 und nach diesem Absatz sind auf getrennten Konten zu veranlagen. Die KommAustria hat die Mittel nach diesem Absatz ausschließlich für die Vertriebsförderung nach Abschnitt II des PresseFG und unbeschadet der zusätzlich nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes für denselben Zweck vorgesehenen Mittel zu verwenden.“

3. § 44 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel X4

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kundmachung im Internet gilt als geeignet, wenn der Anschlag in der Gemeinde oder die Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz einen Hinweis auf die Adresse enthält, unter der diese Kundmachung erfolgt ist.“

2. In § 44a Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Kundmachung im Internet gilt als geeignet, wenn das Edikt einen Hinweis auf die Adresse enthält, unter der diese Kundmachung erfolgt ist.“

3. § 82 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 42 Abs. 1 und § 44a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel X5

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 50 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten.“

2. § 66b wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 50 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel X6

Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „einer Kopie“ die Wortfolge „des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten“ eingefügt.

2. In § 22 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „drei Monate“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.

3. In § 27 Z 3 wird die Wortfolge „einer Kopie des Zustellnachweises“ durch die Wortfolge „gemäß § 22 Abs. 3“ ersetzt.

4. In § 28 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gerichtsorganisationsgesetzes“ der Ausdruck „– GOG“ eingefügt.

5. In § 29 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 wird angefügt:

      „11. die Weiterleitung eines zuzustellenden Dokuments zur elektronischen Übermittlung nach den §§ 89a ff GOG auf Verlangen des Empfängers sowie die Mitteilung an die Behörde, wann das zuzustellende Dokument in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers (§ 89d GOG) gelangt ist.“

6. In § 29 Abs. 1, § 32 und § 40 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Z 1 bis 9“ der Ausdruck „und 11“ eingefügt.

7. Dem § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Leitet der Zustelldienst ein zuzustellendes Dokument zur elektronischen Übermittlung nach den §§ 89a ff GOG weiter, ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen vorzunehmen.“

8. § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 22 Abs. 3, § 27 Z 2 und 3, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 32, § 35 Abs. 9 und § 40 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“