Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel X1

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

§ 2 (1) und (2):

§ 2 (1) und (2):

(1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgeset­zes sind österreichi­sche Staatsbürger mit einem Grad der Behinde­rung von mindestens 50 vH. Öster­reichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH, denen Asyl ge­währt worden ist, gleichgestellt, solange sie zum dau­ernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Österreichischen Staats­bürgern sind weiters Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt.

(1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichi­sche Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.. Öster­reichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinde­rung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

           1. Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und deren Familienangehörige,

           2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

           3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, erteilt wurde oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

           4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen,

               a) sich in Schul‑ oder Berufsausbildung befinden

               b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäf­ti­gung stehen oder

                c) nach bundes‑ oder landesgesetzlichen Vorschrif­ten Geld­leistungen wegen dauernder Erwerbsun­fä­higkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ru­hegenüsse oder Pensionen aus dem Versiche­rungs­fall des Alters beziehen und nicht in Be­schäf­tigung stehen oder

               d) infolge von Art und Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen zur Aus­übung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem ge­schütz­ten Arbeitsplatz  oder in einem Inte­grativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

               a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

               b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

                c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

               d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhält­nis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbe­einträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

§ 2 (3):

§ 2 (3):

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehr­linge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum Kran­kenpflegefachdienst absolvieren, an einer Hebam­menlehranstalt ausgebildet werden oder zum Zwecke der vor­geschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hoch­schulbildung beschäftigt wer­den und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehr­linge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum Kran­kenpflegefachdienst absolvieren, an einer Hebam­menakademie ausgebildet werden oder zum Zwecke der vor­geschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hoch­schulbildung beschäftigt wer­den und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

§ 6 (2) lit. d:

§ 6 (2) lit. d:

               d) zu den Kosten der begleitenden Hilfe am Arbeits­platz (insbe­sondere Arbeitsassistenz);

               d) zu den Kosten begleitender Hilfen im Arbeitsleben, insbesondere Arbeitsassistenz, Berufsausbildungsassistenz (§ 8b des Berufsausbil­dungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969), Job Coaching, und Clearing so­wie anderer Unterstützungsstrukturen, insbesondere persönliche Assistenz am Arbeitsplatz und Beratungsleistungen für Unternehmen;

§ 6 (2) lit. g:

§ 6 (2) lit. g:

                g) zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichern­den selbstän­digen Erwerbstätigkeit bis zur Höhe des dreihundert­fachen Betrages der Aus­gleichstaxe (§ 9 Abs. 2).

                g) zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit sowie zur pauschalen Abgeltung eines im laufenden Betrieb entstehenden behinderungsbedingten Mehraufwandes des Unternehmers.

§ 8 (2) erster Satz:

§ 8 (2) erster Satz:

Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes‑Personalvertretungsge­setzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften so­wie nach Anhörung des zur Durchführung des Landes‑Behinderten­gesetzes jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.

Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, des Behindertenvertrauensrates bzw. der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat.

 

§ 8 (7):

 

(7) Abs. 2 findet vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2013 keine Anwendung auf Dienstverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr.xxxx/xxxx, neu begründet werden. Dies gilt nicht, wenn

                         - die Feststellung der Begünstigteneigenschaft innerhalb dieses Zeitraumes infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. b erfolgt oder

                         - die Behinderung innerhalb dieses Zeitraumes eintritt und die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 Abs. 2 auf Grund eines unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellten Antrages festgestellt wird oder

                         - ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns erfolgt.

§ 9 (2):

§ 9 (2):

(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Juli 2001 monatlich 2 700 S (196,22 €). Die­ser Betrag ist ab 1. Jänner 2004 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsge­setzes festgesetzten Anpas­sungsfaktor zu ver­vielfa­chen. Der vervielfachte Betrag ist auf den nächsten vollen Euro­betrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernach­lässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergän­zen. Der gerundete Betrag ist der folgenden An­passung zugrundezu­legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumenten­schutz hat die jewei­lige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzu­stellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 346 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrundezulegen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 10a (1) lit. a:

§ 10a (1) lit. a:

               a) Zwecke der Fürsorge für die im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstig­ten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) und die in den Abs. 2, 3 und 3a angeführten Behinderten; für alle diese Per­so­nen jedoch nur dann, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben;

               a) Zwecke der beruflichen Eingliederung für die im Sinne dieses Bundes­gesetzes begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) und die in den Abs. 2, 3 und 3a angeführten Behinderten; für alle diese Perso­nen jedoch nur dann, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Bun­desgebiet haben oder im Bundesgebiet dauerhaft einer Erwerbstätig­keit nachgehen;

§ 10a (1) lit. j:

§ 10a (1) lit. j:

                j) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für von Betrie­ben durchgeführte investive Maßnahmen die der Verbesse­rung der Zu­gänglichkeit für Menschen mit Behinde­rungen dienen.

                j) nach Maßgabe von für solche Zwecke zur Verfügung stehenden Mit­teln die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für von Betrieben durchgeführte investive Maßnahmen, die der Verbesserung der Zu­gänglichkeit für Menschen mit Behinderungen dienen.

