Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Baurechtsgesetz, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, die Insolvenzordnung, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005, das Unternehmensgesetzbuch, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Strafregistergesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden sowie ein Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG) und ein Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten geschaffen werden (Budgetbegleitgesetz-Justiz 2011 - 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

… Hauptstück

Justiz

1. Abschnitt

Zivilrechtsangelegenheiten

Artikel    Gegenstand

1                             Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

2                             Änderung des Außerstreitgesetzes

3                             Änderung des Baurechtsgesetzes

4                             Änderung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes

5                             Änderung der Exekutionsordnung

6                             Änderung des Firmenbuchgesetzes

7                             Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

8                             Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

9                             Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

10                           Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

11                           Änderung der Insolvenzordnung

12                           Änderung der Jurisdiktionsnorm

13                           Änderung der Notariatsordnung

14                           Änderung des Privatstiftungsgesetzes

15                           Änderung der Rechtsanwaltsordnung

16                           Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

17                           Änderung des Rechtspflegergesetzes

18                           Änderung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005

19                           Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

20                           Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes

21                           Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen                                            (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG)

22                           Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

23                           Änderung der Zivilprozessordnung

24                           Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

2. Abschnitt

Strafrechtsangelegenheiten

Artikel    Gegenstand

25                           Änderung des Strafgesetzbuches

26                           Änderung des Suchtmittelgesetzes

27                           Änderung der Strafprozessordnung

28                           Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

29                           Änderung des Strafvollzugsgesetzes

30                           Änderung des Strafregistergesetzes

31                           Inkrafttreten

3. Abschnitt

Sonstiges

Artikel    Gegenstand

32                           Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

33                           Änderung des Rechtspraktikantengesetzes 

34                           Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

35                           Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

36                           Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

37                           Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge

                               der Konsumenten

1. Abschnitt

Zivilrechtsangelegenheiten

Artikel 1

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter sollen Änderungen der Senatszusammensetzung (§ 412 ZPO) tunlichst vermieden werden.“

2. § 35 Abs. 8 wird aufgehoben.

3. In § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach Anhörung des Klägers“ aufgehoben.

4. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der letzte Satz aufgehoben.

b) In Abs. 2 Z 1 lautet das Klammerzitat „(§ 432 ZPO)“.

c) Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.

d) Abs. 4 wird aufgehoben.

5. In § 67 Abs. 2 wird die Wortfolge „– handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz von drei Monaten –“ aufgehoben.

6. Dem § 75 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Als Dolmetscher ist eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Steht eine geeignete Person nicht oder nicht für die angefragte Zeit zur Verfügung, so kann das Gericht auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellen. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragene Person zu bestellen.“

7. Der bisherige Inhalt des § 90 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Ein Fall des § 496 Abs. 3 ZPO liegt insbesondere vor, wenn die Ergänzung der Verhandlung nur in der Einholung eines oder mehrerer Gutachten besteht. Im Beweisergänzungsverfahren ist Vorbringen zur Änderung des Gesundheitszustandes unzulässig. Ergeben sich aufgrund eines eingeholten Gutachtens unabsehbare Weiterungen des Verfahrens, so kann die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen werden.“

8. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(22)“ erhält die Absatzbezeichnung „(23)“.

b) Der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(23)“ erhält die Absatzbezeichnung „(24)“.

c) nach dem Absatz 24 wird folgender Abs. 25 eingefügt:

„(25) §§ 12, 35, 38, 39, 67, 75 und 90 in der Fassung des Bundesgesetzes XXX/2010 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes XXX/2010  ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30. April 2011 angebracht wird. § 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 ist anzuwenden, wenn der Bescheid nach dem 30. April 2011 zugestellt wird. § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.“

Artikel 2

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetzgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 86a ZPO gilt sinngemäß.“

2. In § 23 Abs. 1 wird die Wendung „, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit,“ aufgehoben.

3. § 46 Abs. 3 wird aufgehoben.

4. § 47 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.“

5. Nach dem § 207g wird folgender § 207h samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2010

§ 207h. §§ 10, 23, 46 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  XXX/2010 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  XXX/2010 ist auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 bei Gericht einlangen. §§ 46 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.“

Artikel 3

Änderung des Baurechtsgesetzes

Das Baurechtsgesetz, RGBl. Nr. 86/1912, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 258/1990, wird wie folgt geändert:

In § 13 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Beschluss ist den Aufgeforderten mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.“

Artikel 4

Änderung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes

Das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Enteignungsverfahren hat der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7 500 Euro.“

2. In § 43 Abs. 1 wird die Wendung „werden nach den Vorschriften zugestellt, die für die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sind.“ durch die Wendung „sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.“ ersetzt.

3. Dem § 48 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) § 7 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Der § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2010 ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2010 bei der Behörde eingelangt ist. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. § 43 ist in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2010 anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.“

Artikel 5

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 80 Z 2 wird die Wortfolge „zu eigenen Handen zugestellt wurde“ durch die Wendung „mit Zustellnachweis zugestellt wurde, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist“ ersetzt.

2. § 249 Abs. 3 lautet:

„(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Übersteigt die im vereinfachten Bewilligungsverfahren hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 500 Euro und ist die Zahlung der hereinzubringenden Forderung aufgrund der Zustellung der Exekutionsbewilligung nicht zu erwarten, so kann der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten bei Vornahme der Pfändung zugestellt werden; Vollzugshandlungen können zugleich mit Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Ist die Exekution nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt worden, so ist der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.“

3. Nach dem § 414 wird folgende Bestimmung samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2010

§ 415. § 80 und § 249 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80 ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach dem 30. April 2011 bei Gericht einlangt. § 249 ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. April 2011 bei Gericht einlangt.“

Artikel 6

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Bundesgesetz über das Firmenbuch (Firmenbuchgesetz) BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf Zwangsstrafenverfahren die Bestimmungen des § 283 Abs. 2 und 3 UGB mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass das Gericht anstelle der Androhung einer Zwangsstrafe mit Zwangsstrafverfügung im Bereich des für den Pflichtverstoß vorgesehenen Strafrahmens vorgehen kann.“

Artikel 7

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „ein Gericht oder“ aufgehoben.

2. In § 8 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „eines gerichtlichen Protokolls oder“ aufgehoben.

Artikel 8

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.“

2. In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „auf volle 10 Cent aufzurunden“ durch die Wortfolge „kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden“ ersetzt.

3. In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge „10 Cent aufzurunden“ durch die Wortfolge „Euro abzurunden“ ersetzt.

4. In § 64 wird die Wortfolge „auf volle 10 Cent aufzurunden“ durch die Wortfolge „kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 22. April 1948 über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten und Geldstrafen (Gerichtliches Einbringungsgesetz – GEG), BGBl Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Zur Sicherung der nach § 1 einzubringenden Beträge steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse sowie an sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen (§§ 109, 110 und 115 StPO) des Beschuldigten (Angeklagten) zu; dieses Zurückbehaltungsrecht besteht auch in Ansehung jener Beträge, von deren Entrichtung die Partei im Wege der Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist (§§ 8, 9 GGG). An sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen (§§ 109, 110 und 115 StPO) des Beschuldigten (Angeklagten) steht dem Bund zur Sicherung der nach § 1 Z 1 bis 4 einzubringenden Beträge das Zurückbehaltungsrecht schon vor dem Entstehen der Zahlungspflicht zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.“

2. § 19a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.“

Artikel 10

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden

a) in der Z 1 lit. c der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt:

„für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;“

b) in der Z 7 die Wendung „und 10“ durch die Wendung „,10 und 11 sowie Anmerkung 3 zur Tarifpost 14“ ersetzt;

c) in der Z 8 der Klammerausdruck „(Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten)“ durch den Klammerausdruck „(Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke)“ und der Klammerausdruck „(Veranlassung)“ durch die Wendung „, Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei“ ersetzt;

2. In § 4 Abs. 6 werden der Klammerausdruck „(Abschriftgebühr)“ durch den Klammerausdruck „(Grundbuchsauszüge)“ sowie der Klammerausdruck „(Abschriften und Amtsbestätigungen)“ durch den Klammerausdruck „(Abschriften, Amtsbestätigungen, Ausdrucke und Apostillen)“ ersetzt.

3. In § 6a Abs. 1 wird die Wortfolge „und bei einer Einsicht in die Urkundensammlung des Grundbuchs eine Justizverwaltungsgebühr von 70 Cent je abgefragter Urkunde“ aufgehoben.

4. In § 7 Abs. 1

a) wird am Ende der Z 1 nach dem Strichpunkt folgende Wendung angefügt:

„in sozialgerichtlichen Verfahren (TP 1 Z II) entsprechend der Kostentragungsregel des § 77 Abs. 1 ASGG die Versicherungsträger mit Ausnahme der Träger der Sozialversicherung;“

b) lautet die Z 3:

         „3. bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken), Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Registerauskünften sowie Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt;“

5. In § 12 Abs. 2 werden der Klammerausdruck „(Duplikate)“ durch den Klammerausdruck „(Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke)“ ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(Zeugnisse)“ die Wendung „, Registerauskünfte“ eingefügt.

6. In § 16 Abs. 1 werden in der Z 1 der Betrag von „733 Euro“ durch den Betrag von „750 Euro“ sowie in der Z 2 der Betrag von „2 465 Euro“ durch den Betrag von „2 500 Euro“ ersetzt.

7. In § 17 werden in der lit. a der Betrag von „1 232 Euro“ durch den Betrag von „1 500 Euro“ und in der lit. b der Betrag von „6 162 Euro“ durch den Betrag von „6 500 Euro“ ersetzt.

8. In § 18 Abs. 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.“

9. Nach § 26a wird folgender § 26b samt Abschnittsbezeichnung und Paragrafenüberschrift eingefügt:

„IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

§ 26b. (1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:

a) die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 6 durchführen;

b) die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:

a) die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;

b) die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag des Bundes, der öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, der Länder, der Gemeinden, der Sozialhilfeverbände sowie der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen sowie für Sammelabfragen.

