Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

 

§ 12. (1) bis (5) …

§ 12. (1) bis (5) unverändert

 

(6) Bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter soll sich die Senatszusammensetzung (§ 412 ZPO) nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die Gründe hiefür im Akt festzuhalten.

(6) Bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter sollen Änderungen der Senatszusammensetzung (§ 412 ZPO) tunlichst vermieden werden.

 

§ 35. (1) bis (7). …

§ 35. (1) bis (7) unverändert

 

(8) Auch beim Bezirksgericht des maßgebenden Gerichtstagsorts können Schriftsätze angebracht oder Anträge zu Protokoll erklärt werden. Diese sind unverzüglich an das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht weiterzuleiten.

(8) aufgehoben

 

(9) bis (10) …

(9) bis (10) unverändert

 

§ 38. (1) …

§ 38. (1) unverändert

 

(2) Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, nach Anhörung des Klägers an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen.

(2) Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) unverändert

 

§ 39. (1) Das Verfahren ist besonders rasch durchzuführen; Ladungen und Entscheidungen sind unverzüglich auszufertigen. Der § 439 ZPO ist anzuwenden.

§ 39. (1) Das Verfahren ist besonders rasch durchzuführen; Ladungen und Entscheidungen sind unverzüglich auszufertigen.

 

(2) …

(2) unverändert

 

           1. die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (§§ 432, 435 ZPO); hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten;

           1. die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (§§ 432 ZPO); hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozesshandlungen anzuleiten;

 

           2. die Bestimmungen über die Möglichkeit des Anbringens zu Protokoll (§§ 434, 520 ZPO); liegt der Wohnsitz, der Aufenthalts- oder der Beschäftigungsort der Partei außerhalb des Bezirksgerichtssprengels (des Ortes), in dem das für das Verfahren zuständige Landesgericht seinen Sitz hat, so können die Anbringen auch beim Bezirksgericht des Wohnsitzes, des Aufenthalts- oder des Beschäftigungsorts der Partei zu Protokoll gegeben werden; das Bezirksgericht hat das Protokoll unverzüglich an das zuständige Landesgericht als Arbeits-und Sozialgericht weiterzuleiten;

2. aufgehoben

 

3. …

3. unverändert

 

(3) …

(3) unverändert

 

(4) Die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit (§§ 222 bis 225 ZPO) sind nicht anzuwenden.

(4) aufgehoben

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) unverändert

 

§ 67. (1) …

§ 67. (1) unverändert

 

(2) Die Klage muß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen - handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz von drei Monaten - ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Die Klage muss in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

 

§ 75. (1) bis (3) …

§ 75. (1) bis (3) unverändert

 

 

(4) Als Dolmetscher ist eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Steht eine geeignete Person nicht oder nicht für die angefragte Zeit zur Verfügung, so kann das Gericht auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellen. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragene Person zu bestellen.

 

§ 90. Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:

§ 90. (1) Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

 

 

(2) Ein Fall des § 496 Abs. 3 ZPO liegt insbesondere vor, wenn die Ergänzung der Verhandlung nur in der Einholung eines oder mehrerer Gutachten besteht. Im Beweisergänzungsverfahren ist Vorbringen zur Änderung des Gesundheitszustandes unzulässig. Ergeben sich aufgrund eines eingeholten Gutachtens unabsehbare Weiterungen des Verfahrens, so kann die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen werden.

 

§ 98. (1) bis (22) …

§ 98. (1) bis (22) unverändert

 

(22) § 72 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(23) § 72 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

 

(23) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

(24) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

 

 

(25) §§ 12, 35, 38, 39, 67, 75 und 90 in der Fassung des Bundesgesetzes XXX/2010 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes XXX/2010  ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30. April 2011 angebracht wird. § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes XXX/2010 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.

 

Artikel 2

 

Änderung des Außerstreitgesetzes

 

§ 10. (1) bis (5) …

§ 10. (1) bis (5) unverändert

 

 

(6) § 86a ZPO gilt sinngemäß.

 

§ 23. (1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 23. (1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) …

(2) unverändert

 

§ 46. (1) bis (2) …

(1) bis (2) unverändert

 

(3) Nach Ablauf der Rekursfrist können Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist.

(3) aufgehoben

 

§ 47. (1) Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll erklärt werden.

§ 47. (1) Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

 

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2010

 

 

§ 207h. §§ 10, 23 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  XXX/2010 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  XXX/2010 ist auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 bei Gericht einlangen. § 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I XXX/2010 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.

 

Artikel 3

 

Änderung des Baurechtsgesetzes

 

§ 13. (1) …

§ 13. (1) unverändert

 

(2) Zugleich sind die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen Organe, soweit diese Abgaben ein Vorzugsrecht vor den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten genießen, aufzufordern, ihre Ansprüche binnen 14 Tagen bei Gericht anzumelden, widrigens sie dem einzutragenden Baurecht im Range nachstehen würden. Die Aufzufordernden sind in dem Gesuch um Eintragung des Baurechtes anzugeben. Der Beschluß ist den Aufgeforderten zu eigenen Handen zuzustellen.

(2) Zugleich sind die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen Organe, soweit diese Abgaben ein Vorzugsrecht vor den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten genießen, aufzufordern, ihre Ansprüche binnen 14 Tagen bei Gericht anzumelden, widrigens sie dem einzutragenden Baurecht im Range nachstehen würden. Die Aufzufordernden sind in dem Gesuch um Eintragung des Baurechtes anzugeben. Der Beschluss ist den Aufgeforderten mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

 

Artikel 4

 

Änderung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes

 

§ 7. (1) bis (2) …

§ 7. (1) bis (2) unverändert

 

 

(3) Im Enteignungsverfahren hat der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7 500 Euro.

 

§ 43. (1) Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) werden nach den Vorschriften zugestellt, die für die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sind.

§ 43. (1) Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

 

(2) …

(2) unverändert

 

§ 48. (1) bis (3) …

§ 48. (1) bis (3) unverändert

 

 

(4) § 7 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Der § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2010 ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2010 bei der Behörde eingelangt ist. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. § 43 ist in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2010 anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.

 

Artikel 5

 

Änderung der Exekutionsordnung

 

§ 80.

§ 80. unverändert

 

           1. …

           1. unverändert

 

           2. wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Execution geführt werden soll, entweder in dem betreffenden auswärtigen Gebiete oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiete oder im Inlande zu eigenen Handen zugestellt wurde;

           2. wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Exekution geführt werden soll, entweder in dem betreffenden auswärtigen Gebiete oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiete oder im Inlande mit Zustellnachweis zugestellt wurde, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist;

 

           3. …

           3. unverändert

 

§ 249. (1) bis (2a) …

§ 249. (1) bis (2a) unverändert

 

(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Sonst ist der Beschluß, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.

(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Übersteigt die im vereinfachten Bewilligungsverfahren hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 500 Euro und ist die Zahlung der hereinzubringenden Forderung aufgrund der Zustellung der Exekutionsbewilligung nicht zu erwarten, so kann der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten bei Vornahme der Pfändung zugestellt werden; Vollzugshandlungen können zugleich mit Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Ist die Exekution nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt worden, so ist der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.

 

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXX

 

 

§ 415. § 80 und § 249 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80 ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach dem 30. April 2011 bei Gericht einlangt. § 249 ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. April 2011 bei Gericht einlangt.

 

Artikel 6

 

Änderung des Firmenbuchgesetzes

 

§ 15. (1) bis (2) …

§ 15. (1) bis (2) unverändert

 

 

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf Zwangsstrafenverfahren die Bestimmungen des § 283 Abs. 2 und 3 UGB mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass das Gericht anstelle der Androhung einer Zwangsstrafe mit Zwangsstrafverfügung im Bereich des für den Pflichtverstoß vorgesehenen Strafrahmens vorgehen kann.

 

Artikel 7

 

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

 

§ 7. (1) bis (2) …

§ 7. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat bei Lebensgefährten in jedem Fall, bei Ehegatten nur, wenn der Samen eines Dritten verwendet wird, eine eingehende Beratung durch ein Gericht oder einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (§ 8) voranzugehen.

(3) Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat bei Lebensgefährten in jedem Fall, bei Ehegatten nur, wenn der Samen eines Dritten verwendet wird, eine eingehende Beratung durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (§ 8) voranzugehen.

 

§ 8. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf bei Ehegatten nur mit deren schriftlicher Zustimmung durchgeführt werden; bei Lebensgefährten muß die Zustimmung in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts erteilt werden. Bei Verwendung von Samen eines Dritten bedarf die Zustimmung zu dieser Methode stets eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts.

§ 8. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf bei Ehegatten nur mit deren schriftlicher Zustimmung durchgeführt werden; bei Lebensgefährten muss die Zustimmung in Form eines Notariatsakts erteilt werden. Bei Verwendung von Samen eines Dritten bedarf die Zustimmung zu dieser Methode stets eines Notariatsakts.

 

(2) bis (5) …

(2) bis (5) unverändert

 

Artikel 8

 

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

 

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

 

(2) …

(2) unverändert

 

§ 20. (1) bis (2) …

§ 20. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

 

§ 39. (1) bis (1a) …

§ 39. (1) bis (1a) unverändert

 

(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle Euro abzurunden.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

 

§ 64. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

§ 64. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

 

Artikel 9

 

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

 

§ 5. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf die im § 1 angeführten Beträge steht dem Bunde schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.

§ 5. (1) Zur Sicherung der nach § 1 einzubringenden Beträge steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse sowie an sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen (§§ 109, 110 und 115 StPO) des Beschuldigten (Angeklagten) zu; dieses Zurückbehaltungsrecht besteht auch in Ansehung jener Beträge, von deren Entrichtung die Partei im Wege der Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist (§§ 8, 9 GGG). An sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen (§§ 109, 110 und 115 StPO) des Beschuldigten (Angeklagten) steht dem Bund zur Sicherung der nach § 1 Z 1 bis 4 einzubringenden Beträge das Zurückbehaltungsrecht schon vor dem Entstehen der Zahlungspflicht zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.

 

§ 19a. (1) bis (8) …

§ 19a. (1) bis (8) unverändert

 

 

(9) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.

 

§ 5. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf die im § 1 angeführten Beträge steht dem Bunde schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.

§ 5. (1) Zur Sicherung der nach § 1 einzubringenden Beträge steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse sowie an sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen (§§ 109, 110 und 115 StPO) des Beschuldigten (Angeklagten) zu; dieses Zurückbehaltungsrecht besteht auch in Ansehung jener Beträge, von deren Entrichtung die Partei im Wege der Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist (§§ 8, 9 GGG). An sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen (§§ 109, 110 und 115 StPO) des Beschuldigten (Angeklagten) steht dem Bund zur Sicherung der nach § 1 Z 1 bis 4 einzubringenden Beträge das Zurückbehaltungsrecht schon vor dem Entstehen der Zahlungspflicht zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.

 

Artikel 10

 

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

 

§ 2.

§ 2. unverändert

 

           1. …

           1. unverändert

 

               a) bis b) …

               a) bis b) unverändert

 

                c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;

                c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;

 

d) bis j) …

d) bis j) unverändert

 

           2. bis 6. …

           2. bis 6. unverändert

 

           7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3, 4, 8, 9 und 10 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

           7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3, 4, 8, 9, 10 und 11 sowie Anmerkung 3 zur Tarifpost 14 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

 

        7a. bis 7c. …

        7a. bis 7c. unverändert

 

           8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);

           8. bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei;

 

           9. …

           9. unverändert

 

§ 4. (1) bis (5) …

§ 4. (1) bis (5) unverändert

 

(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 lit. d (Abschriftgebühr), 10 III (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen), 14 Z 2 (Justizverwaltungsgebühren) und 15 (Abschriften und Amtsbestätigungen) angeführt sind, sind durch Bareinzahlung bei Gericht oder durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten zu entrichten; bei Erteilung der Abbuchungsermächtigung können sie auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.

(6) Die festen Gebühren, die in den Tarifposten 9 lit. d (Grundbuchsauszüge), 10 III (Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge), 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen), 14 Z 2 (Justizverwaltungsgebühren) und 15 (Abschriften, Amtsbestätigungen, Ausdrucke und Apostillen) angeführt sind, sind durch Bareinzahlung bei Gericht oder durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten zu entrichten; bei Erteilung der Abbuchungsermächtigung können sie auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.

 

       (6a) bis (7) …

       (6a) bis (7) unverändert

 

§ 6a. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen, bei einer Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von 20 Cent je abgefragtem Geschäftsfall und bei einer Einsicht in die Urkundensammlung des Grundbuchs eine Justizverwaltungsgebühr von 70 Cent je abgefragter Urkunde zu entrichten.  Wird zur Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist die Justizverwaltungsgebühr dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

§ 6a. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen, bei einer Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von 20 Cent je abgefragtem Geschäftsfall zu entrichten.  Wird zur Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist die Justizverwaltungsgebühr dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

 

§ 7. (1) …

§ 7. (1) unverändert

 

           1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger); bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist;

           1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger); bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist; in sozialgerichtlichen Verfahren (TP 1 Z II) entsprechend der Kostentragungsregel des § 77 Abs. 1 ASGG die Versicherungsträger mit Ausnahme der Träger der Sozialversicherung;

 

           2. …

           2. unverändert

 

           3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;

           3. bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucken), Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Registerauskünften sowie Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt;

 

           4. bis 5. …

           4. bis 5. unverändert

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

 

§ 12. (1) …

§ 12. (1) unverändert

 

(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche gilt für Abschriften (Duplikate), Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlaßt wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).

(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche gilt für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Registerauskünfte, Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlaßt wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).

 

§ 16. (1) …

§ 16. (1) unverändert

 

           1. 733 Euro bei

           1. 750 Euro bei

 

               a) bis d) …

               a) bis d) unverändert

 

           2. 2 465 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.

           2. 2 500 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.

 

(2) …

(2) unverändert

 

§ 17.

§ 17. unverändert

 

               a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 232 Euro;

               a) bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 500 Euro;

 

               b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 6 162 Euro.

               b) bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 6 500 Euro.

 

§ 18. (1) …

§ 18. (1) unverändert

 

(2) …

(2) unverändert

 

           1. bis Z 2. …

           1. bis 2. unverändert

 

 

        2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

 

           3. bis 4. …

           3. bis 4. unverändert

 

(3) …

(3) unverändert

 

 

IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

 

 

Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

 

 

§ 26b. (1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:

 

 

a) die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 6 durchführen;

 

 

b) die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.

 

 

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:

 

 

a) die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;

 

 

b) die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag des Bundes, der öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, der Länder, der Gemeinden, der Sozialhilfeverbände sowie der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen sowie für Sammelabfragen.

 

 

(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.

 

§ 31a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in §§ 16 und 17 angeführten Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.

§ 31a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.

 

(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 363 360 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren - zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 - jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.

(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren - zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 - jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.

