Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. Aktivierungsgeld.“

2. § 18 Abs. 2 lit. c) lautet:

              „c) auf 78 Wochen nach Absolvierung einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.“

3. Im § 27 Abs. 2 wird der Ausdruck „nach spätestens fünf Jahren“ durch den Ausdruck „nach spätestens sieben Jahren“ ersetzt.

4. Im § 27 Abs. 4 wird der Ausdruck „55 vH“ durch den Ausdruck „50 vH“ ersetzt.

5. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Aktivierungsgeld

§ 28a. (1) Ein Arbeitgeber, der ArbeitnehmerInnen mit dem Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes gemäß § 9 Abs. 7 beschäftigt, hat Anspruch auf Aktivierungsgeld.

(2) Aktivierungsgeld gebührt längstens für ein Jahr in der Höhe des jeweiligen Arbeitslosengeldes der beschäftigten Person zuzüglich der bei Arbeitslosengeldbezug anfallenden Aufwendungen für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.“

6. Dem § 79 wird folgender Abs. 110 angefügt:

„(110) § 6 Abs. 1, § 18 Abs. 2 lit. c, § 27 Abs. 2, § 28a sowie § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

7. § 82 Abs. 2 entfällt und die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.

Artikel 2

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die

               a) im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben und

               b) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, welche an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bilden, beschäftigt waren und durch mindestens 60 Monate die in Anlage 9 oder 10 zum ASVG angeführten Arbeiten verrichteten.

Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung, dass die Personen arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind und an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, gemäß § 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder gemäß § 120 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, oder gemäß § 111 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, erfüllen; dabei gelten § 251a Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 129 Abs. 7 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 120 Abs. 7 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß.

2. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.“

3. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beurteilung von Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützungen als Versicherungszeiten oder als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“

4. Dem § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ab dem Jahr 2011 zusätzlich ein Beitrag in der Höhe von 1,5 vH einzubehalten.“

5. Im § 18 Abs. 4 wird der Ausdruck „Ersatzzeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungszeiten und Ersatzzeiten“ ersetzt.

6. Dem Art. V werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:

„(24) § 7 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(25) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt ausnahmslos für neue Ansprüche auf Sonderunterstützung, die erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2010 beantragt werden.“