Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel X1 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes |
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§ 2 (1) und (2): |
§ 2 (1) und (2): |
(1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH, denen Asyl gewährt worden ist, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Österreichischen Staatsbürgern sind weiters Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt. |
(1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: 1. Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, erteilt wurde oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; 4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde. |
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, a) sich in Schul‑ oder Berufsausbildung befinden b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes‑ oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) infolge von Art und Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. |
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. |
§ 2 (3): |
§ 2 (3): |
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren, an einer Hebammenlehranstalt ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. |
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren, an einer Hebammenakademie ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. |
§ 6 (2) lit. d: |
§ 6 (2) lit. d: |
d) zu den Kosten der begleitenden Hilfe am Arbeitsplatz (insbesondere Arbeitsassistenz); |
d) zu den Kosten begleitender Hilfen im Arbeitsleben, insbesondere Arbeitsassistenz, Berufsausbildungsassistenz (§ 8b des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969), Job Coaching, und Clearing sowie anderer Unterstützungsstrukturen, insbesondere persönliche Assistenz am Arbeitsplatz und Beratungsleistungen für Unternehmen; |
§ 6 (2) lit. g: |
§ 6 (2) lit. g: |
g) zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Höhe des dreihundertfachen Betrages der Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2). |
g) zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit sowie zur pauschalen Abgeltung eines im laufenden Betrieb entstehenden behinderungsbedingten Mehraufwandes des Unternehmers. |
§ 8 (2) erster Satz: |
§ 8 (2) erster Satz: |
Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes‑Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landes‑Behindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. |
Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, des Behindertenvertrauensrates bzw. der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat. |
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§ 8 (7): |
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(7) Abs. 2 findet vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2013 keine Anwendung auf Dienstverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr.xxxx/xxxx, neu begründet werden. Dies gilt nicht, wenn - die Feststellung der Begünstigteneigenschaft innerhalb dieses Zeitraumes infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. b erfolgt oder - die Behinderung innerhalb dieses Zeitraumes eintritt und die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 Abs. 2 auf Grund eines unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellten Antrages festgestellt wird oder - ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns erfolgt. |
§ 9 (2): |
§ 9 (2): |
(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Juli 2001 monatlich 2 700 S (196,22 €). Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2004 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist der folgenden Anpassung zugrundezulegen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. |
(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 346 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrundezulegen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. |
§ 10a (1) lit. a: |
§ 10a (1) lit. a: |
a) Zwecke der Fürsorge für die im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) und die in den Abs. 2, 3 und 3a angeführten Behinderten; für alle diese Personen jedoch nur dann, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben; |
a) Zwecke der beruflichen Eingliederung für die im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) und die in den Abs. 2, 3 und 3a angeführten Behinderten; für alle diese Personen jedoch nur dann, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder im Bundesgebiet dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen; |
§ 10a (1) lit. j: |
§ 10a (1) lit. j: |
j) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für von Betrieben durchgeführte investive Maßnahmen die der Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen dienen. |
j) nach Maßgabe von für solche Zwecke zur Verfügung stehenden Mitteln die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für von Betrieben durchgeführte investive Maßnahmen, die der Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen dienen. |
§ 10a (3a): |
§ 10a (3a): |
(3a) Behinderten, die nicht österreichische Staatsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlinge (§ 2 Abs. 1) sind, können die im Abs. 1 lit. a, c, d, h und i aufgezählten Hilfen gewährt werden, wenn der Grad ihrer Behinderung mindestens 50 vH beträgt, sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben und sie ohne diese Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können. |
(3a) Behinderten, die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, können die im Abs. 1 lit. a, c, d, h und i aufgezählten Hilfen gewährt werden, wenn der Grad ihrer Behinderung mindestens 50 vH beträgt, sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder im Bundesgebiet dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sie ohne diese Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können. |