 

Tarifpost 1

Tarifpost 1

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

1

Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

1

I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

 

bis

150 Euro

 

20 Euro

 

bis

150 Euro

 

20 Euro

 

 

über

150 Euro bis

360 Euro

39 Euro

 

über

150 Euro bis

300 Euro

39 Euro

 

 

über

360 Euro bis

730 Euro

55 Euro

 

über

300 Euro bis

700 Euro

55 Euro

 

 

über

730 Euro bis

2 180 Euro

92 Euro

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

92 Euro

 

 

über

2 180 Euro bis

3 630 Euro

148 Euro

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

148 Euro

 

 

über

3 630 Euro bis

7 270 Euro

271 Euro

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

271 Euro

 

 

über

7 270 Euro bis

36 340 Euro

641 Euro

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

641 Euro

 

 

über

36 340 Euro bis

72 670 Euro

1 258 Euro

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

1 258 Euro

 

 

über

72 670 Euro bis

145 350 Euro

2 518 Euro

 

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

2 518 Euro

 

 

über

145 350 Euro bis

218 020 Euro

3 778 Euro

 

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

3 778 Euro

 

 

über

218 020 Euro bis

290 690 Euro

5 037 Euro

 

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

5 037 Euro

 

 

über

290 690 Euro bis

363 360 Euro

6 296 Euro

 

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

6 296 Euro

 

 

über

363 360 Euro

 

1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 1 754 Euro

 

über

350 000 Euro

 

1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 2 100 Euro

 

 

 

 

 

II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers

 

 

 

159 Euro je Sprache

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

2

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

 

2

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse

 

 

 

bis

150 Euro

 

16 Euro

 

bis

150 Euro

 

16 Euro

 

 

über

150 Euro bis

360 Euro

35 Euro

 

über

150 Euro bis

300 Euro

35 Euro

 

 

über

360 Euro bis

730 Euro

61 Euro

 

über

300 Euro bis

700 Euro

61 Euro

 

 

über

730 Euro bis

2 180 Euro

124 Euro

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

124 Euro

 

 

über

2 180 Euro bis

3 630 Euro

246 Euro

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

246 Euro

 

 

über

3 630 Euro bis

7 270 Euro

493 Euro

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

493 Euro

 

 

über

7 270 Euro bis

36 340 Euro

986 Euro

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

986 Euro

 

 

über

36 340 Euro bis

72 670 Euro

1 851 Euro

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

1 851 Euro

 

 

über

72 670 Euro bis

145 350 Euro

3 704 Euro

 

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

3 704 Euro

 

 

über

145 350 Euro bis

218 020 Euro

5 555 Euro

 

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

5 555 Euro

 

 

über

218 020 Euro bis

290 690 Euro

7 407 Euro

 

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

7 407 Euro

 

 

über

290 690 Euro bis

363 360 Euro

9 260 Euro

 

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

9 260 Euro

 

 

über

363 360 Euro  

 

1,8% vom jeweiligen Beru- fungsinteresse zuzüglich 2 580 Euro

 

über

350 000 Euro  

 

1,8% vom jeweiligen Beru- fungsinteresse zuzüglich 3 000 Euro

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

3

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse

 

3

Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse

 

 

 

bis

2 180 Euro

 

185 Euro

 

bis

2 000 Euro

 

185 Euro

 

 

über

2 180 Euro bis

3 630 Euro

308 Euro

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

308 Euro

 

 

über

3 630 Euro bis

7 270 Euro

617 Euro

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

617 Euro

 

 

über

7 270 Euro bis

36 340 Euro

1 234 Euro

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

1 234 Euro

 

 

über

36 340 Euro bis

72 670 Euro

2 468 Euro

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

2 468 Euro

 

 

über

72 670 Euro bis

145 350 Euro

4 938 Euro

 

über

70 000 Euro bis

140 000 Euro

4 938 Euro

 

 

über

145 350 Euro bis

218 020 Euro

7 407 Euro

 

über

140 000 Euro bis

210 000 Euro

7 407 Euro

 

 

über

218 020 Euro bis

290 690 Euro

9 877 Euro

 

über

210 000 Euro bis

280 000 Euro

9 877 Euro

 

 

über

290 690 Euro bis

363 360 Euro

12 346 Euro

 

über

280 000 Euro bis

350 000 Euro

12 346 Euro

 

 

über

363 360 Euro

 

2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 3 441 Euro

 

über

350 000 Euro

 

2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 4 000 Euro

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

4

Pauschalgebühren

 

4

Pauschalgebühren

 

 

 

a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

 

bis

150 Euro  

 

15 Euro

 

bis

150 Euro  

 

15 Euro

 

 

über

150 Euro bis

360 Euro

34 Euro

 

über

150 Euro bis

300 Euro

34 Euro

 

 

über

360 Euro bis

730 Euro

39 Euro

 

über

300 Euro bis

700 Euro

39 Euro

 

 

über

730 Euro bis

2 180 Euro

54 Euro

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

54 Euro

 

 

über

2 180 Euro bis

3 630 Euro

72 Euro

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

72 Euro

 

 

über

3 630 Euro bis

7 270 Euro

92 Euro

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

92 Euro

 

 

über

7 270 Euro bis

36 340 Euro

133 Euro

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

133 Euro

 

 

über

36 340 Euro bis

72 670 Euro

161 Euro

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

161 Euro

 

 

über

72 670 Euro für jede weitere angefangene 72 670 Euro

 

je 161 Euro mehr

 

über

70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro

 

je 161 Euro mehr

 

 

b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

 

bis

150 Euro

 

31 Euro

 

bis

150 Euro

 

31 Euro

 

 

über

150 Euro bis

360 Euro

39 Euro

 

über

150 Euro bis

300 Euro

39 Euro

 

 

über

360 Euro bis

730 Euro

51 Euro

 

über

300 Euro bis

700 Euro

51 Euro

 

 

über

730 Euro bis

2 180 Euro

72 Euro

 

über

700 Euro bis

2 000 Euro

72 Euro

 

 

über

2 180 Euro bis

3 630 Euro

100 Euro

 

über

2 000 Euro bis

3 500 Euro

100 Euro

 

 

über

3 630 Euro bis

7 270 Euro

153 Euro

 

über

3 500 Euro bis

7 000 Euro

153 Euro

 

 

über

7 270 Euro bis

36 340 Euro

221 Euro

 

über

7 000 Euro bis

35 000 Euro

221 Euro

 

 

über

36 340 Euro bis

72 670 Euro

355 Euro

 

über

35 000 Euro bis

70 000 Euro

355 Euro

 

 

über

72 670 Euro für jede weitere angefangene 72 670 Euro

je 182 Euro mehr

 

 

über

70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro

je 182 Euro mehr

 

 

III. Insolvenz- und Reorganisationsverfahren

III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren

 

Tarifpost 5 …

Tarifpost 5 unverändert

 

IV. Verfahren außer Streitsachen

IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen

 

Tarifpost 7 …

Tarifpost 7 unverändert

 

Anmerkungen

Anmerkungen

 

1. bis 7. …

1. bis 7 unverändert

 

 

8. Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach der Tarifpost 7 lit. c Z 2 sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 4 000 Euro ersichtlich sind und das ausgewiesene jährliche Einkommen 10 000 Euro nicht übersteigt.

 

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

 

9

C. Grundbuchsachen

 

 

9

C. Grundbuchsachen

 

 

 

 

a) Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);

 

45 Euro

 

a) Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);

 

38 Euro

 

 

b) Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:

 

 

 

b) Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:

 

 

 

 

 

1.            Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

1 vH

 

 

1.               Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

1,1 vH

 

 

 

2.            Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

 

64 Euro

 

 

2.            Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

 

64 Euro

 

 

 

3.            Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

1 vH

 

 

3.              Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

vom Wert des Rechtes

1,1 vH

 

 

 

4.            Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6),

vom Wert des Rechtes

1,2 vH

 

 

4.               Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6),

vom Wert des Rechtes

1,2 vH

 

 

 

5.            Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,

vom Wert des Rechtes

6 vT

 

 

5. Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,

vom Wert des Rechtes

6 vT

 

 

 

6.            nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung;

vom Wert des Rechtes

6 vT

 

 

6.               nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung;

vom Wert des Rechtes

6 vT

 

 

c)            (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)

 

 

 

c)            (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)

 

 

 

 

d)            Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen

für je 850 angefangene Zeilen

10 Euro

 

d)            Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen

 

 

 

12 Euro

 

 

 

 

 

 

e) Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG

Je abgefragter EZ

 

 

 

 

 

 

 

1. Vollabfrage einer Einlagezahl (EZ)

je abgefragter EZ

3 Euro

 

 

 

 

 

 

2. Abfrage der historischen Eintragungen einer EZ

je abgefragter EZ

1,50 Euro

 

 

 

 

 

 

3. Abfrage der Änderungen einer EZ

je abgefragter TZ

1,50 Euro

 

 

 

 

 

 

4. Abfrage der letzten Tagebuchzahl (TZ)

je abgefragter Person

1,50 Euro

 

 

 

 

 

 

5. Abfrage des Personenverzeichnisses

je abgefragter Urkunde

1,50 Euro

 

 

 

 

 

 

6. Abfrage der Urkundensammlung

je abgefragter EZ, TZ oder Person

0,90 Euro

 

 

 

 

 

 

7. Abfragen nach Z 1 bis 5 von Körperschaften öffentlichen Rechts

 

 

1,40 Euro

 

Anmerkungen

Anmerkungen

 

1. …

1. unverändert

 

 

1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, so erhöht sich die Eingabengebühr um 15 Euro.

 

2. bis 3. …

2. bis 3. unverändert

 

3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.

3a. wird aufgehoben

 

4. bis 12. …

4. bis 12. unverändert

 

13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)

13. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.

 

14. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 6 und 7 GUG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.

14. Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 7 auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.

 

15. Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

15. Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

 

 

16. Die Grundbuchsdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn des § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn des § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach Tarifpost 9 lit. e und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.

 

 

17. § 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 9 lit. e mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

10

D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

10

D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

 

 

I. Firmenbuch

 

 

I. Firmenbuch

 

 

 

a)            Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:

 

 

a)            Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:

 

 

 

 

1.            bei Einzelunternehmern

22 Euro

 

 

1.            bei Einzelunternehmern

15 Euro

 

 

 

2.            bei offenen Gesellschaften

36 Euro

 

 

2.            bei offenen Gesellschaften

29 Euro

 

 

 

3.            bei Kommanditgesellschaften

36 Euro

 

 

3.            bei Kommanditgesellschaften

29 Euro

 

 

 

4.            (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

 

 

 

4.            (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

 

 

 

 

5.            (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

 

 

 

5.            (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

 

 

 

 

6.            bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)

138 Euro

 

 

6.            bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)

131 Euro

 

 

 

7.            bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

36 Euro

 

 

7.            bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

29 Euro

 

 

 

8.            bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Europäischen Genossenschaften (SCE)

26 Euro

 

 

8.            bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Europäischen Genossenschaften (SCE)

19 Euro

 

 

 

9.            bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

55 Euro

 

 

9.            bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

48 Euro

 

 

 

10.          bei Sparkassen

92 Euro

 

 

10.          bei Sparkassen

85 Euro

 

 

 

11.          bei Privatstiftungen

185 Euro

 

 

11.          bei Privatstiftungen

178 Euro

 

 

 

12.          bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)

185 Euro

 

 

12.          bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)

178 Euro

 

 

 

13.          bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG

73 Euro

 

 

13.          bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG

66 Euro

 

 

b) bis c) …

 

 

b) bis c) unverändert

 

 

 

II. …

 

 

II. unverändert

 

 

 

III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden

 

 

III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden

 

 

 

a)            Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs

für je 850 angefangene Zeilen 10 Euro

 

a)            Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs

12 Euro

 

 

b)            Jahresabschlüsse

10 Euro

 

b)            Jahresabschlüsse

12 Euro

 

 

c) …

 

 

c) unverändert

 

 

 

 

 

 

IV. Firmenbuchabfragen

 

 

 

 

 

 

a) Abfragen nach § 34 Abs. 1 Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen)

 

 

 

 

 

 

1. Aktueller Firmenbuchauszug

3 Euro

 

 

 

 

 

2. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten

5 Euro

 

 

 

 

 

3. Aktueller Firmenbuchauszug mit Gewerberegister-Daten

3,80 Euro

 

 

 

 

 

4. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten und Gewerberegister-Daten

5,40 Euro

 

 

 

 

 

5. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten und Gewerberegister-Daten sowie allen Urkunden

7,50 Euro

 

 

 

 

 

6. Kurzinformation (Teilauszug mit Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und Rechtsform)

0,90 Euro

 

 

 

 

 

7. Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste

0,90 Euro

 

 

 

 

 

8. European Business Register–Standardauszug

0,90 Euro

 

 

 

 

 

9. Ergebnis einer Firmensuche mit Einschränkungen auf Handelsgericht, Rechtsform, Rechtseigenschaft oder Sitz oder Ergebnis einer Personensuche

0,90 Euro

 

 

 

 

 

10. Ergebnis einer bundesweiten Firmensuche ohne Einschränkung

2,50 Euro

 

 

 

 

 

11. Ergebnis der Suche nach Veränderungen von Rechtsträgern

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

 

 

 

 

12. Ergebnis der besonderen Suche nach solchen Veränderungen von Rechtsträgern, die nur in der Vorlage eines Jahresabschlusses (oder eines offenzulegenden Auszugs aus der Bilanz samt Anhang nach § 278 Abs. 1 UGB) bestehen (spezifische Veränderungssuche)

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

 

 

 

 

13. Urkunden in der Urkundensammlung

je Urkunde 0,90 Euro

 

 

 

 

 

14. Ergebnis der Suche nach Urkunden (Urkundenliste)

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

 

 

 

 

15. Ergebnis der Suche nach Jahresabschlüssen (oder offenzulegenden Auszügen aus der Bilanz samt Anhang nach § 278 Abs. 1 UGB) (Jahresabschluss-Suche)

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

 

 

 

 

16. Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen

je abgefragter Firmen- oder Personenliste samt Verknüpfungen

5 Euro

 

 

 

 

 

17. Abfragen nach Z 1 bis 17 durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH

die Hälfte der nach Z 1 bis 17 ausgewiesenen Gebühr, wobei auf den nächsten vollen Cent aufzurunden ist

 

 

 

 

 

b) Abfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen)

je ausgewiesenem Rechtsträger 1,20 Euro

 

Anmerkungen

Anmerkungen

 

1. …

1. unverändert

 

 

1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung oder sonst zur Aufbewahrung bei Gericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, so erhöht sich die Eingabengebühr um 15 Euro.

 

2. bis 3. …

2. bis 3. unverändert

 

3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe

beantragten Eintragung oder sonst zur Aufbewahrung bei Gericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.

3a. wird aufgehoben

 

4. bis 15. …

4. bis 15. unverändert

 

15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (§ 277 Abs. 6 zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit; die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.

15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (§ 277 Abs. 6 zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit; die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.

 

16. …

16. unverändert

 

17. Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33 ff. FBG bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.

17. Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn des § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn des § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach Tarifpost 10 Z IV und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.

 

17a. bis 19. …

17a. bis 19. unverändert

 

20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse, Sammelabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

 

 

Zu Z IV:

 

 

21. Für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen) ist zusätzlich zur Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 Z IV lit. b) eine Eingabengebühr in Höhe von 909 Euro je Sammelabfrage zu entrichten.

 

 

22. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.

 

 

23. § 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 1 bis 10, 13 und 16 sowie lit. b mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist; auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 11, 12, 14 und 15 mit der Maßgabe, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf den nächsten vollen Cent aufzurunden ist.

 

IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten außerstreitigen Verfahren

IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren

 

Tarifpost 12a …

Tarifpost 12a unverändert

 

Anmerkungen

Anmerkungen

 

1. bis 3. …

1. bis 3. unverändert

 

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

 

 

5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.

