E n t w u r f

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden (Teil des Budgetbegleitgesetzes 2011 bis 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (75. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 5 Z 27 erster Halbsatz lautet:

„für die Befreiung (Herabsetzung) von Zuzahlungen bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit nach den §§ 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6;“

2. § 59 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend.“

3. § 76b Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1) des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden.“

4. Nach § 79b wird folgender § 79c samt Überschrift eingefügt:

„Rehabilitationsbericht

§ 79c. (1) Der Hauptverband hat bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres, erstmals im Kalenderjahr 2012, über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht über die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach den §§ 253a und 270a vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere eine Evaluierung der zahlenmäßigen Entwicklung und der finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und Fälle zu enthalten.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes nach Abs. 1 bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres, erstmals im Kalenderjahr 2012, einen Rehabilitationsbericht vorzulegen.“

5. Im § 105 Abs. 1, 3 und 4 wird das Wort „September“ jeweils durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

6. Im § 105 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt die Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension in den letzten sechs Monaten vor dem jeweiligen Sonderzahlungsmonat nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Monat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Monate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Monate mit Pensionsbezug.“

7. Dem § 108h Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

8. § 154a Abs. 7 lautet:

„(7) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen, Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag

           1. 7,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;

           2. 12,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 1, nicht aber den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;

           3. 17,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 2 übersteigt.

An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten (pensionsbeziehenden) Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Krankenversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende, angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.“

9. § 155 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 154a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Krankenversicherungsträger zu leisten.“

10. § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:

             „a) Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§§ 253a, 270a),“

11. Die bisherigen lit. a und b des § 222 Abs. 1 Z 2 erhalten die Bezeichnungen „b)“ und „c)“.

12. § 222 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies - unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit - Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.“

13. § 227 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1).“

14. Im § 251a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des § 361 Abs. 1 letzter Satz“ durch den Ausdruck „des § 253a oder des § 270a“ ersetzt.

15. § 253a samt Überschrift lautet:

„Berufliche Rehabilitation, Anspruch

§ 253a. (1) Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach § 255 Abs. 2 und § 273 Abs. 1 nicht vorliegen, jedoch

           1. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder

           2. mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r vorliegen.

Dabei sind Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und e als Pflichtversicherungsmonate nach Z 1 und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g als Pflichtversicherungsmonate nach Z 2 zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinne des § 255 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.

(5) Das Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 4 erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).

(6) Die §§ 305 bis 307 sowie 307a bis 307c sind anzuwenden.“

16. § 254 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 253a Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 253a Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 253a Abs. 4 nicht zumutbar sind,“

17. Die bisherigen Z 1 bis 3 des § 254 Abs. 1 erhalten die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.

18. § 254 Abs. 2 wird aufgehoben.

19. § 255 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein angelernter Beruf im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Eine überwiegende Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn innerhalb der letzten 15 Kalenderjahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Abs. 2a) und dem Stichtag weniger als 15 Kalenderjahre, so muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r vorliegen. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Abs. 2a) und dem Stichtag mehr als 15 Kalenderjahre, so verlängert sich der im zweiten Satz genannte Rahmenzeitraum um Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d, e und g.“

20. Im § 255 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Als Ende der Ausbildung nach Abs. 2 gelten der Abschluss eines Lehrberufes, der Abschluss einer mittleren oder höheren Schulausbildung oder Hochschulausbildung sowie der Abschluss einer dem Schul- oder Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung, jedenfalls aber der Beginn einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r.“

21. Im § 255 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) War die versicherte Person nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig, so gilt sie auch dann als invalid, wenn sie

           1. das 50. Lebensjahr vollendet hat,

           2. mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG war,

           3. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und

           4. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

(3b) Tätigkeiten nach Abs. 3a Z 3 sind leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.“

22. Dem § 255 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag

           1. neutrale Monate nach § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 306, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;

           2. Monate des Bezuges von Krankengeld nach § 138, so sind diese im Höchstausmaß von 24 Monaten auf die im ersten Satz genannten 120 Kalendermonate anzurechnen.“

23. Im § 261 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Handelt es sich jedoch um eine Invaliditätspension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 12,6 % der Leistung.“

24. Nach § 270 wird folgender § 270a samt Überschrift eingefügt:

„Berufliche Rehabilitation, Anspruch

§ 270a. (1) Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (§ 271 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach § 255 Abs. 2 und § 273 Abs. 1 nicht vorliegen, jedoch

           1. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder

           2. mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r vorliegen.