§ 10a (3a):

§ 10a (3a):

(3a) Behinderten, die nicht österreichische Staatsbürger, Staats­bürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlinge (§ 2 Abs. 1) sind, können die im Abs. 1 lit. a, c, d, h und i aufgezähl­ten Hilfen gewährt werden, wenn der Grad ihrer Behinderung mindestens 50 vH be­trägt, sie ihren dau­ernden Aufenthalt im Bundes­gebiet haben und sie ohne diese Hilfs­maßnahmen einen Arbeits­platz nicht erlangen oder beibehalten kön­nen.

(3a) Behinderten, die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, können die im Abs. 1 lit. a, c, d, h und i aufgezählten Hilfen gewährt werden, wenn der Grad ihrer Behinderung mindestens 50 vH beträgt, sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder im Bundesgebiet dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sie ohne diese Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können.

§ 12 (1):

§ 12 (1):

(1) Bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Be­hinderten­wesen wird ein Behindertenausschuss errichtet, der in den von diesem Bundesge­setz be­stimmten Fällen zu entscheiden (§ 8) oder Stellung zu nehmen (§ 8a) hat.

(1) Bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Be­hinderten­wesen wird ein Behindertenausschuss errichtet, der in den von diesem Bundesge­setz be­stimmten Fällen zu entscheiden (§ 8) oder Stellung zu nehmen (§ 8a) hat. Der Dienstgeber ist verpflichtet, vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes den Betriebsrat bzw. die Personalvertretung und den Behindertenvertrauensrat zu verständigen, der/die innerhalb einer Woche hiezu Stellung nehmen kann. Vor der Einleitung des Verfahrens gemäß § 8 BEinstG ist mit den Parteien verpflichtend eine Krisenintervention durchzuführen.

§ 12 (3):

§ 12 (3):

(3) Der Vorsitzende hat zur Verhandlung des Behin­dertenaus­schusses jene Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber beizuzie­hen, die von der für den Verhand­lungsfall in Betracht kommenden Interessenvertretung vorgeschlagen wurden. Betrifft der Verhand­lungsgegen­stand Dienstnehmer des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde, ist als Dienstgebervertreter im Sinne des Abs. 2 lit. c ein Vertreter der Dienststelle beizuzie­hen.

(3) Der Vorsitzende hat zur Verhandlung des Behin­dertenaus­schusses jene Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber beizuzie­hen, die von der für den Verhand­lungsfall in Betracht kommenden Interessenvertretung vorgeschlagen wurden.

§ 13b (2):

§ 13b (2):

(2) Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist ein Stellvertre­ter auf die gleiche Weise wie jene zu bestellen.

(2) Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern auf die gleiche Weise zu bestellen.

§ 14 (8):

§ 14 (8):

(8) Reisekosten, die einem begünstigten Behinderten (§ 2) oder Antragwerber auf Feststellung (Abs. 2) oder auf Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 bis 3a) dadurch erwachsen, dass er einer Ladung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwe­sen oder im Berufungsverfahren einer Ladung der Bundesberufungskommission oder der Berufungskommission (§ 13a) in Durchfüh­rung dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegs­opferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, ange­führten Umfang aus den Mitteln des Aus­gleichstaxfonds zu ersetzen. Die Reisekosten­vergütung gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß § 8 Abs. 2 und § 8a, wenn kein gleichartiger An­spruch nach einem ande­ren Bundesgesetz besteht.

(8) Reisekosten, die einem begünstigten Behinderten (§ 2) oder Antragwerber auf Feststellung (Abs. 2) oder auf Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 bis 3a) dadurch erwachsen, dass er einer Ladung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwe­sen oder im Berufungsverfahren einer Ladung der Bundesberufungskommission oder der Berufungskommission (§ 13a) in Durchfüh­rung dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegs­opferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, ange­führten Umfang aus den Mitteln des Aus­gleichstaxfonds zu ersetzen. Die Reisekosten­vergütung gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß § 8 Abs. 2 und § 8a, wenn kein gleichartiger An­spruch nach einem ande­ren Bundesgesetz besteht. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.