 

Tarifpost 14 …

Tarifpost 14 unverändert

 

Z 1 bis 10 …

Z 1 bis 10 unverändert

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

 

14

11. für Anträge auf Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren (§ 89m Abs. 1 Z 1 und 2 GOG)

je angefragtem Rechtsträger 50 Euro

 

Anmerkungen

Anmerkungen

 

1.. bis 2a. …

1. bis 2a. unverändert

 

3. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.

3. Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2 Euro zu entrichten.

 

4. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.

4. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.

 

 

5. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.

 

 

6. § 31a ist auf den Gebührenbetrag in Anmerkung 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.

 

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

 

15

Gebühren

 

 

15

Pauschalgebühren

 

 

 

 

a)

für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), die einer Partei ausgestellt werden,

für jede angefangene Seite der Abschrift

1 Euro

 

a)

für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke aus der Urkundensammlung), die einer Partei ausgestellt werden,

für jede angefangene Seite der Abschrift

1 Euro

 

 

b)

für Amtsbestätigungen (Zeugnisse), die einer Partei ausgestellt werden.

für jede angefangene Seite

3,20 Euro

 

b)

für sonstige Amtsbestätigungen (Zeugnisse), die einer Partei ausgestellt werden.

für jede angefangene Seite

3,20 Euro

 

Anmerkungen

Anmerkungen

 

1. bis 5. …

1. bis 5. unverändert

 

6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien ist eine Gebühr in Höhe von 1 Euro für jede angefangene Seite zu entrichten, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 50 Cent für jede Seite.

6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 1 Euro für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei selbst hergestellt, eine Gebühr in Höhe von 50 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.

 

6a. bis 6b. …

6a. bis 6b. unverändert

 

7. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

7. Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen)  werden der Partei erst überlassen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

 

8. …

8. unverändert

 

ARTIKEL VI

 

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

 

1. bis 27. …

1. bis 27. unverändert

 

28. In gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft getreten sind, sind unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegenstehen. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach

28. In gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft getreten sind, sind unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegenstehen. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach

 

          a) § 9 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14,

          a) § 9 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14,

 

          b) § 14 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, Art. 5,

          b) § 14 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, Art. 5,

 

           c) § 2 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, BGBl. I Nr. 46/2003,

           c) § 2 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, BGBl. I Nr. 46/2003,

 

          d) § 2 des Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2003,

          d) § 2 des Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2003,

 

           e) § 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H. und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 121/2003,

           e) § 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H. und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 121/2003,

 

           f) § 50 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003, Art. 1,

           f) § 50 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003, Art. 1,

 

           g) § 68a Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2004,

           g) § 68a Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2004,

 

          h) § 76b Abs. 4 des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, Art. 2,

          h) § 76b Abs. 4 des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, Art. 2,

 

            i) § 8 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, BGBl. I Nr. 87/2004,

            i) § 8 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, BGBl. I Nr. 87/2004,

 

           j) § 3 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbau Gesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H., BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 8,

           j) § 3 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbau Gesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H., BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 8,

 

          k) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, BGBl. I Nr. 156/2002, Art. 2,

          k) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, BGBl. I Nr. 156/2002, Art. 2,

 

            l) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, BGBl. I Nr. 113/2005,

            l) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, BGBl. I Nr. 113/2005,

 

         m) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, BGBl. I Nr. 113/2005,

         m) § 907 Abs. 4 Z 3 UGB,

 

          n) § 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, BGBl. I Nr. 61/2006.

          n) § 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, BGBl. I Nr. 61/2006, und

 

 

          o) § 19 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes, mit dem eine Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als juristische Person öffentlichen Rechts errichtet und das Amt der ZAMG eingerichtet wird (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik-Gesetz – ZAMGG), BGBl I Nr. ZZZ/2010.

 

       29.          bis 38 …

29. bis 38. unverändert

 

 

39. § 2 Z 7, § 4 Abs. 6, § 7 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2, § 18 und § 31a, die Tarifposten 1 bis 5, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 9 lit. a und b, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z. I lit. a, die Anmerkungen 1a und 15a zur Tarifpost 10, die Anmerkung 5 zur Tarifpost 12a, die Anmerkung 5 zur Tarifpost 13, die Tarifposten 14 und 15 sowie Art. VI Z 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die Anmerkungen 3a zu den Tarifposten 9 und 10 treten mit 1. Jänner 2011 außer Kraft. § 2 Abs. 1 Z 7, § 7 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2 und die Tarifposten 1 bis 5, 9 lit. a und b, die Anmerkungen 1a zu den Tarifposten 9 und 10, die Tarifpost 10 lit. a, die Anmerkung 5 zur Tarifpost 12a sowie die Tarifpost 14, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010, sind auf Klagen, Anträge, Rechtsmittel, Eingaben und Eintragungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 einlangen beziehungsweise erfolgen. § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 ist auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen werden. Die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 ist auf Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ergangen sind. Die Anmerkungen 3a zu den Tarifposten 9 und 10 sind noch auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 eingelangt sind. Die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 ist auf Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB anzuwenden, für die die Frist zur Offenlegung nach dem 31. März 2011 endet.

 

 

40. § 26b und die Tarifpost 10 Z III und IV sowie die Anmerkungen 17 und 20 bis 23 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. April 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 10 Z IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt die Firmenbuchdatenbankverordnung, BGBl. II Nr. 240/1999 außer Kraft. Diese Verordnung ist noch auf Abfragen anzuwenden, die vor dem 1. April 2011 durchgeführt werden. § 26b Abs. 2 und 3 und die Tarifpost 10 Z III und IV sowie die Anmerkungen 20 bis 22 zur Tarifpost 10 sind auf alle Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 durchgeführt werden.

 

 

41. § 2 Z 1 lit. c, § 7 Abs. 1 Z 1 und die Tarifpost 1 Z II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft und sind auf Dolmetschleistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 erfolgen.

 

 

42. §§ 6a und die Tarifpost 9 lit. d und e sowie die Anmerkungen 13 bis 17 zur Tarifpost 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 9 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt die Grundbuchsdatenbankverordnung 2009, BGBl. II Nr. 502/2009 außer Kraft. Diese Verordnung sowie § 6a sind noch auf Abfragen anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2011 durchgeführt werden. § 26b Abs. 1, die Tarifpost 9 lit. d und e sowie die Anmerkungen 13 und 15 zur Tarifpost 9 sind auf alle Abfragen anzuwenden, die nach dem 30. September 2011 durchgeführt werden.

 

 

43. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der zugrundeliegenden, geänderten oder neu eingeführten Gebührenbeträge jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

 

Artikel 11

 

Änderung der Insolvenzordnung

 

§ 70. (1) …

§ 70. (1) unverändert

 

(2) Der Antrag ist dem Schuldner zu eigenen Handen zuzustellen. Eine Belehrung über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans ist anzuschließen. Das Gericht hat den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 254 Abs. 5) zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist; jedoch ist der Antrag ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts wegen und nicht zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen erstreckt werden.

(2) Der Antrag ist dem Schuldner zuzustellen. Eine Belehrung über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans ist anzuschließen. Das Gericht hat den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 254 Abs. 5) zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist; jedoch ist der Antrag ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts wegen und nicht zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen erstreckt werden.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

 

§ 272. (1) bis (8) …

§ 272. (1) bis (8) unverändert

 

 

(9) § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.

 

Artikel 12

 

Änderung der Jurisdiktionsnorm

 

 

§ 8a. Bei den Landes- und Handelsgerichten sowie den Oberlandesgerichten entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt und über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher der Einzelrichter.

 

Beratung und Zustimmungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz

 

 

§ 121a. Die Beratung und die Protokollierung der Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz können von jedem zur Gerichtsbarkeit in Pflegschaftssachen berufenen Bezirksgericht vorgenommen werden.

§ 121a. samt Überschrift aufgehoben

 

Artikel 13

 

Änderung der Notariatsordnung

 

§ 85. (1) Ist die Partei, welcher die Erklärung gemacht werden sollte, in dem angegebenen Lokal nicht anzutreffen oder verweigert sie dem Notar den Zutritt, die Anhörung oder im Fall des § 83 Abs. 5 die Identitätsfeststellung, so hat der Notar dies zu protokollieren und entweder der Gegenpartei eine Beurkundung mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zuzustellen oder dem Gericht vorzulegen, welches die Zustellung nach den für die eigenhändige Zustellung geltenden Vorschriften zu verfügen hat.

§ 85. (1) Ist die Partei, welcher die Erklärung gemacht werden sollte, in dem angegebenen Lokal nicht anzutreffen oder verweigert sie dem Notar den Zutritt, die Anhörung oder im Fall des § 83 Abs. 5 die Identitätsfeststellung, so hat der Notar dies zu protokollieren und entweder der Gegenpartei eine Beurkundung mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zuzustellen oder dem Gericht vorzulegen, welches die Zustellung mit Zustellnachweis zu verfügen hat. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

 

(2) …

(2) …

 

§ 117a. (1) …

§ 117a. (1) unverändert

 

(2) Auf Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er österreichischer Staatsbürger und von ehrenhaftem Vorleben ist, ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) abgeschlossen und mindestens neun Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Der Nachweis der mindestens neunmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen.

(2) Auf Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er österreichischer Staatsbürger und von ehrenhaftem Vorleben ist, ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) abgeschlossen und mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Der Nachweis der mindestens fünfmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen.

 

(2a) bis (4) …

(2a) bis (4) unverändert

 

Artikel 14

 

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

 

§ 5. Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist.

§ 5. Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Der Stiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

 

§ 14. (1) bis (2) …

§ 14. (1) bis (2) unverändert

 

 

(3) Kommt einem Organ gemäß Abs. 2 das Recht zu, den Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder  abzuberufen, so ist für derartige Entscheidungen eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich; hat das Organ weniger als vier Mitglieder, so ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

 

 

(4) Soll in einem solchen Fall der Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder aus anderen als den in § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Gründen abberufen werden, so darf Begünstigten, deren Angehörigen (§ 15 Abs. 2) und Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Organ nach Abs. 2 beauftragt wurden, bei dieser Entscheidung insgesamt nicht die Mehrheit der Stimmen zustehen.

 

§ 15. (1) …

§ 15. (1) unverändert

 

(2) Ein Begünstigter, dessen Ehegatte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, sowie juristische Personen können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.

(2) Ein Begünstigter, dessen Ehegatte, dessen Lebensgefährte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, sowie juristische Personen können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.

 

(3) …

(3) unverändert

 

 

(3a) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch auf Personen anzuwenden, die von Begünstigten, deren Angehörigen (Abs. 2) oder in Abs. 3 genannten ausgeschlossenen Personen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Stiftungsvorstand beauftragt wurden.

 

(4) bis (5) …

(4) bis (5) unverändert

 

§ 23. (1) …

§ 23. (1) unverändert

 

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein. Begünstigte oder deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratmitglieder stellen.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein. Begünstigte oder deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratmitglieder stellen. Dasselbe gilt auch für Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen (§ 15 Abs. 2) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat beauftragt wurden.

 

 

§ 42. Wer die Mitteilungspflicht nach § 5 oder nach Art. XI Abs. 1b nicht oder nicht vollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

Artikel XI

Artikel XI

 

(1) bis (1a) …

(1) bis (1a) unverändert

 

 

(1b) § 5 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. April 2011 in Kraft. Die Namen aller zum 31. März 2011 bestehenden oder nach § 5 festgestellten Begünstigten sind dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt bis zum 30. Juni 2011 elektronisch mitzuteilen.

 

(2) …

(2) unverändert

 

Artikel 15

 

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

 

§ 2. (1) …

§ 2. (1) unverändert

 

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

 

Artikel 16

 

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

 

§ 2. (1) Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.

§ 2. (1) Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.

 

(2) …

(2) unverändert

 

Artikel 17

 

Änderung des Rechtspflegergesetzes

 

§ 5. (1) bis (2) …

§ 5. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Der als Rechtspfleger verwendete Gerichtsbeamte hat neben seinem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Rechtspfleger“ zu führen.

(3) Der als Rechtspfleger verwendete Gerichtsbeamte hat neben seinem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Diplomrechtspfleger“ zu führen.

 

§ 11. (1) bis (2) …

§ 11. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Anderen Rechtsmitteln kann der Richter stattgeben; in diesem Fall sind auf den Kostenersatz die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) aufgehoben

 

(4) Findet der Richter, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so ist das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht mit dem Vorlagebericht des Rechtspflegers vorzulegen. Soweit es der Richter für erforderlich erachtet, kann er den Vorlagebericht durch die Angabe der Gründe, weshalb er dem Rechtsmittel nicht stattgegeben hat, ergänzen.

(4) aufgehoben

 

§ 45. (1) bis (5) …

§ 45. (1) bis (5) unverändert

 

(5) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.

(6) Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.

 

 

(7) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.

 

Artikel 18

 

Änderung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005

 

§ 2. (1) …

§ 2. (1) unverändert

 

           1. …

           1. unverändert

 

           2. wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten wurde und in der Folge durch ein inländisches Strafgericht freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde (ungerechtfertigte Haft) oder

           2. wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten wurde und in der Folge durch ein inländisches Strafgericht in Ansehung dieser Handlung freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde (ungerechtfertigte Haft) oder

 

           3. …

           3. unverändert

 

(2) …

(2) unverändert

 

§ 3. (1) …

§ 3. (1) unverändert

 

           1. bis 2 . …

           1. bis 2 . unverändert

 

           3. im Fall der ungerechtfertigten Haft die geschädigte Person nur deshalb nicht verfolgt wurde, weil sie die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hatte oder

           3. im Fall der ungerechtfertigten Haft die geschädigte Person nur deshalb nicht verfolgt wurde, weil sie die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hatte;

 

           4. im Fall der Wiederaufnahme an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung nur deshalb eine günstigere trat, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist.

           4. im Fall der Wiederaufnahme an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung nur deshalb eine günstigere trat, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist oder

 

 

           5. die geschädigte Person in den Fällen der ungerechtfertigten Haft oder der Wiederaufnahme außer Verfolgung gesetzt wurde, weil die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO), oder auf sie verweisenden Bestimmungen von der Verfolgung zurückgetreten ist oder das Gericht das Verfahren nach § 199 StPO oder darauf verweisenden Bestimmungen eingestellt hat.

 

(2) In den Fällen der ungerechtfertigten Haft und der Wiederaufnahme kann das Gericht die Haftung des Bundes mindern oder auch ganz ausschließen, soweit ein Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre. Ist die geschädigte Person aber in einem Strafverfahren gemäß § 259 Z 3 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, freigesprochen worden, so kann dabei die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden.

(2) In den Fällen der ungerechtfertigten Haft und der Wiederaufnahme kann das Gericht die Haftung des Bundes mindern oder auch ganz ausschließen, soweit ein Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre. Ist die geschädigte Person aber in einem Strafverfahren gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden, so kann dabei die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden.

 

(3) Die Haftung des Bundes kann jedoch im Fall der gesetzwidrigen Haft weder ausgeschlossen noch gemindert werden, wenn die Festnahme oder Anhaltung unter Verletzung der Bestimmungen des Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, erfolgte.

(3) aufgehoben

 

§ 5. (1) …

§ 5. (1) unverändert

 

(2) Der Ersatzanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit umfasst auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen.

(2) Der Ersatzanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit umfasst auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Die Höhe dieser Entschädigung beläuft sich auf mindestens 20 Euro, höchstens aber 50 Euro pro Tag des Freiheitsentzugs. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen.

 

(3) …

(3) unverändert

 

§ 13. (1) bis (2) …

§ 13. (1) bis (2) unverändert

 

 

(3) Die §§ 2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

§ 14. (1) bis (2) …

§ 14. (1) bis (2) unverändert

 

 

(3) Die §§ 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XXX/2010 sind anzuwenden, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.

 

Artikel 19

 

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

 

§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten.

§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind.

 

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten Personen ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

(2) Ist die Offenlegung nach Abs. 1 nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt, so ist ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung eine Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung kann abgesehen werden, wenn das in Abs. 1 genannte Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. In diesem Fall kann – soweit bis dahin noch keine Offenlegung erfolgt ist – mit der Verhängung der Zwangsstrafverfügung bis zum Ablauf von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches der Offenlegung entgegenstand, zugewartet werden. Zwangsstrafverfügungen sind wie Klagen zuzustellen. Gegen die Zwangsstrafverfügung kann das jeweilige Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Im Einspruch sind die Gründe für die Nichtbefolgung der in Abs. 1 genannten Pflichten anzuführen. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden (§ 21 AußStrG). Verspätet erhobene Einsprüche sind mit Beschluss zurückzuweisen.

 

(3) Kommen die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt der Höchstbetrag nach Abs. 2 das Dreifache, kommen die gesetzlichen Vertreter einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt dieser Höchstbetrag das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.

(3) Mit der rechtzeitigen Erhebung des begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist im ordentlichen Verfahren nach Anhörung des jeweiligen Organs mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Zwangsstrafverfahrens vorzugehen, so kann – ohne vorherige Androhung – eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3 600 Euro verhängt werden. Der Beschluss, mit dem eine Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren verhängt wird, ist zu veröffentlichen. Gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren steht dem jeweiligen Organ ein Rechtsmittel zu (§§ 45 ff AußStrG).

 

(4) Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn die bestraften Personen ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.

(4) Ist die Offenlegung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist noch immer nicht erfolgt, so ist durch Strafverfügung eine weitere Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Das Gleiche gilt bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate.

 

 

(5) Richtet sich die Zwangsstrafverfügung gemäß Abs. 4 gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft, so erhöhen sich die damit zu verhängenden Zwangsstrafen sowie die in Abs. 1 und 3 angedrohten Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren jeweils auf das Dreifache. Wird das Zwangsstrafenverfahren gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft geführt, so erhöhen sich diese Beträge jeweils auf das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.

 

 

(6) Die Zwangsstrafen sind auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.

 

 

(7) Die den gesetzlichen Vertretern in den §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280a auferlegten Pflichten treffen auch die Gesellschaft. Kommt die Gesellschaft diesen Pflichten durch ihre Organe nicht nach, so ist mit der Verhängung von Zwangsstrafen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 auch gegen die Gesellschaft vorzugehen.

 

§ 906. (1) bis (19) …

§ 906. (1) bis (19) unverändert

 

(20) …

(20) unverändert

 

(21) …

(21) unverändert

 

(20) Die §§ 34 Abs. 1 und Abs. 5, 38 Abs. 5, 131 Z 3 und 5, 136 Abs. 2, 141 Abs.   und 3 (Anm.: richtig: 141 Abs. 1 und 3), 143 Abs. 1, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 3, 171 Abs. 2, 187 Abs. 1 und 2, die Überschrift vor § 188, § 188 Abs. 1 und 2 sowie §§ 370 Abs. 1, 888 und 889 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 144 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO) wurde.

(22) Die §§ 34 Abs. 1 und Abs. 5, 38 Abs. 5, 131 Z 3 und 5, 136 Abs. 2, 141 Abs.   und 3 (Anm.: richtig: 141 Abs. 1 und 3), 143 Abs. 1, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 3, 171 Abs. 2, 187 Abs. 1 und 2, die Überschrift vor § 188, § 188 Abs. 1 und 2 sowie §§ 370 Abs. 1, 888 und 889 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 144 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO) wurde.

 

 

(23) § 283 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

§ 907. (1) bis (19) …

§ 907. (1) bis (19) unverändert

 

 

(20) § 283 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 ist auf Verstöße gegen die in § 283 Abs. 1 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden oder fortdauern. Hat die Offenlegungsfrist vor dem 1. März 2011 geendet und ist die Offenlegung nicht bis zum 28. Februar 2011 erfolgt, so ist mit einer Zwangsstrafverfügung nach § 283 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 gegen das offenlegungspflichtige Organ sowie die Gesellschaft vorzugehen. Erst bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate nach dem 28. Februar 2011 kommen die Bestimmungen des § 283 Abs. 4 und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 zur Anwendung. In Ansehung von Säumnissen der jeweiligen Organe vor dem 1. Jänner 2011 ist § 283 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

 

Artikel 20

 

Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes

 

§ 12. (1) Der Beschluß, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wird, ist allen Personen, gegen die hierdurch die Übertragung, die Aufhebung, die Beschränkung oder die Belastung eines ihnen zustehenden dinglichen Rechtes bewirkt werden soll, dem Antragsteller und, wenn die Hinterlegung oder die Einreihung ein Bauwerk betrifft, stets auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft zu eigenen Handen zuzustellen.

§ 12. (1) Der Beschluss, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wird, ist allen Personen, gegen die hierdurch die Übertragung, die Aufhebung, die Beschränkung oder die Belastung eines ihnen zustehenden dinglichen Rechtes bewirkt werden soll, dem Antragsteller und, wenn die Hinterlegung oder die Einreihung ein Bauwerk betrifft, stets auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

 

§ 41. (1) bis (3) …

§ 41. (1) bis (3) unverändert

 

 

(4) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.

 

Artikel 22

 

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

 

§ 52. (1) …

§ 52. (1) unverändert

 

(2) …

(2) unverändert

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

 

           4. Zustellungen an mehr als sechs Wohnungseigentümer können durch Anschlag im Sinne des § 24 Abs. 5 vorgenommen werden. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags gilt mit Ablauf dieser Frist als vollzogen, spätere Zustellungen hingegen schon mit dem Anschlag. Die Gültigkeit der Zustellung wird dadurch, dass der Anschlag noch vor Ablauf dieser Frist abgerissen oder beschädigt wurde, nicht berührt. Der verfahrenseinleitende Antrag ist überdies einem vom Gericht zu bestimmenden Wohnungseigentümer zu eigenen Handen zuzustellen.

           4. Zustellungen an mehr als sechs Wohnungseigentümer können durch Anschlag im Sinne des § 24 Abs. 5 vorgenommen werden. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags gilt mit Ablauf dieser Frist als vollzogen, spätere Zustellungen hingegen schon mit dem Anschlag. Die Gültigkeit der Zustellung wird dadurch, dass der Anschlag noch vor Ablauf dieser Frist abgerissen oder beschädigt wurde, nicht berührt. Der verfahrenseinleitende Antrag ist überdies einem vom Gericht zu bestimmenden Wohnungseigentümer mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

 

           5. bis 6. …

           5. bis 6. unverändert

 

(3) …

(3) unverändert

 

Artikel 23

 

Änderung der Zivilprozessordnung

 

§ 52. (1) In jedem Urtheile und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, ist auch über die Verpflichtung zum Kostenersatze zu entscheiden. In anderen Beschlüssen kann über den Ersatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht von dem Ausgange der Hauptsache unabhängig ist.

§ 52. (1) In jedem Urteil und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, ist auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern das Gericht nicht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehält. In anderen Beschlüssen kann über den Ersatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig ist.

 

(2) Ist das Gericht bei Erlassung eines Theilurtheiles nicht in der Lage, hinsichtlich des abgeurtheilten Anspruches oder Theilanspruches zugleich über die Kosten zu entscheiden, so ist im Urtheile auszusprechen, inwieferne eine solche Entscheidung noch einem weiteren Urtheile vorbehalten bleibt.

(2) Ein Vorbehalt der Kostenentscheidung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann. Hat ein Gericht die Kostenentscheidung vorbehalten, so ist im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren entscheidet das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache.

 

(3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatze ist auch ohne einen bezüglichen Parteiantrag zu entscheiden, sofern nur das Kostenverzeichnis rechtzeitig vorgelegt wurde (§. 54).

(3) Ist das Gericht bei Erlassung eines Teilurteils nicht in der Lage, hinsichtlich des abgeurteilten Anspruchs oder Teilanspruchs zugleich über die Kosten zu entscheiden, so ist im Urteil auszusprechen, inwiefern eine solche Entscheidung noch einem weiteren Urteil vorbehalten bleibt.

 

 

(4) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist von Amts wegen zu entscheiden, wenn rechtzeitig ein Kostenverzeichnis gelegt wurde.

 

§ 54. (1) …

§ 54. (1) unverändert

 

(1a) Das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§ 193) dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis ist gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Auf diese Frist hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss. Soweit der Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

(1a) Das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§ 193) dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis ist gleichzeitig – bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs – auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Auf diese Frist hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss. Soweit der Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese ungeprüft seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Ein Kostenersatz für die Einwendungen findet nicht statt.

 

(2) …

(2) unverändert

 

§ 64. (1) …

§ 64. (1) unverändert

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. unverändert

 

           4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, daß dieses Protokoll dem Prozeßgericht übersendet, und daß von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Rechtspraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes;

4. aufgehoben

 

           5. …

           5. unverändert

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

 

§ 65. (1) Die Verfahrenshilfe ist beim Prozeßgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Hat das Prozessgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll erklären; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 kann sie gemeinsam mit diesem Antrag die Klage, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil oder den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl zu Protokoll erklären.

§ 65. (1) Die Verfahrenshilfe ist beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Hat das Prozessgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll erklären.

 

(2) …

(2) unverändert

 

 

§ 86a. (1) Enthält ein Schriftsatz beleidigende Äußerungen im Sinn des § 86, so ist er, wenn ein Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, vom Gericht als nicht zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen; ein Verbesserungsversuch ist nicht erforderlich. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen. Auf diese Rechtsfolge ist im Verbesserungsauftrag hinzuweisen

 

 

(2) Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Hinweis in den Zurückweisungsbeschluss aufzunehmen ist.

 

§ 87. (1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuzustellen.

§ 87. (1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

 

§ 92. aufgehoben

§ 92. (1) Kann die Zustellung der Klage an eine im Firmenbuch eingetragene juristische Person an der im Firmenbuch als für Zustellungen maßgeblich eingetragenen Geschäftsanschrift (§ 3 Abs. 1 Z 4 und 6 FBG) nicht bewirkt werden, weil dort keine Abgabestelle besteht, gibt der Kläger keine andere Abgabestelle bekannt und ist auch dem Gericht ohne Ermittlungen keine andere Abgabestelle bekannt, so hat auf Antrag der klagenden Partei die Zustellung ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei zu erfolgen (§ 115 ZPO). Auf die Rechtsfolge des Abs. 2 ist im Edikt hinzuweisen. Die Zustellung gilt mit der Aufnahme der Mitteilung in die Ediktsdatei als bewirkt.

 

 

(2) Bis dem Gericht eine Abgabestelle bekannt gegeben wird, sind alle weiteren zuzustellenden Schriftstücke bei Gericht zu hinterlegen.“

 

§ 149. (1) Die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat in dem bezüglichen Schriftsatze oder in dem den Schriftsatz ersetzenden Anbringen zu Protokoll alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrage ist auch die versäumte Processhandlung selbst, oder bei Versäumung einer Tagsatzung dasjenige nachzuholen, was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war.

§ 149. (1) Die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat in dem bezüglichen Schriftsatze alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrage ist auch die versäumte Prozesshandlung selbst, oder bei Versäumung einer Tagsatzung dasjenige nachzuholen, was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war.

 

(2) …

(2) unverändert

 

§ 162. (1) …

§ 162. (1) unverändert

 

(2) Ein darauf gerichteter Antrag ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die Rechtssache anhängig ist; er kann auch zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidung erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung; das Gericht kann jedoch vor der Entscheidung die zur Aufklärung nothwendigen Erhebungen einleiten.

(2) Ein darauf gerichteter Antrag ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die Rechtssache anhängig ist. Die Entscheidung erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung; das Gericht kann jedoch vor der Entscheidung die zur Aufklärung nothwendigen Erhebungen einleiten.

 

(3) …

(3) unverändert

 

§ 212. (1) bis (4) …

§ 212. (1) bis (4) unverändert

 

(5) Von dem in Kurzschrift aufgenommenen Teile des Protokolls ist eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, vom Richter und Schriftführer zu unterschreiben und binnen drei Tagen nach Schluß der Tagsatzung dem Protokoll als Beilage anzufügen. Die Partei kann binnen drei weiteren Tagen in die Übertragung Einsicht nehmen und gegen Fehler der Übertragung Widerspruch erheben. Der Partei ist, wenn sie dies bei der Tagsatzung beantragt hat, eine Abschrift der Übertragung binnen drei Tagen nach Schluß der Tagsatzung zuzustellen. In diesem Falle beginnt die Frist zur Erhebung des Widerspruches gegen Fehler der Übertragung mit dem Tage nach Zustellung. Der Widerspruch kann mündlich oder mit Schriftsatz erklärt werden. Infolge erhobenen Widerspruches kann die Übertragung vom Gerichte entsprechend geändert werden. Offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung können auch nachträglich jederzeit vom Gerichte berichtigt werden.

(5) Von dem in Kurzschrift aufgenommenen Teile des Protokolls ist eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, vom Richter und Schriftführer zu unterschreiben und binnen drei Tagen nach Schluss der Tagsatzung dem Protokoll als Beilage anzufügen. Die Partei kann binnen drei weiteren Tagen in die Übertragung Einsicht nehmen und gegen Fehler der Übertragung Widerspruch erheben. Der Partei ist, wenn sie dies bei der Tagsatzung beantragt hat, eine Abschrift der Übertragung binnen drei Tagen nach Schluss der Tagsatzung zuzustellen. In diesem Falle beginnt die Frist zur Erhebung des Widerspruches gegen Fehler der Übertragung mit dem Tage nach Zustellung. Der Widerspruch ist mittels Schriftsatzes zu erklären. Infolge erhobenen Widerspruches kann die Übertragung vom Gerichte entsprechend geändert werden. Offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung können auch nachträglich jederzeit vom Gerichte berichtigt werden.

 

(6) …

(6) unverändert

 

Achter Titel.

Achter Titel.

 

Sonntagsruhe und verhandlungsfreie Zeit

Sonn- und Feiertagsruhe

 

§ 222. Die Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist verhandlungsfrei

§ 222. aufgehoben

 

§ 223. (1) Während der verhandlungsfreien Zeit werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten. In anderen Sachen dürfen Tagsatzungen nur mit Zustimmung beider Parteien abgehalten werden.

§ 223. aufgehoben

 

(2) Auf das Wiedereinsetzungsverfahren, das Verfahren zur Sicherung von Beweisen und das Exekutionsverfahren mit Einschluß der Verhandlung über die Meistbotverteilung hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluß.

 

 

§ 224. (1) Ferialsachen sind:

§ 224. aufgehoben

 

           1. Wechselstreitigkeiten;

 

 

           2. Streitigkeiten über die Fortsetzung eines angefangenen Baues;

 

 

           3. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist;

 

 

           4. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten und Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt;

 

 

           5. die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten;

 

 

           6. Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen;

 

 

           7. Verfahrenshilfesachen.

 

 

(2) Der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter, dem eine Rechtssache zugewiesen ist, kann andere als die im Abs. 1 genannten Sachen auf Antrag einer Partei zur Ferialsache erklären, wenn es ihre Dringlichkeit erfordert. Der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, bezieht sich immer nur auf die schon laufende, wenn er jedoch außerhalb der verhandlungsfreien Zeit gefasst wird, auf die nächstfolgende verhandlungsfreie Zeit. Der Beschluß, mit dem eine Sache zur Ferialsache erklärt oder mit dem ein darauf hinzielender Antrag abgewiesen wird, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

 

 

§ 225. (1) Fällt der Anfang der verhandlungsfreien Zeit in den Lauf einer Frist oder der Beginn der Frist in die verhandlungsfreie Zeit, so wird die Frist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit verlängert.

§ 225. aufgehoben

 

(2) Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen, der Notfristen im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile, der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil, der Frist zum Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl, der Frist zur Klagebeantwortung sowie der Frist zur Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.

 

 

Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

 

§ 277. Das Gericht kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.

§ 277. Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

 

§ 286. (1) …

§ 286. (1) unverändert

 

(2) Über den in der Zwischenzeit von einer Partei gestellten Antrag, einzelne Mängel der Beweisaufnahme zu beheben oder diese Beweisaufnahme zu ergänzen, hat der Vorsitzende zu entscheiden. Die hiedurch etwa nothwendig werdenden Verfügungen sind gleichfalls vom Vorsitzenden ohne Aufschub zu erlassen. Der Antrag kann auch mündlich angebracht werden.

(2) Über den in der Zwischenzeit von einer Partei gestellten Antrag, einzelne Mängel der Beweisaufnahme zu beheben oder diese Beweisaufnahme zu ergänzen, hat der Vorsitzende zu entscheiden. Die hiedurch etwa notwendig werdenden Verfügungen sind gleichfalls vom Vorsitzenden ohne Aufschub zu erlassen.

 

(3) …

(3) unverändert

 

§ 355. (1) …

§ 355. (1) unverändert

 

(2) Die Ablehnungserklärung ist bei dem Processgerichte, wenn aber die Auswahl der Sachverständigen dem beauftragten oder ersuchten Richter überlassen wurde, bei diesem vor dem Beginne der Beweisaufnahme, und bei schriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens mittels Schriftsatz oder mündlich anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(2) Die Ablehnungserklärung ist bei dem Prozessgerichte, wenn aber die Auswahl der Sachverständigen dem beauftragten oder ersuchten Richter überlassen wurde, bei diesem vor dem Beginne der Beweisaufnahme, und bei schriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens mittels Schriftsatz anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

 

(3) …

(3) unverändert

 

§ 384. (1) bis (2) …

§ 384. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Der Antrag ist bei dem Processgerichte, in dringenden Fällen aber sowie wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, bei dem Bezirksgerichte anzubringen, in dessen Sprengel die Sachen, welche in Augenschein zu nehmen sind oder die Grundlage des Sachverständigenbeweises zu bilden haben, oder die zu vernehmenden Personen sich befinden. Der Antrag kann zu gerichtlichem Protokoll angebracht werden.

(3) Der Antrag ist bei dem Prozessgerichte, in dringenden Fällen aber sowie wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, bei dem Bezirksgerichte anzubringen, in dessen Sprengel die Sachen, welche in Augenschein zu nehmen sind oder die Grundlage des Sachverständigenbeweises zu bilden haben, oder die zu vernehmenden Personen sich befinden.

 

§ 387. (1) Der Gegner ist unter Zustellung des Beschlusses und, falls er über den Antrag nicht früher gehört wurde, auch eines Exemplars des von der antragstellenden Partei überreichten Schriftsatzes oder einer Abschrift des über ihren Antrag aufgenommenen Protokolles zu der für die Beweisaufnahme bestimmten Tagsatzung zu laden.

§ 387. (1) Der Gegner ist unter Zustellung des Beschlusses und, falls er über den Antrag nicht früher gehört wurde, auch eines Exemplars des von der antragstellenden Partei überreichten Schriftsatzes zu der für die Beweisaufnahme bestimmten Tagsatzung zu laden.

 

(2) …

(2) unverändert

 

 

Zwischenurteil zur Verjährung

 

 

§ 393a. Wenn in einem Rechtsstreit der Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs erhoben wird, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag über diesen Einwand gesondert mit Urteil entscheiden, soweit die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen ist. § 393 Abs. 3 erster und zweiter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

 

§ 434. (1) Die Klage, sowie alle außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mittheilungen können die Parteien, wenn sie nicht durch Rechtsanwalt vertreten sind, zu Protokoll anbringen.

§ 434. aufgehoben

 

(2) Klagen und Widersprüche gegen ein Versäumungsurteil können von einer Partei auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll erklärt werden; dieses Bezirksgericht hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu übersenden.

 

 

§ 435. (1) Wenn die schriftlich überreichte Klage nach Ansicht des Richters in irgend einem Punkte einer Ergänzung oder Aufklärung bedarf, oder wenn sich gegen die Einleitung des Verfahrens Bedenken ergeben, hat der Richter dem Kläger, wenn derselbe nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, vor Erledigung der Klage, zu den entsprechenden Vervollständigungen oder Richtigstellungen die nöthige Anleitung zu geben.

§ 435. aufgehoben

 

(2) Erscheint die mündlich zu Protokoll gegebene Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Mangels der persönlichen Befugnis zur Klage oder wegen mangelnder Processfähigkeit des Beklagten unzulässig, so ist hierüber dem Kläger mündlich oder auf Verlangen schriftlich Belehrung zu ertheilen. Ebenso ist, wenn die Klage offenbar unbegründet erscheint, dem Kläger mündlich eine angemessene Belehrung zu ertheilen. Die Aufnahme der Klage darf jedoch nicht verweigert werden, wenn der Kläger trotz der Belehrung auf der Protokollirung besteht.

 

 

§ 438. Die Ladung des Beklagten geschieht durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlusses unter gleichzeitiger Mittheilung eines Exemplares der schriftlichen Klage oder einer Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles. Bei protokollarischer Ergänzung oder Richtigstellung der schriftlichen Klage ist dem Beklagten auch eine Abschrift dieses Protokolles zuzustellen. Der Beklagte ist zugleich aufzufordern, die sich auf den Rechtsstreit beziehenden Augenscheinsgegenstände und Urkunden zur Tagsatzung mitzubringen und wegen der Vorlage der im Besitze des Gegners oder in Verwahrung einer öffentlichen Behörde oder eines Notars befindlichen Beweisurkunden und Augenscheinsgegenstände, sowie wegen etwaiger gerichtlicher Vorladung von Zeugen noch vor der für die mündliche Verhandlung anberaumten Tagsatzung seine Anträge zu stellen. In der Ladung ist dem Beklagten bekannt zu geben, welche Nachtheile das Gesetz mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet.

§ 438. Die Ladung des Beklagten geschieht durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlusses unter gleichzeitiger Mitteilung eines Exemplares der schriftlichen Klage. Bei protokollarischer Ergänzung oder Richtigstellung der schriftlichen Klage ist dem Beklagten auch eine Abschrift dieses Protokolles zuzustellen. Der Beklagte ist zugleich aufzufordern, die sich auf den Rechtsstreit beziehenden Augenscheinsgegenstände und Urkunden zur Tagsatzung mitzubringen und wegen der Vorlage der im Besitze des Gegners oder in Verwahrung einer öffentlichen Behörde oder eines Notars befindlichen Beweisurkunden und Augenscheinsgegenstände, sowie wegen etwaiger gerichtlicher Vorladung von Zeugen noch vor der für die mündliche Verhandlung anberaumten Tagsatzung seine Anträge zu stellen. In der Ladung ist dem Beklagten bekannt zu geben, welche Nachtheile das Gesetz mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet.

 

§ 439. (1) An bestimmten Gerichtstagen, welche im voraus festzusetzen und durch Anschlag am Gerichtshause bekannt zu machen sind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vor Gericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln.

§ 439. aufgehoben

 

(2) In diesem Falle ist das Klagebegehren in dem Verhandlungsprotokolle aufzuzeichnen.

 

 

§ 448.

§ 448. unverändert

 

           1. …

           1. unverändert

 

           2. Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozessgericht unverzüglich zu übersenden.

           2. aufgehoben

 

           3. Ist der Einspruch begründet, so ist dem Kläger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Schriftsatzes oder des ihn ersetzenden Protokolls zuzustellen.

           3. Ist der Einspruch begründet, so ist dem Kläger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Schriftsatzes zuzustellen.

 

           4. …

           4. unverändert

 

§ 461. (1) …

§ 461. (1) unverändert

 

(2) Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des § 434 Abs. 1 durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.

(2) Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozessgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.

 

§ 465. (1) Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben.

§ 465. Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Prozessgerichte erster Instanz erhoben.

 

(2) An Orten, in welchen nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, können die Berufungsschriften durch entsprechende Erklärungen zu gerichtlichem Protokolle ersetzt werden, die der Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht bedürfen, wenn nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten war (§ 27 Abs. 1).

(2) aufgehoben

 

(3) Der Richter, welcher das Protokoll aufnimmt, hat die Partei zur genauen Angabe der Berufungsgründe, zur Stellung eines bestimmten Berufungsantrages, sowie zur Angabe der für die Berufungsgründe neu vorzubringenden Umstände und Beweise besonders aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu belehren.

(3) aufgehoben

 

(4) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Berufungsschrift sind auch auf die Protokollarerklärungen zu beziehen, welche die Berufungsschrift ersetzen.

(4) aufgehoben

 

§ 467.

§ 467. unverändert

 

           1. bis 4. …

           1. bis 4. unverändert

 

           5. sofern der Berufungsantrag nicht zu Protokoll gegeben ist (§. 465 Absatz 2), die Unterschrift eines Rechtsanwalts.

           5. die Unterschrift eines Rechtsanwalts.

 

§ 468. (1) Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolles dem Gegner des Berufungswerbers unter Bekanntgabe des Berufungsgerichtes zugestellt. Verspätet erhobene Berufungen oder mangels rechtzeitiger Anmeldung der Berufung (§ 461 Abs. 2) unzulässige Berufungen sind vom Prozeßgericht erster Instanz zurückzuweisen.

§ 468. (1) Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschrift dem Gegner des Berufungswerbers unter Bekanntgabe des Berufungsgerichtes zugestellt. Verspätet erhobene Berufungen oder mangels rechtzeitiger Anmeldung der Berufung (§ 461 Abs. 2) unzulässige Berufungen sind vom Prozessgericht erster Instanz zurückzuweisen.

 

(2) Der Berufungsgegner kann binnen der Notfrist von vier Wochen nach der Zustellung der Berufungsschrift oder der Abschrift des sie ersetzenden Protokolls bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Berufungsbeantwortung mittels Schriftsatzes oder, unter der Voraussetzung des § 465 Abs. 2, durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll einbringen. Soweit sich der Berufungswerber nicht ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts bezieht, ist der Berufungsgegner - vorbehaltlich des § 473a - nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen. Will der Berufungsgegner zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschluß in dieser Berufungsbeantwortung bekanntzugeben.

(2) Der Berufungsgegner kann binnen der Notfrist von vier Wochen nach der Zustellung der Berufungsschrift bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Berufungsbeantwortung mittels Schriftsatzes einbringen. Soweit sich der Berufungswerber nicht ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts bezieht, ist der Berufungsgegner - vorbehaltlich des § 473a - nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen. Will der Berufungsgegner zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschluss in dieser Berufungsbeantwortung bekanntzugeben.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) unverändert

 

§ 469. (1) Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz dem Berufungsgericht die Berufungsschrift und die etwa eingelangte Berufungsbeantwortung oder die diesbezüglichen Protokolle mit allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßakten und besonders mit den Ausweisen über die Zustellung des Urteils und der Berufungsschrift vorzulegen. Gibt der Inhalt der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung zu einer Erledigung des Prozeßgerichtes erster Instanz Anlaß, so ist diese vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet, so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen.

§ 469. (1) Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozessgericht erster Instanz dem Berufungsgericht die Berufungsschrift und die etwa eingelangte Berufungsbeantwortung mit allen den Rechtsstreit betreffenden Prozessakten und besonders mit den Ausweisen über die Zustellung des Urteils und der Berufungsschrift vorzulegen. Gibt der Inhalt der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung zu einer Erledigung des Prozessgerichtes erster Instanz Anlass, so ist diese vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet, so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen.

 

(2) …

(2) unverändert

 

 

(3) Richtet sich eine auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 4 gestützte Berufung gegen ein Versäumungsurteil (§ 396), so kann das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, der Berufung selbst stattgeben. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

 

§ 473a. (1) bis (3) …

§ 473a. (1) bis (3) unverändert

 

(4) Hat der Berufungsgegner zuvor schon eine Berufungsbeantwortung überreicht oder zu gerichtlichem Protokoll erklärt, so ist sein Schriftsatz nach Abs. 1 als ein Bestandteil seiner Berufungsbeantwortung, sonst als seine nunmehrige Berufungsbeantwortung anzusehen.

(4) Hat der Berufungsgegner zuvor schon eine Berufungsbeantwortung überreicht, so ist sein Schriftsatz nach Abs. 1 als ein Bestandteil seiner Berufungsbeantwortung, sonst als seine nunmehrige Berufungsbeantwortung anzusehen.

 

(5) …

(5) unverändert

 

§ 517. (1) bis (2) …

§ 517. (1) bis (2) unverändert

 

 

(3) Ein Kostenrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 Euro nicht übersteigt.

 

§ 520. (1) Der Recurs wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Recursschrift) bei dem Gerichte erhoben, dessen Beschluss angefochten wird, dessen Vorsteher den angefochtenen Beschluss erlassen hat oder dem der Vorsitzende des Senates, der beauftragte oder ersuchte Richter angehört hat, gegen dessen Beschluss Recurs ergriffen wird; doch sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz zu überreichen. Bei Bezirksgerichten können Rekurse von Parteien, welche nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll angebracht werden, wenn nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten war (§ 27 Abs. 1); schriftliche Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.

§ 520. (1) Der Rekurs wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Rekursschrift) bei dem Gerichte erhoben, dessen Beschluss angefochten wird, dessen Vorsteher den angefochtenen Beschluss erlassen hat oder dem der Vorsitzende des Senates, der beauftragte oder ersuchte Richter angehört hat, gegen dessen Beschluss Rekurs ergriffen wird; doch sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz zu überreichen. Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.

 

(2) …

(2) unverändert

 

§ 521a. (1) Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des § 521 Abs. 1 zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift oder des sie ersetzenden Protokolls bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. § 520 Abs. 1 letzter Satz und § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß.

§ 521a. (1) Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des § 521 Abs. 1 zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. § 520 Abs. 1 letzter Satz und § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß.

 

(2) …

(2) unverändert

 

§ 562. (1) Die gerichtliche Aufkündigung kann mittels Schriftsatz oder mündlich angebracht werden. Der Schriftsatz oder das über die Aufkündigung aufgenommene Protokoll hat insbesondere die Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Bestandvertrag endigen soll, und endlich den Antrag zu enthalten, dem Gegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Execution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen die Aufkündigung Einwendungen bei Gericht anzubringen. Zur Anbringung der Einwendungen ist eine Frist von vier Wochen zu bestimmen.

§ 562. (1) Die gerichtliche Aufkündigung ist mittels Schriftsatz einzubringen. Dieser hat insbesondere die Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Bestandvertrag endigen soll, und endlich den Antrag zu enthalten, dem Gegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen die Aufkündigung Einwendungen bei Gericht anzubringen. Zur Anbringung der Einwendungen ist eine Frist von vier Wochen zu bestimmen.

 

(2) …

(2) unverändert

 

§ 564. Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß §. 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mittheilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.

§ 564. Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß §. 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mitteilung eines Exemplares des Schriftsatzes nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.

 

Artikel 25

 

Änderung des Strafgesetzbuches

 

§ 21. (1) bis (2)…

§ 21. (1) bis (2)…

 

 

(3) Als Anlasstaten im Sinne der Abs. 1 und 2 kommen strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben (§ 89) begangen.

 

§ 43. (1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.

§ 43. (1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.

 

(2) …

(2) …

 

§ 43a. (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des § 43 auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil bedingt nachzusehen.

§ 43a. (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des § 43 auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil, höchstens jedoch deren Hälfte bedingt nachzusehen.

 

(2) bis (4)…

(2) bis (4)…

 

§ 88. (1) …

§ 88. (1) …

 

(2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder

(2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder

 

1. …

1. …

 

2. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder

2. entfällt

 

3. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,

3. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,

 

so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

 

(3) bis (4)…

(3) bis (4)…

 

§ 198. (1) bis (2)…

§ 198. (1) bis (2)…

 

 

(3)  Der Täter ist nicht nach Abs. 1 zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die ausstehenden Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt.

 

Artikel 26

 

Änderung des Suchtmittelgesetzes

 

§ 6. (1) bis (4a) …

§ 6. (1) bis (4a) …

 

 

(4b) Den Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (§ 8 Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969) sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 158 bis 160 StVG) ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen.

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

 

§ 35. (1) bis (2) …

§ 35. (1) bis (2) …

 

(3) Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt voraus, dass

(3) Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt voraus, dass

 

           1. …

           1. …

 

           2. eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.

           2. eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde oder einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.

 

(4) Die Staatsanwaltschaft kann von der Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er

(4) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einholung einer Stellungnahme nach Abs. 3 Z 2 abzusehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er

 

           1. …           

           1. …                           

 

           2. die in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder des Missbrauchs von Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder persönlichen Gebrauch eines anderen angebaut habe,

           2. die in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder des Missbrauchs von Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder persönlichen Gebrauch eines anderen angebaut habe.

 

und wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn gegen den Beschuldigten innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Strafverfahren bereits ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach den §§ 27 bis 31a geführt wurde.

Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn gegen den Beschuldigten innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Strafverfahren bereits ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach den §§ 27 bis 31a geführt wurde.

 

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Beschuldigten durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinischpsychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.

(5) Die in Abs. 3 Z 2 genannten Stellen haben vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Beschuldigten durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinischpsychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.

 

(6) Bedarf der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2, so hat die Staatsanwaltschaft den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme zu unterziehen. Ist eine solche Maßnahme trotz der Bereitschaft des Beschuldigten, sich dieser zu unterziehen, nicht zweckmäßig, nach den Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar oder offenbar aussichtslos, so hat die Staatsanwaltschaft, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, den vorläufigen Rücktritt davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten.

(6) Bedarf der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2, so hat die Staatsanwaltschaft den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich einer solchen stationären Maßnahme für sechs Monate oder für eine kürzere Dauer oder einer solchen ambulanten Maßnahme zu unterziehen. Ist eine solche Maßnahme trotz der Bereitschaft des Beschuldigten, sich dieser zu unterziehen, nicht zweckmäßig, nach den Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar oder offenbar aussichtslos, so hat die Staatsanwaltschaft, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, den vorläufigen Rücktritt davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten.

 

(7) …

(7) …

 

(8) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn unter den festgesetzten Bedingungen für eine Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig unterbleibe, und ihn in sinngemäßer Anwendung des § 207 StPO zu belehren. Vom Rücktritt von der Verfolgung ist der Beschuldigte, das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung ist dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Im Übrigen sind die §§ 208 Abs. 3 sowie 209 StPO sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn unter den festgesetzten Bedingungen für eine Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig unterbleibe, und ihn in sinngemäßer Anwendung des § 207 StPO zu belehren. Vom Rücktritt von der Verfolgung ist der Beschuldigte, das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung ist dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Im Übrigen sind die §§ 208 Abs. 3, 209 und 388 StPO anzuwenden.

 

§ 39. (1) Der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ist – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz – StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn

§ 39. (1) Der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ist nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz – StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn

 

1. bis 2. …

1. bis 2. …

 

(2) Das Gericht kann die gesundheitsbezogene Maßnahme der Art nach bestimmen (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5). Liegt bereits eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde nach § 35 Abs. 3 Z 2 oder das Ergebnis der Begutachtung durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach § 15 vor, kann das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen des Abs. 1 Z 1 heranziehen.

(2) Das Gericht kann die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5). Liegt bereits eine Stellungnahme einer der in § 35 Abs. 3 Z 2 genannten Stellen oder das Ergebnis der Begutachtung durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach § 15 vor, so hat das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen des Abs. 1 Z 1 heranzuziehen, es sei denn, dass eine Änderung der dafür erheblichen Umstände anzunehmen wäre. Eine stationäre Aufnahme darf höchstens für sechs Monate erfolgen.

 

(4) …

(4) …

 

§ 41. (1) …

§ 41. (1) …

 

(2) Der Bund trägt die Kosten jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat der Rechtsbrecher nicht zu erbringen.

(2) Der Bund trägt die Kosten jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Anstelle des Behandlungsbeitrags (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) ist dem Rechtsbrecher für die Kosten der Maßnahme ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen, soweit dadurch nicht der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Rechtsbrechers und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Für die Bemessung des Kostenbeitrags der Zahlung gilt § 381 Abs. 3 und Abs. 5 StPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Art der Maßnahme, deren Notwendigkeit, ihre Dauer und Erfolg sowie im Fall des § 39 auch ein dem Verurteilten auferlegte Kostenersatz angemessen zu berücksichtigen sind.

 

(3) …

(3) …

 

(4) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des § 35 für das Hauptverfahren zuständig wäre, das Strafverfahren nach § 37 vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Abs. 1 oder nach § 173 Abs. 5 Z 9 StPO erteilt oder den Strafvollzug nach § 39 aufgeschoben hat, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten (Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.

(4) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des § 35 im Ermittlungsverfahren zuständig wäre, das Strafverfahren nach § 37 vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Abs. 1 oder nach § 173 Abs. 5 Z 9 StPO erteilt oder den Strafvollzug nach § 39 aufgeschoben hat, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten (Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.

 

§ 47. (1) bis (9) …

§ 47. (1) bis (9) …

 

 

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, und 2 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

Artikel 27

 

Änderung der Strafprozessordnung

 

§ 31. (1) bis (4) …

§ 31. (1) bis (4) …

 

(5) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegen

(5) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen

 

           1. die Entscheidung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),

           1. über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und

 

           2. die Entscheidungen über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht zuständig ist, und Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und

           2. über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975.

 

           3. die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§ 195).

 

 

 

(6) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt

 

 

           1. das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Abs. 5 angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),

 

 

           2. die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und

 

 

           3. die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§ 195).

 

§ 33. (1) ...

§ 33. (1) ...

 

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet durch einen Senat von drei Richtern.

(2) Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern.

 

§ 83. (1) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden.

§ 83. (1) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, ist die Zustellung ohne Zustellnachweis vorzunehmen.

 

(2) Eine Übermittlung durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG ist einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten. Durch Telefax übermittelte Dokumente gelten als zugestellt, sobald seine Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel sind die Tatsache und der Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

(2) Eine Übermittlung durch Telefax, im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG oder durch elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes ist einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten. Durch Telefax übermittelte Dokumente gelten als zugestellt, sobald seine Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel sind die Tatsache und der Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

§ 84. (1) ...

§ 84. (1) ...

 

(2) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax, im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Sofern sie an eine Frist gebunden sind, sind sie auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingebracht werden, die darüber zu entscheiden hat. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Eingaben werden durch Verordnung geregelt.

(2) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden. Sofern sie an eine Frist gebunden sind, sind sie auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingebracht werden, die darüber zu entscheiden hat. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Eingaben werden durch Verordnung geregelt.

 

§ 88. (1) Die Beschwerde hat den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuführen und anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll. Sie ist binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

§ 88. (1) Die Beschwerde hat den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuführen und anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll. Sie ist binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben.

 

(2) bis (4)…

(2) bis (4)…

 

§ 89. (1)…

§ 89. (1)…

 

(2) Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs. 1), hat das Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen hat es in der Sache zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. An die geltend gemachten Beschwerdepunkte ist es nicht gebunden, zum Nachteil des Beschuldigten darf es jedoch niemals Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde erhoben wurde.

(2) Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs. 1), hat das Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen. Hat das Erstgericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen, die Anträge nicht erledigt, zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen oder liegt einer der im § 281 Abs. 1 Z 5 oder 5a angeführten Gründe vor, so kann das Rechtsmittelgericht den Beschluss aufheben und an das Erstgericht nach Verfahrensergänzung zur neuen Entscheidung verweisen. § 293 Abs. 2 gilt sodann für das Erstgericht sinngemäß. Im Übrigen hat es in der Sache zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. An die geltend gemachten Beschwerdepunkte ist es nicht gebunden, zum Nachteil des Beschuldigten darf es jedoch niemals Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde erhoben wurde.

 

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

 

§ 126. (1)…

§ 126. (1)…

 

(2) Als Sachverständige und Dolmetscher sind vor allem Personen zu bestellen, die in eine Sachverständigen- oder Dolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, eingetragen sind. Werden andere Personen als Sachverständige oder Dolmetscher bestellt, so sind sie zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten zu informieren. Bei der Wahl von Sachverständigen und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.

(2) Als Sachverständige sind vor allem Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher - SDG, BGBl. Nr. 137/1975) eingetragen sind. Werden andere Personen bestellt, so sind sie zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten zu informieren.

 

 

(2a) Als Dolmetscher ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Für diese gilt § 127 Abs. 1 nicht.

 

 

(2b) Steht eine geeignete Person nach Abs. 2a nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung oder besteht Grund zur Annahme, dass hinsichtlich aller nach Abs. 2 in Betracht kommenden Personen einer der Gründe des Abs. 4 vorliegt, so kann auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellt werden. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragene Person zu bestellen, im Übrigen jedoch nach Abs. 2 letzter Satz vorzugehen.

 

 

(2c) Bei der Wahl von Sachverständigen oder Dolmetschern und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

§ 153. (1) bis (3) …

§ 153. (1) bis (3) …

 

(4) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts gelegen, so ist es zulässig, die unmittelbare Vernehmung am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, in deren oder dessen Sprengel sich der Zeuge oder der Beschuldigte befindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen.

(4) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts gelegen, so ist die unmittelbare Vernehmung am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, in deren oder dessen Sprengel sich der Zeuge oder der Beschuldigte befindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen. Ist dies aus besonderen Gründen erforderlich, so kann der Zeuge oder Beschuldigte auch vor die zuständige Staatsanwaltschaft oder vor das zuständige Gericht geladen werden.

 

§ 187. (1) bis (2)…

§ 187. (1) bis (2)…

 

(3) Kann einem Beschuldigten, der zur Arbeit bereit ist und bei dem der Haftzweck der Heranziehung zur Arbeit nicht entgegen steht, Arbeit nicht zugewiesen werden, so ist ihm monatlich im Nachhinein ein Betrag von 5 v.H. der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.

(3) entfällt

 

(4)…

(4)…

 

§ 196. (1)…

§ 196. (1)…

 

(2) Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden.

(2) Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand; dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 gilt sinngemäß.

 

(3)…

(3)…

 

§ 285. (1) bis (2) …

§ 285. (1) bis (2) …

 

(3) Ein Antrag nach Abs. 2 ist beim Landesgericht innerhalb der zur Ausführung der Beschwerde ansonsten zur Verfügung stehenden Frist mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich einzubringen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten Kriterien und unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer angemessenen Dauer des Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958); gegen seinen Beschluss steht eine Beschwerde nicht zu. Die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses wird in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingerechnet; diese beginnt jedenfalls nicht zu laufen, ehe der Beschluss über den Antrag bekannt gemacht ist.

(3) Ein Antrag nach Abs. 2 ist beim Landesgericht innerhalb der zur Ausführung der Beschwerde ansonsten zur Verfügung stehenden Frist schriftlich einzubringen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten Kriterien und unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer angemessenen Dauer des Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958); gegen seinen Beschluss steht eine Beschwerde nicht zu. Die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses wird in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingerechnet; diese beginnt jedenfalls nicht zu laufen, ehe der Beschluss über den Antrag bekannt gemacht ist.

 

(4) bis (5)…

(4) bis (5)…

 

§ 381. (1) …

§ 381. (1) …

 

1. bis 2….

1. bis 2….

 

 

        2a. soweit nicht nach Abs. 6 vorzugehen ist, die Gebühren der Dolmetscher, im Fall einer Bestellung nach § 126 Abs. 2a einen Pauschalbeitrag von 159 Euro;

 

3. bis 9….

3. bis 9….

 

(2) bis (5)…

(2) bis (5)…

 

(6) Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen, wenn die Beiziehung notwendig war, weil der Angeklagte der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig ist. Das gleiche gilt für Kosten, die daraus erwachsen, daß der Angeklagte wegen eines Gebrechens nicht fähig ist, sich mit dem Gericht zu verständigen, und eine Person zugezogen werden muß, die fähig ist, die Verständigung zwischen dem Gericht und dem Angeklagten zu vermitteln. Weitergehende Rechte, die sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumt sind, bleiben unberührt.

(6) Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers bilden keinen Teil der vom Angeklagten zu ersetzenden Kosten, wenn die Beiziehung notwendig war, weil der Angeklagte der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig ist. Das gleiche gilt für Kosten, die daraus erwachsen, daß der Angeklagte wegen eines Gebrechens nicht fähig ist, sich mit dem Gericht zu verständigen, und eine Person zugezogen werden muß, die fähig ist, die Verständigung zwischen dem Gericht und dem Angeklagten zu vermitteln. Weitergehende Rechte, die sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumt sind, bleiben unberührt.

 

(7)…

(7)…

 

§ 514. (1) bis (10)…

§ 514. (1) bis (10)…

 

 

(11) §§ 31 Abs. 5 und 6, 33 Abs. 2, 83 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 2, 88 Abs. 1, 89 Abs. 2,  153 Abs. 4, 187 Abs. 3, 196 Abs. 2 und 285 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. §§ 126 Abs. 2, 2a bis 2c, 381 Abs. 1 Z 2a und Abs. 6 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. § 31 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wurden. § 196 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Fortführung nach Inkrafttreten bei der Staatsanwaltschaft eingebracht wurde.

 

Artikel 28

 

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

 

Jugendschutzsachen

entfällt

 

Art. I. § 25. Den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gerichten obliegt auch die Gerichtsbarkeit über Erwachsene wegen der §§ 198 und 199 StGB, wenn durch die Tat ausschließlich oder überwiegend Minderjährige verletzt oder gefährdet worden sind.

Art. I. § 25. entfällt

 

Art. VIII. (1) bis (4d) …

Art. VIII. (1) bis (4d) …

 

 

(4e) Die Aufhebung des Art. I § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I XX/2010 wird mit 1. Jänner 2011 wirksam; Verfahren, die bis zum 31.12. 2010 bei Gericht anhängig wurden, sind auf Grund der aufgehobenen Bestimmung bei diesem Gericht weiter zu führen. Wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens aufgehoben wird, so ist das Verfahren vor dem nunmehr zuständigen Gericht durchzuführen.

 

(5) bis (8)…

(5) bis (8)…

 

Artikel 29

 

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

 

§ 54a. (1) Dem Strafgefangenen stehen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung.

§ 54a. (1) Dem Strafgefangenen stehen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage, sofern diese die Hälfte des nach § 291a Abs. 1 in Verbindung mit § 291 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, nicht der Pfändung unterliegenden Betrags übersteigt, auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung.

 

(2) bis (3)…

(2) bis (3)…

 

§ 150. (1) bis (2)…

§ 150. (1) bis (2)…

 

(3) Erreichen die dem Strafgefangenen bei der Entlassung nach § 54 Abs. 5 auszuzahlenden Beträge ohne sein Verschulden nicht den unpfändbaren Freibetrag nach § 291a Abs. 1 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der jeweils geltenden Fassung, und ist für den Unterhalt des Strafgefangenen in der ersten Zeit nach der Entlassung nicht anderweitig ausreichend vorgesorgt, so ist ihm ein Zuschuß bis zur Höhe dieses Betrages zu gewähren.

(3) Erreichen die dem Strafgefangenen bei der Entlassung nach § 54 Abs. 5 auszuzahlenden Beträge ohne sein Verschulden nicht die Hälfte des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a Abs. 1 in Verbindung mit § 291 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, und ist für den Unterhalt des Strafgefangenen in der ersten Zeit nach der Entlassung nicht anderweitig ausreichend vorgesorgt, so ist ihm ein Zuschuss bis zur Höhe dieses Betrages zu gewähren.

 

§ 181. (1) bis (20)…

§ 181. (1) bis (20)…

 

 

(21) §§ 54a Abs. 1 und 150 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

Artikel 30

 

Änderung des Strafregistergesetzes

 

 

Bereinigung des Strafregisters

 

 

§ 13b. (1) Durch ein inländisches Gericht verhängte Strafen gelten mit 1. Jänner 2005 als nachgesehen, soweit sie bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nicht vollstreckt sind,  die Verurteilung spätestens am 31. Dezember 1989 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen ein Jahr nicht übersteigt.

 

 

(2) Die Bundespolizeidirektion Wien hat jene Verurteilungen zu erfassen, auf die Abs. 1 zur Anwendung kommt, ihnen den 1. Jänner 2005 als Beginn der Tilgungsfrist zuzuordnen und sie dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, unter Angabe der Personaldaten des Verurteilten mitzuteilen.

 

 

(3) Das Gericht hat nach Anhörung der Staatsanwaltschaft den Verurteilten nach Möglichkeit von der Strafnachsicht in Kenntnis zu setzen, sofern Abs. 1 anzuwenden ist. Andernfalls hat das Gericht das Strafregisteramt davon zu verständigen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, und die Berichtigung des Strafregisters zu veranlassen

 

§ 14. (1) bis (6) …

§ 14. (1) bis (6) …

 

(7) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2009  tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

 

 

(8) § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

Artikel 32

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Zweiter Abschnitt

Zweiter Abschnitt

Gerichte

Gerichte

Bezirksgerichte

Bezirksgerichte

§ 26.  (1) bis (6) …

§ 26. (1) bis (6) …

(7) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen, die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) und die Pflegschaftssachen von Minderjährigen, bei denen aus einem bestimmten Anlass eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, sind derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselbe Person betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest jeweils 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt. Nach Tunlichkeit sind diesen Gerichtsabteilungen auch die sonstigen Pflegschaftssachen von Minderjährigen zuzuweisen.

(7) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.

 

 

§ 32. (1) bis (5) …

§ 32. (1) bis (5) …

(6) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.

(6) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.

(7) …

(7)…

 

 

Vierter Abschnitt

Vierter Abschnitt

Justizverwaltung, Dienstaufsicht und innere Revision

Justizverwaltung, Dienstaufsicht und innere Revision

§ 78. (1) bis (4) …

§ 78. (1) bis (4) …

 

(5) Alle Organe der Justizverwaltung können Aufsichtsbeschwerden und andere Eingaben, die

 

           1. Beleidigungen enthalten oder die

 

           2. aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen oder das Begehren nicht erkennen lassen oder

 

           3. sich in der Wiederholung bereits erledigter oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen,

 

nach überblicksartiger Durchsicht und unter Verzicht auf eine ins Einzelne gehende Befassung und Bewertung zu den Akten nehmen, ohne sie weiter zu behandeln. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Auf mündlich oder telefonisch vorgebrachte derartige Beschwerden brauchen die Organe der Justizverwaltung nicht weiter einzugehen.

 

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für im Wesentlichen aus Beschimpfungen bestehende Schriftsätze und Anzeigen.

 

Dienstweg in Angelegenheiten der Justizverwaltung

 

§ 78d. (1) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte führt der Dienstweg jeweils unmittelbar an das Bundesministerium für Justiz.

 

(2) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Gerichtshöfe erster Instanz führt der Dienstweg an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder, bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

 

(3) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Bezirksgerichte führt der Dienstweg, jeweils ohne Zwischenschaltung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz,

 

           1. an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder

 

           2. bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

 

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat jedoch, soweit dies für die Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 31 Abs. 1 zweiter Satz und § 76) unerlässlich ist, gleichzeitig mit der unmittelbaren Vorlage an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes, Abschriften der vorgelegten Berichte dem Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofes erster Instanz vorzulegen. Dies gilt unabhängig davon, von welcher Organisationsebene der Justizverwaltung die Berichtsaufträge erteilt wurden und sinngemäß auch für die an den Vorsteher des Bezirksgerichtes erteilten Berichtsaufträge.

 

(4) Berichtsaufträge und Berichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung sind unter Nutzung der Möglichkeiten moderner Kommunikationstechnologie zu erstellen und weiterzuleiten.

Fünfter Abschnitt

Fünfter Abschnitt

Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)

Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)

§ 89a. (1) bis (2) …

§ 89a. (1) bis (2) …

 

(3) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.

§ 89c. (1) bis (5) …

§ 89c. (1) bis (5) …

 

(6) Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Kredit- und Finanzinstituten nach § 1 Abs. 1 und 2 BWG und inländischen Versicherungsunternehmen nach § 1 Abs. 1 VAG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.

Registerauskunft für Verbände

Registerauskunft für Verbände

 

§ 89m. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben aus dem elektronischen Register einem Verband (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005) auf Antrag darüber Auskunft zu erteilen,

 

           1. ob der Verband strafgerichtlich verurteilt wurde, und

 

           2. ob gegen den Verband ein Strafverfahren geführt wird.

 

(2) Anträge sind unter genauer Bezeichnung des Verbandes, gegebenenfalls unter Anführung der Firmenbuchnummer oder der Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), an eine der Oberstaatsanwaltschaften zu richten, unabhängig davon, in welchem Sprengel der Verband seinen Sitz hat.

 

(3) Wird gegen einen Verband kein Strafverfahren geführt, so hat die Auskunft nach Abs. 1 Z 2 zu lauten, dass in der Verfahrensautomation Justiz keine Daten über den Verband als Beschuldigten erfasst sind. Ebenso hat die Auskunft zu lauten, wenn die in § 50 letzter Satz StPO genannten Voraussetzungen vorliegen.

Sechster Abschnitt

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 98. (1) bis (12)

§ 98. (1) bis (12)

 

(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YYYY, treten in Kraft:

 

           1. § 26 Abs. 7, § 32 Abs. 6, § 78 Abs. 5 und 6, § 78c, § 89a Abs. 3 und § 89m  mit 1. Jänner 2011,

 

           2. § 89c Abs. 6 mit 1. Juli 2011.

Artikel 33

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Gerichtspraxis

Gerichtspraxis

§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung abgeschlossen haben und zur Führung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften berechtigt sind, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.

§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Ablauf der Ausbildung

Ablauf der Ausbildung

§ 5. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Oberaufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat zu bestimmen, bei welchen Gerichten, in welcher Dauer und in welchen Geschäftssparten ein Rechtspraktikant auszubilden ist (Ausbildungsplan).

§ 5. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Oberaufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat zu bestimmen, wo, in welcher Dauer und in welchen Geschäftssparten ein Rechtspraktikant auszubilden ist (Ausbildungsplan).

(2) Die Ausbildung beim Bezirksgericht und beim Landesgericht hat zumindest je drei Monate zu umfassen, wovon der Ausbildung in Zivilprozesssachen zumindest drei Monate und der Ausbildung in Strafsachen zumindest zwei Monate vorzubehalten sind. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Die Ausbildung in Strafsachen darf in den ersten neun Ausbildungsmonaten nur mit Zustimmung des Rechtspraktikanten mehr als drei Monate umfassen. Bei der Auswahl der Bezirksgerichte ist tunlichst den Bezirksgerichten der Vorzug zu geben, bei denen nicht mehr als zwölf Richterplanstellen systemisiert sind.

(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

Gestaltung der Ausbildung

Gestaltung der Ausbildung

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Bei fortgeschrittener Ausbildung ist der Rechtspraktikant unter Anleitung des Richters auch zur Entgegennahme mündlichen Anbringens und zu Vernehmungen außerhalb von Streit- und Hauptverhandlungen heranzuziehen.

(2) Nach Absolvierung der Gerichtspraxis in jenem Ausmaß, in dem die Gerichtspraxis als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1), gilt § 10 Abs. 1 RStDG sinngemäß.

(3) Rechtspraktikanten können nach einer neunmonatigen Ausbildung bei Gericht unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch bei einer Justizanstalt ausgebildet werden.

(3) Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch beim Oberlandesgericht, bei einer Justizanstalt oder beim Bundesministerium für Justiz ausgebildet werden.

Übungskurse

Übungskurse

§ 7. (1) Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben (Aufnahmewerber), haben an den für Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961) teilzunehmen. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Voraussetzungen können für Aufnahmewerber auch eigene Übungskurse eingerichtet werden.

§ 7. (1) Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben (Aufnahmewerber), haben an den für Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 des RStDG) teilzunehmen. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Voraussetzungen können für Aufnahmewerber auch eigene Übungskurse eingerichtet werden.

(2) …

(2) …

Allgemeine Pflichten

Allgemeine Pflichten

§ 9. (1) bis (2) …

§ 9. (1) bis (2) …

(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 des Richterdienstgesetzes; sie besteht auch nach Beendigung der Gerichtspraxis fort.

(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 RStDG; sie besteht auch nach Beendigung der Gerichtspraxis fort.

(4) bis (5) …

(4) bis (5)…

Meldepflichten

Meldepflichten

§ 11. (1) Der Rechtspraktikant hat Änderungen seines Namens, seines Familienstandes oder seines Wohnsitzes, den Bestand, die Aufnahme, Änderung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses, die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens sowie eine strafgerichtliche Verurteilung dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Wege des Vorstehers des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, zu melden. Allfällige weitere Meldepflichten bleiben unberührt.

§ 11. (1) Der Rechtspraktikant hat Änderungen seines Namens, seines Familienstandes oder seines Wohnsitzes, den Bestand, die Aufnahme, Änderung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses, die Einleitung eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, eine strafgerichtliche Verurteilung sowie den Verlust der vollen Handlungsfähigkeit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Wege des Vorstehers des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, zu melden. Allfällige weitere Meldepflichten bleiben unberührt.

(2) …

(2) …

Pflichtenverletzung

Pflichtenverletzung

§ 12. (1) bis (4) …

§ 12. (1) bis (4) …

(5) Tritt nachträglich ein Umstand ein, auf Grund dessen der Rechtspraktikant nicht zur Gerichtspraxis zugelassen worden wäre, ist mit einer Ausschließung vorzugehen; Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Tritt nachträglich ein Umstand ein oder kommt hervor, auf Grund dessen der Rechtspraktikant nicht zur Gerichtspraxis zugelassen worden wäre, ist mit einer Ausschließung vorzugehen; Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Höhe des Ausbildungsbeitrages

Höhe des Ausbildungsbeitrages

§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 1 274,2 Euro.

§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 1 010 Euro.

(2) …

(2) …

Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß

Kinderzulage, Fahrtkostenzuschuss und Reisegebühren

§ 19. (1) bis (3) …

§ 19. (1) bis (3) …

 

(4) Nach Absolvierung der Gerichtspraxis in der Dauer von fünf Monaten gilt abweichend von Abs. 3 die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, nach der Gebührenstufe 1.

Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

§ 29. (1) bis (2e) …

§ 29. (1) bis (2e) …

 

(2f) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YYYY treten in Kraft:

 

           1. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 vorletzter und letzter Satz, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 5 und § 19 mit 1. Jänner 2011;

 

           2. § 5 Abs. 2 erster Satz und § 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2012.

Artikel 34

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

I. Teil

I. Teil

I. Abschnitt

I. Abschnitt

Aufnahmeerfordernisse

Aufnahmeerfordernisse

§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:

§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft;

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft;

           2. die volle Handlungsfähigkeit;

           2. die volle Handlungsfähigkeit;

           3. die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;

           3. die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;

           4. a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) oder

           4. a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) oder

               b) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder

               b) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder

                c) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, und

                c) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, und

5.    eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von neun Monaten.

5.    eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von fünf Monaten.

(2) …

(2) …

II. Abschnitt

II. Abschnitt

Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes

Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen, bei einem Rechtsanwalt oder bei einem Notar oder bei der Finanzprokuratur oder im Bereich der Wirtschaft sowie bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung zu leisten.

(2) Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen, bei einem Rechtsanwalt oder bei einem Notar oder bei der Finanzprokuratur oder im Bereich der Wirtschaft sowie bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung zu leisten.

(3) …

(3) …

(4) Der Ausbildungsdienst beim Bezirksgericht und beim Gerichtshof erster Instanz hat mindestens je ein Jahr, der Ausbildungsdienst bei der Staatsanwaltschaft und beim Rechtsanwalt (oder beim Notar oder bei der Finanzprokuratur oder im Bereich der Wirtschaft) mindestens je fünf Monate, der Ausbildungsdienst bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen mindestens drei Wochen und der Ausbildungsdienst bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung mindestens zwei Wochen zu dauern. Der Ausbildungsdienst beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof und beim Bundesministerium für Justiz darf jeweils die Dauer von sechs Monaten, der Ausbildungsdienst bei einer Dienststelle für Bewährungshilfe die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten.

(4) Der Ausbildungsdienst beim Bezirksgericht und beim Gerichtshof erster Instanz hat mindestens je ein Jahr, der Ausbildungsdienst bei der Staatsanwaltschaft und beim Rechtsanwalt (oder beim Notar oder bei der Finanzprokuratur oder im Bereich der Wirtschaft) mindestens je fünf Monate, der Ausbildungsdienst bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen mindestens drei Wochen und der Ausbildungsdienst bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung mindestens zwei Wochen zu dauern. Der Ausbildungsdienst beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof und beim Bundesministerium für Justiz darf jeweils die Dauer von sechs Monaten, der Ausbildungsdienst bei einer Dienststelle für Bewährungshilfe die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten.