(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.“

10. In § 31a

a) wird in Abs. 1 die Wendung „sowie die in §§ 16 und 17 angeführten Bemessungsgrundlagen“ aufgehoben;

b) wird in Abs. 2 der Betrag von „363 360 Euro“ durch den Betrag von „350 000 Euro“ ersetzt.

11. In der Tarifpost 1

a) lautet die Überschrift in der Spalte „Gegenstand“:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

1

I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

b) werden in der Z I in der Spalte „Gegenstand“ jeweils der Betrag von „360 Euro“ durch den Betrag von „300 Euro“, der Betrag von „730 Euro“ durch den Betrag von „700 Euro“, der Betrag von „2 180 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“, der Betrag von „3 630 Euro“ durch den Betrag von „3 500 Euro“, der Betrag von „7 270 Euro“ durch den Betrag von „7 000 Euro“, der Betrag von „36 340 Euro“ durch den Betrag von „35 000 Euro“, der Betrag von „72 670 Euro“ durch den Betrag von „70 000 Euro“, der Betrag von „145 350 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“, der Betrag von „218 020 Euro“ durch den Betrag von „210 000 Euro“, der Betrag von „290 690 Euro“ durch den Betrag von „280 000 Euro“, der Betrag von „363 360 Euro“ durch den Betrag von „350 000 Euro“ und in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „1 754 Euro“ durch den Betrag von „2 100 Euro“ ersetzt.

c) wird nach Z 1 folgende Z II angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers

159 Euro je Sprache

12. In der Tarifpost 2 wird in der Spalte „Gegenstand“ jeweils der Betrag von „360 Euro“ durch den Betrag von „300 Euro“, der Betrag von „730 Euro“ durch den Betrag von „700 Euro“, der Betrag von „2 180 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“, der Betrag von „3 630 Euro“ durch den Betrag von „3 500 Euro“, der Betrag von „7 270 Euro“ durch den Betrag von „7 000 Euro“, der Betrag von „36 340 Euro“ durch den Betrag von „35 000 Euro“, der Betrag von „72 670 Euro“ durch den Betrag von „70 000 Euro“, der Betrag von „145 350 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“, der Betrag von „218 020 Euro“ durch den Betrag von „210 000 Euro“, der Betrag von „290 690 Euro“ durch den Betrag von „280 000 Euro“, der Betrag von „363 360 Euro“ durch den Betrag von „350 000 Euro“ und in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „2 580 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt;

13. In der Tarifpost 3 werden in der Spalte „Gegenstand“ jeweils der Betrag von „2 180 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“, der Betrag von „3 630 Euro“ durch den Betrag von „3 500 Euro“, der Betrag von „7 270 Euro“ durch den Betrag von „7 000 Euro“, der Betrag von „36 340 Euro“ durch den Betrag von „35 000 Euro“, der Betrag von „72 670 Euro“ durch den Betrag von „70 000 Euro“, der Betrag von „145 350 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“, der Betrag  von „218 020 Euro“ durch den Betrag von „210 000 Euro“, der Betrag von „290 690 Euro“ durch den Betrag von „280 000 Euro“, der Betrag von „363 360 Euro“ durch den Betrag von „350 000 Euro“ und in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „3 441 Euro“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt;

14. In der Tarifpost 4 werden in der Spalte „Gegenstand“ in der lit. a und b jeweils der Betrag von „360 Euro“ durch den Betrag von „300 Euro“, der Betrag von „730 Euro“ durch den Betrag von „700 Euro“, der Betrag von „2 180 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“, der Betrag von „3 630 Euro“ durch den Betrag von „3 500 Euro“, der Betrag von „7 270 Euro“ durch den Betrag von „7 000 Euro“, der Betrag von „36 340 Euro“ durch den Betrag von „35 000 Euro“ und der Betrag von „72 670 Euro“ durch den Betrag von „70 000 Euro“ ersetzt.

15. Die Überschrift vor Tarifpost 5 lautet:

„III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren“

16. Die Überschrift vor Tarifpost 7 lautet:

„IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen“

17. Der Tarifpost 7 wird folgende Anmerkung 8 angefügt:

„8. Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach der Tarifpost 7 lit. c Z 2 sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 4 000 Euro ersichtlich sind und das ausgewiesene jährliche Einkommen 10 000 Euro nicht übersteigt.“

18. In der Tarifpost 9

a) wird in der lit. a in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „45 Euro“ durch den Betrag von „38 Euro“ ersetzt;

b) wird in der lit. b in Z 1 und 3 in der Spalte „Höhe der Gebühren“ jeweils der Hundertsatz „1 vH“ durch den Hundertsatz „1,1 vH“ ersetzt;

c) werden in der lit. d in der Spalte „Gegenstand“ das Wort “Abschriften“ durch das Wort „Auszüge“ ersetzt, in der Spalte „Maßstab für die Gebührenbemessung“ die Wortfolge „für je 850 angefangene Zeilen“ aufgehoben und in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „10 Euro“ durch den Betrag von „12 Euro“ ersetzt;

d) wird nach der lit. d folgende lit. e angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

9

e) Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG

 

 

 

1. Vollabfrage einer Einlagezahl (EZ)

je abgefragter EZ

3 Euro

 

2. Abfrage der historischen Eintragungen einer EZ

 

je abgefragter EZ

 

1,50 Euro

 

3. Abfrage der Änderungen einer EZ

je abgefragter EZ

1,50 Euro

 

4. Abfrage der letzten Tagebuchzahl (TZ)

je abgefragter TZ

1,50 Euro

 

5. Abfrage des Personenverzeichnisses

je abgefragter Person

1,50 Euro

 

6. Abfrage der Urkundensammlung

je abgefragter Urkunde

0,90 Euro

 

7. Abfragen nach Z 1 bis 5 von Körperschaften öffentlichen Rechts

je abgefragter EZ, TZ oder Person

 

1,40 Euro

e) wird nach der Anmerkung 1 folgende Anmerkung 1a eingefügt:

„1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, so erhöht sich die Eingabengebühr um 15 Euro.“

f) wird die Anmerkung 3a aufgehoben;

g) wird nach der Anmerkung 12 folgende Anmerkung 13 eingefügt:

„13. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.“

h) lautet die Anmerkung 14:

„14. Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 7 auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.“

i) wird in der Anmerkung 15 das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Auszüge“ ersetzt;

j) werden nach der Anmerkung 15 folgende Anmerkungen 16 und 17 angefügt:

„16. Die Grundbuchsdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn des § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn des § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach Tarifpost 9 lit. e und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.

17. § 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 9 lit. e mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.“

19. In der Tarifpost 10 werden

a) in der Z I lit. a in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „22 Euro“ durch den Betrag von „15 Euro“, jeweils der Betrag von „36 Euro“ durch den Betrag von „29 Euro“, der Betrag von „138 Euro“ durch den Betrag von „131 Euro“, der Betrag von „26 Euro“ durch den Betrag von „19 Euro“, der Betrag von „55 Euro“ durch den Betrag von „48 Euro“, der Betrag von „92 Euro“ durch den Betrag von „85 Euro“, jeweils der Betrag von „185 Euro“ durch den Betrag von „178 Euro“ und der Betrag von „73 Euro“ durch den Betrag von „66 Euro“ ersetzt;

b) in der Z III lit. a in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die Wortfolge „für je 850 angefangene Zeilen“ aufgehoben und der Betrag von „10 Euro“ durch den Betrag von „12 Euro“ ersetzt;

c) in der Z III lit. b in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „10 Euro“ durch den Betrag von „12 Euro“ ersetzt;

d) nach Z III folgende Z IV angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

IV. Firmenbuchabfragen

a) Abfragen nach § 34 Abs. 1 Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen)

 

 

1. Aktueller Firmenbuchauszug

3 Euro

 

2. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten

 

5 Euro

 

3. Aktueller Firmenbuchauszug mit Gewerberegister-Daten

3,80 Euro

 

4. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten und Gewerberegister-Daten

 

5,40 Euro

 

5. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten und Gewerberegister-Daten sowie allen Urkunden

 

 

7,50 Euro

 

6. Kurzinformation (Teilauszug mit Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und Rechtsform)

 

0,90 Euro

 

7. Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste

 

0,90 Euro

 

8. European Business Register–Standardauszug

0,90 Euro

 

9. Ergebnis einer Firmensuche mit Einschränkungen auf Handelsgericht, Rechtsform, Rechtseigenschaft oder Sitz oder Ergebnis einer Personensuche

 

 

0,90 Euro

 

10. Ergebnis einer bundesweiten Firmensuche ohne Einschränkung

 

2,50 Euro

 

11. Ergebnis der Suche nach Veränderungen von Rechtsträgern

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

12. Ergebnis der besonderen Suche nach solchen Veränderungen von Rechtsträgern, die nur in der Vorlage eines Jahresabschlusses (oder eines offenzulegenden Auszugs aus der Bilanz samt Anhang nach § 278 Abs. 1 UGB) bestehen (spezifische Veränderungssuche)

 

 

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

13. Urkunden in der Urkundensammlung

je Urkunde 0,90 Euro

 

14. Ergebnis der Suche nach Urkunden (Urkundenliste)

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

15. Ergebnis der Suche nach Jahresabschlüssen (oder offenzulegenden Auszügen aus der Bilanz samt Anhang nach § 278 Abs. 1 UGB) (Jahresabschluss-Suche)

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

16. Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen

je abgefragter Firmen- oder Personenliste samt Verknüpfungen 5 Euro

 

17. Abfragen nach Z 1 bis 17 durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH

 

 

 

 

die Hälfte der nach Z 1 bis 17 ausgewiesenen Gebühr, wobei auf den nächsten vollen Cent aufzurunden ist

 

b) Abfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen)

je ausgewiesenem Rechtsträger 1,20 Euro

e) nach der Anmerkung 1 folgende Anmerkung 1a eingefügt:

„1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung oder sonst zur Aufbewahrung bei Gericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, so erhöht sich die Eingabengebühr um 15 Euro.“

f) die Anmerkung 3a aufgehoben;

g) in der Anmerkung 15a nach der Wortfolge „des elektronischen Rechtsverkehrs“ die Wortfolge „spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag“ eingefügt;

h) die Anmerkung 17 wie folgt geändert:

„17. Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn des § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn des § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach Tarifpost 10 Z IV und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.“

i) in der Anmerkung 20 nach dem Wort „Jahresabschlüsse“ die Wendung „, Sammelabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG“ eingefügt;

j) nach der Anmerkung 20 folgende Anmerkungen 21 bis 23 samt Überschrift angefügt:

„Zu Z IV:

21. Für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen) ist zusätzlich zur Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 Z IV lit. b) eine Eingabengebühr in Höhe von 909 Euro je Sammelabfrage zu entrichten.

22. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.

23. § 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 1 bis 10, 13 und 16 sowie lit. b mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist; auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 11, 12, 14 und 15 mit der Maßgabe, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf den nächsten vollen Cent aufzurunden ist.“

20. In der Überschrift vor der Tarifpost 12a wird das Wort „außerstreitigen“ aufgehoben.

21. In der Tarifpost 12a werden

a) in der Anmerkung 4 nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht.“

b) nach der Anmerkung 4 folgende Anmerkung 5 angefügt:

„5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.“

22. In der Tarifpost 14

a) wird folgende Z 11 angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

14

11. für Anträge auf Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren (§ 89m Abs. 1 Z 1 und 2 GOG)

je angefragtem Rechtsträger 50 Euro

b) erhalten die Anmerkungen 3 und 4 die Bezeichnungen 4 und 5 und wird folgende Anmerkung 3 neu eingefügt:

„3. Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2 Euro zu entrichten.“

c) wird nach der Anmerkung 5 folgende Anmerkung 6 angefügt:

„6. § 31a ist auf den Gebührenbetrag in Anmerkung 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.“

23. In der Tarifpost 15

a) werden in der Spalte „Gegenstand“ die Überschrift „Gebühren“ durch die Überschrift „Pauschalgebühren“ sowie in der lit. a der Klammerausdruck „(Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten)“ durch den Klammerausdruck „(Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke aus der Urkundensammlung)“ ersetzt und in der lit. b vor dem Wort „Amtsbestätigungen“ das Wort „sonstige“ eingefügt;

b) werden in der Anmerkung 6 nach der Wortfolge „sonstige Kopien“ die Wortfolge „sowie Ausdrucke“ eingefügt, das Wort „angefangene“ aufgehoben und folgender Satz angefügt:

„Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.“

c) lautet die Anmerkung 7:

„7. Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen)  werden der Partei erst überlassen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.“

24. In Artikel VI

a) lautet Z 28:

„28. In gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft getreten sind, sind unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegenstehen. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach

a) § 9 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14,

b) § 14 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, Art. 5,

c) § 2 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, BGBl. I Nr. 46/2003,

d) § 2 des Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2003,

e) § 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H. und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 121/2003,

f) § 50 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003, Art. 1,

g) § 68a Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2004,

h) § 76b Abs. 4 des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, Art. 2,

i) § 8 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, BGBl. I Nr. 87/2004,

j) § 3 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbau Gesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H., BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 8,

k) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, BGBl. I Nr. 156/2002, Art. 2,

l) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, BGBl. I Nr. 113/2005,

m) § 907 Abs. 4 Z 3 UGB,

n) § 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, BGBl. I Nr. 61/2006, und

o) § 19 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes, mit dem eine Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als juristische Person öffentlichen Rechts errichtet und das Amt der ZAMG eingerichtet wird (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik-Gesetz – ZAMGG), BGBl I Nr. ZZZ/2010.“

b) werden folgende Z 39 bis 43 angefügt:

„39. § 2 Z 7, § 4 Abs. 6, § 7 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2, § 18 und § 31a, die Tarifposten 1 bis 5, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 9 lit. a und b, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z I lit. a, die Anmerkungen 1a und 15a zur Tarifpost 10, die Anmerkung 5 zur Tarifpost 12a, die Tarifposten 14 und 15 sowie Art. VI Z 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die Anmerkungen 3a zu den Tarifposten 9 und 10 treten mit 1. Jänner 2011 außer Kraft. § 2 Abs. 1 Z 7, § 7 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2 und die Tarifposten 1 bis 5, 9 lit. a und b, die Anmerkungen 1a zu den Tarifposten 9 und 10, die Tarifpost 10 Z 1 lit. a, die Anmerkung 5 zur Tarifpost 12a sowie die Tarifpost 14, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010, sind auf Klagen, Anträge, Rechtsmittel, Eingaben und Eintragungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 einlangen beziehungsweise erfolgen. § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 ist auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen werden. Die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 ist auf Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ergangen sind. Die Anmerkungen 3a zu den Tarifposten 9 und 10 sind noch auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 eingelangt sind. Die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 ist auf Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB anzuwenden, für die die Frist zur Offenlegung nach dem 31. März 2011 endet.

40. § 26b und die Tarifpost 10 Z III und IV sowie die Anmerkungen 17 und 20 bis 23 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. April 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 10 Z IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt die Firmenbuchdatenbankverordnung, BGBl. II Nr. 240/1999 außer Kraft. Diese Verordnung ist noch auf Abfragen anzuwenden, die vor dem 1. April 2011 durchgeführt werden. § 26b Abs. 2 und 3 und die Tarifpost 10 Z III und IV sowie die Anmerkungen 20 bis 22 zur Tarifpost 10 sind auf alle Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 durchgeführt werden.

41. § 2 Z 1 lit. c, § 7 Abs. 1 Z 1 und die Tarifpost 1 Z II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft und sind auf Dolmetschleistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 erfolgen.

42. §§ 6a und die Tarifpost 9 lit. d und e sowie die Anmerkungen 13 bis 17 zur Tarifpost 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 9 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt die Grundbuchsdatenbankverordnung 2009, BGBl. II Nr. 502/2009 außer Kraft. Diese Verordnung sowie § 6a sind noch auf Abfragen anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2011 durchgeführt werden. § 26b Abs. 1, die Tarifpost 9 lit. d und e sowie die Anmerkungen 13 und 15 zur Tarifpost 9 sind auf alle Abfragen anzuwenden, die nach dem 30. September 2011 durchgeführt werden.

43. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der zugrundeliegenden, geänderten oder neu eingeführten Gebührenbeträge jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

Artikel 11

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 70 Abs. 2 wird die Wortfolge „zu eigenen Handen“ aufgehoben.

2. Dem § 272 wird folgender Absatz angefügt:

„(9) § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.“

Artikel 12

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a. Bei den Landes- und Handelsgerichten sowie den Oberlandesgerichten entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt und über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher der Einzelrichter.“

2. § 121a wird samt Überschrift aufgehoben.

Artikel 13

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 85 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach den für die eigenhändige Zustellung geltenden Vorschriften“ durch die Wortfolge „mit Zustellnachweis“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:

„Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.“

2. In § 117a Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „neun“ durch das Wort „fünf“ und im letzten Satz das Wort „neunmonatigen“ durch das Wort „fünfmonatigen“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Stiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch mitzuteilen.“

2. Dem § 14 werden folgende Absätze angefügt:

„(3) Kommt einem Organ gemäß Abs. 2 das Recht zu, den Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder  abzuberufen, so ist für derartige Entscheidungen eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich; hat das Organ weniger als vier Mitglieder, so ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(4) Soll in einem solchen Fall der Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder aus anderen als den in § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Gründen abberufen werden, so darf Begünstigten, deren Angehörigen (§ 15 Abs. 2) und Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Organ nach Abs. 2 beauftragt wurden, bei dieser Entscheidung insgesamt nicht die Mehrheit der Stimmen zustehen.“

3. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Ehegatte“ durch die Wendung „Ehegatte, dessen Lebensgefährte“ ersetzt.

4. Nach dem § 15 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch auf Personen anzuwenden, die von Begünstigten, deren Angehörigen (Abs. 2) oder in Abs. 3 genannten ausgeschlossenen Personen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Stiftungsvorstand beauftragt wurden.“

5. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dasselbe gilt auch für Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen (§ 15 Abs. 2) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat beauftragt wurden.“

6. Nach § 41 wird folgende Bestimmung angefügt:

§ 42. Wer die Mitteilungspflicht nach § 5 oder nach Art. XI Abs. 1b nicht oder nicht vollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“

7. In Art. XI wird nach dem Abs. 1a folgender Absatz eingefügt:

„(1b) § 5 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. April 2011 in Kraft. Die Namen aller zum 31. März 2011 bestehenden oder nach § 5 festgestellten Begünstigten sind dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt bis zum 30. Juni 2011 elektronisch mitzuteilen.“

Artikel 15

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „neun“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „neun Monate bei Gericht“ durch die Wortfolge „fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Artikel 17

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird das Wort „„Rechtspfleger“ durch das Wort „Diplomrechtspfleger““ ersetzt.

2. § 11 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

3. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Der mit BGBl. I Nr. 30/2009 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(5)“ erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

b) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.“

Artikel 18

Änderung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005

Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 2 werden nach dem Ausdruck „Strafgericht“ die Worte „in Ansehung dieser Handlung“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 1 werden in der Z 3 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt und in der Z 4 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Bestimmung angefügt:

         „5. die geschädigte Person in den Fällen der ungerechtfertigten Haft oder der Wiederaufnahme außer Verfolgung gesetzt wurde, weil die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO), oder auf sie verweisenden Bestimmungen von der Verfolgung zurückgetreten ist oder das Gericht das Verfahren nach § 199 StPO oder darauf verweisenden Bestimmungen eingestellt hat.“

3. In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975,“ durch den Ausdruck „StPO“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.

5. In § 5 Abs. 2  wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Höhe dieser Entschädigung beläuft sich auf mindestens 20 Euro, höchstens aber 50 Euro pro Tag des Freiheitsentzugs.“

6. Dem § 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Die §§ 2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

7. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Die §§ 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XXX/2010 sind anzuwenden, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.“

Artikel 19

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 283 lautet:

§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind.

(2) Ist die Offenlegung nach Abs. 1 nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt, so ist ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung eine Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung kann abgesehen werden, wenn das in Abs. 1 genannte Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. In diesem Fall kann – soweit bis dahin noch keine Offenlegung erfolgt ist – mit der Verhängung der Zwangsstrafverfügung bis zum Ablauf von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches der Offenlegung entgegenstand, zugewartet werden. Zwangsstrafverfügungen sind wie Klagen zuzustellen. Gegen die Zwangsstrafverfügung kann das jeweilige Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Im Einspruch sind die Gründe für die Nichtbefolgung der in Abs. 1 genannten Pflichten anzuführen. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden (§ 21 AußStrG). Verspätet erhobene Einsprüche sind mit Beschluss zurückzuweisen.

(3) Mit der rechtzeitigen Erhebung des begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist im ordentlichen Verfahren nach Anhörung des jeweiligen Organs mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Zwangsstrafverfahrens vorzugehen, so kann – ohne vorherige Androhung – eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3 600 Euro verhängt werden. Der Beschluss, mit dem eine Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren verhängt wird, ist zu veröffentlichen. Gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren steht dem jeweiligen Organ ein Rechtsmittel zu (§§ 45 ff AußStrG).

(4) Ist die Offenlegung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist noch immer nicht erfolgt, so ist durch Strafverfügung eine weitere Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Das Gleiche gilt bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate.

(5) Richtet sich die Zwangsstrafverfügung gemäß Abs. 4 gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft, so erhöhen sich die damit zu verhängenden Zwangsstrafen sowie die in Abs. 1 und 3 angedrohten Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren jeweils auf das Dreifache. Wird das Zwangsstrafenverfahren gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft geführt, so erhöhen sich diese Beträge jeweils auf das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.

(6) Die Zwangsstrafen sind auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.

(7) Die den gesetzlichen Vertretern in den §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280a auferlegten Pflichten treffen auch die Gesellschaft. Kommt die Gesellschaft diesen Pflichten durch ihre Organe nicht nach, so ist mit der Verhängung von Zwangsstrafen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 auch gegen die Gesellschaft vorzugehen.“

2. § 906 UGB wird wie folgt geändert:

a) Der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(20)“ erhält die Absatzbezeichnung „(22)“.

b) nach dem Absatz 22 wird folgender Absatz 23 angefügt:

„(23) § 283 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

3. Dem § 907 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 283 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 ist auf Verstöße gegen die in § 283 Abs. 1 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden oder fortdauern. Hat die Offenlegungsfrist vor dem 1. März 2011 geendet und ist die Offenlegung nicht bis zum 28. Februar 2011 erfolgt, so ist mit einer Zwangsstrafverfügung nach § 283 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 gegen das offenlegungspflichtige Organ sowie die Gesellschaft vorzugehen. Erst bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate nach dem 28. Februar 2011 kommen die Bestimmungen des § 283 Abs. 4 und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 zur Anwendung. In Ansehung von Säumnissen der jeweiligen Organe vor dem 1. Jänner 2011 ist § 283 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 20

Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes

Das Urkundenhinterlegungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 werden die Wortfolge „zu eigenen Handen“ durch die Wortfolge „mit Zustellnachweis“ ersetzt und am Ende  folgender Satz angefügt:

„Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.“

2. Dem § 41 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.“

Artikel 21

Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen
(Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG)

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren über den gerichtlichen Erlag, die Einziehung und die Ausfolgung von Verwahrnissen durch die ordentlichen Gerichte. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

(2) Die Bestimmungen über verwahrte Gegenstände und Sicherheitsleistungen, über deren Ausfolgung oder Verwertung die Strafgerichte oder die Staatsanwaltschaften zu entscheiden haben, sowie über die Hinterlegung und Verwertung gerichtlich gepfändeter Sachen bleiben unberührt.

§ 2. Verwahrnisse, die das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft nach dem Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Verwahrung nicht verwerten oder ausfolgen kann, sind nach § 1425 ABGB zu hinterlegen (strafrechtlicher Erlag). Auf solche Verwahrnisse sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wobei der Bund ab dem Erlagsantrag durch die Finanzprokuratur vertreten wird

2. Abschnitt

Hinterlegung und Ausfolgung von Verwahrnissen

Hinterlegungsverfahren

§ 3. (1) Der Erleger hat in seinem Antrag den Erlagsgrund und den zu erlegenden Gegenstand anzuführen. Auch hat er den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Sitz des Erlagsgegners anzuführen, sofern er nicht bescheinigt, dass der Erlagsgegner trotz zumutbarer Erhebungen unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist. Der Erleger kann im Antrag Bedingungen für die Ausfolgung des Erlags festsetzen.

(2) Über den Erlagsantrag ist mit Beschluss zu entscheiden. Wenn die Verwahrung des Gegenstandes voraussichtlich nicht nur geringfügige Kosten verursachen wird, ist die Annahme von einem angemessenen, binnen vierzehn Tagen zu erlegenden Vorschuss des Erlegers abhängig zu machen.

(3) Im Annahmebeschluss sind das Verwahrnis zu beschreiben sowie der Erlagsgrund und gegebenenfalls die Bedingungen für die Ausfolgung anzuführen. Darüber hinaus hat der Beschluss eine einfache und verständliche Information über die Einziehung von Verwahrnissen und die Möglichkeit einer Ausfolgung nach Einziehung zu enthalten.

(4) Der Annahmebeschluss ist dem Erleger und dem Erlagsgegner zuzustellen. Wenn der Erlagsgegner bei einem strafrechtlichen Erlag unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist und er oder seine Anschrift nicht mit einfachen Mitteln erhoben werden kann, ist der Beschluss ohne Bestellung eines Abwesenheitskurators in der Ediktsdatei (§ 89j Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896) kundzumachen.

(5) Die Verpflichtung zur Erhebung des Erlagsgegners oder seines Aufenthalts (Abs. 1 zweiter Satz) und zur Erlegung eines Kostenvorschusses (Abs. 2 zweiter Satz) gilt nicht für einen strafrechtlichen Erlag.

§ 4. (1) Wenn der Erleger in seinem Antrag mehr als zehn Erlagsgegner anführt oder mehr als zehn Ausfolgungswerber auftreten und die Interessen dieser Parteien im Wesentlichen gleich sind, kann das Gericht bei einem strafrechtlichen Erlag für die gemeinsame Vertretung der Erlagsgegner und Ausfolgungswerber einen Rechtsanwalt oder Notar zum Kurator bestellen. Dabei hat das Gericht eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die insbesondere auf Grund ihrer Kanzleiorganisation, ihrer technischen Ausstattung und ihrer sonstigen Belastung eine zügige Erledigung des Verfahrens gewährleistet. Der Beschluss über die Bestellung ist dem Erleger, den Erlagsgegnern, deren Aufenthalt dem Gericht bekannt ist, den Ausfolgungswerbern und dem Kurator zuzustellen und in der Ediktsdatei kundzumachen.

(2) Der Kurator vertritt die Erlagsgegner, auch wenn sie oder ihr Aufenthalt unbekannt sind, und die Ausfolgungswerber so lange, als ihn das Gericht nicht enthebt oder eine dieser Parteien seiner Bestellung für sich widerspricht.

(3) Der Kurator hat die Ansprüche der von ihm vertretenen Parteien dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Er hat sich zu bemühen, den Kontakt zu den Erlagsgegnern herzustellen, die unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind.

(4) Reicht das Verwahrnis nicht aus, um alle Ansprüche der Erlagsgegner oder Ausfolgungswerber voll zu befriedigen, so hat der Kurator auf der Grundlage der von ihm geprüften Ansprüche zur Vorbereitung einer gütlichen Einigung einen Verteilungsvorschlag auszuarbeiten. Im Fall einer Einigung über den Verteilungsvorschlag hat er die von ihm eingeholten Zustimmungserklärungen dem Gericht zu übermitteln.

(5) Die Kosten des Kurators hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung der §§ 82, 82b und 82c Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zu bestimmen, wobei der Wert des Verwahrnisses die Bemessungsgrundlage bildet. Das Gericht kann den Kurator ermächtigen, die ihm zugesprochenen Kosten aus dem Erlag zu entnehmen.

Ausfolgungsverfahren

§ 5. (1) Ein Antrag auf Ausfolgung ist dem Erleger, dem Erlagsgegner und einem anderen Ausfolgungswerber zuzustellen.

(2) Der Erlagsgegner ist aufzufordern, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist darüber zu äußern, ob er dem Antrag auf Ausfolgung zustimmt (§ 17 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003). Lässt er die Frist ungenützt verstreichen, so kann das Gericht annehmen, dass er der Ausfolgung zustimmt. Auf diese Folge ist er in der Aufforderung hinzuweisen.

Ausfolgungsbeschluss und Verwahrungskosten

§ 6. (1) Das Gericht hat im Ausfolgungsbeschluss das Verwahrnis zu beschreiben und die Verwahrungskosten zu bestimmen.

(2) Verwahrungskosten sind die

           1. Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung einschließlich der Kosten des vom Gericht bestellten Verwahrers,

           2. Kosten eines vom Gericht nach § 4 bestellten Kurators sowie

           3. Gebühren einschließlich der Gebühren und Barauslagen nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBI. Nr. 182, über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen.

3. Abschnitt

Einziehung

Voraussetzungen der Einziehung

§ 7. (1) Ein Verwahrnis, dessen Wert 5 000 Euro nicht übersteigt, ist nach einem Jahr, ein anderes Verwahrnis nach fünf Jahren für den Bund einzuziehen. Besteht das Verwahrnis aus mehreren gesonderten Teilen, so ist deren Wert zusammenzurechnen.

(2) Das Verwahrnis kann schon vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen eingezogen werden, wenn es verderblich ist, mit der weiteren Verwahrung die Gefahr einer erheblichen Wertminderung verbunden ist oder die Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung den Wert des Verwahrnisses vor Ablauf dieser Fristen übersteigen werden.