§ 22a samt Überschrift:

§ 22a samt Überschrift:

Behindertenvertrauenspersonen

§ 22a. (1) Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf be­günstigte Be­hinderte (§ 2 Abs. 1 und 3) beschäf­tigt, so sind von diesen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Behindertenvertrau­enspersonen und deren Stell­vertreter zu wählen, die die Vertrauensper­sonen im Falle der Verhinderung vertreten. Sind in einem Betrieb dau­ernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäf­tigt, so sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und der Stellver­treter ist tun­lichst gemeinsam mit der Be­triebsratswahl durchzuführen. Gehören jeder Gruppe der Arbeitnehmer mehr als fünf begünstigte Be­hinderte an, so ist bei jeder Gruppe auch die Behindertenvertrauens­person (Stellvertreter) mitzuwählen. Sind mehr als fünf begünstigte Behinderte beschäftigt, die unterschiedli­chen Gruppen zuzurechnen sind, und nur eine Gruppe um­fasst mehr als fünf begünstigte Behin­derte, so ist bei dieser Gruppe mitzuwählen. Gehören keiner Gruppe mehr als fünf begünstigte Behinderte an, so ist die Wahl mit der Gruppe der Arbeitnehmer durchzuführen, der die größere Zahl der begünstigten Behinderten angehört, bei gleicher Zahl bei der Arbeit­nehmergruppe, die mehr Be­triebsratsmitglieder zu wählen hat.  Wird nur ein Be­triebs­rat gewählt, so ist die Behindertenvertrauens­per­son (Stellvertreter) bei diesem mitzuwählen.

(3) Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinder­ten des Be­trie­bes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Heimar­beiter, die begünstigte Behinderte sind, nur dann, wenn sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt werden.

(4) Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb be­schäftigt sind, das 19. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen vom Erforder­nis der österreichischen Staatsbürgerschaft die Voraussetzun­gen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

(5) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behin­dertenver­trauenspersonen (Stellvertreter) sind die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 3, 5 und 6 sowie 55 bis 60 des Arbeitsverfas­sungs­gesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß anzuwenden. Zur An­fechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat be­rechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenver­trauenspersonen ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen be­kannt zu geben.

(6) Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauens­person (Stell­vertreter) be­trägt vier Jahre. Sie beginnt mit dem in § 61 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgeset­zes genannten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der Funktions­periode. Im Übrigen sind für die vorzeitige Beendigung und das Erlöschen der Funktion §§ 62 und 64 Abs. 1 und 4 des Arbeits­verfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Tätig­keits­dauer endet ferner, wenn in einer Ver­sammlung aller begünstigten Behin­derten des Betriebes die Mehrheit die Enthebung ihrer Behin­dertenvertrauens­personen (Stellvertreter) beschließt. Die Versamm­lung kann von dem an Lebens­jahren ältesten begünstigten Be­hinderten einberufen werden.

(7) Die Behindertenvertrauensperson ist berufen, die wirtschaftli­chen, sozi­alen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der be­günstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzu­neh­men. § 39 des Arbeitsverfas­sungsgesetzes ist sinngemäß anzuwen­den. Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenver­trauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Be­lange der begünstigten Behin­derten beizustehen und die erforderlichen Aus­künfte zu erteilen.

(8) Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertre­ter) ist insbe­son­dere beru­fen

               a) auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Bun­desgeset­zes hinzuwirken und darüber zu wachen, dass die Vorschrif­ten, die für das Arbeitsver­hältnis begünstigter Behinderter gelten, einge­halten werden;

               b) über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Be­triebs­inhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Ar­beitnehmer geschaffe­nen Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;

                c) Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus‑ und Wei­terbildung zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Ar­beit­nehmern hinzuweisen;

               d) an den Sitzungen des Betriebsrates mit beraten­der Stimme teilzuneh­men.

(9) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenver­trauensperson zu beraten und die zur Er­füllung ihrer Aufgaben erfor­derlichen Auskünfte zu er­teilen.

(10) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behinderten­vertrauens­person sind die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des II. Teiles des Arbeitsver­fassungs­gesetzes bzw. die in Ausführung der §§ 218 bis 225 des Landarbeitsge­setzes 1984, BGBl. Nr. 287, ergan­genen landesrechtlichen Vorschriften sinnge­mäß anzuwenden; die darin ent­haltenen Bestimmungen über die Ersatzmit­glieder des Betriebsrates gelten sinngemäß auch für die persönlichen Rechte und Pflich­ten des Stellvertreters der Behindertenvertrauensperson.