Dabei sind Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und e als Pflichtversicherungsmonate nach Z 1 und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g als Pflichtversicherungsmonate nach Z 2 zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinne des § 255 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.

(5) Das Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 4 erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).

(6) Die §§ 305 bis 307 sowie 307a bis 307c sind anzuwenden.“

25. § 271 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 270a Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 270a Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 270a Abs. 4 nicht zumutbar sind,“

26. Die bisherigen Z 1 bis 3 des § 271 Abs. 1 erhalten die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.

27. § 271 Abs. 2 wird aufgehoben.

28. § 273 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Als berufsunfähig gilt die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Kalenderjahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs. 1 ausgeübt wurde. § 255 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 2a sind anzuwenden.

(2) § 255 Abs. 3a und 3b sowie Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.“

29. § 279 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 253a Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 253a Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 253a Abs. 4 nicht zumutbar sind,“

30. Die bisherigen Z 1 bis 3 des § 279 Abs. 1 erhalten die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.

31. § 279 Abs. 2 wird aufgehoben.

32. Im § 284 Z 3 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„handelt es sich jedoch um eine Knappschaftsvollpension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 13,35 % der Leistung.

33. Im § 292 Abs. 1 wird der Ausdruck „gewöhnlichen Aufenthalt“ durch den Ausdruck „legalen, gewöhnlichen Aufenthalt“ ersetzt.

34. Im § 300 Abs. 1 wird der Ausdruck „die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden“ durch den Ausdruck „deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist“ ersetzt.

35. § 300 Abs. 2 wird aufgehoben.

36. Im § 300 Abs. 3 wird das Wort „Behinderte“ durch den Ausdruck „die zu rehabilitierenden Personen“ ersetzt.

37. § 301 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Erreichung des im § 300 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 302 bis 304. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen - unbeschadet der §§ 253a und 270a - nach pflichtgemäßem Ermessen.“

38. Im § 302 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation;“

39. § 302 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 154a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Pensionsversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.“

40. Im § 305 erster Satz wird der Ausdruck „Der Behinderte“ durch den Ausdruck „Die zu rehabilitierende Person“ ersetzt und nach dem Wort „Versicherungsträger“ der Ausdruck „unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens“ eingefügt.

41. Im § 305 zweiter Satz wird der Ausdruck „Der Behinderte“ durch den Ausdruck „Sie“ ersetzt.

42. § 306 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Werden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253a oder nach § 270a gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen.“

43. Im § 307a Abs. 1 wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „- mit Ausnahme der Fälle der §§ 253a und 270a -“ eingefügt.

44. § 307d Abs. 6 lautet:

„(6) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 154a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Pensionsversicherungsträger zu leisten.“

45. Im § 361 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „auch“ durch das Wort „vorrangig“ ersetzt.

46. § 362 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn mangels entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf Zuerkennung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§§ 253a, 270a) oder einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Knappschafts- oder Knappschaftsvollpension abgelehnt oder eine solche Leistung entzogen worden ist.“

47. Im § 367 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „von Übergangsgeld“ der Ausdruck „oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation“ eingefügt.

48. Im § 367 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „ , ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a,“ eingefügt.

49. § 607 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich lautet:

„Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Beitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 je Ersatzmonat entrichtet wird.“

50. Im § 607 Abs. 12 vorletzter und drittletzter Satz entfällt jeweils der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003“.

51. § 617 Abs. 13 lautet:

„(13) § 607 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass

           1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;

           2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:

               a) 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 57. Lebensjahr;

               b) 1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960 .................... 58. Lebensjahr;

                c) 1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961 .................... 59. Lebensjahr.

               d) 1. Jänner 1962 bis 1. Dezember 1963 ...................... 60. Lebensjahr;

                e) 2. Dezember 1963 bis 1. Juni 1964 ....................... 60,5. Lebensjahr;

                f) 2. Juni 1964 bis 1. Dezember 1964 .......................... 61. Lebensjahr;

                g) 2. Dezember 1964 bis 1. Juni 1965 ....................... 61,5. Lebensjahr;

               h) ab 2. Juni 1965 ………………………....................... 62. Lebensjahr.

           3. bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten

                         - bei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,

                         - bei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,

                         - bei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,

                         - bei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonate

erforderlich sind;

           4. als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 607 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.

Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:

                         - Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes,

                         - bis zu 30 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG,

                         - bis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 4 BSVG, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

Für Versicherte nach den Z 1 und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des § 261 Abs. 4 die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 1 APG anzuwenden. § 261 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 4 Z 1 APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach § 253 Abs. 1 die jeweils geltende Altersgrenze nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, tritt.“

52. Nach § 657 wird folgender § 658 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 (75. Novelle)

§ 658. (1) Die §§ 31 Abs. 5 Z 27, 59 Abs. 1, 76b Abs. 3, 79c samt Überschrift, 105 Abs. 1, 3, 3a und 4, 108h Abs. 1, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 222 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 227 Abs. 3, 251a Abs. 1, 253a samt Überschrift, 254 Abs. 1 Z 1 bis 4, 255 Abs. 2 bis 4, 261 Abs. 4, 270a samt Überschrift, 271 Abs. 1 Z 1 bis 4, 273 Abs. 1 und 2, 279 Abs. 1 Z 1 bis 4, 284 Z 3, 292 Abs. 1, 300 Abs. 1 und 3, 301 Abs. 1, 302 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 305, 306 Abs. 1, 307a Abs. 1, 307d Abs. 6, 361 Abs. 1, 362 Abs. 2, 367 Abs. 1, 607 Abs. 12 und 617 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Die §§ 254 Abs. 2, 271 Abs. 2, 279 Abs. 2 und 300 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(3) § 73 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 318 folgende Prozentsätze treten:

           1. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 308,

           2. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 302,

           3. im Jahr 2013 der Prozentsatz von 294 und

           4. im Jahr 2014 der Prozentsatz von 290.

(4) Die §§ 76b Abs. 3 und 227 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 gestellt wird.

(5) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich

           1. nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;

           2. mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt.

(6) Auf Personen, die Anspruch auf Invaliditätspension nach § 254 Abs. 2 oder auf Berufsunfähigkeitspension nach § 271 Abs. 2 oder auf Knappschaftsvollpension nach § 279 Abs. 2 haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2011 liegt.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (37. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

             - ab 1. Jänner 2005              15 %,

             - ab 1. Jänner 2006              15,25 %,

             - ab 1. Jänner 2007              15,5 %,

             - ab 1. Jänner 2008              15,75 %,

             - ab 1. Jänner 2009              16 %,

             - ab 1. Jänner 2010              16,25 %,

             - ab 1. Jänner 2011              17,5 %;

           2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

             - ab 1. Jänner 2005              7,80 %,

             - ab 1. Jänner 2006              7,55 %,

             - ab 1. Jänner 2007              7,30 %,

             - ab 1. Jänner 2008              7,05 %,

             - ab 1. Jänner 2009              6,80 %,

             - ab 1. Jänner 2010              6,55 %,

             - ab 1. Jänner 2011              5,30 %.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

2. § 32a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden.“

3. § 35 Abs. 5 dritter Satz lautet:

„Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend.“

4. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

5. Im § 73 Abs. 1, 3 und 4 wird das Wort „September“ jeweils durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

6. Im § 73 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt die Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension in den letzten sechs Monaten vor dem jeweiligen Sonderzahlungsmonat nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Monat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Monate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Monate mit Pensionsbezug.“

7. § 99a Abs. 7 lautet:

„(7) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag

           1. 7,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;

           2. 12,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 1, nicht aber den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;

           3. 17,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 2 übersteigt.

An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten (pensionsbeziehenden) Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 ASVG). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende, angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.“

8. § 100 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 99a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten.“

9. § 112 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit

               a) Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 131),

               b) die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123);“

10. § 112 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Versicherungsträger trifft überdies - unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit - Maßnahmen der Rehabilitation (§ 158) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 169).“

11. § 116 Abs. 9 zweiter Satz lautet:

„Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“

12. Im § 129 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des § 361 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „des § 131“ ersetzt.

13. § 131 samt Überschrift lautet:

„Berufliche Rehabilitation, Anspruch

§ 131. (1) Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 161) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach § 133 Abs. 2 nicht vorliegen, jedoch

           1. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach § 133 Abs. 2 Z 3 oder nach § 255 Abs. 1 ASVG oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder

           2. mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach § 133 Abs. 2 Z 3 oder nach § 255 Abs. 1 ASVG oder als Angestellte/r vorliegen.

Dabei sind Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 als Pflichtversicherungsmonate nach Z 1 und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 3 Z 4 als Pflichtversicherungsmonate nach Z 2 zu berücksichtigen. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (§ 255 Abs. 2a ASVG) und der Antragstellung mehr als 15 Kalenderjahre, so erhöht sich ab dem 16. Kalenderjahr das erforderliche Ausmaß von 36 Pflichtversicherungsmonaten nach Z 2 pro Kalenderjahr um jeweils drei derartige Pflichtversicherungsmonate bis zum Höchstausmaß von 60 Pflichtversicherungsmonaten.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf Dauer sicherzustellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.

(5) Das Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 4 erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).

(6) Die §§ 163 bis 168 sind anzuwenden.“

14. § 132 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 131 Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 131 Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 131 Abs. 4 nicht zumutbar sind,“

15. Die bisherigen Z 1 bis 3 des § 132 Abs. 1 erhalten die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.

16. § 133 Abs. 2 lautet:

„(2) Als erwerbsunfähig gilt auch die versicherte Person,

           1. die das 50. Lebensjahr vollendet hat,

           2. deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und

           3. die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die die versicherte Person zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat,

wenn innerhalb der letzten 15 Kalenderjahre vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine selbständige Erwerbstätigkeit nach Z 3 oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs. 1 ASVG ausgeübt wurde. § 255 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 2a ASVG sind anzuwenden. Soweit nicht ganze Kalendermonate einer Erwerbstätigkeit nach der Z 3 vorliegen, sind jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.“

17. Nach § 133 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Die versicherte Person gilt auch dann als erwerbsunfähig, wenn sie

           1. das 50. Lebensjahr vollendet hat,

           2. mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG war,

           3. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und

           4. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

(2b) Tätigkeiten nach Abs. 1a Z 3 sind leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.“

18. Dem § 133 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag neutrale Monate nach § 121 Z 6 lit. a oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 164, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate.“

19. Im § 139 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Handelt es sich jedoch um Erwerbsunfähigkeitspension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 12,6 % der Leistung.“

20. Im § 149 Abs. 1 wird der Ausdruck „gewöhnlichen Aufenthalt“ durch den Ausdruck „legalen, gewöhnlichen Aufenthalt“ ersetzt.

21. Im § 157 Abs. 1 wird der Ausdruck „die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden“ durch den Ausdruck „deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist“ ersetzt.

22. § 157 Abs. 2 wird aufgehoben.

23. Im § 157 Abs. 3 wird das Wort „Behinderte“ durch den Ausdruck „die zu rehabilitierenden Personen“ ersetzt.

24. § 158 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Erreichung des im § 157 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 160 bis 162. Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen - unbeschadet des § 131 - nach pflichtgemäßem Ermessen.“

25. Im § 160 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation;“

26. § 160 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 99a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.“

27. Im § 163 erster Satz wird der Ausdruck „Der Behinderte“ durch den Ausdruck „Die zu rehabilitierende Person“ ersetzt und nach dem Wort „Versicherungsträger“ der Ausdruck „unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens“ eingefügt.

28. Im § 163 zweiter Satz wird der Ausdruck „Der Behinderte“ durch den Ausdruck „Sie“ ersetzt.

29. § 164 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Werden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 131 gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen.“

30. Im § 166 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „- mit Ausnahme der beruflichen Rehabilitation nach § 131 -“ eingefügt.

31. § 169 Abs. 5 lautet:

„(5) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 99a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten.“

32. § 298 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich lautet:

„Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Beitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG je Ersatzmonat entrichtet wird.“

33. Im § 298 Abs. 12 vorletzter und drittletzter Satz entfällt jeweils der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003“.

34. § 306 Abs. 10 lautet:

„(10) § 298 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass

           1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;

           2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:

               a) 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 57. Lebensjahr;

               b) 1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960 .................... 58. Lebensjahr;

                c) 1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961 .................... 59. Lebensjahr.

               d) 1. Jänner 1962 bis 1. Dezember 1963 ...................... 60. Lebensjahr;

                e) 2. Dezember 1963 bis 1. Juni 1964 ....................... 60,5. Lebensjahr;

                f) 2. Juni 1964 bis 1. Dezember 1964 .......................... 61. Lebensjahr;

                g) 2. Dezember 1964 bis 1. Juni 1965 ....................... 61,5. Lebensjahr;

               h) ab 2. Juni 1965 ………………………....................... 62. Lebensjahr.

