[Erläuterungen]

[Allgemeiner Teil]

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen ergibt sich:

– hinsichtlich der Art. X1 bis Art. X3 aus Art. 17 B‑VG;

– hinsichtlich des Art. X4 aus Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsverfahren“; „Verwaltungsstrafverfahren“) und Art. 129b Abs. 6 B‑VG („Verfahren [der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern]“);

– hinsichtlich des Art. X5 aus Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsstrafverfahren“);

– hinsichtlich des Art. X6 insb. aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verfassungsgerichtsbarkeit“; „Verwaltungsgerichtsbarkeit“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen …“), Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsverfahren“), Art. 129b Abs. 6 B‑VG („Verfahren [der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern]“), Art. 129f B‑VG („Verfahren des Asylgerichtshofes“) und § 7 Abs. 6 F‑VG 1948 („Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben“).

[Besonderer Teil]

Zu Artikel X1 (Änderung des Parteiengesetzes):

Die in Z 1 vorgeschlagene Änderung der Bestimmung über die jährlichen Zuwendungen an politische Parteien für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit bewirkt gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage unter der Annahme einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex um 2% pro Jahr Einsparungen im Ausmaß von rund 800 000 Euro im Jahr 2011, von rund 1 400 000 Euro im Jahr 2012, von rund 1 800 000 Euro im Jahr 2013 und von rund 2 200 000 Euro im Jahr 2014.

Der Wahlwerbungskosten-Beitrag von 2,21 Euro in Z 2 ist der sich aus der bisherigen Rechtslage ergebende Wert bis August 2010. Die vorgeschlagene Änderung bewirkt gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage unter der Annahme einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex um 2% pro Jahr in Bezug auf die für 2013 vorgesehene Wahl zum Nationalrat Einsparungen im Ausmaß von rund 500 000 Euro und in Bezug auf die für 2014 vorgesehene Wahl zum Europäischen Parlament Einsparungen im Ausmaß von rund 600 000 Euro.

Zu Artikel X2 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984):

Die vorgeschlagene Änderung bewirkt gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage unter der Annahme einer Erhöhung der Gehalts- und Entgeltsansätze analog zu einer angenommenen Erhöhung des Verbraucherpreisindex um 2% pro Jahr Einsparungen im Ausmaß von rund 650 000 Euro im Jahr 2011, von rund 1 100 000 Euro im Jahr 2012, von rund 1 450 000 Euro im Jahr 2013 und von rund 1 800 000 Euro im Jahr 2014.

Zu Artikel X3 (Änderung des KommAustria-Gesetzes):

Die vorgeschlagene Änderung betrifft ausschließlich die für die Zwecke der Vertriebsförderung zur Die Änderung betrifft ausschließlich die für die Zwecke der Vertriebsförderung zur Verfügung stehenden Mittel. Zusammengerechnet ergeben der im jeweiligen Jahr aus der Rücklage des Digitalisierungsfonds an den Fonds zur Förderung der Presse zu übertragende Betrag und der vom Bundeskanzleramt an die KommAustria für Zwecke der Vertriebsförderung zu übertragende Betrag im Jahr 2011 96,4 %, im Jahr 2012 94,4 %, im Jahr 2013 93,5 % und im Jahr 2014 92,8 % des jeweils in den letzten drei Jahren für Zwecke der Vertriebsförderung ausgezahlten Betrags.

Zu Artikel X4 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 42 Abs. 1) und Z 2 (§ 44a Abs. 3):

Neben den in den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (AB 1167 d.B. XX. GP) erwähnten Kundmachungsformen der Postwurfsendung und der Häuserkundmachung stellt auch das Internet eine Kundmachungsform dar, die mit hoher Wahrscheinlichkeit sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt, vorausgesetzt, dass diese mögliche Form der Kundmachung entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde. Nur dann kann nämlich von den Beteiligten auch verlangt werden, dass sie diesbezüglich regelmäßig im Internet Nachschau halten (vgl. VwGH 28.2.2008, Zl. 2006/06/0204).