Beginn  und Hemmung der Einziehungsfrist

§ 8. Die Einziehungsfrist (§ 7 Abs. 1) beginnt mit dem Erlagstag. Der Lauf der Frist wird so lange gehemmt, als dies aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie etwa einem anhängigen Verfahren über die Ausfolgung oder die Ersetzung einer Zustimmung, einer Sicherstellung oder einer pflegschaftsgerichtlichen Obsorge (§ 133 Abs. 4 AußStrG), erforderlich ist. Bei Beweisgegenständen beginnt die Frist nicht vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu laufen.

Stichtag und Wertänderungen

§ 9. Für die Dauer der Einziehungsfrist ist der Wert des Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgeblich. Wenn der Wert des Verwahrnisses nach Ablauf der Frist von einem Jahr unter die Grenze des § 7 Abs. 1 fällt, kann es sofort eingezogen werden.

Zuständigkeit

§ 10. (1) Die Entscheidung über die Einziehung obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).

(2) In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof der Einzelrichter.

(3) Die Verfügung über und die Verwertung eines rechtskräftig eingezogenen Verwahrnisses obliegt dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts als Angelegenheit der Justizverwaltung.

Einziehungsverfahren

§ 11. (1) Das Einziehungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag des Vorstehers (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts oder des Erlegers einzuleiten. Davon hat das Verwahrschaftsgericht den Erleger, den Erlagsgegner sowie andere Personen, für die das Verwahrnis erlegt worden ist oder die nach der Aktenlage möglicherweise Ausfolgungsansprüche erheben können, ohne Zustellnachweis zu verständigen, soweit ihm alle diese Personen bekannt sind.

(2)  Der Wert des Verwahrnisses ist nach § 145 Abs. 3 AußStrG zu erheben.

(3) Das Verwahrschaftsgericht hat die bevorstehende Einleitung des Verfahrens durch Edikt zu verlautbaren. Das Edikt ist in der Ediktsdatei kundzumachen. Das Edikt muss in der Ediktsdatei über einen Zeitraum von zehn Jahren abfragbar gehalten werden.

(4)  Die Einziehung darf erst nach Ablauf von drei Monaten ab der Kundmachung in der Ediktsdatei ausgesprochen werden; hierauf ist im Edikt hinzuweisen.

(5) Der Beschluss auf Einziehung ist den in Abs. 1 zweiter Satz genannten Personen zuzustellen. Nach Rechtskraft der Einziehung ist davon der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts zu verständigen.

Eigentum am und Verfügung über das Verwahrnis

§ 12. (1) Mit Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses erwirbt der Bund das Eigentum an den davon betroffenen Verwahrnissen.

(2) Eingezogene Geldverwahrnisse sind zugunsten des Bundes/Bundesministerium für Justiz  zu verbuchen.

(3) Eingezogene Sachverwahrnisse sind, soweit sie nach Erhebung (§ 11 Abs. 2) ihres Verkehrswertes nicht zur Deckung des Sachaufwands der Justiz verwendet oder einer geeigneten Stelle für wissenschaftliche, geschichtliche oder bildnerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden können, bestmöglich zu verwerten. Die Verwertung ist im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch das Exekutionsgericht oder einen hiezu befugten Unternehmer vorzunehmen. Sachverwahrnisse mit einem Börsen- oder Marktpreis dürfen zu diesem Preis auch aus freier Hand verkauft werden; Gleiches gilt für Sachverwahrnisse, die bei einer Versteigerung nicht das geringste Gebot erreichen. Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie Sparurkunden dürfen nur aus freier Hand zu diesem Preis bzw. ihrem Einlagestand verkauft werden. Der Erlös der Verwertung ist zugunsten des Bundes dem Bund/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen.

(4) Wertlose Verwahrnisse sind zu vernichten.

Ausfolgung nach Einziehung

§ 13. (1) Wer einen Anspruch auf Ausfolgung eines eingezogenen Verwahrnisses hatte, kann begehren, dass ihm der eingezogene Geldbetrag, der Erlös des verwerteten Verwahrnisses oder der Verkehrswert eines nicht verwerteten Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einziehung in Geld ersetzt wird. Wenn das Verwahrnis noch vorhanden ist und dessen Ausfolgung möglich ist, kann der Anspruchswerber auch dessen Ausfolgung begehren. Der Anspruch verjährt in 30 Jahren ab Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses.

(2) Der Antrag ist an den Vorsteher (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts zu richten. Er hat hievon das Verwahrschaftsgericht zu verständigen. Das Gericht hat die Verwahrungskosten (§ 6 Abs. 2), die bis zur rechtskräftigen Einziehung entstanden sind, zu bestimmen. Nach Rechtskraft ist der Vorsteher (Präsident) von diesem Beschluss zu verständigen.

(3) Entspricht der Vorsteher (Präsident) dem Begehren nach Abs. 1 nicht binnen drei Monaten oder lehnt er es in dieser Frist ganz oder zum Teil ab, so kann der Anspruch durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werden.

§ 14. Die §§ 4 bis 6 sind auch auf eine Ausfolgung nach Einleitung des Einziehungsverfahrens anzuwenden. Das Verwahrschaftsgericht kann das Einziehungsverfahren bis zur Entscheidung über die Ausfolgung unterbrechen.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung

Aufforderung an Empfangsberechtigten

§ 15. (1) Sobald eine Ausfolgungsentscheidung rechtskräftig wird, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts dem Empfangsberechtigten den Betrag der vom Bund getragenen Verwahrungskosten bekanntzugeben und ihn aufzufordern, ein Konto zur Überweisung eines Geldverwahrnisses oder eines Geldbetrags mitzuteilen. Bei Sachverwahrnissen hat er ihn aufzufordern, binnen vier Wochen das Verwahrnis entweder persönlich zu beheben oder die Übersendung zu verlangen.

(2) Die Gefahr und die Kosten der Übersendung trägt der Empfangsberechtigte.

Ausfolgung und Verwahrungskosten

§ 16. (1) Bei der Ausfolgung von Geldverwahrnissen oder Geldbeträgen sind die vom Bund getragenen Verwahrungskosten abzuziehen. Sachverwahrnisse darf der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts erst dann ausfolgen, wenn der Empfangsberechtigte diese Kosten entrichtet hat.

(2) Ein nicht verbrauchter Vorschuss auf die Verwahrungskosten (§ 3 Abs. 2) ist dem Erleger zurückzuzahlen.

Säumnis des Empfangsberechtigten

§ 17. Wenn der Empfangsberechtigte einer Aufforderung nach § 16 Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder die vom Bund getragenen Verwahrungskosten nicht entrichtet, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts nach § 12 Abs. 2 vorzugehen, auch wenn das Verwahrnis noch nicht eingezogen worden ist.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf gerichtliche Verwahrnisse, die vor seinem Inkrafttreten erlegt wurden, über deren Ausfolgung oder Einziehung (Heimfall) aber nicht bis zum 30. April 2011 in erster Instanz entschieden wurde, anzuwenden.

(3) Soweit noch Verfahren vor Rückstellungskommissionen behängen, sind auch auf die Ausfolgung und Verwahrung solcher Verwahrnisse die Bestimmungen dieses Bundesgesetz anzuwenden, sofern über die Ausfolgung des Verwahrnisses nicht bis 30. April 2010 in erster Instanz entschieden wurde.

(4) Mit Ablauf des 30. April 2011 tritt das Bundesgesetz vom 26. November 1963, BGBl. Nr. 281, über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse außer Kraft. Auf Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt über die Ausfolgung oder Einziehung in erster Instanz entschieden wurde, sind dessen Bestimmungen weiter anzuwenden.

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Artikel 22

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

In § 52 Abs. 2 Z 4 werden die Wortfolge „zu eigenen Handen“ durch die Wortfolge „mit Zustellnachweis“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:

„Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.“

Artikel 23

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 52 lautet:

§ 52. (1) In jedem Urteil und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, ist auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern das Gericht nicht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehält. In anderen Beschlüssen kann über den Ersatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig ist.

(2) Ein Vorbehalt der Kostenentscheidung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann. Hat ein Gericht die Kostenentscheidung vorbehalten, so ist im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren entscheidet das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache.

(3) Ist das Gericht bei Erlassung eines Teilurteils nicht in der Lage, hinsichtlich des abgeurteilten Anspruchs oder Teilanspruchs zugleich über die Kosten zu entscheiden, so ist im Urteil auszusprechen, inwiefern eine solche Entscheidung noch einem weiteren Urteil vorbehalten bleibt.

(4) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist von Amts wegen zu entscheiden, wenn rechtzeitig ein Kostenverzeichnis gelegt wurde.“

2. § 54 Abs. 1a wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird nach der Wortfolge “ist gleichzeitig“ die Wendung „– bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs –„ eingefügt.

b) Im vierten Satz wird nach dem Wort „diese“ das Wort „ungeprüft“ eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Ein Kostenersatz für die Einwendungen findet nicht statt.“

3. § 64 Abs. 1 Z 4 wird aufgehoben.

4. In § 65 Abs. 1 wird die Wendung „; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 kann sie gemeinsam mit diesem Antrag die Klage, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil oder den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl zu Protokoll erklären“ aufgehoben.

5. Nach dem § 86 wird folgender § 86a eingefügt:

§ 86a. (1) Enthält ein Schriftsatz beleidigende Äußerungen im Sinn des § 86, so ist er, wenn ein Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, vom Gericht als nicht zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen; ein Verbesserungsversuch ist nicht erforderlich. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen. Auf diese Rechtsfolge ist im Verbesserungsauftrag hinzuweisen.

(2) Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Hinweis in den Zurückweisungsbeschluss aufzunehmen ist.“

6. § 87 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.“

6a. Nach § 91 wird folgender § 92 eingefügt:

§ 92. (1) Kann die Zustellung der Klage an eine im Firmenbuch eingetragene juristische Person an der im Firmenbuch als für Zustellungen maßgeblich eingetragenen Geschäftsanschrift (§ 3 Abs. 1 Z 4 und 6 FBG) nicht bewirkt werden, weil dort keine Abgabestelle besteht, gibt der Kläger keine andere Abgabestelle bekannt und ist auch dem Gericht ohne Ermittlungen keine andere Abgabestelle bekannt, so hat auf Antrag der klagenden Partei die Zustellung ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei zu erfolgen (§ 115 ZPO). Auf die Rechtsfolge des Abs. 2 ist im Edikt hinzuweisen. Die Zustellung gilt mit der Aufnahme der Mitteilung in die Ediktsdatei als bewirkt.

(2) Bis dem Gericht eine Abgabestelle bekannt gegeben wird, sind alle weiteren zuzustellenden Schriftstücke bei Gericht zu hinterlegen.“

7. In § 149 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder in dem den Schriftsatz ersetzenden Anbringen zu Protokoll“ aufgehoben.

8. In § 162 Abs. 2 wird der Teilsatz „; er kann auch zu Protokoll erklärt werden“ aufgehoben.

9. In § 212 Abs. 5 wird der Satz „Der Widerspruch kann mündlich oder mit Schriftsatz erklärt werden.“ durch den Satz „Der Widerspruch ist mittels Schriftsatzes zu erklären.“ ersetzt.

10. Die Überschrift des Achten Titels lautet:

„Sonn- und Feiertagsruhe“

11. Die §§ 222 bis 225 werden aufgehoben.

12. § 277 lautet samt Überschrift:

„Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

§ 277. Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.“

13. In § 286 Abs. 2 wird der letzte Satz aufgehoben.

14. In § 355 Abs 2 erster Satz wird die Wortfolge „oder mündlich“ aufgehoben.

15. In § 384 Abs. 3 wird der letzte Satz aufgehoben.

16. In § 387 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder einer Abschrift des über ihren Antrag aufgenommenen Protokolles“ aufgehoben.

17. Nach dem § 393 wird folgender § 393a samt Überschrift eingefügt:

„Zwischenurteil zur Verjährung

§ 393a. Wenn in einem Rechtsstreit der Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs erhoben wird, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag über diesen Einwand gesondert mit Urteil entscheiden, soweit die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen ist. § 393 Abs. 3 erster und zweiter Satz sind sinngemäß anzuwenden.“

18. § 434 wird aufgehoben.

19. § 435 wird aufgehoben.

20. In § 438 werden im ersten Satz die Wortfolge „oder einer Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles“ und der zweite Satz aufgehoben.

21. § 439 wird aufgehoben.

22. § 448 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 wird aufgehoben.

b) In Z 3 wird die Wortfolge „oder des ihn ersetzenden Protokolls“ aufgehoben.

23. In § 461 Abs. 2 entfällt die Wendung „oder unter der Voraussetzung des § 434 Abs. 1 durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll“.

24. In § 465 werden die Abs. 2, 3 und 4 und die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.

25. In § 467 Z 5 wird die Wendung „sofern der Berufungsantrag nicht zu Protokoll gegeben ist (§ 465 Absatz 2),“ aufgehoben.

26. § 468 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolles“ aufgehoben.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „oder der Abschrift des sie ersetzenden Protokolles“ sowie die Wendung „oder, unter der Voraussetzung des § 465 Abs. 2, durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll“ aufgehoben.

27. § 469 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „oder die diesbezüglichen Protokolle“ aufgehoben.

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Richtet sich eine auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 4 gestützte Berufung gegen ein Versäumungsurteil (§ 396), so kann das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, der Berufung selbst stattgeben. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.“

28. In § 473a Abs. 4 wird die Wortfolge „oder zu gerichtlichem Protokoll erklärt“ aufgehoben.

29. Dem § 517 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Kostenrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 Euro nicht übersteigt.“

30. In § 520 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.“

31. In § 521a Abs. 1 werden im ersten Satz die Wortfolge „oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls“ sowie im zweiten Satz die Wortfolge „oder des sie ersetzenden Protokolls“ aufgehoben.

32. In § 562 Abs. 1 wird die Wendung „kann mittels Schriftsatz oder mündlich angebracht werden. Der Schriftsatz oder das über die Aufkündigung aufgenommene Protokoll“ durch die Wendung „ist mittels Schriftsatz einzubringen. Dieser“ ersetzt.

33. In § 564 wird die Wortfolge „oder einer Protokollsabschrift“ aufgehoben.

Artikel 24

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Art. 3 , 7, 8 , 12, 13, 22 und 23 (Baurechtsgesetz, FMedG, GebAG, JN, NO, WEG, ZPO) treten, soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Mai 2011 in Kraft.

(2) Art. 6 (FBG), 8 Z 2, 5 und 6 (§§ 20, 39 und 64 GebAG) und Art 23 Z 2 (§ 54 Abs. 1a ZPO) treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) Art. 13 Z 2 (§ 117a NO), Art. 15 (RAO) und 16 (RAPG) treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(4) Art. 3 (Baurechtsgesetz), Art. 13 Z 1 (§ 85 NO), Art. 22 (WEG) und Art. 23 Z 6a (§ 92 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.

(5) Art. 7 (FMedG) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn die Beratung oder die Zustimmung nach dem 30. April 2011 erteilt wird.

(6) Art. 8 Z 2 und 5 (§§ 20 und 39 GebAG) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn Gebührenansprüche nach dem 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden.

(7) Art. 8 Z 3 und 4 (§§ 25 und 34 GebAG) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Tätigkeiten anzuwenden, bei denen der gerichtliche Auftrag nach dem 30. April 2011 erteilt wird.

(8) Art. 12 Z 1 (§ 8a JN) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.

(9) Art. 16 (RAPG) ist anzuwenden, wenn die Rechtsanwaltsprüfung nach dem 31. Dezember 2011 abgelegt wird.

(10) Art. 23 Z 1, Z 2 lit. a und lit. c (§ 52, § 54 Abs. 1a erster Satz und letzter Satz ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind in Verfahren anzuwenden, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2010 liegt.

(11) Art. 23 Z 23 bis 26, 27 lit. a, 28 bis 31 (§§ 461, 465, 467, 468, 469 Abs. 1, 473a, 517, 520 und 521a ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.

(12) Art. 23 Z 5 (§ 86a ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 bei Gericht angebracht werden.

(13) Art. 23 Z 27 lit. b (§ 469 Abs. 3 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum des Versäumungsurteils nach dem 30. April 2011 liegt.

2. Abschnitt

Strafrechtsangelegenheiten

Artikel 25

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Als Anlasstaten im Sinne der Abs. 1 und 2 kommen strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben (§ 89) begangen.“

2. Im § 43 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder zu einer Geldstrafe“.

3. Im § 43a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „diesen Teil“ die Wendung „, höchstens jedoch deren Hälfte“ eingefügt.

4. § 88 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 entfällt.

b) In der Z 3 wird das Wort „dreitägiger“ durch das Wort „vierzehntägiger“ ersetzt.

5. § 198 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Täter ist nicht nach Abs. 1 zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die ausstehenden Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt.“

Artikel 26

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Den Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (§ 8 Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969) sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 158 bis 160 StVG) ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen.“

2. In § 35 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Gesundheitsbehörde“ die Wendung „oder einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz“ eingefügt.

3. In § 35 Abs. 4 lautet der Eingangsteil „Die Staatsanwaltschaft hat von der Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 3 Z 2 abzusehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er“, in Z 2 wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt, und im Schlussteil entfällt der Halbsatz „und wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass der Beschuldigte einer gesundheitsbezogene Maßnahme bedarf.“.

4. In § 35 Abs. 5 werden die Worte „Bezirksverwaltungsbehörde hat“ durch die Wendung „in Abs. 3 Z 2 genannten Stellen haben“ ersetzt.

5. In § 35 Abs. 6 lautet der letzte Halbsatz des ersten Satzes:

„sich einer solchen stationären Maßnahme für sechs Monate oder für eine kürzere Dauer oder einer solchen ambulanten Maßnahme zu unterziehen“

6. In § 35 Abs. 8 lautet der letzte Satz:

„Im Übrigen sind die §§ 208 Abs. 3, 209 und 388 StPO sinngemäß anzuwenden.“

7. In § 39 Abs. 1 wird im Einleitungsteil nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „nach Anhörung der Staatsanwaltschaft“ eingefügt.

8. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Gericht kann die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5). Liegt bereits eine Stellungnahme einer der in § 35 Abs. 3 Z 2 genannten Stellen oder das Ergebnis der Begutachtung durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach § 15 vor, so hat das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen des Abs. 1 Z 1 heranzuziehen, es sei denn, dass eine Änderung der dafür erheblichen Umstände anzunehmen wäre. Eine stationäre Aufnahme darf höchstens für sechs Monate erfolgen.“

9. In § 41 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Anstelle des Behandlungsbeitrags (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) ist dem Rechtsbrecher für die Kosten der Maßnahme ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen, soweit dadurch nicht der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Rechtsbrechers und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Für die Bemessung des Kostenbeitrags der Zahlung gilt § 381 Abs. 3 und Abs. 5 StPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Art der Maßnahme, deren Notwendigkeit, ihre Dauer und Erfolg sowie im Fall des § 39 auch ein dem Verurteilten auferlegte Kostenersatz angemessen zu berücksichtigen sind.“

10. In § 41 Abs. 4 werden die Worte „für das Hauptverfahren“ durch die Worte „im Ermittlungsverfahren“ ersetzt.

11. § 47 wird nach dem Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, und 2 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 lautet:

„(5) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen

           1. über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und

           2. über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975.

b) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt

           1. das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Abs. 5 angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),

           2. die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und

           3. die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§ 195).“

2. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern.“

3. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, ist die Zustellung ohne Zustellnachweis vorzunehmen.“

b) Im Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Eine Übermittlung durch Telefax, im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG oder durch elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes ist einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten.“

4. Im § 84 Abs.  2 lautet der erste Satz:

Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden.

5. Im § 88 Abs. 1 wird das Wort „mündlich“ durch die Wendung „im Fall der mündlichen Verkündung“ ersetzt“.

6. Im § 89 Abs. 2 werden nach dem ersten Satz die Sätze

„Hat das Erstgericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen, die Anträge nicht erledigt, zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen oder liegt einer der im § 281 Abs. 1 Z 5 oder 5a angeführten Gründe vor, so kann das Rechtsmittelgericht den Beschluss aufheben und an das Erstgericht nach Verfahrensergänzung zur neuen Entscheidung verweisen. § 293 Abs. 2 gilt sodann für das Erstgericht sinngemäß.“

und im nunmehrigen vierten Satz nach dem Wort „Übrigen“ die Wendung „und bei Beschwerden gegen die Bewilligung der Festnahme und gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft“ eingefügt.

7. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Als Sachverständige sind vor allem Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher - SDG, BGBl. Nr. 137/1975) eingetragen sind. Werden andere Personen bestellt, so sind sie zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten zu informieren.“

b) Folgende Abs. 2a bis 2c werden eingefügt:

„(2a) Als Dolmetscher ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Für diese gilt § 127 Abs. 1 nicht.

(2b) Steht eine geeignete Person nach Abs. 2a nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung oder besteht Grund zur Annahme, dass hinsichtlich aller nach Abs. 2 in Betracht kommenden Personen einer der Gründe des Abs. 4 vorliegt, so kann auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellt werden. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragene Person zu bestellen, im Übrigen jedoch nach Abs. 2 letzter Satz vorzugehen.

(2c) Bei der Wahl von Sachverständigen oder Dolmetschern und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.“

8. § 153 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts gelegen, so ist die unmittelbare Vernehmung am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, in deren oder dessen Sprengel sich der Zeuge oder der Beschuldigte befindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen. Ist dies aus besonderen Gründen erforderlich, so kann der Zeuge oder Beschuldigte auch vor die zuständige Staatsanwaltschaft oder vor das zuständige Gericht geladen werden.“

9. § 187 Abs. 3 entfällt.

10. § 196 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird     ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand; dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 gilt sinngemäß.“

11. Im § 285 Abs. 3 entfällt die Wendung: „mündlich zu Protokoll zu geben oder“.

12. § 381 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. soweit nicht nach Abs. 6 vorzugehen ist, die Gebühren der Dolmetscher, im Fall einer Bestellung nach § 126 Abs. 2a einen Pauschalbeitrag von 159 Euro;“

b) Im Abs. 6 wird die Wendung „sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen“ durch die Wendung „bilden keinen Teil der vom Angeklagten zu ersetzenden Kosten“ ersetzt.

13. § 514 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) §§ 31 Abs. 5 und 6, 33 Abs. 2, 83 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 2, 88 Abs. 1, 89 Abs. 2, 153 Abs. 4, 187 Abs. 3, 196 Abs. 2 und 285 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. §§ 126 Abs. 2, 2a bis 2c, 381 Abs. 1 Z 2a und Abs. 6 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. § 31 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wurden. § 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Fortführung nach Inkrafttreten bei der Staatsanwaltschaft eingebracht wurde.“

Artikel 28

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2009, wird wie folgt geändert:

1. Artikel I § 25 samt Überschrift entfällt.

2. Artikel VIII. wird nach dem Abs. 4d folgender Abs. 4e eingefügt:

„(4e) Die Aufhebung des Art. I § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I XX/2010 wird mit 1. Jänner 2011 wirksam; Verfahren, die bis zum 31.12. 2010 bei Gericht anhängig wurden, sind auf Grund der aufgehobenen Bestimmung bei diesem Gericht weiter zu führen. Wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens aufgehoben wird, so ist das Verfahren vor dem nunmehr zuständigen Gericht durchzuführen.“

Artikel 29

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 54a Abs. 1 wird nach dem Wort „Rücklage“ folgender Halbsatz eingefügt:

„, sofern diese die Hälfte des nach § 291a Abs. 1 in Verbindung mit § 291 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, nicht der Pfändung unterliegenden Betrags übersteigt,“

2. § 150 Abs. 3 lautet:

„(3) Erreichen die dem Strafgefangenen bei der Entlassung nach § 54 Abs. 5 auszuzahlenden Beträge ohne sein Verschulden nicht die Hälfte des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a Abs. 1 in Verbindung mit § 291 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, und ist für den Unterhalt des Strafgefangenen in der ersten Zeit nach der Entlassung nicht anderweitig ausreichend vorgesorgt, so ist ihm ein Zuschuss bis zur Höhe dieses Betrages zu gewähren.“

3. Dem § 181 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) §§ 54a Abs. 1 und 150 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Strafregistergesetzes

Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968), BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 13a wird folgender § 13b samt Überschrift eingefügt:

„Bereinigung des Strafregisters

§ 13b. (1) Durch ein inländisches Gericht verhängte Strafen gelten mit 1. Jänner 2005 als nachgesehen, soweit sie bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nicht vollstreckt sind,  die Verurteilung spätestens am 31. Dezember 1989 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen ein Jahr nicht übersteigt.

(2) Die Bundespolizeidirektion Wien hat jene Verurteilungen zu erfassen, auf die Abs. 1 zur Anwendung kommt, ihnen den 1. Jänner 2005 als Beginn der Tilgungsfrist zuzuordnen und sie dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, unter Angabe der Personaldaten des Verurteilten mitzuteilen.

(3) Das Gericht hat nach Anhörung der Staatsanwaltschaft den Verurteilten nach Möglichkeit von der Strafnachsicht in Kenntnis zu setzen, sofern Abs. 1 anzuwenden ist. Andernfalls hat das Gericht das Strafregisteramt davon zu verständigen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, und die Berichtigung des Strafregisters zu veranlassen.“

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Das Zitat in  Abs. 7 lautet: „§ 2 Abs. 1 Z 4“.

b) Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 31

Inkrafttreten

Art. 24 des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. XX/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

3. Abschnitt

Sonstiges

Artikel 32

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.“

2. In § 32 Abs. 6 entfallen der Beistrich nach dem Wort „Jugendstrafsachen“ und die Worte „die Jugendschutzsachen“.

3. In § 78 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Alle Organe der Justizverwaltung können Aufsichtsbeschwerden und andere Eingaben, die

           1. Beleidigungen enthalten oder die

           2. aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen oder das Begehren nicht erkennen lassen oder

           3. sich in der Wiederholung bereits erledigter oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen,

nach überblicksartiger Durchsicht und unter Verzicht auf eine ins Einzelne gehende Befassung und Bewertung zu den Akten nehmen, ohne sie weiter zu behandeln. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Auf mündlich oder telefonisch vorgebrachte derartige Beschwerden brauchen die Organe der Justizverwaltung nicht weiter einzugehen.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für im Wesentlichen aus Beschimpfungen bestehende Schriftsätze und Anzeigen.“

4. Nach § 78b wird nachstehender § 78c samt Überschrift eingefügt:

„Dienstweg in Angelegenheiten der Justizverwaltung

§ 78c. (1) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte führt der Dienstweg jeweils unmittelbar an das Bundesministerium für Justiz.

(2) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Gerichtshöfe erster Instanz führt der Dienstweg an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder, bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

(3) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Bezirksgerichte führt der Dienstweg, jeweils ohne Zwischenschaltung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz,

           1. an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder

           2. bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat jedoch, soweit dies für die Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 31 Abs. 1 zweiter Satz und § 76) unerlässlich ist, gleichzeitig mit der unmittelbaren Vorlage an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes, Abschriften der vorgelegten Berichte dem Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofes erster Instanz vorzulegen. Dies gilt unabhängig davon, von welcher Organisationsebene der Justizverwaltung die Berichtsaufträge erteilt wurden und sinngemäß auch für die an den Vorsteher des Bezirksgerichtes erteilten Berichtsaufträge.

(4) Berichtsaufträge und Berichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung sind unter Nutzung der Möglichkeiten moderner Kommunikationstechnologie zu erstellen und weiterzuleiten.“

5. In § 89a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.“

6. In § 89c wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Kredit- und Finanzinstituten nach § 1 Abs. 1 und 2 BWG und inländischen Versicherungsunternehmen nach § 1 Abs. 1 VAG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.“

7. Nach § 89l wird nachstehender § 89m samt Überschrift eingefügt:

„Registerauskunft für Verbände

§ 89m. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben aus dem elektronischen Register einem Verband (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005) auf Antrag darüber Auskunft zu erteilen,

           1. ob der Verband strafgerichtlich verurteilt wurde, und

           2. ob gegen den Verband ein Strafverfahren geführt wird.

(2) Anträge sind unter genauer Bezeichnung des Verbandes, gegebenenfalls unter Anführung der Firmenbuchnummer oder der Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), an eine der Oberstaatsanwaltschaften zu richten, unabhängig davon, in welchem Sprengel der Verband seinen Sitz hat.

(3) Wird gegen einen Verband kein Strafverfahren geführt, so hat die Auskunft nach Abs. 1 Z 2 zu lauten, dass in der Verfahrensautomation Justiz keine Daten über den Verband als Beschuldigten erfasst sind. Ebenso hat die Auskunft zu lauten, wenn die in § 50 letzter Satz StPO genannten Voraussetzungen vorliegen.“

8. In § 98 wird nach dem Abs. 12 folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YYYY, treten in Kraft:

           1. § 26 Abs. 7, § 32 Abs. 6, § 78 Abs. 5 und 6, § 78c, § 89a Abs. 3 und § 89m  mit 1. Jänner 2011,

           2. § 89c Abs. 6 mit 1. Juli 2011. “

Artikel 33

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.“

2. In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „bei welchen Gerichten, “ durch den Ausdruck „wo, “ ersetzt.

3. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:

Die Ausbildung hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen.

4. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.“

5. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach Absolvierung der Gerichtspraxis in jenem Ausmaß, in dem die Gerichtspraxis als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1), gilt § 10 Abs. 1 RStDG sinngemäß.“

6. § 6 Abs. 3  lautet:

„(3) Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch beim Oberlandesgericht, bei einer Justizanstalt oder beim Bundesministerium für Justiz ausgebildet werden.“

7. In § 7 Abs. 1 wird die Wendung „des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961“ durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.

8. In § 9 Abs. 3 wird der Ausdruck „des Richterdienstgesetzes“ durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.

9. In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens sowie eine strafgerichtliche Verurteilung“ durch die Wendung „die Einleitung eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, eine strafgerichtliche Verurteilung sowie den Verlust der vollen Handlungsfähigkeit“ ersetzt.

10. In § 12 Abs. 5 wird nach der Wendung „Tritt nachträglich ein Umstand ein“ die Wendung „oder kommt hervor“ eingefügt.

11. In § 17 Abs. 1 wird der Betrag „1 274,2“ durch den Betrag „1 010“ ersetzt.

12. § 19 erhält die Überschrift

„Kinderzulage, Fahrtkostenzuschuss und Reisegebühren“

und nachstehender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Nach Absolvierung der Gerichtspraxis in der Dauer von fünf Monaten gilt abweichend von Abs. 3 die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, nach der Gebührenstufe 1.“

13. In § 29 wird nach dem Abs. 2e folgender Abs. 2f eingefügt:

„(2f) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YYYY treten in Kraft:

           1. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 vorletzter und letzter Satz, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 5 und § 19 mit 1. Jänner 2011;

           2. § 5 Abs. 2 erster Satz und § 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2012.

Artikel 34

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „neun“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Finanzprokuratur“ die Worte „oder im Bereich der Wirtschaft“ eingefügt.

3. Nach § 9b werden folgende §§ 9c und  9d jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Ausbildung im Bereich der Wirtschaft

§ 9c. (1) Folgende Ausbildungsmöglichkeiten sind vorgesehen:

           1. die Ausbildung bei einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder einer anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaft,

           2. die Ausbildung bei der Finanzmarktaufsicht,

           3. die Ausbildung bei der Österreichischen Nationalbank oder

           4. die Ausbildung in Rechtsabteilungen geeigneter Unternehmen.

(2) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters bei einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder einer anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaft ist § 9a mit Ausnahme der Abs. 1, 6 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisungen auf die §§ 11 und 88 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, treten.

(3) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters bei Einrichtungen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 ist § 9a mit Ausnahme der Abs. 1, 6 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf Abs. 5 tritt.

(4) Im Rahmen der Ausbildung im Bereich der Wirtschaft ist der Richteramtsanwärter an die Anordnungen und Anweisungen der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gebunden.

(5) In jedem Fall hat die jeweilige Ausbildungseinrichtung den Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer bestehenden Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung mitzuversichern bzw. zur Sicherstellung eines Haftpflichtversicherungsschutzes eine solche gegebenenfalls abzuschließen.

Sonstige Ausbildungseinrichtungen

§ 9d. Auf Ausbildungen bei einer Opferschutz- und Fürsorgeeinrichtung sowie bei einer Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146) sind die Bestimmungen des § 9c Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.“

           4. In § 10 erhält der Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“; folgender neuer Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Im Rahmen der Ausbildung im Bereich der Wirtschaft ist das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern.“

5. § 24 lautet:

§ 24. (1) Nach bestandener Richteramtsprüfung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung des Richteramtsanwärters auf Grund eines bestehenden Bedarfes so zu bestimmen, dass dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird.

(2) Als selbständige Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 anzusehen ist insbesondere

           1. die verstärkte Heranziehung zur Aufnahme von Anträgen und Ansuchen von Parteien in allen Sparten der Rechtspflege,

           2. die verstärkte Heranziehung zur Verrichtung des Parteienverkehrs in allen Sparten der Rechtspflege,

           3. die verstärkte Heranziehung zur Durchführung von Einvernahmen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Auftrag einer Staatsanwaltschaft, und

           4. die Durchführung von Einvernahmen in Zivil- und Außerstreitsachen unter Anleitung des Richters bei Vorliegen des Parteieneinverständnisses.

(3) Der Richteramtsanwärter ist bei Besorgung von Aufgaben nach Abs. 1 und 2 an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters bzw. des nach der Geschäftseinteilung zuständigen Staatsanwaltes gebunden.

(4) Von den für Richteramtsanwärter vorgesehenen Ausbildungsstationen ist nach bestandener Richteramtsprüfung nur eine Verwendung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt oder beim Notar nicht mehr zulässig.“

6. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2)  Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat, ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung

           1. bei Ersternennungen die längere Rechtspraxis (§ 26 Abs. 1),

           2. bei Folgeernennungen die längere Dienstzeit als Richter und Staatsanwalt;

bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes ist zwischen Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die Dienstzeit als Richter nur insoweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden sind.

7. § 36 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Bei mehreren Vizepräsidenten entscheidet die längere Dienstzeit als Vizepräsident, bei gleichlanger Dienstzeit die längere Dienstzeit als Richter und Staatsanwalt.“

8. § 77 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Falls mehrere Richter wegen desselben Ernennungstages für das Ausscheiden in Betracht kommen, entscheidet die längere Dienstzeit als Richter und Staatsanwalt.“

9. § 78 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;  folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Richter kann mit seinem Einverständnis und soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen zu einem Praktikum nach § 204b zugeteilt werden. Seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung bleibt während der Dauer eines derartigen Praktikums (Dienstzuteilung) unberührt. § 9c ist sinngemäß anzuwenden.“

10. In § 175 Abs. 1 Z 5 und 6 wird jeweils der Begriff „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ durch den Begriff „Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)“ ersetzt.

11. In § 182 Abs. 3 wird die Wortfolge „der für die besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „die längere Dienstzeit als Richter und Staatsanwalt“ ersetzt.

12. In § 182 Abs. 4 wird die Wortfolge „die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit“ durch die Wortfolge „die längere Dienstzeit als Richter und Staatsanwalt“ ersetzt.

13. In § 190 Abs. 2 Z 2 lit. d bis f wird jeweils der Begriff „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ durch den Begriff „WKStA“ ersetzt.

14. In § 197 Abs. 1 wird in der Gehaltsgruppe II jeweils der Begriff „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ durch den Begriff „WKStA“ ersetzt.

15. Die Überschrift des 204a lautet:

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

16. In § 204a wird  jeweils der Begriff „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ durch den Begriff „WKStA“ ersetzt.

17. Nach § 204a wird folgender § 204b samt Überschrift eingefügt:

„Wirtschaftspraktika

§ 204b. (1) Alle Staatsanwälte, insbesondere die bei der WKStA ernannten oder zur WKStA dienstzugeteilten, sollen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten und bei Bedarf zur Vertiefung ihrer Kenntnisse über wirtschaftliche Zusammenhänge Praktika bei Unternehmen oder wirtschaftsnahen Einrichtungen, wie insbesondere solchen nach § 9c, absolvieren.

(2) Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung bleibt während der Dauer derartiger Praktika (Dienstzuteilungen) unberührt. § 9c ist sinngemäß anzuwenden.“

18. Im § 207 wird nach Abs. 55 folgender Abs. 56 eingefügt:

„(56) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YYYY, treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 1 Z 5  mit 1. Jänner 2012;

           2. § 9 Abs. 2 und 4, § 9c, § 9d, § 10 Abs. 3 und 4, § 24, § 33 Abs. 2, § 36 Abs. 3 zweiter Satz, § 77 Abs. 5 zweiter Satz, § 182 Abs. 3 und 4 mit 1. Jänner 2011;

           3. § 78, § 175 Abs. 1 Z 5 und 6, § 190 Abs. 2 lit. d bis f, § 197 Abs. 1, § 204a und 204b mit 1. Juni 2011; alle zum 1. Juni 2011 bei der KStA ernannten Staatsanwälte gelten mit diesem Zeitpunkt in unveränderter funktionaler und besoldungsrechtlicher Stellung als Staatsanwälte der WKStA.

Artikel 35

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 Z 1.17 wird die Wortfolge „neunmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht“ durch die Wortfolge „fünfmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

2. Im § 284 wird nach Abs. 76 folgender Abs. 77 eingefügt:

„(77) Anlage 1 Z 1.17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YYYY, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht oder vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Landesgericht kann auch Richteramtsanwärtern, die die Richteramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, übertragen werden. Richteramtsanwärtern nach bestandener Richteramtsprüfung kann überdies die Vertretung der Anklage vor dem Landesgericht als Schöffengericht sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht übertragen werden.“

2. Im § 42 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 eingefügt:

„(15) § 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YYYY, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 37

Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten

§ 1. Soweit Käufer von Kühlgeräten aufgrund der Kühlgeräte-Verordnung 1992, BGBl. 1992/498, und der Kühlgeräte-Verordnung 1995, BGBl. 1995/168, Pfandbeträge entrichtet oder Gutscheine erworben und die dafür bezahlten Beiträge noch nicht zurückerhalten haben, geht die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Ansprüche auf die Republik Österreich über.

§ 2. Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, erwirbt, soweit sie nach § 1 zur Leistung verpflichtet ist, bereits mit dem Übergang der Zahlungsverpflichtung einen Rückgriffsanspruch gegen den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Rückzahlung verpflichteten Rechtsträger.

§ 3. Dieser Anspruch umfasst auch die seit 12. August 2005 aufgelaufenen Zinsen. § 1480 ABGB ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 4. Für die Ansprüche nach § 2 haften die UFH GmbH und die UFH Privatstiftung zur ungeteilten Hand. Diese Rechtsträger können sich von der Haftung durch den Nachweis befreien, dass sie die Mittel vor dem XXX.2010 in Einklang mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. dem Zweck der genannten Privatstiftung verwendet haben.

§ 5. Die in § 4 genannten Rechtsträger sind verpflichtet, der Republik Österreich auf Verlangen über die seit Inkrafttreten der genannten Verordnung vereinnahmten Beträge und Ausgaben Rechnung zu legen (Art. XLII EGZPO).

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.