(11) Besteht in einem Unternehmen ein Zentralbe­triebsrat nach § 80 des Arbeitsverfassungsgesetzes, so sind von den Behindertenver­trauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Zentralbehindertenver­trau­ensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlbe­rechtigten anwesend ist. Wurde im Unternehmen nur eine Behindertenvertrauensperson und ein Stellver­treter ge­wählt, so üben diese auch die Funktion der Zentralbe­hinder­tenvertrauensperson und des Stellvertreters aus. § 57 des Arbeitsver­fas­sungsge­setzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis der Wahl der Zentral­behin­dertenvertrauensperson und des Stellver­treters auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwe­sen bekannt zu geben ist. Die Zentralbehindertenver­trauens­person ist be­ru­fen, im Zentralbetriebsrat unter Beach­tung der Abs. 7 und 8 die Inte­ressen der begünstigten Behinderten wahrzunehmen. Der Zentral­betriebs­rat ist verpflichtet, der Zentralbehindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begün­stigten Behin­derten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Zentralbehindertenver­trauensperson ist befugt, höch­stens zweimal jährlich eine Versammlung aller Behinder­tenver­trauenspersonen des Unternehmens einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu be­richten und Angelegenheiten, die für die begün­stigten Behinderten des Unterneh­mens von Bedeutung sind, zu erörtern.

(12) Die Tätigkeitsdauer der Zentralbehindertenver­trauensper­son (ihres Stellvertreters) beträgt vier Jahre; sie beginnt mit der An­nahme der Wahl und endet vor Ablauf dieser Zeit, wenn

           1. im Unternehmen kein Zentralbetriebsrat mehr be­steht;

           2. die Funktion als Behindertenvertrauensperson endet (Abs. 6);

           3. die Zentralbehindertenvertrauensperson zurück­tritt.

(13) Besteht in einem Konzern eine Konzernvertre­tung nach § 88a des Ar­beitsverfassungsgesetzes, so sind von den Zentralbehin­der­tenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte mit ein­facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Konzernbehinder­ten­ver­trauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Kon­zernunternehmen eine Zentralbehindertenver­trauensper­son nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Konzernbehindertenver­trau­ensper­son die Behinderten­vertrauenspersonen und deren Stellver­treter teil. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlbe­rech­tigten anwesend ist. Wurde im Konzern nur eine Zen­tralbehinder­tenvertrau­ensperson und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funk­tion der Konzernbe­hinderten­vertrauensperson und des Stellvertreters aus. § 57 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzu­wenden, dass das Ergebnis der Wahl der Konzernbehin­dertenvertrau­ensperson und des Stellvertreters auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt zu geben ist. Die Kon­zernbe­hindertenvertrauens­person ist berufen, in der Konzernvertretung unter Be­achtung der Abs. 7 und 8 die Interessen der begünstig­ten Behin­derten wahrzunehmen. Die Konzernvertre­tung ist verpflichtet, der Kon­zernbehindertenvertrauensperson bei der Wahrneh­mung der besonderen Belange der begün­stigten Behinderten beizustehen und die erforderli­chen Auskünfte zu erteilen. Die Konzernbehindertenver­trauensperson ist befugt, höchstens zweimal jährlich eine Versamm­lung aller Zentral­behinder­tenvertrauensper­sonen des Konzerns einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und Angelegenhei­ten, die für die be­günstig­ten Behinderten des Konzerns von Bedeutung sind, zu erörtern.

(14) Die Tätigkeitsdauer der Konzernbehindertenver­trauensper­son (ihres Stellvertreters) beträgt vier Jahre; sie beginnt mit der An­nahme der Wahl und endet vor Ablauf dieser Zeit, wenn

           1. im Konzern keine Konzernvertretung mehr be­steht;

           2. die Funktion als Zentralbehindertenvertrauens­person endet (Abs. 12);

           3. die Konzernbehindertenvertrauensperson zurück­tritt.

(15) Die den Behindertenvertrauenspersonen (Abs. 1, 11 und 13) in Aus­übung ihrer Tätigkeit erwach­senen Barauslagen sind, sofern kein Ersatz auf Grund anderer Rechtsvorschriften geleistet werden kann, aus Mitteln des Aus­gleichstaxfonds zu ersetzen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Barauslagen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien zu erstatten.

Behindertenvertretung

Organe

§ 22a. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3) beschäftigt werden, sind folgende Organe zu bilden:

           1. die Behindertenversammlung;

           2. der Wahlvorstand für die Wahl des Behindertenvertrauensrates;

           3. der Behindertenvertrauensrat.

(2) Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:

           1. der Wahlvorstand für die Wahl des Zentralbehindertenvertrauensrates;

           2. der Zentralbehindertenvertrauensrat;

           3. die Behindertenvertrauensräteversammlung

(3) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzern­behindertenvertretung gebildet werden.

 

§ 22b bis § 22n:

 

Behindertenversammlung

§ 22b. Die Behindertenversammlung besteht aus der Gesamtheit der be­günstigten Behinderten des Betriebes.

(2) Der Behindertenversammlung obliegt:

           1. die Behandlung von Berichten des Behindertenvertrauensrates,

           2. die Wahl des Wahlvorstandes für die Wahl des Behindertenvertrauens­rates,

           3. die Beschlussfassung über die Enthebung des Behindertenvertrauens­rates.

(3) Die Behindertenversammlung ist vom Behindertenvertrauensrat min­destens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen.