Zu Artikel X5 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 50 Abs. 3 erster Satz):

Derzeit muss in der Ermächtigungsurkunde der (genaue) Inhalt der Ermächtigung angeführt werden, was eine zeitaufwändige laufende Aktualisierung dieser Urkunde erfordert. Aus Gründen der Einfachheit und Kostenersparnis soll in dieser Urkunde daher künftig nur mehr die Tatsache der Ermächtigung anzuführen sein.

Zu Artikel X6 (Änderung des Zustellgesetzes):

Zu Z 1 (§ 22 Abs. 3 erster Satz), Z 2 (§ 22 Abs. 3 zweiter Satz) und Z 3 (§ 27 Z 3):

Schaffung einer Ermächtigung zur Übermittlung der sich aus dem Zustellnachweis ergebenden Daten („Metadaten“) anstelle einer Kopie des Zustellnachweises unter gleichzeitiger Verlängerung der Aufbewahrungsfrist.

Zu Z 4 (§ 28 Abs. 2):

Aus legistischen Gründen soll nach dem Kurztitel des Gesetzes dessen Abkürzung eingefügt werden.

Zu Z 5 (§ 29 Abs. 1 Z 10 und 11):

In der Regel ist die elektronische Zustellung durch den Zustelldienst selbst (und nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des ZustG) vorzunehmen. Der Zustelldienst soll jedoch denjenigen seiner Kunden, die Teilnehmer am „Elektronischen Rechtsverkehr“ (ERV) nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) sind, die Weiterleitung der zuzustellenden Dokumente an den ERV anbieten können. Diesfalls wird das Dokument nach den Bestimmungen der §§ 89a ff GOG zugestellt; der Zustelldienst hat der Behörde den Zeitpunkt der Zustellung des Dokuments nach § 89d Abs. 2 GOG bekanntzugeben, der ihm vom Betreiber des ERV mitgeteilt worden ist.

Eine Weiterleitung zuzustellender Dokumente an den ERV soll nur auf Verlangen des Empfängers erfolgen können. Ein Empfänger, der sowohl Kunde eines Zustelldienstes als auch Teilnehmer am ERV ist, kann also wählen, ob ihm elektronische Dokumente nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des ZustG oder nach den §§ 89a ff GOG zugestellt werden sollen. Ein solches Verlangen kann die Weiterleitung eines einzelnen Dokuments, die Weiterleitung von nach generellen Merkmalen bestimmten Dokumenten oder auch die Weiterleitung aller künftig zuzustellender Dokumente zum Inhalt haben.

Zu Z 6 (§ 29 Abs. 1, § 32 und § 40 Abs. 6):

Hinsichtlich der Kostentragung soll es keinen Unterschied machen, ob das Dokument nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des ZustG oder nach den §§ 89a ff GOG zugestellt wird. Das Entgelt für die Weiterleitung des Dokuments an den ERV soll daher ebenfalls von der Behörde zu entrichten sein.

Zu Z 7 (§ 35 Abs. 9):

Stellt ein Zustelldienst ein Dokument nicht gemäß § 35 Abs. 1 bis 8 ZustG selbst zu, sondern leitet es gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 9 an den ERV weiter, so soll die Zustellung nach den Bestimmungen der §§ 89a ff GOG vorzunehmen sein. Der Zeitpunkt der Zustellung richtet sich daher nach § 89d Abs. 2 GOG. Nicht anzuwenden sind demgegenüber insbesondere die Bestimmungen des GOG betreffend den Inhalt und die Verschlüsselung der Dokumente und die Identifikation des Empfängers (welche bereits bei seiner Anmeldung gemäß § 33 Abs. 1 ZustG bei einem Zustelldienst erfolgt ist).

Der vorgeschlagene § 35 Abs. 9 gilt für die Zustellung mit Zustellnachweis sowie – gemäß § 36 ZustG – für die Zustellung ohne Zustellnachweis.