           3. bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten

                         - bei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,

                         - bei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,

                         - bei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,

                         - bei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonate

erforderlich sind;

           4. als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 298 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.

Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:

                         - Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG,

                         - bis zu 30 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e ASVG, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes und § 4a Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG,

                         - bis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 dieses Bundesgesetzes und § 4a Abs. 1 Z 4 BSVG, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

Für Versicherte nach den Z 1 und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des § 139 Abs. 4 die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 1 APG anzuwenden. § 139 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 4 Z 1 APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach § 130 Abs. 1 die jeweils geltende Altersgrenze nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, tritt.“

35. Nach § 338 wird folgender § 339 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 (37. Novelle)

§ 339. (1) Die §§ 27 Abs. 2, 32a Abs. 1, 35 Abs. 5, 50 Abs. 1, 73 Abs. 1, 3, 3a und 4, 99a Abs. 7, 100 Abs. 3, 112 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 116 Abs. 9, 129 Abs. 1, 131 samt Überschrift, 132 Abs. 1 Z 1 bis 4, 133 Abs. 2 bis 3, 139 Abs. 4, 149 Abs. 1, 157 Abs. 1 und 3, 158 Abs. 1, 160 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 163, 164 Abs. 1, 166 Abs. 1, 169 Abs. 5, 298 Abs. 12 und 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) § 157 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(3) § 29 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 folgende Prozentsätze treten:

           1. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 185,

           2. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 182 und

           3. in den Jahren 2013 und 2014 jeweils der Prozentsatz von 181.

(4) Die §§ 32a Abs. 1 und 116 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 gestellt wird.

(5) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich

           1. nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;

           2. mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt.“

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes (37. Novelle zum BSVG)

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

           1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

             - ab 1. Jänner 2005              14,5 %,

             - ab 1. Jänner 2006              14,75 %,

             - ab 1. Jänner 2007              15 %,

             - ab 1. Jänner 2011              15,25 %,

             - ab 1. Jänner 2012              15,5 %,

             - ab 1. Jänner 2013              15,75 %,

             - ab 1. Jänner 2014              16 %;

           2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

             - ab 1. Jänner 2005              8,3 %,

             - ab 1. Jänner 2006              8,05 %,

             - ab 1. Jänner 2007              7,8 %,

             - ab 1. Jänner 2011              7,55 %,

             - ab 1. Jänner 2012              7,3 %,

             - ab 1. Jänner 2013              7,05 %,

             - ab 1. Jänner 2014              6,8 %.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

2. § 27a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden.“

3. Dem § 46 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

4. Im § 69 Abs. 1, 3 und 4 wird das Wort „September“ jeweils durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

5. Im § 69 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt die Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension in den letzten sechs Monaten vor dem jeweiligen Sonderzahlungsmonat nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Monat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Monate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Monate mit Pensionsbezug.“

6. § 96a Abs. 7 lautet:

„(7) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag

           1. 7,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;

           2. 12,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 1, nicht aber den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;

           3. 17,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 2 übersteigt.

An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten (pensionsbeziehenden) Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 ASVG). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende, angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.“

7. § 100 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. deren Höhe sich nach § 96a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten.“

8. § 103 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit

               a) Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 122),

               b) die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132);“

9. § 103 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Versicherungsträger trifft überdies - unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit - Maßnahmen der Rehabilitation (§ 150a) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 161).“

10. § 107 Abs. 9 zweiter Satz lautet:

„Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“

11. Im § 120 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des § 361 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „des § 122“ ersetzt.

12. § 122 samt Überschrift lautet:

„Berufliche Rehabilitation, Anspruch

§ 122. (1) Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 153) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf Dauer sicherzustellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.

(5) Das Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 4 erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).

(6) Die §§ 155 bis 160 sind anzuwenden.“

13. § 123 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 122 Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 122 Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 122 Abs. 4 nicht zumutbar sind,“

14. Die bisherigen Z 1 bis 3 des § 123 Abs. 1 erhalten die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.

15. Nach § 124 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die versicherte Person gilt auch dann als erwerbsunfähig, wenn sie

           1. das 50. Lebensjahr vollendet hat,

           2. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und

           3. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

(1b) Tätigkeiten nach Abs. 1a Z 3 sind leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.“

16. Dem § 124 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag neutrale Monate nach § 112 Z 4 lit. a oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 156, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate.“

17. Im § 130 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Handelt es sich jedoch um eine Erwerbsunfähigkeitspension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 12,6 % der Leistung.“

18. Im § 140 Abs. 1 wird der Ausdruck „gewöhnlichen Aufenthalt“ durch den Ausdruck „legalen, gewöhnlichen Aufenthalt“ ersetzt.