§ 12 (1): |
§ 12 (1): |
(1) Bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wird ein Behindertenausschuss errichtet, der in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden (§ 8) oder Stellung zu nehmen (§ 8a) hat. |
(1) Bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wird ein Behindertenausschuss errichtet, der in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden (§ 8) oder Stellung zu nehmen (§ 8a) hat. Der Dienstgeber ist verpflichtet, vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes den Betriebsrat bzw. die Personalvertretung und den Behindertenvertrauensrat zu verständigen, der/die innerhalb einer Woche hiezu Stellung nehmen kann. Vor der Einleitung des Verfahrens gemäß § 8 BEinstG ist mit den Parteien verpflichtend eine Krisenintervention durchzuführen. |
§ 12 (3): |
§ 12 (3): |
(3) Der Vorsitzende hat zur Verhandlung des Behindertenausschusses jene Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber beizuziehen, die von der für den Verhandlungsfall in Betracht kommenden Interessenvertretung vorgeschlagen wurden. Betrifft der Verhandlungsgegenstand Dienstnehmer des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde, ist als Dienstgebervertreter im Sinne des Abs. 2 lit. c ein Vertreter der Dienststelle beizuziehen. |
(3) Der Vorsitzende hat zur Verhandlung des Behindertenausschusses jene Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber beizuziehen, die von der für den Verhandlungsfall in Betracht kommenden Interessenvertretung vorgeschlagen wurden. |
§ 13b (2): |
§ 13b (2): |
(2) Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter auf die gleiche Weise wie jene zu bestellen. |
(2) Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern auf die gleiche Weise zu bestellen. |
§ 14 (8): |
§ 14 (8): |
(8) Reisekosten, die einem begünstigten Behinderten (§ 2) oder Antragwerber auf Feststellung (Abs. 2) oder auf Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 bis 3a) dadurch erwachsen, dass er einer Ladung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder im Berufungsverfahren einer Ladung der Bundesberufungskommission oder der Berufungskommission (§ 13a) in Durchführung dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, angeführten Umfang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß § 8 Abs. 2 und § 8a, wenn kein gleichartiger Anspruch nach einem anderen Bundesgesetz besteht. |
(8) Reisekosten, die einem begünstigten Behinderten (§ 2) oder Antragwerber auf Feststellung (Abs. 2) oder auf Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 bis 3a) dadurch erwachsen, dass er einer Ladung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder im Berufungsverfahren einer Ladung der Bundesberufungskommission oder der Berufungskommission (§ 13a) in Durchführung dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, angeführten Umfang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß § 8 Abs. 2 und § 8a, wenn kein gleichartiger Anspruch nach einem anderen Bundesgesetz besteht. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt. |
§ 22a samt Überschrift: |
§ 22a samt Überschrift: |
Behindertenvertrauenspersonen § 22a. (1) Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3) beschäftigt, so sind von diesen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauenspersonen im Falle der Verhinderung vertreten. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen. (2) Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und der Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchzuführen. Gehören jeder Gruppe der Arbeitnehmer mehr als fünf begünstigte Behinderte an, so ist bei jeder Gruppe auch die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) mitzuwählen. Sind mehr als fünf begünstigte Behinderte beschäftigt, die unterschiedlichen Gruppen zuzurechnen sind, und nur eine Gruppe umfasst mehr als fünf begünstigte Behinderte, so ist bei dieser Gruppe mitzuwählen. Gehören keiner Gruppe mehr als fünf begünstigte Behinderte an, so ist die Wahl mit der Gruppe der Arbeitnehmer durchzuführen, der die größere Zahl der begünstigten Behinderten angehört, bei gleicher Zahl bei der Arbeitnehmergruppe, die mehr Betriebsratsmitglieder zu wählen hat. Wird nur ein Betriebsrat gewählt, so ist die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) bei diesem mitzuwählen. (3) Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter, die begünstigte Behinderte sind, nur dann, wenn sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt werden. (4) Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, das 19. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen. (5) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) sind die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 3, 5 und 6 sowie 55 bis 60 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen ist auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt zu geben. (6) Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem in § 61 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes genannten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der Funktionsperiode. Im Übrigen sind für die vorzeitige Beendigung und das Erlöschen der Funktion §§ 62 und 64 Abs. 1 und 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Tätigkeitsdauer endet ferner, wenn in einer Versammlung aller begünstigten Behinderten des Betriebes die Mehrheit die Enthebung ihrer Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) beschließt. Die Versammlung kann von dem an Lebensjahren ältesten begünstigten Behinderten einberufen werden. (7) Die Behindertenvertrauensperson ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. § 39 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (8) Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist insbesondere berufen a) auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuwirken und darüber zu wachen, dass die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden; b) über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken; c) Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus‑ und Weiterbildung zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen; d) an den Sitzungen des Betriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. (9) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (10) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson sind die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. die in Ausführung der §§ 218 bis 225 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, ergangenen landesrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden; die darin enthaltenen Bestimmungen über die Ersatzmitglieder des Betriebsrates gelten sinngemäß auch für die persönlichen Rechte und Pflichten des Stellvertreters der Behindertenvertrauensperson. (11) Besteht in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nach § 80 des Arbeitsverfassungsgesetzes, so sind von den Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wurde im Unternehmen nur eine Behindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Zentralbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters aus. § 57 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt zu geben ist. Die Zentralbehindertenvertrauensperson ist berufen, im Zentralbetriebsrat unter Beachtung der Abs. 7 und 8 die Interessen der begünstigten Behinderten wahrzunehmen. Der Zentralbetriebsrat ist verpflichtet, der Zentralbehindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Zentralbehindertenvertrauensperson ist befugt, höchstens zweimal jährlich eine Versammlung aller Behindertenvertrauenspersonen des Unternehmens einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Unternehmens von Bedeutung sind, zu erörtern. (12) Die Tätigkeitsdauer der Zentralbehindertenvertrauensperson (ihres Stellvertreters) beträgt vier Jahre; sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet vor Ablauf dieser Zeit, wenn 1. im Unternehmen kein Zentralbetriebsrat mehr besteht; 2. die Funktion als Behindertenvertrauensperson endet (Abs. 6); 3. die Zentralbehindertenvertrauensperson zurücktritt. (13) Besteht in einem Konzern eine Konzernvertretung nach § 88a des Arbeitsverfassungsgesetzes, so sind von den Zentralbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Konzernunternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson die Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter teil. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wurde im Konzern nur eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Konzernbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters aus. § 57 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis der Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt zu geben ist. Die Konzernbehindertenvertrauensperson ist berufen, in der Konzernvertretung unter Beachtung der Abs. 7 und 8 die Interessen der begünstigten Behinderten wahrzunehmen. Die Konzernvertretung ist verpflichtet, der Konzernbehindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Konzernbehindertenvertrauensperson ist befugt, höchstens zweimal jährlich eine Versammlung aller Zentralbehindertenvertrauenspersonen des Konzerns einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Konzerns von Bedeutung sind, zu erörtern. (14) Die Tätigkeitsdauer der Konzernbehindertenvertrauensperson (ihres Stellvertreters) beträgt vier Jahre; sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet vor Ablauf dieser Zeit, wenn 1. im Konzern keine Konzernvertretung mehr besteht; 2. die Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson endet (Abs. 12); 3. die Konzernbehindertenvertrauensperson zurücktritt. (15) Die den Behindertenvertrauenspersonen (Abs. 1, 11 und 13) in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen sind, sofern kein Ersatz auf Grund anderer Rechtsvorschriften geleistet werden kann, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Barauslagen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien zu erstatten. |
Behindertenvertretung Organe § 22a. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3) beschäftigt werden, sind folgende Organe zu bilden: 1. die Behindertenversammlung; 2. der Wahlvorstand für die Wahl des Behindertenvertrauensrates; 3. der Behindertenvertrauensrat. (2) Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden: 1. der Wahlvorstand für die Wahl des Zentralbehindertenvertrauensrates; 2. der Zentralbehindertenvertrauensrat; 3. die Behindertenvertrauensräteversammlung (3) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernbehindertenvertretung gebildet werden. |
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§ 22b bis § 22n: |
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Behindertenversammlung § 22b. Die Behindertenversammlung besteht aus der Gesamtheit der begünstigten Behinderten des Betriebes. (2) Der Behindertenversammlung obliegt: 1. die Behandlung von Berichten des Behindertenvertrauensrates, 2. die Wahl des Wahlvorstandes für die Wahl des Behindertenvertrauensrates, 3. die Beschlussfassung über die Enthebung des Behindertenvertrauensrates. (3) Die Behindertenversammlung ist vom Behindertenvertrauensrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. (4) Besteht kein Behindertenvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt 1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte begünstigte Behinderte und 2. sofern Betriebsräte errichtet sind, jeder Betriebsrat. (5) Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Behindertenversammlung teilzunehmen. (6) In der Behindertenversammlung sind alle begünstigten Behinderten stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Behindertenversammlung im Betrieb beschäftigt sind. (7) Im Übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Behindertenversammlung die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 3, 46 bis 48 sowie 49 Abs. 2 erster und zweiter Satz, und Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß anzuwenden. Behindertenvertrauensrat § 22c. (1) Der Behindertenvertrauensrat besteht, soweit Abs. 2 nichts Anderes bestimmt, in Betrieben mit 5 bis 10 begünstigten Behinderten aus einer Person (Behindertenvertreter), in Betrieben mit 11 bis 30 begünstigten Behinderten aus zwei Mitgliedern, in Betrieben mit 31 bis 50 begünstigten Behinderten aus drei Mitgliedern, in Betrieben mit 51 bis 100 begünstigten Behinderten aus vier Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 100 begünstigten Behinderten erhöht sich für je weitere hundert begünstigte Behinderte die Zahl der Mitglieder um eines. (2) In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten dauernd mindestens fünf begünstigen Behinderte angehören, besteht der Behindertenvertrauensrat aus von den begünstigten Behinderten jeder Gruppe getrennt zu wählenden Mitgliedern. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus der getrennten Anwendung der Zahlengrenzen des Abs. 1 auf die Zahl der begünstigten Gruppenangehörigen. (3) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Behindertenvertrauensrates richtet sich nach der Zahl der begünstigten Behinderten am Tag der Wahlausschreibung. Eine spätere Änderung der Zahl der begünstigten Behinderten ist auf die Anzahl der Mitglieder des Behindertenvertrauensrates ohne Einfluss. § 65 ArbVG ist sinngemäß anzuwenden. (4) Im Behindertenvertrauensrat sollen begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Behindertenvertrauensrates § 22d. (1) Die Tätigkeitsdauer des Behindertenvertrauensrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Behindertenvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Übrigen sind für die vorzeitige Beendigung und das Erlöschen der Funktion §§ 62 und 64 Abs. 1 und 4 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Die Tätigkeit des Behindertenvertrauensrates endet ferner, wenn die Behindertenversammlung die Enthebung beschließt. (2) Zur Durchführung der Wahl des Behindertenvertrauensrates hat die Behindertenversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen. (3) Der Wahlvorstand besteht aus zwei behinderten Arbeitnehmern, die wahlberechtigt (Abs. 4) sein müssen und einem vom Betriebsrat – bei getrennten Betriebsräten vom Betriebsausschuss – entsandten Betriebsratsmitglied. Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlvorstand aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, die in den Wahlvorstand berufen werden. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen begünstigte behinderte Arbeitnehmer des Betriebes sein. In Betrieben, in denen gemäß § 22c Abs. 2 getrennt zu wählen ist, haben dem Wahlvorstand je ein wahlberechtigter Arbeitnehmer aus der Gruppe der Arbeiter und aus der Gruppe der Angestellten anzugehören. (4) Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. (5) Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen. (6) Für die getrennte Wahl des Behindertenvertrauensrates gemäß § 22c Abs. 2 sind nach der Gruppe der Arbeiter und der Gruppe der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen. Die Wahl ist jedoch am selben Ort und zur gleichen Zeit durchzuführen. (7) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Behindertenvertrauensrates sind die Bestimmungen der §§ 51, 53 Abs. 2, 3, 5 und 6, 54 Abs. 1, 2, 4 und 5, 55 bis 56, 59 und 60 ArbVG sinngemäß anzuwenden. § 57 ArbVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis der Wahl des Behindertenvertrauensrates auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt zu geben ist. Zur Anfechtung der Wahl ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt. (8) Die Mitgliedschaft zum Behindertenvertrauensrat ist vom Gericht abzuerkennen, wenn das Mitglied des Behindertenvertrauensrates die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind der Betriebsrat, der Behindertenvertrauensrat, jedes Mitglied des Behindertenvertrauensrates und der Betriebsinhaber berechtigt. Geschäftsführung des Behindertenvertrauensrates § 22e. (1) Auf die Geschäftsführung des Behindertenvertrauensrates sind, sofern dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1, 2, 3 erster und dritter Satz, 4 bis 6 und 8, 67 Abs. 1, 2 und 4, 68 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, 70 erster Satz ArbVG sinngemäß anzuwenden. (2) Dem Behindertenvertrauensrat und dem Wahlvorstand sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Behindertenvertrauensrates (des Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. (3) Besteht der Behindertenvertrauensrat aus zwei Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam durchzuführen. §§ 66 Abs. 7 und 68 Abs. 2 vierter Satz ArbVG sind sinngemäß anzuwenden. Vertreter des Behindertenvertrauensrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, es sei denn, der Behindertenvertrauensrat beschließt im Einzelfall etwas Anderes. (4) Zu den Sitzungen des Behindertenvertrauensrates ist jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat einzuladen. Der Betriebsrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Behindertenvertrauensrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen jedes im Betrieb bestehenden Betriebsrates und des Betriebsausschusses ist der Behindertenvertrauensrat einzuladen. Der Behindertenvertrauensrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsrates und des Betriebsausschusses durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. (5) Die Beschlüsse des Behindertenvertrauensrates sind jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Betriebsrat hat über Beschlüsse des Behindertenvertrauensrates und über Angelegenheiten der begünstigten Behinderten in Anwesenheit des Behindertenvertrauensrates oder von diesem entsendeter Mitglieder zu beraten. (6) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte bestehen, und die Mitglieder des Behindertenvertrauensrates gemäß § 22c Abs. 2 getrennt gewählt wurden, ist bei der Entsendung von Mitgliedern zu den Beratungen eines Betriebsrates gemäß Abs. 4 oder 5 auf die Gruppenzugehörigkeit dieser Mitglieder Bedacht zu nehmen. Aufgaben und Befugnisse des Behindertenvertrauensrates § 22f. (1) Der Behindertenvertrauensrat ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der von diesem Bundesgesetz umfassten behinderten Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. § 39 des ArbVG ist sinngemäß anzuwenden. Der Betriebsrat ist verpflichtet, dem Behindertenvertrauensrat bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Der Behindertenvertrauensrat ist insbesondere berufen a) auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuwirken und darüber zu wachen, dass die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden; b) über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken; c) Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung, beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen; d) an den Sitzungen des Betriebsrates und der meinungsbildenden Gremien des Betriebsrats mit beratender Stimme teilzunehmen. (3) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Behindertenvertrauensrat zu beraten und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere hat er den Behindertenvertrauensrat über substanzielle das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten wie z. B. Beginn, Ende und Veränderung von Arbeitsverhältnissen behinderter Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, über Arbeitsunfälle sowie über Krankmeldungen von mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr zu informieren. Rechtsstellung der Mitglieder des Behindertenvertrauensrates § 22g. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder des Behindertenvertrauensrates sind die Bestimmungen der §§ 115 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 4, 116, 120 Abs. 1 bis 3, 121 und 122 ArbVG bzw. die in Ausführung der §§ 218 bis 225 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. 287, ergangenen landesrechtlichen Vorschriften, hinsichtlich der Ersatzmitglieder, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlwerber auch jene des § 120 Abs. 4 Z 1 und 2 ArbVG sinngemäß anzuwenden. (2) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 118 Abs. 3 ArbVG hat jedes Mitglied des Behindertenvertrauensrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes bis zur Dauer von vier Wochen innerhalb einer Funktionsperiode. § 118 Abs. 4 und 6 ArbVG ist sinngemäß anzuwenden. (3) Die den Behindertenvertrauensräten in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen sind, sofern kein Ersatz auf Grund anderer Rechtsvorschriften geleistet werden kann, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Barauslagen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien zu ersetzen. (4) Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann gemäß § 105 ArbVG auch mit der Begründung angefochten werden, dass der Grund zur Kündigung 1. in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied des Behindertenvertrauensrates, 2. in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied des Behindertenvertrauensrates oder 3. in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes gelegen ist. Behindertenvertrauensräteversammlung Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben § 22h. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Behindertenvertrauensräte bildet die Behindertenvertrauensräteversammlung. Sie ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentralbehindertenvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Zentralbehindertenvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. (2) Besteht kein Zentralbehindertenvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt: 1. das an Lebensjahren älteste Behindertenvertrauensratsmitglied 2. der Zentralbetriebsrat. (3) Auf die Geschäftsführung ist § 78 Abs. 2 bis 5 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Behindertenvertrauensräteversammlung teilzunehmen. (4) Der Behindertenvertrauensräteversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Zentralbehindertenvertrauensrates und die Beschlussfassung über seine Enthebung. Zentralbehindertenvertrauensrat Zusammensetzung und Berufung § 22i. Der Zentralbehindertenvertrauensrat besteht in Unternehmen bis zu 250 begünstigten behinderten Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, in Unternehmen mit 251 bis 500 begünstigten behinderten Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern und in Unternehmen mit mehr als 500 begünstigten behinderten Arbeitnehmern aus sechs Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Zentralbehindertenvertrauensrates werden