(4) Besteht kein Behindertenvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt

           1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte begünstigte Behinderte und

           2. sofern Betriebsräte errichtet sind, jeder Betriebsrat.

(5) Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Behindertenversammlung teilzu­nehmen.

(6) In der Behindertenversammlung sind alle begünstigten Behinderten stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Behindertenversammlung im Betrieb beschäftigt sind.

(7) Im Übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Behindertenversammlung die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 3, 46 bis 48 sowie 49 Abs. 2 erster und zweiter Satz, und Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß anzuwenden.

Behindertenvertrauensrat

§ 22c. (1) Der Behindertenvertrauensrat besteht, soweit Abs. 2 nichts Ande­res bestimmt, in Betrieben mit 5 bis 10 begünstigten Behinderten aus einer Person (Behindertenvertreter), in Betrieben mit 11 bis 30 begünstigten Behinderten aus zwei Mitgliedern, in Betrieben mit 31 bis 50 begünstigten Behinderten aus drei Mitgliedern, in Betrieben mit 51 bis 100 begünstigten Behinderten aus vier Mit­gliedern. In Betrieben mit mehr als 100 begünstigten Behinderten erhöht sich für je weitere hundert begünstigte Behinderte die Zahl der Mitglieder um eines.

(2) In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten dauernd mindestens fünf begünstigen Behinderte ange­hören, besteht der Behindertenvertrauensrat aus von den begünstigten Behinder­ten jeder Gruppe getrennt zu wählenden Mitgliedern. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus der getrennten Anwendung der Zahlengrenzen des Abs. 1 auf die Zahl der begünstigten Gruppenangehörigen.

(3) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Behindertenvertrauensrates richtet sich nach der Zahl der begünstigten Behinderten am Tag der Wahlausschreibung. Eine spätere Änderung der Zahl der begünstigten Behinderten ist auf die Anzahl der Mitglieder des Behindertenvertrauensrates ohne Einfluss. § 65 ArbVG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Behindertenvertrauensrat sollen begünstigte behinderte Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Behindertenvertrauensrates

§ 22d. (1) Die Tätigkeitsdauer des Behindertenvertrauensrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Behindertenvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Übrigen sind für die vorzeitige Beendigung und das Erlöschen der Funktion §§ 62 und 64 Abs. 1 und 4 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Die Tätigkeit des Behindertenvertrauensrates endet ferner, wenn die Behindertenversammlung die Enthebung beschließt.

(2) Zur Durchführung der Wahl des Behindertenvertrauensrates hat die Be­hindertenversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.

(3) Der Wahlvorstand besteht aus zwei behinderten Arbeitnehmern, die wahlberechtigt (Abs. 4) sein müssen und einem vom Betriebsrat – bei getrennten Betriebsräten vom Betriebsausschuss – entsandten Betriebsratsmitglied. Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlvorstand aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, die in den Wahlvorstand berufen werden. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen begünstigte behinderte Arbeitnehmer des Betriebes sein. In Betrieben, in denen gemäß § 22c Abs. 2 getrennt zu wählen ist, haben dem Wahlvorstand je ein wahlberechtigter Arbeitnehmer aus der Gruppe der Arbeiter und aus der Gruppe der Angestellten anzugehören.

(4) Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(5) Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat er­füllen.

(6) Für die getrennte Wahl des Behindertenvertrauensrates gemäß § 22c Abs. 2 sind nach der Gruppe der Arbeiter und der Gruppe der Angestellten ge­trennte Wahlvorschläge einzubringen. Die Wahl ist jedoch am selben Ort und zur gleichen Zeit durchzuführen.

(7) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Behindertenver­trauensrates sind die Bestimmungen der §§ 51, 53 Abs. 2, 3, 5 und 6, 54 Abs. 1, 2, 4 und 5, 55 bis 56, 59 und 60 ArbVG sinngemäß anzuwenden. § 57 ArbVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis der Wahl des Behindertenver­trauensrates auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt zu geben ist. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Be­triebsrat berechtigt.

(8) Die Mitgliedschaft zum Behindertenvertrauensrat ist vom Gericht abzuerkennen, wenn das Mitglied des Behindertenvertrauensrates die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind der Betriebsrat, der Behindertenvertrauensrat, jedes Mitglied des Behindertenvertrauensrates und der Betriebsinhaber berechtigt.

Geschäftsführung des Behindertenvertrauensrates

§ 22e. (1) Auf die Geschäftsführung des Behindertenvertrauensrates sind, sofern dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1, 2, 3 erster und dritter Satz, 4 bis 6 und 8, 67 Abs. 1, 2 und 4, 68 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, 70 erster Satz ArbVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Dem Behindertenvertrauensrat und dem Wahlvorstand sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Behindertenvertrauensrates (des Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen.