19. Im § 150 Abs. 1 wird der Ausdruck „die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden“ durch den Ausdruck „deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist“ ersetzt.

20. § 150 Abs. 2 wird aufgehoben.

21. Im § 150 Abs. 3 wird das Wort „Behinderte“ durch den Ausdruck „die zu rehabilitierenden Personen“ ersetzt.

22. § 150a Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Erreichung des im § 150 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 152 bis 154. Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen - unbeschadet des § 122 - nach pflichtgemäßem Ermessen.“

23. Im § 152 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation;“

24. § 152 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 96a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.“

25. Im § 155 erster Satz wird der Ausdruck „Der Behinderte“ durch den Ausdruck „Die zu rehabilitierende Person“ ersetzt und nach dem Wort „Versicherungsträger“ der Ausdruck „unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens“ eingefügt.

26. Im § 155 zweiter Satz wird der Ausdruck „Der Behinderte“ durch den Ausdruck „Sie“ ersetzt.

27. § 156 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Werden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 122 gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen.“

28. Im § 158 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „- mit Ausnahme der beruflichen Rehabilitation nach § 122 -“ eingefügt.

29. § 161 Abs. 5 lautet:

„(5) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 96a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten.“

30. § 287 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich lautet:

„Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Beitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 je Ersatzmonat entrichtet wird.“

31. Im § 287 Abs. 12 vorletzter und drittletzter Satz entfällt jeweils der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003“.

32. § 295 Abs. 11 lautet:

„(11) § 287 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass

           1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;

           2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:

               a) 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 57. Lebensjahr;

               b) 1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960 .................... 58. Lebensjahr;

                c) 1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961 .................... 59. Lebensjahr.

               d) 1. Jänner 1962 bis 1. Dezember 1963 ...................... 60. Lebensjahr;

                e) 2. Dezember 1963 bis 1. Juni 1964 ....................... 60,5. Lebensjahr;

                f) 2. Juni 1964 bis 1. Dezember 1964 .......................... 61. Lebensjahr;

                g) 2. Dezember 1964 bis 1. Juni 1965 ....................... 61,5. Lebensjahr;

               h) ab 2. Juni 1965 ………………………....................... 62. Lebensjahr.

           3. bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten

                         - bei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,

                         - bei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,

                         - bei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,

                         - bei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonate

erforderlich sind;

           4. als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 287 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.

Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:

                         - Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG,

                         - bis zu 30 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e ASVG, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,

                         - bis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

Für Versicherte nach den Z 1 und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des § 130 Abs. 4 die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 1 APG anzuwenden. § 130 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 4 Z 1 APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach § 121 Abs. 1 die jeweils geltende Altersgrenze nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, tritt.“

33. Nach § 328 wird folgender § 329 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 (37. Novelle)

§ 329. (1) Die §§ 24 Abs. 2, 27a Abs. 1, 46 Abs. 1, 69 Abs. 1, 3, 3a und 4, 96a Abs. 7, 100 Abs. 3, 103 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 107 Abs. 9, 120 Abs. 1, 122 samt Überschrift, 123 Abs. 1 Z 1 bis 4, 124 Abs. 1a bis 2, 130 Abs. 4, 140 Abs. 1, 150 Abs. 1 und 3, 150a Abs. 1, 152 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 1, 161 Abs. 5, 287 Abs. 12 und 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) § 150 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

(3) § 26 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 397 folgende Prozentsätze treten:

           1. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 374,

           2. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 370,

           3. im Jahr 2013 der Prozentsatz von 365 und

           4. im Jahr 2014 der Prozentsatz von 360.

(4) Die §§ 27a Abs. 1 und 107 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 gestellt wird.

(5) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich

           1. nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;

           2. mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (7. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 5“ folgender Ausdruck eingefügt:

„ , wobei abweichend von § 5 Abs. 3 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter

           1. 12,6 % dieser Leistung beträgt oder

           2. 9 % dieser Leistung beträgt, wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen.“

2. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Leistung nach § 5 unter Anwendung des Abs. 1 Z 1 und 2;“

3. Nach § 22 wird folgender § 23 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 (7. Novelle)

§ 23. § 6 Abs. 1 und 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.