von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Behindertenvertrauensräte aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (§ 51 Abs. 2 ArbVG) geheim gewählt. Im Übrigen findet § 81 ArbVG sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand aus mindestens zwei Behindertenvertrauensratsmitgliedern und einem Zentralbetriebsratsmitglied besteht. § 57 ArbVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensrates auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt zu geben ist. (3) Übersteigt im Unternehmen die Zahl der Betriebe, in denen Behindertenvertrauensräte errichtet sind, die Höchstzahl der Mitglieder im Zentralbehindertenvertrauensrat, so kann dieser für jeden nicht durch ein Mitglied im Zentralbehindertenvertrauensrat vertretenen Betrieb die Berufung eines weiteren Mitgliedes beschließen. Die Zahl dieser weiteren Mitglieder darf vier nicht überschreiten; sie sind von den Behindertenvertrauensräten dieser im Zentralbehindertenvertrauensrat nicht vertretenen Betriebe zu nominieren. (4) Im Zentralbehindertenvertrauensrat sollen begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Tätigkeitsdauer § 22j. Die Tätigkeitsdauer des Zentralbehindertenvertrauensrates beträgt vier Jahre. Im Übrigen findet § 82 ArbVG sinngemäß Anwendung. Aufgaben und Befugnisse § 22k. (1) Der Zentralbehindertenvertrauensrat ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der von diesem Bundesgesetz umfassten behinderten Arbeitnehmer wahrzunehmen. Besteht im Unternehmen ein Zentralbetriebsrat, so hat der Zentralbehindertenvertrauensrat, sofern nicht anders bestimmt, seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat wahrzunehmen. § 39 ArbVG ist sinngemäß anzuwenden. (2) In Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 hat der Zentralbehindertenvertrauensrat den Zentralbetriebsrat zu beraten und zu unterstützen, der seinerseits verpflichtet ist, dem Zentralbehindertenvertrauensrat bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten behinderten Arbeitnehmer beizustehen. (3) In Wahrnehmung der Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmer ist der Zentralbehindertenvertrauensrat berufen, 1. bei allen Angelegenheiten, die die gemeinsamen Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmer des Unternehmens betreffen, beim Zentralbetriebsrat und, sofern ein solcher nicht besteht, bei der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken; 2. Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung begünstigter behinderter Arbeitnehmer zu erstatten, soweit solche Maßnahmen mehr als einen Betrieb betreffen; 3. an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Der Zentralbetriebsrat und die Unternehmensführung sind verpflichtet, dem Zentralbehindertenvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Geschäftsführung § 22l. (1) Vertreter des Zentralbehindertenvertrauensrates gegenüber der Unternehmensführung und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, es sei denn, der Zentralbehindertenvertrauensrat beschließt im Einzelfall etwas Anderes. (2) Zu den Sitzungen des Zentralbehindertenvertrauensrates ist der Zentralbetriebsrat einzuladen. Der Zentralbetriebsrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Zentralbehindertenvertrauensrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen des Zentralbetriebsrates ist der Zentralbehindertenvertrauensrat einzuladen. Der Zentralbehindertenvertrauensrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. (3) Die Beschlüsse des Zentralbehindertenvertrauensrates sind dem Zentralbetriebsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Zentralbetriebsrat hat über Beschlüsse des Zentralbehindertenvertrauensrates und über Angelegenheiten der begünstigten behinderten Arbeitnehmer in Anwesenheit des Zentralbehindertenvertrauensrates oder von diesem entsendeter Mitglieder zu beraten. (4) Im Übrigen finden die §§ 83 und 84 ArbVG sinngemäß Anwendung. Konzernbehindertenvertretung § 22m. (1) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Behindertenvertrauensräte errichtet, so kann eine Konzernbehindertenvertretung zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der in der Konzernbehindertenvertretung vertretenen begünstigten behinderten Arbeitnehmer gebildet werden, für die §§ 88a und 88b ArbVG sinngemäß gelten. § 57 ArbVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, das das Ergebnis der Wahl der Konzernbehindertenvertrauenspersonen auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt zu geben ist. (2) Besteht im Konzern eine Konzernvertretung, so hat die Konzernbehindertenvertretung ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dieser wahrzunehmen. § 131d Abs. 2, 3 und 4 ArbVG gilt sinngemäß. |
§ 22b: |
§ 22n: |
Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst § 22b. Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 22a unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung. |
Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst § 22n. Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 22a bis 22m mit der Maßgabe, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung zugrunde zu legen sind und die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertretung daher fünf Jahre beträgt. |
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§ 25 (15): |