(3) Besteht der Behindertenvertrauensrat aus zwei Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam durchzuführen. §§ 66 Abs. 7 und 68 Abs. 2 vierter Satz ArbVG sind sinngemäß anzuwenden. Vertreter des Behindertenvertrauensrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, es sei denn, der Behindertenvertrauensrat beschließt im Einzelfall etwas Anderes.

(4) Zu den Sitzungen des Behindertenvertrauensrates ist jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat einzuladen. Der Betriebsrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Behindertenvertrauensrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen jedes im Betrieb bestehenden Betriebsrates und des Betriebsausschusses ist der Behindertenvertrauensrat einzuladen. Der Behindertenvertrauensrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsrates und des Betriebsausschusses durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Beschlüsse des Behindertenvertrauensrates sind jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Betriebsrat hat über Beschlüsse des Behindertenvertrauensrates und über Angelegenheiten der begünstigten Behinderten in Anwesenheit des Behindertenvertrauensrates oder von diesem entsendeter Mitglieder zu beraten.

(6) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte bestehen, und die Mitglieder des Behindertenvertrauensrates gemäß § 22c Abs. 2 getrennt gewählt wurden, ist bei der Entsendung von Mitgliedern zu den Beratungen eines Betriebsrates gemäß Abs. 4 oder 5 auf die Gruppenzugehörigkeit dieser Mitglieder Bedacht zu nehmen.

Aufgaben und Befugnisse des Behindertenvertrauensrates

§ 22f. (1) Der Behindertenvertrauensrat ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der von diesem Bundesgesetz umfassten behinderten Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. § 39 des ArbVG ist sinngemäß anzuwenden. Der Betriebsrat ist verpflichtet, dem Behindertenvertrauensrat bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Behindertenvertrauensrat ist insbesondere berufen

               a) auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuwirken und darüber zu wachen, dass die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden;

               b) über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;

                c) Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung, beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen;

               d) an den Sitzungen des Betriebsrates und der meinungsbildenden Gremien des Betriebsrats mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Behindertenvertrauensrat zu beraten und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere hat er den Behindertenvertrauensrat über substanzielle das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten wie z. B. Beginn, Ende und Veränderung von Arbeitsverhältnissen behinderter Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, über Arbeitsunfälle sowie über Krankmeldungen von mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr zu informieren.

Rechtsstellung der Mitglieder des Behindertenvertrauensrates

§ 22g. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder des Behindertenvertrauensrates sind die Bestimmungen der §§ 115 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 4, 116, 120 Abs. 1 bis 3, 121 und 122 ArbVG bzw. die in Ausführung der §§ 218 bis 225 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. 287, ergangenen landesrechtlichen Vorschriften, hinsichtlich der Ersatzmitglieder, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlwerber auch jene des § 120 Abs. 4 Z 1 und 2 ArbVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 118 Abs. 3 ArbVG hat jedes Mitglied des Behindertenvertrauensrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes bis zur Dauer von vier Wochen innerhalb einer Funktionsperiode. § 118 Abs. 4 und 6 ArbVG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die den Behindertenvertrauensräten in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen sind, sofern kein Ersatz auf Grund anderer Rechtsvorschriften geleistet werden kann, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Barauslagen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien zu ersetzen.

(4) Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann gemäß § 105 ArbVG auch mit der Begründung angefochten werden, dass der Grund zur Kündigung

           1. in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied des Behindertenvertrauensrates,

           2. in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied des Behindertenvertrauensrates oder

           3. in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes gelegen ist.

Behindertenvertrauensräteversammlung

Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben

§ 22h. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Behindertenvertrauensräte bildet die Behindertenvertrauensräteversammlung. Sie ist mindestens einmal  in jedem Kalenderjahr vom Zentralbehindertenvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Zentralbehindertenvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Besteht kein Zentralbehindertenvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:

           1. das an Lebensjahren älteste Behindertenvertrauensratsmitglied

           2. der Zentralbetriebsrat.

(3) Auf die Geschäftsführung ist § 78 Abs. 2 bis 5 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Behindertenvertrauensräteversammlung teilzunehmen.

(4) Der Behindertenvertrauensräteversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Zentralbehindertenvertrauensrates und die Beschlussfassung über seine Enthebung.

Zentralbehindertenvertrauensrat

Zusammensetzung und Berufung

§ 22i. Der Zentralbehindertenvertrauensrat besteht in Unternehmen bis zu 250 begünstigten behinderten Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, in Unternehmen mit 251 bis 500 begünstigten behinderten Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern und in Unternehmen mit mehr als 500 begünstigten behinderten Arbeitnehmern aus sechs Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Zentralbehindertenvertrauensrates werden von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Behindertenvertrauensräte aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (§ 51 Abs. 2 ArbVG) geheim gewählt. Im Übrigen findet § 81 ArbVG sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand aus mindestens zwei Behindertenvertrauensratsmitgliedern und einem Zentralbetriebsratsmitglied besteht. § 57 ArbVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensrates auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt zu geben ist.