(5) …

(5) …

 

Ausbildung im Bereich der Wirtschaft

 

§ 9c. (1) Folgende Ausbildungsmöglichkeiten sind vorgesehen:

 

           1. die Ausbildung bei einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder einer anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaft,

 

           2. die Ausbildung bei der Finanzmarktaufsicht,

 

           3. die Ausbildung bei der Österreichischen Nationalbank oder

 

           4. die Ausbildung in Rechtsabteilungen geeigneter Unternehmen.

 

(2) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters bei einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder einer anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaft ist § 9a mit Ausnahme der Abs. 1, 6 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisungen auf die §§ 11 und 88 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, treten.

 

(3) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters bei Einrichtungen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 ist § 9a mit Ausnahme der Abs. 1, 6 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf Abs. 5 tritt.

 

(4) Im Rahmen der Ausbildung im Bereich der Wirtschaft ist der Richteramtsanwärter an die Anordnungen und Anweisungen der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gebunden.

 

(5) In jedem Fall hat die jeweilige Ausbildungseinrichtung den Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer bestehenden Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung mitzuversichern bzw. zur Sicherstellung eines Haftpflichtversicherungsschutzes eine solche gegebenenfalls abzuschließen.

 

Sonstige Ausbildungseinrichtungen

 

§ 9d. Auf Ausbildungen bei einer Opferschutz- und Fürsorgeeinrichtung sowie bei einer Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146) sind die Bestimmungen des § 9c Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

Gestaltung des Ausbildungsdienstes

Gestaltung des Ausbildungsdienstes

§ 10. (1) bis (2) …

§ 10. (1) bis (2) …

(3) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter zum Studium für die Richteramtsprüfung und seine wissenschaftliche Fortbildung genügend Zeit frei bleibt.

(3) Im Rahmen der Ausbildung im Bereich der Wirtschaft ist das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern.

 

(4) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Richteramtsanwärter zum Studium für die Richteramtsprüfung und seine wissenschaftliche Fortbildung genügend Zeit frei bleibt.

Verwendung nach bestandener Richteramtsprüfung

Verwendung nach bestandener Richteramtsprüfung

§ 24. Nach bestandener Richteramtsprüfung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung des Richteramtsanwärters so zu bestimmen, daß dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird; eine Verwendung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt oder beim Notar ist nicht mehr zulässig.

§ 24. (1) Nach bestandener Richteramtsprüfung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung des Richteramtsanwärters auf Grund eines bestehenden Bedarfes so zu bestimmen, dass dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird.

 

(2) Als selbständige Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 anzusehen ist insbesondere

 

           1. die verstärkte Heranziehung zur Aufnahme von Anträgen und Ansuchen von Parteien in allen Sparten der Rechtspflege,

 

           2. die verstärkte Heranziehung zur Verrichtung des Parteienverkehrs in allen Sparten der Rechtspflege,

 

           3. die verstärkte Heranziehung zur Durchführung von Einvernahmen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Auftrag einer Staatsanwaltschaft, und

 

           4. die Durchführung von Einvernahmen in Zivil- und Außerstreitsachen bei Vorliegen des Parteieneinverständnisses.

 

(3) Der Richteramtsanwärter ist bei Besorgung von Aufgaben nach Abs. 1 und 2 an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters bzw. des nach der Geschäftseinteilung zuständigen Staatsanwaltes gebunden. Allgemeine Weisungen hat der Richter (Staatsanwalt) jedenfalls schriftlich zu erteilen. Auch Weisungen für eine einzelne Rechtssache sind tunlichst schriftlich zu erteilen. Werden sie ausnahmsweise nur mündlich erteilt, so ist dies vom Richteramtsanwärter im Akt zu vermerken; der Richteramtsanwärter hat den Vermerk dem Richter (Staatsanwalt) zur Kenntnisnahme vorzulegen. Sowohl schriftliche Weisungen als auch die Dokumentierung einer mündlichen Weisung sind zum Akt zu nehmen.

 

(4) Von den für Richteramtsanwärter vorgesehenen Ausbildungsstationen ist nach bestandener Richteramtsprüfung nur eine Verwendung bei der Finanzprokuratur, beim Rechtsanwalt oder beim Notar nicht mehr zulässig.

III. Abschnitt

III. Abschnitt

Grundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge

Grundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge

§ 33. (1) …

§ 33. (1) …

(2) Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1 nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes sind zwischen Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeiten nur soweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden sind.

(2) Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat, ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung

 

           1. bei Ersternennungen die längere Rechtspraxis (§ 26 Abs. 1),

 

           2. bei Folgeernennungen die längere Dienstzeit als Richter und Staatsanwalt;

 

bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes ist zwischen Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die Dienstzeit als Richter nur insoweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden sind.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

IV. Abschnitt

IV. Abschnitt

Bildung der Personalsenate

Bildung der Personalsenate

§ 36. (1) bis (2) …

§ 36. (1) bis (2) …

(3) Mitglieder kraft Amtes sind der Präsident und ein Vizepräsident des Gerichtshofes. Bei mehreren Vizepräsidenten entscheidet die längere Dienstzeit als Vizepräsident, bei gleichlanger Dienstzeit die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit.

(3) Mitglieder kraft Amtes sind der Präsident und ein Vizepräsident des Gerichtshofes. Bei mehreren Vizepräsidenten entscheidet die längere Dienstzeit als Vizepräsident, bei gleichlanger Dienstzeit die längere Dienstzeit als Richter und Staatsanwalt.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

VIII. Abschnitt

VIII. Abschnitt

Änderung der Verwendung

Änderung der Verwendung

§ 77. (1) bis (4) …

§ 77. (1) bis (4) …

(5) Ein Vertretungsrichter ist tunlichst so lange bei dem betreffenden Bezirksgericht zu verwenden, wie der Ersatzfall andauert, es sei denn, der betreffende Richter scheidet aus dem Kreis der Vertretungsrichter aus. Falls mehrere Richter wegen desselben Ernennungstages für das Ausscheiden in Betracht kommen, entscheidet die längere für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit.

(5) Ein Vertretungsrichter ist tunlichst so lange bei dem betreffenden Bezirksgericht zu verwenden, wie der Ersatzfall andauert, es sei denn, der betreffende Richter scheidet aus dem Kreis der Vertretungsrichter aus. Falls mehrere Richter wegen desselben Ernennungstages für das Ausscheiden in Betracht kommen, entscheidet die längere Dienstzeit als Richter und Staatsanwalt.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

Dienstzuteilung

Dienstzuteilung

§ 78. Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.

§ 78. (1) Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.

 

(2) Der Richter kann mit seinem Einverständnis ein Praktikum nach § 204b absolvieren. Seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung bleibt während der Dauer eines derartigen Praktikums (Dienstzuteilung) unberührt. § 9c ist sinngemäß anzuwenden.

II. Teil

II. Teil

Planstellen und Amtstitel

Planstellen und Amtstitel

§ 175. (1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:

§ 175. (1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:

Planstelle

Amtstitel

1.

Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

Staatsanwalt

2.

Staatsanwalt

Staatsanwalt

3.

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

Staatsanwalt

4.

Erster Stellvertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft

Erster Staatsanwalt

5.

Leiter der Staatsanwaltschaft und Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft

Leitender Staatsanwalt

6.

Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft, Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft, Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft

Oberstaatsanwalt

7.

Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

Erster Oberstaatsanwalt

8.

Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

Leitender Oberstaatsanwalt

9.

Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Generalanwalt

10.

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster Generalanwalt

11.

Leiter der Generalprokuratur

Generalprokurator

Planstelle

Amtstitel

1.

Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

Staatsanwalt

2.

Staatsanwalt

Staatsanwalt

3.

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

Staatsanwalt

4.

Erster Stellvertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft

Erster Staatsanwalt

5.

Leiter der Staatsanwaltschaft und Leiter der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

Leitender Staatsanwalt

6.

Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft, Erster Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

Oberstaatsanwalt

7.

Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

Erster Oberstaatsanwalt

8.

Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

Leitender Oberstaatsanwalt

9.

Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Generalanwalt

10.

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster Generalanwalt

11.

Leiter der Generalprokuratur

Generalprokurator

§ 182. (1) bis (2) …

§ 182. (1) bis (2) …

(3) Der Personalkommission bei der Generalprokuratur gehören der Leiter der Generalprokuratur und derjenige Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur kraft Amtes als Mitglieder an, der die längste Dienstzeit auf dieser Planstelle aufweist; bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet der für die besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag. Der Leiter der Generalprokuratur ist Vorsitzender der Personalkommission.

(3) Der Personalkommission bei der Generalprokuratur gehören der Leiter der Generalprokuratur und derjenige Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur kraft Amtes als Mitglieder an, der die längste Dienstzeit auf dieser Planstelle aufweist; bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet die längere Dienstzeit als Richter und Staatsanwalt. Der Leiter der Generalprokuratur ist Vorsitzender der Personalkommission.

(4) Der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft gehören der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und derjenige Leiter einer Staatsanwaltschaft kraft Amtes als Mitglieder an, in deren Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, bei Besetzung der Planstellen eines Sprengelstaatsanwaltes, des Leiters einer Staatsanwaltschaft und eines Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft aber der Behördenleiter, der die längste Dienstzeit als Leiter der Staatsanwaltschaft aufweist; bei gleichlanger Dienstzeit als Leiter entscheidet die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit. Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft ist Vorsitzender der Personalkommission.

(4) Der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft gehören der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und derjenige Leiter einer Staatsanwaltschaft kraft Amtes als Mitglieder an, in deren Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, bei Besetzung der Planstellen eines Sprengelstaatsanwaltes, des Leiters einer Staatsanwaltschaft und eines Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft aber der Behördenleiter, der die längste Dienstzeit als Leiter der Staatsanwaltschaft aufweist; bei gleichlanger Dienstzeit als Leiter entscheidet die längere Dienstzeit als Richter und Staatsanwalt. Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft ist Vorsitzender der Personalkommission.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

Gehalt des Staatsanwaltes

Gehalt des Staatsanwaltes

§ 190. (1) …

§ 190. (1) …

Es haben Anspruch auf ein Gehalt der

(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der

           1. Gehaltsgruppe St 1:

           1. Gehaltsgruppe St 1:

               a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),

               a) Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),

               b) Staatsanwälte,

               b) Staatsanwälte,

                c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),

                c) Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),

               d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

               d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,

                e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;

                e) Leiter einer Staatsanwaltschaft;

           2. Gehaltsgruppe St 2:

           2. Gehaltsgruppe St 2:

               a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

               a) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

               b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

               b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,

                c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

                c) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

               d) Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft,

          d) Stellvertreter des Leiters der WKStA,

           e) Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft,

           e) Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA,

           f) Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft;

           f) Leiter der WKStA;

           3. Gehaltsgruppe St 3:

           3. Gehaltsgruppe St 3:

               a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,

               a) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,

               b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.

               b) Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 197. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

§ 197. (1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

Gehaltsgruppe

Planstelle

I

Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt) Staatsanwalt

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft

Leiter einer Staatsanwaltschaft

II

Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft

Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft

Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft

III

Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Gehaltsgruppe

Planstelle

I

Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt) Staatsanwalt

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)

Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft

Leiter einer Staatsanwaltschaft

II

Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

Stellvertreter des Leiters der WKStA

Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA

Leiter der WKStA

III

Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

(2) bis (8)…

(2) bis (8)...

Korruptionsstaatsanwaltschaft

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

§ 204a. (1) Die Korruptionsstaatsanwaltschaft gilt als Staatsanwaltschaft im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien.

§ 204a. (1) Die WKStA gilt als Staatsanwaltschaft im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien.

(2) Abweichend von § 192 und von § 199 gebührt

(2) Abweichend von § 192 und von § 199 gebührt

           1. dem Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 5, in der Gehaltsgruppe II eine Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 2 Z 4,

           1. dem Leiter der WKStA in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 5, in der Gehaltsgruppe II eine Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 2 Z 4,

           2. dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 2, in der Gehaltsgruppe II ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 5 Z 2.

           2. dem Ersten Stellvertreter des Leiters der WKStA in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 2, in der Gehaltsgruppe II ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 5 Z 2.

 

Wirtschaftspraktika

 

§ 204b. (1) Alle Staatsanwälte, insbesondere die bei der WKStA ernannten oder zur WKStA dienstzugeteilten, sollen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten und bei Bedarf zur Vertiefung ihrer Kenntnisse über wirtschaftliche Zusammenhänge Praktika bei Unternehmen oder wirtschaftsnahen Einrichtungen, wie insbesondere solchen nach § 9c, absolvieren.

 

(2) Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung bleibt während der Dauer derartiger Praktika (Dienstzuteilungen) unberührt. § 9c ist sinngemäß anzuwenden

5. Teil

5. Teil

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 207. (1) bis (55) …

§ 207. (1) bis (55) …

 

(56) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YYYY, treten in Kraft:

 

           1. § 2 Abs. 1 Z 5  mit 1. Jänner 2012;

 

           2. § 9 Abs. 2 und 4, § 9c, § 9d, § 10 Abs. 3 und 4, § 24, § 33 Abs. 2, § 36 Abs. 3 zweiter Satz, § 77 Abs. 5 zweiter Satz, § 182 Abs. 3 und 4 mit 1. Jänner 2011;

 

           3. § 78, § 175 Abs. 1 Z 5 und 6, § 190 Abs. 2 lit. d bis f, § 197 Abs. 1, § 204a und 204b mit 1. Juni 2011; alle zum 1. Juni 2011 bei der KStA ernannten Staatsanwälte gelten mit diesem Zeitpunkt in unveränderter funktionaler und besoldungsrechtlicher Stellung als Staatsanwälte der WKStA.

Artikel 35

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse

1. VERWENDUNGSGRUPPE A 1

(Höherer Dienst)

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

Gemeinsame Erfordernisse

1.1 bis 1.16 …

1.1 bis 1.16 …

Dienst bei der Finanzprokuratur

Dienst bei der Finanzprokuratur

1.17. Bei der Finanzprokuratur zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 eine neunmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht und für die Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.

1.17. Bei der Finanzprokuratur zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 eine fünfmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und für die Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.

1.18 bis 1.20 …

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 284. (1) bis (76) …

§ 284. (1) bis (76) …

 

(77) Anlage 1 Z 1.17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YYYY, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Artikel 36

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Abschnitt VI

Verkehr mit dem Gericht

Verkehr mit dem Gericht

§ 32. (1) bis (2) …

§ 32. (1) bis (2) …

(3) Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht oder vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes, nicht aber vor dem Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht, sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Landesgericht kann auch Richteramtsanwärtern, die die Richterprüfung noch nicht abgelegt haben, übertragen werden.

(3) Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht oder vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Landesgericht kann auch Richteramtsanwärtern, die die Richteramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, übertragen werden. Richteramtsanwärtern nach bestandener Richteramtsprüfung kann überdies die Vertretung der Anklage vor dem Landesgericht als Schöffengericht sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht übertragen werden.

Abschnitt XI

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 42. (1) bis (14) …

§ 42. (1) bis (14) …

 

(15) § 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YYYY, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.