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(15) § 2 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 2 lit. d und g, § 8 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 2, § 10a Abs. 1 lit. a und j, § 10a Abs. 3a, § 12 Abs. 1 und 3, § 13b Abs. 2, § 14 Abs. 8, § 22a bis § 22n samt Überschriften sowie § 27 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 8 Abs. 7 und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2011, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 9 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung tritt mit 1. Jänner 2014 mit der Maßgabe wieder in Kraft, dass für die Festsetzung der Höhe der Ausgleichstaxe für 2014, die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgestellte Höhe der für Dienstgeber mit weniger als 100 Dienstnehmern geltenden Ausgleichstaxe für das Jahr 2013 der Anpassung zu Grunde zu legen ist. |
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§ 27 (8): |
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(8) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Behindertenvertrauenspersonen haben ihre Tätigkeit für die Dauer, für die sie gewählt sind, nach den bisher geltenden Vorschriften weiter zu führen. |
Artikel X2 Änderung des Bundesbehindertengesetzes |
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Abschnitt V und §§ 36 bis 39 samt Überschriften: |
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Abgeltung der Normverbrauchsabgabe § 36. (1) Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung abzugelten: 1. Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen; 2. eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird; 3. Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung durch - einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159; - die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff; 4. Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges; im Falle eingeschränkter Geschäftsfähigkeit des behinderten Menschen ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird. (2) Gemeinnützigen Vereinen mit Sitz im Bundesgebiet ist auf Antrag die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabengesetz 1991 ergibt, abzugelten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kraftfahrzeug überwiegend zur Beförderung von behinderten Menschen verwendet wird. (3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 20 000 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen. (4) Ein neuerlicher Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend. (5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 1 besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Antrag eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren. Aufwandersatz durch den Bund § 37. Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach § 36 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind. Anträge, Verfahren § 38. (1) Anträge auf Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (2) Auf das Verfahren zur Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt. (3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 36 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002. Anwendung anderer Bestimmungen § 39. § 22 Abs. 2 Z 1 und § 30 sind bei Entscheidungen gemäß § 36 anzuwenden. § 41 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 gelten sinngemäß. |
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§ 45 (4): |
§ 45 (4): |
(4) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig. Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Bundessozialamtes oder der Bundesberufungskommission Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. |
(4) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig. Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Bundessozialamtes oder der Bundesberufungskommission Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt. |
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§ 55 (6): |
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(6) Verfahren gemäß § 36, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundessozialamt oder der Bundesberufungskommission anhängig sind, sind nach den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. |
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§ 54 (13): |
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(13) § 45 Abs. 4, § 55 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Der Abschnitt V und die §§ 36 bis 39 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. |
Artikel X3 Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes |
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§ 19 (1c): |
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§ 19 Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. |
§ 19 (2) und (3): |
§ 19 (2) und (3): |
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren im Zusammenhang mit Bauwerken, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden, als eine bauliche Barriere rechtswidrig errichtet wurde. (3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genehmigt bzw. bewilligt wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde. |
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren im Zusammenhang mit Bauwerken, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, sind bis zum 31. Dezember 2019 nur insoweit anzuwenden, als eine bauliche Barriere rechtswidrig errichtet wurde. (3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im Zusammenhang mit Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genehmigt bzw. bewilligt wurden, sind bis zum 31. Dezember 2019 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere rechtswidrig errichtet wurde. |
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§ 19 (6) Z 3: |
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3. wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2016 erfolgt ist, und der zur Beseitigung der in den Abs. 2 und 3 genannten Barrieren erforderliche Aufwand den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigt. |