(3) Übersteigt im Unternehmen die Zahl der Betriebe, in denen Behindertenvertrauensräte errichtet sind, die Höchstzahl der Mitglieder im Zentralbehindertenvertrauensrat, so kann dieser für jeden nicht durch ein Mitglied im Zentralbehindertenvertrauensrat vertretenen Betrieb die Berufung eines weiteren Mitgliedes beschließen. Die Zahl dieser weiteren Mitglieder darf vier nicht überschreiten; sie sind von den Behindertenvertrauensräten dieser im Zentralbehindertenvertrauensrat nicht vertretenen Betriebe zu nominieren.

(4) Im Zentralbehindertenvertrauensrat sollen begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

Tätigkeitsdauer

§ 22j. Die Tätigkeitsdauer des Zentralbehindertenvertrauensrates beträgt vier Jahre. Im Übrigen findet § 82 ArbVG sinngemäß Anwendung.

Aufgaben und Befugnisse

§ 22k. (1) Der Zentralbehindertenvertrauensrat ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der von diesem Bundesgesetz umfassten behinderten Arbeitnehmer wahrzunehmen. Besteht im Unternehmen ein Zentralbetriebsrat, so hat der Zentralbehindertenvertrauensrat, sofern nicht anders bestimmt, seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat wahrzunehmen. § 39 ArbVG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) In Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 hat der Zentralbehindertenvertrauensrat den Zentralbetriebsrat zu beraten und zu unterstützen, der seinerseits verpflichtet ist, dem Zentralbehindertenvertrauensrat bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten behinderten Arbeitnehmer beizustehen.

(3) In Wahrnehmung der Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmer ist der Zentralbehindertenvertrauensrat berufen,

           1. bei allen Angelegenheiten, die die gemeinsamen Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmer des Unternehmens betreffen, beim Zentralbetriebsrat und, sofern ein solcher nicht besteht, bei der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken;

           2. Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung begünstigter behinderter Arbeitnehmer zu erstatten, soweit solche Maßnahmen mehr als einen Betrieb betreffen;

           3. an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Der Zentralbetriebsrat und die Unternehmensführung sind verpflichtet, dem Zentralbehindertenvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Geschäftsführung

§ 22l. (1) Vertreter des Zentralbehindertenvertrauensrates gegenüber der Unternehmensführung und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, es sei denn, der Zentralbehindertenvertrauensrat beschließt im Einzelfall etwas Anderes.

(2) Zu den Sitzungen des Zentralbehindertenvertrauensrates ist der Zentralbetriebsrat einzuladen. Der Zentralbetriebsrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Zentralbehindertenvertrauensrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen des Zentralbetriebsrates ist der Zentralbehindertenvertrauensrat einzuladen. Der Zentralbehindertenvertrauensrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Beschlüsse des Zentralbehindertenvertrauensrates sind dem Zentralbetriebsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Zentralbetriebsrat hat über Beschlüsse des Zentralbehindertenvertrauensrates und über Angelegenheiten der begünstigten behinderten Arbeitnehmer in Anwesenheit des Zentralbehindertenvertrauensrates oder von diesem entsendeter Mitglieder zu beraten.

(4) Im Übrigen finden die §§ 83 und 84 ArbVG sinngemäß Anwendung.

Konzernbehindertenvertretung

§ 22m. (1) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Behindertenvertrauensräte errichtet, so kann eine Konzernbehindertenvertretung zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der in der Konzernbehindertenvertretung vertretenen begünstigten behinderten Arbeitnehmer gebildet werden, für die §§ 88a und 88b ArbVG sinngemäß gelten. § 57 ArbVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, das das Ergebnis der Wahl der Konzernbehindertenvertrauenspersonen auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt zu geben ist.

(2) Besteht im Konzern eine Konzernvertretung, so hat die Konzernbehindertenvertretung ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dieser wahrzunehmen. § 131d Abs. 2, 3 und 4 ArbVG gilt sinngemäß.

§ 22b:

§ 22n:

Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst

§ 22b. Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemein­den, die nicht unter die Bestimmungen des Ar­beitsverfas­sungsgesetzes fallen, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 22a unter Zugrunde­legung der gesetz­lichen Vorschriften über die Perso­nalvertretung.

Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst

§ 22n. Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemein­den, die nicht unter die Bestimmungen des Ar­beitsverfas­sungsgesetzes fallen, gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 22a bis 22m mit der Maßgabe, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung zugrunde zu legen sind und die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertretung daher fünf Jahre beträgt.

 

§ 25 (15):

 

(15) § 2 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 2 lit. d und g, § 8 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 2, § 10a Abs. 1 lit. a und j, § 10a Abs. 3a, § 12 Abs. 1 und 3, § 13b Abs. 2, § 14 Abs. 8, § 22a bis § 22n samt Überschriften sowie § 27 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 8 Abs. 7 und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2011, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 9 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung tritt mit 1. Jänner 2014 mit der Maßgabe wieder in Kraft, dass für die Festsetzung der Höhe der Ausgleichstaxe für 2014, die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgestellte Höhe der für Dienstgeber mit weniger als 100 Dienstnehmern geltenden Ausgleichstaxe für das Jahr 2013 der Anpassung zu Grunde zu legen ist.

 

§ 27 (8):

 

(8) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Behindertenvertrauenspersonen haben ihre Tätigkeit für die Dauer, für die sie gewählt sind, nach den bisher geltenden Vorschriften weiter zu führen.

Artikel X2

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Abschnitt V und §§ 36 bis 39 samt Überschriften:

 

Abschnitt V

Abgeltung der Normverbrauchsabgabe

Voraussetzungen

§ 36. (1) Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ist die Belas­tung, die sich aus dem Norm­verbrauchsabga­bege­setz 1991, BGBl. Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Vor­aussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behinder­tenwesen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinde­rung abzugelten:

           1. Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinder­ten Men­schen;

           2. eigene Lenkerberechtigung des behinderten Men­schen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerbe­rechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahr­zeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird;

           3. Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung durch

                         - einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;

                         - die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öf­fentlicher Ver­kehrs­mittel wegen dauernder Ge­sundheitsschädigung oder Blindheit im Behinder­tenpass gemäß §§ 40 ff;

           4. Nachweis über den durch den behinderten Men­schen erfolg­ten Erwerb des Kraftfahrzeuges; im Falle eingeschränkter Geschäftsfähigkeit des behinderten Menschen ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

(2) Gemeinnützigen Vereinen mit Sitz im Bundesgebiet ist auf Antrag die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabenge­setz 1991 ergibt, abzugelten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kraftfahrzeug überwiegend zur Beförderung von behinderten Menschen verwendet wird.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraft­fahrzeuges bis zu einem Betrag von 20 000 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Ein neuerlicher Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchs­abgabe ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Um­stände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zu­lässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahr­zeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 1 besondere Här­ten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Kon­sumentenschutz auf Antrag eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

Aufwandersatz durch den Bund

§ 37. Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Be­lastung nach § 36 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei be­darfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

Anträge, Verfahren

§ 38. (1) Anträge auf Abgeltung der sich aus dem Norm­verbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung sind unter An­schluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubrin­gen.

(2) Auf das Verfahren zur Abgeltung der sich aus dem Norm­verbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung finden die Vor­schriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 36 entscheidet die Bundes­berufungskommission nach dem Bundesberufungskommis­sionsge­setz, BGBl. I Nr. 150/2002.

Anwendung anderer Bestimmungen

§ 39. § 22 Abs. 2 Z 1 und § 30 sind bei Entschei­dungen gemäß § 36 anzuwenden. § 41 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 gelten sinngemäß.

 

§ 45 (4):

§ 45 (4):

(4) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig. Reisekosten, die einem behin­derten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer La­dung des Bundessozialamtes oder der Bundesberufungskommission Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgeset­zes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen.

(4) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig. Reisekosten, die einem behin­derten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer La­dung des Bundessozialamtes oder der Bundesberufungskommission Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgeset­zes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.

 

§ 55 (6):

 

(6) Verfahren gemäß § 36, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundessozialamt oder der Bundesberufungskommission anhängig sind, sind nach den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

 

§ 54 (13):

 

(13) § 45 Abs. 4, § 55 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Der Abschnitt V und die §§ 36 bis 39 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Artikel X3

Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

 

§ 19 (1c):

 

§ 19 Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 19 (2) und (3):

§ 19 (2) und (3):

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich bauli­cher Barrie­ren im Zusammenhang mit Bauwerken, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden, als eine bauliche Barriere rechtswidrig errichtet wurde.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrie­ren im Zu­sammenhang mit Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahr­zeugen, die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genehmigt bzw. bewilligt wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich bauli­cher Barrie­ren im Zusammenhang mit Bauwerken, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, sind bis zum 31. Dezember 2019 nur insoweit anzuwenden, als eine bauliche Barriere rechtswidrig errichtet wurde.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrie­ren im Zu­sammenhang mit Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahr­zeugen, die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genehmigt bzw. bewilligt wurden, sind bis zum 31. Dezember 2019 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde.

 

§ 19 (6) Z 3:

 

           3. wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2016 erfolgt ist, und der zur Beseitigung der in den Abs. 2 und 3 genannten Barrieren erforderliche Aufwand den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigt.