Entwurf

Bundesgesetz, mit dem eine Stabilitätsabgabe von Instituten des Finanzmarktes (Stabilitätsabgabegesetz) sowie eine Flugabgabe (Flugabgabegesetz – FlugAbgG) eingeführt werden und mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 1993, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Normverbrauchabgabegesetz 1991, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Glücksspielgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden und das Stempelmarkengesetz aufgehoben wird (Budgetbegleitgesetz 2011-2014 – BBG 2011-2014; Teil Abgabenänderungsgesetz – AbgÄG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem eine Stabilitätsabgabe von Instituten des Finanzmarktes eingeführt wird

Stabilitätsabgabegesetz

§ 1. Der Stabilitätsabgabe unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten. Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, verfügen oder gemäß BWG berechtigt sind, Dienstleistungen im Wege einer Zweigstelle in Österreich anzubieten.

Bemessungsgrundlage der Abgabe

§ 2. (1) Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist die unkonsolidierte Bilanzsumme (Abs. 2) des Kreditinstitutes, verändert um die in Abs. 2 genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem Kalenderjahr 2014 ist die unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das  im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.

(2) Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 1 zu § 43 BWG zu ermitteln und um folgende Beträge zu vermindern:

           1. Gesicherte Einlagen gemäß § 93 BWG;

           2. gezeichnetes Kapital und Rücklagen;

           3. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind, und nur insoweit, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen, wenn das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG dem Stabilitätsabgabegesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegen;

           4. Verbindlichkeiten und andere Passivposten von Kreditinstituten, die der Europäischen Kommission nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan vorzulegen haben, insoweit das Kreditinstitut selbst oder bestimmte Geschäftsbereiche abgewickelt werden und nicht mehr durch Neugeschäft erweitert werden dürfen;

(3) Wird der Jahresabschluss für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr aufgestellt oder geht die Bank auf einen anderen Abschlussstichtag über, dann ist die Bilanzsumme für jenes Wirtschaftsjahr maßgebend, das im Kalenderjahr endet. Dies gilt sinngemäß auch bei Erlöschen der Abgabepflicht vor Ablauf des Kalenderjahres. Kommen in einem Kalenderjahr mehrere Bilanzsummen als Bemessungsgrundlage in Betracht, dann ist der für das zuletzt im Kalenderjahr endende Wirtschaftsjahr aufgestellte Jahresabschluss maßgebend. Endet in einem Kalenderjahr kein Wirtschaftsjahr, dann ist die Bilanzsumme der Eröffnungsbilanz maßgebend.

(4) Ist im Zeitraum zwischen dem nach Abs. 1 maßgeblichen Zeitpunkt und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes übergegangen, erfolgt eine Erfassung beim Rechtsnachfolger.

(5) Für Kreditinstitute gemäß § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist eine fiktive Bilanzsumme des der Filiale zuzurechnenden Geschäftsvolumens nach den Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 zu errechnen und bildet dieses die Bemessungsgrundlage.

Höhe der Stabilitätsabgabe

§ 3. Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

           1. die einen Betrag von 1 Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, 0,055%,

           2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, 0,085%.

Stabilitätsabgabe für Derivate

§ 4. (1) Zusätzlich zur Stabilitätsabgabe gemäß § 2 ist eine Stabilitätsabgabe in Höhe von 0,015% von der Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 2 zu entrichten.

(2) Bemessungsgrundlage ist das Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach § 22n Abs. 1 BWG zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich aller verkauften Optionen. Das Geschäftsvolumen ist zum Nennwert gemäß § 22q Abs. 2 BWG zu berechnen. Maßgeblich für die Stabilitätsabgabe für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Jahres 2010, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist. Ab dem Kalenderjahr 2014 ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Kalenderjahres, das ein Jahr vor dem Kalenderjahr liegt, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, maßgeblich, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist.

(3) Ist zwischen dem nach Abs. 2 maßgeblichen Jahr und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes übergegangen, ist das dem übertragenen Vermögen zuzuordnende Geschäftsvolumen gemäß Abs. 2 beim Rechtsnachfolger zu erfassen.

Abgabenschuldner und Abgabenschuld

§ 5. (1) Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut im Sinne des § 1.

(2) Die Abgabenschuld entsteht mit 1. Jänner des Jahres, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist.

(3) Bei unterjähriger Begründung oder Wegfall der Abgabepflicht ist die Stabilitätsabgabe anteilig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zu entrichten, in denen die Steuerpflicht im Kalenderjahr bestanden hat.

Erhebung der Abgabe

§ 6. (1) Jedes Kreditinstitut im Sinne des § 1 hat bis zum 31. Oktober des Jahres, für das die Stabilitätsabgabe zu berechnen ist, eine Abgabenerklärung über die Stabilitätsabgabe elektronisch abzugeben. Die Abgabe der Abgabenerklärung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich das Kreditinstitut einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(2) Die Stabilitätsabgabe ist vom Kreditinstitut selbst zu berechnen und in vierteljährlichen Zahlungen zu entrichten. Die Zahlungen haben bis zum 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober zu erfolgen. Soweit sich aus der Abgabenerklärung und dem Betrag, der den vierteljährlichen Zahlungen zu Grunde gelegt wird, ein Unterschiedsbetrag ergibt, mindert oder erhöht dieser die Zahlung am 31. Oktober entsprechend.

Zuständigkeit

§ 7. Die Erhebung der Stabilitätsabgabe obliegt dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes zuständigen Finanzamt.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Schlussbestimmungen

§ 9. (1) Die Stabilitätsabgabe stellt eine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400) dar.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Hinblick auf die Entwicklungen in der Europäischen Union die Stabilitätsabgabe unter Einbeziehung der Oesterreichischen Nationalbank spätestens bis 30. September 2013 zu evaluieren.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird

Flugabgabegesetz – FlugAbgG

Steuergegenstand

§ 1. Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Passagierluftfahrzeug.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Motorisierte Passagierluftfahrzeuge sind Flugzeuge und Drehflügler, die der Beförderung von Personen dienen und für die Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird.

(2) Ein Flughafen ist ein öffentlicher Zivilflugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist (§ 64 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl. Nr. 253/1957).

(3) Ein Luftverkehrsunternehmen ist ein Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen (§ 101 LFG). Als Luftverkehrsunternehmen gelten auch Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen.

(4) Abflug ist das Abheben eines Passagierluftfahrzeuges von einem inländischen Flughafen.

(5) Zielflugplatz ist der in- oder ausländische Ort, auf dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll. Wird die Flugreise durch eine oder mehrere Zwischenlandungen für jeweils weniger als 24 Stunden unterbrochen, gilt der Flugplatz, auf dem eine Zwischenlandung erfolgt, nicht als Zielflugplatz, sondern jener Flugplatz, der gemäß der Reisebuchung das Ende der Flugreise darstellt. Der Zielflugplatz muss sich vom Flughafen des Abfluges nicht unterscheiden (Rundflug).

(6) Zur Flugbesatzung gehören alle Personen, die mit einem Passagierluftfahrzeug abfliegen und

           1. mit dem Führen des Passagierluftfahrzeuges oder

           2. mit der technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur des Passagierluftfahrzeuges oder

           3. mit der Sicherheit der Passagiere oder

           4. mit der Versorgung der Passagiere

befasst sind.

Befreiung von der Abgabenpflicht

§ 3. Von der Flugabgabe ist befreit:

           1. Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen.

           2. Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören.

           3. Der Abflug ausschließlich zu medizinischen oder humanitären Zwecken.

           4. Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als zwölf Stunden geführt hat.

           5. Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung.

Berechnung der Flugabgabe

§ 4. Die Flugabgabe bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes und der Anzahl der beförderten Passagiere.

Steuersatz

§ 5. (1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der

 

 

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

8 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

20 Euro

Langstrecke

35 Euro.

 

(2) Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.

Abgabenschuldner

§ 6. Abgabenschuldner ist der Flugplatzhalter des Flughafens, von dem der Abflug erfolgt.

Abgabenschuld und Abgabenerhebung

§ 7. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Abflug erfolgt ist.

(2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Der Fälligkeitstag gilt auch, wenn die Flugabgabe gemäß § 201 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 194/1961, festgesetzt wird.

(3) Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 2) zu entrichten.

(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres veranlagt. Er hat bis zum 30. Juni jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum entrichteten Beträge angerechnet.

Dokumentationspflicht

§ 8. Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, die alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sind.

Verpflichtungen der Luftfahrzeughalter

§ 9. (1) Das Luftverkehrsunternehmen oder der private Halter eines motorisierten Passagierluftfahrzeuges sind verpflichtet, für jeden Passagier, der von einem inländischen Flughafen abfliegt, an den Flugplatzhalter einen Geldbetrag in Höhe der Flugabgabe zu leisten. Dieser Geldbetrag ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.

(2) Das Luftverkehrsunternehmen sowie der private Halter eines motorisierten Passagierluftfahrzeuges, sind verpflichtet, dem Flugplatzhalter die von diesem zur Erfüllung seiner Dokumentationspflicht (§ 8), seiner Berechnungs-, Erklärungs- und Abfuhrverpflichtung (§ 7 Abs. 2 bis 4) sowie seiner sonstigen Obliegenheiten nach der BAO benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.

(3) Das Luftverkehrsunternehmen oder der private Halter eines motorisierten Passagierluftfahrzeuges haften für die ordnungsgemäße Dokumentation und Übermittlung der Informationen an den Flugplatzhalter.

Verweise auf andere Rechtsvorschriften

§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 11. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2011 in Kraft. Die Abgabenschuld entsteht erstmals für Abflüge nach dem 31. März 2011.


Anlage 1

Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke

Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke sind Flugplätze in folgenden Staaten und Gebieten:

 

Republik Albanien

Republik Mazedonien

Demokratische Volksrepublik Algerien

Republik Moldau

Fürstentum Andorra

Montenegro

Königreich Belgien

Fürstentum Monaco

Bosnien und Herzegowina

Königreich der Niederlande

Republik Bulgarien

Königreich Norwegen

Königreich Dänemark

Republik Österreich

Bundesrepublik Deutschland

Republik Polen

Republik Estland

Portugiesische Republik

Republik Finnland

Rumänien

Französische Republik

Russische Förderation

Hellenische Republik (Griechenland)

Republik San Marino

Irland

Königreich Schweden

Island

Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz)

Isle of Man

Republik Serbien

Italienische Republik

Slowakische Republik

Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Herm, Jersey, Sark)

Republik Slowenien

Republik Kosovo

Spanien

Republik Kroatien

Tschechische Republik

Republik Lettland

Republik Tunesien

Fürstentum Liechtenstein

Türkische Republik

Republik Litauen

Ukraine

Großherzogtum Luxemburg

Republik Ungarn

Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija (Libyen)

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Republik Malta

Republik Belarus (Weißrussland)

Königreich Marokko

Republik Zypern

 


Anlage 2

Zielflugplätze innerhalb der Mittelstrecke

Zielflugplätze innerhalb der Mittelstrecke sind Flugplätze in folgenden Staaten und Gebieten:

 

Islamische Republik Afganistan

Staat Katar

Arabische Republik Ägypten

Kirgisische Republik (Kirgistan)

Republik Armenien

Staat Kuwait

Republik Aserbaidschan

Libanesische Republik (Libanon)

Demokratische Bundesrepublik Äthiopien

Republik Liberia

Königreich Bahrain

Republik Mali

Republik Benin

Islamische Republik Mauretanien

Burkina Faso

Republik Niger

Republik Elfenbeinküste

Bundesrepublik Nigeria

Republik Dschibuti

Sultanat Oman

Staat Eritrea

Islamische Republik Pakistan

Gabunische Republik

Demokratische Republik Sao Tomé und Príncipe

Republik Gambia

Königreich Saudi Arabien

Georgien

Republik Senegal

Republik Ghana

Republik Sierra Leone

Republik Guinea

Republik Sudan

Republik Guinea-Bissau

Arabische Republik Syrien

Republik Irak

Republik Tadschikistan

Islamische Republik Iran

Republik Togo

Staat Israel

Republik Tschad

Republik Jemen

Turkmenistan

Haschemitisches Königreich Jordanien

Republik Uganda

Republik Kamerun

Republik Usbekistan

Republik Kap Verde

Vereinigte Arabische Emirate

Republik Kasachstan

Zentralafrikanische Republik

 


Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a erster Teilstrich wird die Wortfolge „zehn Jahren“ durch „fünfzehn Jahren“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 entfallen die Z 4, 4a und 4b.

       3.            § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 wird folgende lit. c angefügt:

              „c) Abweichend von lit. a sind Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 stets mit dem Anschaffungspreis anzusetzen, soweit § 27a Abs. 1 zur Anwendung kommt. Der Anschaffungspreis entspricht den Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten.”

b) Z 5 zweiter Satz lautet:

„Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 sind stets mit dem Anschaffungspreis anzusetzen, wenn dieser niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt ist.“

4. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b wird der Betrag „630“ durch den Betrag „666“, der Betrag „1.242“ durch den Betrag „1 308“, der Betrag „1.857“ durch den Betrag „1 950“ und in der lit. c wird der Betrag „342“ durch den Betrag „360“, der Betrag „1.356“ durch den Betrag „1 428“, der Betrag „2.361“ durch den Betrag „2 484“ und der Betrag „3.372“ durch den Betrag „3 540“ ersetzt.

       5.            § 18 wird wie folgt geändert:

               a) Abs. 1 Z 3 lit. b lautet wie folgt:

             „b) Beträge, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen oder von Steuerpflichtigen, die gemäß § 1 Abs. 4 als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 1 dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.“

               b) Abs. 1 Z 5 lautet wie folgt:

         „5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, höchstens jedoch 200 Euro jährlich.“

                c) In Abs. 2 und 3 Z 2 wird die Wortfolge „bis 4” durch die Wortfolge „und 3” ersetzt.

6. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit

                         - nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder

                         - Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 genannten Einkünfte,

in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.“

7. § 26 Z 5 lautet:

         „5. Die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr. Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert oder befördern lässt

               a) mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels oder

               b) mit Massenbeförderungsmitteln, wenn der Arbeitnehmer dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c erfüllt.

Die Beförderung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird.“

8. § 27 samt Überschrift lautet:

„Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit diese nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören.

(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:

           1. a) Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

               b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

                c) Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und Bezüge aus Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

               d) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz.

           2. Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen (einschließlich Nullkuponanleihen), Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ausgenommen Stückzinsen.

           3. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.

           4. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.

(3) Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind.

(4) Zu den Einkünften aus Derivaten gehören

           1. der Differenzausgleich,

           2. die Stillhalterprämie,

           3. Einkünfte aus der Veräußerung und

           4. Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung

bei Termingeschäften (zB Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten.

(5) Als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 gelten auch:

           1. Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 2 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.

           2. Vom Abzugsverpflichteten (§ 95 Abs. 2) oder Dritten übernommene Kapitalertragsteuerbeträge.

           3. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die

               a) im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,

               b) im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist,

ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als fünfzehn Jahre beträgt. Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages.

           4. Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, die der Verleiher eines Wertpapiers vom Entleiher oder der Pensionsgeber vom Pensionsnehmer erhält.

           5. Bei Wegzug ins Ausland entstandene, aber noch nicht fällige Kapitalerträge im Sinne des Abs. 2 Z 2. Bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die so entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zum tatsächlichen Zufluss der Kapitalerträge nicht festzusetzen. Sollten die Kapitalerträge im Sinne des ersten Satzes die insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge überschreiten, so stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung dar. Diesfalls bilden die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung.

           6. Kapitalerträge, für die die Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung erstattet worden ist. Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages ist über die so entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zum tatsächlichen Zufluss der Kapitalerträge nicht festzusetzen. Sollten Kapitalerträge im Sinne des ersten Satzes die insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge überschreiten, so stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung dar. Diesfalls bilden die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung.

           7. Zuwendungen jeder Art

                         - von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen,

                         - von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich, sowie

                         - von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind.

Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung, ausländische Stiftung oder sonstige Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

           8. Nicht zu den Einkünften im Sinne der Z 7 gehören Zuwendungen, soweit sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen darstellen:

               a) Zuwendungen gelten insoweit als Substanzauszahlung, als sie den maßgeblichen Wert im Sinne der lit. b übersteigen und im Evidenzkonto im Sinne der lit. c Deckung finden.

               b) Als maßgeblicher Wert gilt der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn zuzüglich der gebildeten Gewinnrücklagen gemäß § 224 Abs. 3 A III und IV des Unternehmensgesetzbuches und zuzüglich der steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten Vermögens. Der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn ist um Beträge zu erhöhen, die zu einer Verminderung auf Grund des Ansatzes des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches geführt haben. Zuwendungen im Bilanzerstellungszeitraum gelten nicht als Substanzauszahlung, solange der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn nicht vom Abschlussprüfer bestätigt ist.

                c) Voraussetzung für die Behandlung einer Zuwendung als Substanzauszahlung ist die laufende ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos. Es erhöht sich um sämtliche Stiftungseingangswerte und vermindert sich um Substanzauszahlungen.

               d) Stiftungseingangswert ist der Wert des gestifteten Vermögens zum Zeitpunkt der Zuwendung. Dabei sind § 6 Z 5 zweiter Satz, § 6 Z 9 und § 15 Abs. 3 Z 1 anzuwenden.

                e) Soweit Zuwendungen Substanzauszahlungen darstellen, vermindern sie das Evidenzkonto in Höhe der in § 15 Abs. 3 Z 2 lit. b genannten Werte.

                f) Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) gelten abweichend von lit. a als Substanzauszahlung, soweit sie im Evidenzkonto (lit. c) Deckung finden. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die als Substanzauszahlungen geltenden Beträge als Stiftungseingangswert in gleicher Höhe anzusetzen; dieser Stiftungseingangswert ist um den bei der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) vorhandenen maßgeblichen Wert im Sinne der lit. b zu vermindern.

                g) Abweichend von lit. f gelten Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) als Substanzauszahlung, soweit sie Vermögen betreffen, das in einer unternehmensrechtlichen Vermögensaufstellung zum 31. Juli 2008 erfasst ist. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die steuerlich maßgebenden Werte fortzuführen. Diese Zuwendungen erhöhen nicht die Stiftungseingangswerte und fließen nicht in das Evidenzkonto bei der empfangenden Stiftung (Vermögensmasse) ein. Dies gilt nur dann, soweit die Zuwendung im Stiftungszweck der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) Deckung findet.

               h) Soweit Zuwendungen als Substanzauszahlung gelten, sind sie in die Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufzunehmen.

           9. Ist ein Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs. 11 Z 1 fallenden Privatstiftung Letztbegünstigter gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die im Zeitpunkt seiner vor 1. August 2008 getätigten Zuwendungen an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist. Für Zuwendungen nach 31. Juli 2008 erfolgt die Kürzung um den Letztstand des Evidenzkontos gemäß Z 8 lit. c. Die Kürzung gilt sinngemäß für den Widerruf einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar ist, mit der Maßgabe, dass die nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Werte anzusetzen sind. Voraussetzung für die Kürzung bei Widerruf einer ausländischen Stiftung (Vermögensmasse) ist, dass für die Zuwendung an die ausländische Stiftung (Vermögensmasse) Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet wurde.

(6) Als Veräußerung im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten auch:

           1. a) die Entnahme und das sonstige Ausscheiden aus dem Depot. Keine Veräußerung liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut nachweislich auf ein demselben Steuerpflichtigen zuzurechnendes Depot bei derselben depotführenden Stelle übertragen wird. Wird an eine andere depotführende Stelle übertragen, liegt keine Veräußerung vor, wenn

                         - bei der Übertragung an eine inländische depotführende Stelle der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle ermächtigt, der übernehmenden depotführenden Stelle den Anschaffungspreis mitzuteilen;

                         - in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle ermächtigt, dem zuständigen Finanzamt seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungspreis sowie jene Stelle, auf die die Übertragung erfolgt, mitzuteilen.

               b) Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Abs. 3 oder eines Derivats im Sinne des Abs. 4 führen.

Bei Wegzug

                         - in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

                         - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsguts bzw. Derivats nicht festzusetzen. Als Wegzug gelten alle Umstände im Sinne der lit. b. Ein späterer Wegzug

                         - in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

                         - in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.

Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungspreis. Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld oder auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich ist der Anschaffungspreis vor dem Wegzug maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.

           2. der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung.

           3. Die Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Wirtschaftsgüter nicht mitveräußert werden.

           4. Der Zufluss anteiliger Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Abs. 2 Z 2 anlässlich der Realisierung der dazugehörigen Wirtschaftsgüter (Stückzinsen).

(7) Steuerfrei sind Ausschüttungen aus Anteilen und aus Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25 000 Euro, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von solchen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des § 6b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.

(8) Der Verlustausgleich ist nur im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig:

           1. Realisierte Verluste aus Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Abs. 2 Z 1 sind, sowie Verluste aus Derivaten (Abs. 4) können sowohl mit entsprechenden realisierten Wertsteigerungen und positiven Einkünften aus Derivaten als auch mit Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß Abs. 2 Z 1 ausgeglichen werden.

           2. Realisierte Verluste aus Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Abs. 2 Z 2 sind, können sowohl mit entsprechenden realisierten Wertsteigerungen als auch mit Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß Abs. 2 Z 2 ausgeglichen werden.

           3. Verlustanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters können nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen, sondern nur in Folgejahren mit Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden.

           4. Einkünfte aus Zuwendungen von Privatstiftungen gemäß Abs. 5 Z 7 können nicht mit Verlusten aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.

           5. Nach Z 1 bis 3 nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die vorstehenden Regelungen über den Verlustausgleich gelten auch im Falle der Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 und bei Erfassung der Kapitaleinkünfte beim Empfänger als Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4.“

9. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 27a. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

           1. Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt;

           2. Einkünfte aus

                         - Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen,

                         - Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge,

wenn diese bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;

           3. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters;

           4. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;

           5. Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, wenn es sich beim Entleiher weder um ein Kreditinstitut, noch um eine Zweigstelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b handelt;

           6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 3 oder der realisierten Wertsteigerung aus der Veräußerung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag.

(3) Als Einkünfte anzusetzen sind:

           1. Bei der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2) die bezogenen Kapitalerträge.

           2. Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3)

               a) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und dem Anschaffungspreis, jeweils inklusive anteiliger Stückzinsen;

               b) im Falle der Entnahme aus dem Depot (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a) sowie im Falle des Wegfalls des Besteuerungsrechts (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Entnahme bzw. des Eintritts der Umstände, die zum Wegfall des Besteuerungsrechts führen, und dem Anschaffungspreis. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden;

                c) im Falle der Liquidation (§ 27 Abs. 6 Z 2) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und dem Anschaffungspreis.

           3. Bei Derivaten (§ 27 Abs. 4);

               a) im Falle des Differenzausgleichs

                         - beim Empfänger des Differenzausgleichs der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und dem Anschaffungspreis des Derivats;

                         - beim Empfänger der Stillhalterprämie oder der Einschüsse (Margins) der Unterschiedsbetrag zwischen der Stillhalteprämie bzw. den Einschüssen (Margins) und dem geleisteten Differenzausgleich;

               b) bei Verfall der Option die Stillhalterprämie;

                c) im Falle der Veräußerung oder sonstigen Abschichtung der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 3 Z 2; bei sonstiger Abwicklung (Glattstellen) gilt die Stillhalterprämie als Veräußerungserlös.

(4) Der Anschaffungspreis entspricht den Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten. Bei allen in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gewogene Durchschnittspreis anzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung des steuerlichen Anschaffungspreises bei Kapitalmaßnahmen festzulegen.

(5) Ist die nach dem Steuertarif zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Steuer gemäß Abs. 1, kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Kinderabsetzbetrages ist § 97 Abs. 2 maßgeblich.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten auch für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören.“

10. § 29 Z 2 lautet:

         „2. Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 30.“

       11.          § 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

             „b) Bei anderen Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 27 Abs. 3 sowie Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4, nicht mehr als ein Jahr.“

               b) Abs. 1 Z 2 entfällt und Z 3 wird zu Z 2.

                c) Im letzten Satz in Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder die rechtliche Stellung aus einem Geschäft im Sinne der Z 2“.

12. § 31 entfällt.

13. § 33 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

                         - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

                         - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.“

14. In § 33 Abs. 8 und in § 40 entfällt die Wortfolge „bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1)“.

15. In § 33 Abs. 9 wir der Betrag „ 240“ durch den Betrag „246“ ersetzt.

16. § 34 Abs. 6 letzter Teilstrich lautet:

                       „- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.“

17. § 34 Abs. 7 Z 3 entfällt.

18. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

                         - durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

                         - bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),

                         - ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,

                         - durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.“

       19.          § 37 wird wie folgt geändert:

               a) In Abs. 1 entfällt der erste Teilstrich.

               b) Abs. 4 entfällt.

                c) Abs. 8 entfällt.

20. In § 39 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die im Bescheid ausgewiesene Abgabennachforderung oder Abgabengutschrift ist auf volle Euro abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,50 Euro abzurunden, Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden.“

21. In § 41 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt:

         „9. der Arbeitnehmer Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertagsteuerabzug unterliegen.“

22. § 42 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertagsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 ergäbe keine Steuerpflicht.“

23. In § 76 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wortfolge „ab Beginn des Dienstverhältnisses“ eingefügt.

24. Vor dem § 93 wird die Bezeichnung für den 6. Teil „Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)” durch die Bezeichnung „Kapitalertragsteuer” ersetzt; die §§ 93 bis 97 samt Überschriften lauten:

„Abzugspflicht

§ 93. (1) Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in § 27a Abs. 2 genannten Einkünfte.

(2)  Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor:

           1. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, wenn sich die auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 und Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten liegen auch dann inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

           2. Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerung von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten, wenn eine inländische depotführende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder eine inländische auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. b) vorliegt und diese die Realisierung abwickelt.

(3) Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des § 94 vorliegen.

Ausnahmen von der Abzugspflicht

§ 94. Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

           1. Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.

           2. Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:

                         - Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und

                         - die Körperschaft ist mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.

           3. a) Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist.

               b) Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wertpapierleihe, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.

           4. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen, die bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten bestehen.

           5. Bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 27 Abs. 3 und 4, deren Empfänger keine natürliche Person ist, unter folgenden Voraussetzungen:

               a) Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).

               b) Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des Abzugsverpflichtetem dem zuständigen Finanzamt zu.

                c) Der Abzugsverpflichtete ist ein inländisches Kreditinstitut.

Der Empfänger hat dem Abzugsverpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des Abzugsverpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, dass die Kapitaleinkünfte nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter lit. a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der lit. c, mit der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist.

           6. Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:

               a) Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

               b) Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),

                c) für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 und Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4, die

                         - innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder BV-Kasse,

                         - einer befreiten Unterstützungskasse,

                         - einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

                         - einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder

                         - einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (zB § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)

nachweislich zuzurechnen sind.

               d) Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

                e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4a fällt.

           7. Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 5 Z 5 und 6 und § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b.

           8. Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 idF vor dem BGBl. I Nr. xxx/2010, die von internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind.

           9. Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).

        10. Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, des § 27 Abs. 2 Z 2 und des § 27 Abs. 3 und 4, die

                         - einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993,

                         - einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

zugehen. Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften im Sinne der §§ 23 ff des Immobilien-Investmentfondgesetzes an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.

        11. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, des § 27 Abs. 2 Z 2 und des § 27 Abs. 5 Z 1, 2, 4 und 8, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.

        12. Kapitalerträge im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

        13. Z 2 gilt auch für ausländische Körperschaften, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllen, wenn die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr besteht. Davon abweichend hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer in folgenden Fällen einzubehalten:

                         - Im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung ist die Frist von einem Jahr noch nicht abgelaufen.

                         - Es liegen Gründe vor, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Missbrauch (§ 22 der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) durch Verordnung anordnet.

In diesen Fällen ist eine der Richtlinie entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen.

Schuldner und Abzugsverpflichteter

§ 95. (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 erster Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 erster Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand.

(2) Abzugsverpflichteter ist:

           1. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital:

               a) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten handelt;

               b) die auszahlende Stelle in allen anderen Fällen. Auszahlende Stelle ist:

                         - das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,

                         - der inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt,

                         - die Zweigstelle eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2006/48/EG, ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 21.4.2004, in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG, ABl. Nr. L 114 vom 5.4.2006, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.

                         - Ein Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 gewährt.

                         - Bei ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c das Kreditinstitut, das die Kapitalerträge auszahlt.

           2. Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten:

               a) die inländische depotführende Stelle.

               b) die inländische auszahlende Stelle, wenn keine inländische depotführende Stelle vorliegt. Auszahlende Stelle ist jene Stelle, die in Zusammenarbeit mit der depotführenden Stelle die Erlöse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus dem Differenzausgleich, aus der Veräußerung von Derivaten oder die Stillhalterprämie gutschreibt.

Als inländische depotführende oder auszahlende Stellen kommen in Betracht:

                         - Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (§ 1 BWG),

                         - Zweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (§ 9 BWG),

                         - Zweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2006/48/EG, ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 21.4.2004, in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG, ABl. Nr. L 114 vom 5.4.2006, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.

(3) Der Abzugsverpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:

           1. Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens.

           2. Bei anderen Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital

                         - nach Maßgabe des § 19, wenn es sich um Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten handelt

                         - im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge bei allen sonstigen Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital.

Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Depotentnahme, Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder bei Zustellung eines Bescheides im Sinne des § 94 Abs. 1 Z 5 letzter Satz gelten der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß § 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge als zugeflossen

           3. Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 3 und 4 nach Maßgabe des § 19. Im Falle der Entnahme aus dem Depot im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a im Entnahmezeitpunkt. Der Abzugsverpflichtete kann die herauszugebenden Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 bis zum Ersatz der voraussichtlich anfallenden Kapitalertragsteuer durch den Schuldner zurückbehalten.

(4) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

           1. der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder

           2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Abfuhr der Kapitalertragsteuer

§ 96. (1) Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb folgender Zeiträume abzuführen:

           1. a) Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und § 27 Abs. 5 Z 7 hat der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer” binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt.

               b) Bei Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, hat der Abzugsverpflichtete  am 15. Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Der Berechnung der Vorauszahlung sind folgende Werte zugrunde zu legen:

                         - Der Bestand an laufend verzinsten Geldeinlagen und sonstigen Forderungen zum letzten vorangegangenen Jahresabschluss.

                         - Das bis 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres ermittelte jeweilige arithmetische Mittel der den laufend verzinsten Einlagen und sonstigen Forderungen zuzuordnenden Zinssätze des laufenden Kalenderjahres.

                         - Der bis 30. Oktober des laufenden Jahres angefallene Zinsaufwand für nicht laufend verzinste Geldeinlagen und sonstige Forderungen. Dieser Zinsaufwand ist um 15% zu erhöhen.

Die Vorauszahlung beträgt 90% der aus diesen Werten errechneten Jahressteuer. Die restliche Kapitalertragsteuer ist am 30. September des Folgejahres zu entrichten.

                c) Bei allen anderen kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften aus der Überlassung von Kapital hat der Abzugsverpflichtete die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer” spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen.

           2. Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten hat der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats abzuführen.

(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des Abzugsverpflichteten abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, ist für die Erhebung jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Zahlstelle liegt.

(3) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Die Anmeldung ist innerhalb der im Abs. 1 angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen.

(4) Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben. Diese Verpflichtung des Abzugsverpflichteten entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.

Steuerabgeltung

§ 97. (1) Für natürliche Personen und für nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für

                         - Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und 2;

                         - Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern gemäß § 27 Abs. 3 und

                         - Einkünfte aus Derivaten gemäß § 27 Abs. 4

durch die Abzugsteuer als abgegolten. Die Steuerabgeltung gilt auch für ausschüttungsgleiche Erträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit diese aus den genannten Einkünften bestehen, sowie für ausschüttungsgleiche Erträge aus Immobilien-Investmentfonds.

(2) Zum Zwecke der Durchführung des Verlustausgleichs (§ 27 Abs. 8) sind auf Antrag die der Abzugsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 zu veranlagen (Veranlagungsoption). Dabei ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Einkünften vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden Betrages gilt folgendes:

           1. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.

           2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt.“

       25.          § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 5 lit. a bis d lauten:

             „a) es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 oder § 27 Abs. 5 Z 7 handelt, der Abzugsverpflichtete Schuldner der Kapitalerträge ist (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a) und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.

               b) es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 handelt, und das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn es handelt sich um Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen.

                c) es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 handelt und Abzugsteuer gemäß § 99 einzubehalten war.

               d) es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der §§ 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.“

b) In Z 5 wird nach lit. d folgende lit. e angefügt:

              „e) es sich dabei um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen handelt, und die Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland stammen.“

                c) Z 8 entfällt.

26. In § 99 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 4, wenn die stille Beteiligung an einem inländischen Unternehmen besteht.“

27.§ 100 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Abzugsteuer gemäß § 99 beträgt generell 20% und 25% bei Einkünften gemäß § 99 Abs. 1 Z 6 und 7.“

b) Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,“.

28. § 108c Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Steuerpflichtige, die nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können Prämien geltend machen für:

                         - Eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung im Sinne des Abs. 2 von jeweils 10% der Aufwendungen (Ausgaben) und für

                         - Bildung in Höhe von 6% der Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 8, die nicht Grundlage eines Bildungsfreibetrages sind.

(2) Prämienbegünstigt sind:

           1. Eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen.

           2. Auftragsforschung für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                         - Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen ist.

                         - Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe (§ 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein, der auch der Auftraggeber angehört.

                         - Die Forschungsprämie kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens 100 000 Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten, ist der Höchstbetrag von 100 000 Euro entsprechend der Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren. Angefangene Kalendermonate gelten dabei als volle Kalendermonate.

                         - Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen (Ausgaben) er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten Aufwendungen (Ausgaben) keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen.

                         - Die Forschungsprämie für Auftragsforschung kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung ist.“

29. In § 123 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Soweit in den Abs. 1 bis 5 auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2010 anzuwenden.“

        30. In § 124 lautet die Z 5:

         „5. Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2020 festgelegt wird.“

31. In § 124b Z 152 lauten der sechste und siebente Satz:

„Die in § 18 Abs. 1 Z 8 genannte Datenübermittlung hat erstmals für das Jahr 2012 bis zum 28. Februar 2013 zu erfolgen. Der Sonderausgabenabzug von Zuwendungen in den Jahren 2009 bis 2011 ist vom Spender oder der Spenderin durch einen Beleg nachzuweisen, der auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen ist.“

32. In § 124b werden nach der Z 178 folgende Z 179 bis 189 angefügt:

    „179. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a erster Teilstrich und § 27 Abs. 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind erstmals auf nach dem 30. Juni 2011 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.

      180. § 4 Abs. 4 Z 4, 4a und 4b und § 108c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 sind letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2010 beginnen. § 108c in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

      181. § 6 Z 2 lit. c und Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind auf nach dem 30. Juni 2011 erworbene Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 2011 erworbene Wirtschaftsgüter und Derivate sind § 6 Z 2 und Z 5 vor der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2010 weiter anzuwenden.

      182. § 16 Abs. 1 Z 6, § 26 Z 5, § 33 Abs. 4 Z 1, und § 33 Abs. 8 und 9, § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 40 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind anzuwenden, wenn

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.

      183. § 18 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 3 sind letztmalig auf Ausgaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 getätigt werden. Ausschüttungen aus Genussscheinen und jungen Aktien, die vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft wurden und deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 4 begünstigt war, sind für die Zeit der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut steuerfrei; für junge Aktien gilt die Befreiung längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres.

      184. § 20 Abs. 2, § 29 Z 2, § 30, § 37, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

      185. § 27 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind erstmals auf Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 erworben wurden. Für vor dem 1. Jänner 2011 erworbene Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 ohne laufenden Kupon (beispielsweise Nullkuponanleihe und Indexzertifikate) sind § 27, § 93, § 95 bis § 97 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/201x weiter anzuwenden.

      186. Die §§ 27, 27a, 93, 94, 95, 96 und 97 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

      187. § 93 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzs BGBl. I Nr. xxx/2010 gilt nicht für Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen und vor dem 31. Dezember 1983 in Schilling begeben wurden, sowie für Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen und vor dem 31. Dezember 1988 in einer anderen Währung als Schilling begeben wurden (Altemissionen). Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für solche Altemissionen durch einen der auszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten.

      188. § 34 Abs. 7 Z 3 ist letztmalig bei der Veranlagung 2010 anzuwenden.

      189. § 31 ist letztmalig für Veräußerungen vor dem 1. Juli 2011 anzuwenden. Für am 30. Juni 2011 bestehende Beteiligungen gemäß § 31 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2010, sind § 27 und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, anzuwenden, wenn die Veräußerung der Beteiligung nach dem 30. Juni 2011 erfolgt.”

Artikel 4

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5“ durch die Wortfolge „Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und 3“ ersetzt.

2. In § 6b Abs. 4 wird die Wortfolge „Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3“ durch die Wortfolge „Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 7“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 6 Z 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden.“

4. In § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Von der Körperschaftsteuer nicht befreit sind Gewinnanteile im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 5 bis 7, soweit sie bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind.“

5. § 11 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10. Dies gilt nur dann, wenn die Kapitalanteile zum Betriebsvermögen gehören und nicht unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden sind.“

6. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit

                         - nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen oder mit

                         - Einkünften aus der Überlassung von Kapital, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 genannten,

in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Für nicht unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige gilt dies auch für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten.”

7. In § 13 Abs. 1 wird folgende Z 4 eingefügt:

         „4. Die Veräußerung von Grundstücken und anderen Rechten im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt stets als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn zumindest einer der Stifter oder Zustifter gemäß § 3 Privatstiftungsgesetz eine unter § 7 Abs. 3 fallende Körperschaft ist oder den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Privatstiftung Vermögen an eine von ihr errichtete Privatstiftung überträgt und die empfangende Privatstiftung Grundstücke und anderen Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 veräußert.“

       8.            § 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1a erster Satz lautet:

„Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann.“

b) Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, die

                         - innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),

                         - einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),

                         - einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,

                         - einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

                         - den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung oder

                         - einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (zB § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)

nachweislich zuzurechnen sind.“

                c) Abs. 2 Z 5 entfällt.

               d) In Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d“ durch die Wortfolge „Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 erster Teilstrich“ ersetzt.

e) Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf:

           1. ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.

           2. Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

9. In § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 5 Z 3 wird der Prozentsatz „12,5%“ durch den Prozentsatz „25%“ ersetzt.

        10. In § 24 Abs. 3 lautet Z 3:

         „3. Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen für Privatstiftungen im Sinne des § 13 bis 30. September 2011 für das Kalenderjahr 2011 und Folgejahre auf Grund der Anhebung der Zwischensteuer gemäß § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 5 Z 3 entsprechend anzupassen.”

11. In § 26c werden folgende Z 23 und 24 angefügt:

      „23. In der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010

               a) treten § 2 Abs. 2 Z 4, § 6b Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Z 3 und 6 sowie § 21 Abs. 3 mit 1. Juli 2011 in Kraft. § 21 Abs. 2 Z 5 entfällt mit 30. Juni 2011.

               b) sind § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 1 Z 4 und § 22 Abs. 2 erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden;

                c) ist § 13 Abs. 1 Z 4 auf Grundstücke und Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden,

                         - die der Privatstiftung nach dem 31. Dezember 2010 zugewendet werden, oder

                         - von der Privatstiftung nach dem 31. Dezember 2010 angeschafft werden, oder

                         - deren Veräußerung durch die Privatstiftung zum 31. Dezember 2010 gemäß § 30 EStG 1988 nach der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2010, geltenden Rechtslage steuerpflichtig wäre;

               d) ist § 24 Abs. 5 Z 3 erstmals auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 2 des Jahres 2011 und der Folgejahre anzuwenden. Auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 ist § 24 Abs. 5 Z 3 in der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

        24. § 21 Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für bis zum 30. Juni 2011 zugeflossene Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist § 21 Abs. 1 Z 1a sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 6 lautet:

„(6) Mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt ein Betrag als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet. Dabei gilt Folgendes:

           1. Der Betrag ist in folgender Weise zu ermitteln:

Reinvermögen nach der der Umwandlung zugrunde liegenden nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellten Schlussbilanz

               a) vermindert um

                         - das eingezahlte und eingeforderte Nennkapital, soweit es nicht unter Abs. 7 fällt,

                         - Kapitalrücklagen,

                         - Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

                         - Genussrechtskapital, mit dem das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden ist (Substanzgenussrechtskapital),

                         - offene Ausschüttungen bzw. Einlagenrückzahlungen des Bilanzgewinnes nach dem Umwandlungsstichtag,

                         - offene Ausschüttungen auf das Partizipations- und Substanzgenussrechtskapital nach dem Umwandlungsstichtag,

                         - Beträge, die aus gewinnerhöhend aufgelösten Kapitalrücklagen stammen, soweit sie nicht ausgeschüttet worden sind oder nach dem Umwandlungsstichtag ausgeschüttet werden,

                         - Buchgewinne, die aufgrund einer Vermögensübertragung oder einer Vermögensübernahme im Rahmen einer Umgründung vor der Umwandlung entstanden sind und nicht unter einen anderen Teilstrich fallen, soweit sie nicht ausgeschüttet worden sind oder nach dem Umwandlungsstichtag ausgeschüttet werden; dies gilt auch für Buchgewinne, wenn sie erst nach dem Umwandlungsstichtag buchmäßig zu erfassen sind,

                         - Buchgewinne, die aufgrund der Bewertung der Gegenleistung für eine Umgründung vor der Umwandlung entstanden sind, soweit sie nicht offen ausgeschüttet worden sind oder nach dem Umwandlungsstichtag ausgeschüttet werden,

               b) erhöht um

                         - Gewinnteile, die aufgrund einer der Umwandlung vorangegangenen Verschmelzung oder Aufspaltung im Eigenkapital enthalten sind, auch wenn sie erst nach dem Umwandlungsstichtag buchmäßig zu erfassen sind,

                         - Buchverluste, die aufgrund einer Vermögensübertragung im Rahmen einer Umgründung vor der Umwandlung entstanden sind, auch wenn sie erst nach dem Umwandlungsstichtag buchmäßig zu erfassen sind,

                         - Beträge, die aufgrund einer vorangegangenen Vermögensübernahme infolge einer steuerneutralen Bewertung gemäß § 202 Abs. 1 und 2 des Unternehmensgesetzbuches bis zum Umwandlungsstichtag als Aufwand wirksam geworden sind; dies gilt nicht für Buchverluste, für die nach § 18 Abs. 2 Z 1 Kapitalertragsteuerpflicht entstanden ist oder entsteht,

                         - Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden, aber nach den §§ 122 bzw. 168 des Unternehmensgesetzbuches noch nicht erfasst worden sind,

Die vorstehend genannten Verminderungen und Erhöhungen sind auf Vorgänge zu beziehen, die nach dem Umwandlungsstichtag und innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Umwandlungsstichtag wirksam geworden sind.

           2. Der Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

2. 3. Teil Z 16 lautet:

      „16. § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beschlossen werden.“

Artikel 6

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 10 lit. c entfällt.

2. § 6 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. der in Abs. 1 Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;“

3. § 19 Abs. 1a letzter Unterabsatz zweiter und dritter Satz lauten:

„Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.“

4. Art. 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. der in § 6 Abs. 1 Z 4, Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;“

5. In § 28 wird nach Abs. 35 folgender Abs. 36 angefügt:

       „(36)      1. § 6 Abs. 1 Z 10 lit. c ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden.

           2. § 6 Abs. 4 Z 2 und Art. 6 Abs. 2 Z 2 sind auf Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 erfolgen.

           3. § 19 Abs. 1a letzter Unterabsatz ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.“

Artikel 7

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet,“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

2. In § 3 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet,“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

3. In § 3 Abs. 4 entfällt der vorletzte Satz und es tritt im letzten Satz an die Stelle des Wortes „Es” die Wortfolge „Das Finanzamt”.

4. In § 3 Abs. 4a erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.

5. In § 3 Abs. 4c erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt (Abs. 4a)“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

6. § 3 Abs. 4c dritter Satz entfällt.

7. In § 3 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Abs. 4a angeführte Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

8. In § 3 Abs. 5 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ die Wortfolge „Das Finanzamt ist“.

9. In § 14 Tarifpost 15 Abs. 3 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

10. In § 16 entfällt Abs. 6 und der bisherige Abs. 7 erhält die Bezeichnung „(6)“.

11. In § 19 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte sind gebührenbefreit, wenn das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehensverträgen gilt § 20 Z 5.“

12. § 20 Z 5 lautet:

         „5. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte – ausgenommen Wechsel – zu Darlehensverträgen;“

13. In § 31 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

14. § 31 Abs. 3 entfällt.

15. In § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-) Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.

16. In § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.

17. § 33 Tarifpost 8 entfällt.

18. In § 33 Tarifpost 17 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abrechnung mit Verordnung näher zu regeln.“

19. § 33 Tarifpost 19 entfällt.

20. § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages;“

21. In § 33 Tarifpost 22 Abs. 6 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Aussteller, erste inländische Inhaber oder Akzeptant seinen (Haupt-) Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.

22. In § 34 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

23. In § 34 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Finanzämter sind“ die Wortfolge „Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist“.

24. In § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge „den für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzämtern“ die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

25. In § 37 wird nach dem Abs. 27 folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz, § 3 Abs. 4 erster Satz, § 3 Abs. 4a erster Satz, § 3 Abs. 4c erster Satz, § 3 Abs. 5 erster Satz, § 3 Abs. 5 letzter Satz, § 14 Tarifpost 15 Abs. 3 zweiter Satz, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 erster Satz, § 33 Tarifpost 17 Abs. 3, § 33 Tarifpost 22 Abs. 6 erster Satz, § 34 Abs. 1 zweiter Satz, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 3 Abs. 4 sechster Satz, § 3 Abs. 4c dritter Satz, § 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 16 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. § 19 Abs. 2 zweiter Satz, § 20 Z 5 und § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. § 19 Abs. 2 zweiter Satz, § 20 Z 5 und § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 3, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. § 33 Tarifposten 8 und 19 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft und sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.“

Artikel 8

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt,“ die Wortfolge „Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

2. § 11 Abs. 2 dritter Satz entfällt.

3. In § 15 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ die Wortfolge  „Das Finanzamt ist“.

4. In § 18 wird nach dem Abs. 2g folgender Abs. 2h angefügt:

„(2h) § 11 Abs. 2 erster Satz und § 15 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 11 Abs. 2 dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934

Das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, dRGBl. I S 1058/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 vierter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ die Wortfolge „Die Abgabenbehörde ist“.

       2.            § 10a wird wie folgt geändert:

               a) In Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

               b) In Abs. 2 vierter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind” die Wortfolge „Die Abgabenbehörde ist”.

                c) In Abs. 2 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind” die Wortfolge „Die Abgabenbehörde ist”.

               d) In Abs. 9 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt,“ die Wortfolge „Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

                e) In Abs. 9 entfällt der dritte Satz.

3. In § 38 wird nach dem Abs. 3c folgender Abs. 3d angefügt:

„(3d) § 10 Abs. 2 vierter Satz, § 10a Abs. 2 erster und vierter Satz und § 10a Abs. 9 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 10a Abs. 9 dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „, ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Übertragungsbeträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes“.

2. In § 6 Abs. 1 Z 4 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. bei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes

                         - 2,5 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (§ 1 BPG) allen oder bestimmten Gruppen von bei diesen Unternehmen Beschäftigten gewährt wurde. Die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen stellen allein jedenfalls keine bestimmte Gruppe von Beschäftigten dar.

                         - 4 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (§ 1 BPG) nicht allen oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens gewährt wurde.“

3. In § 6 Abs. 3 Z 7 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigem Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

4. In § 8 Abs. 6 dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

5. § 11 entfällt.

6. In § 12 Abs. 3 werden nach der Z 18 folgende Z 19 und 20 angefügt:

      „19. § 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind auf Beträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 für die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für die Übertragung von Leistungszusagen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes entrichtet werden.

        20. § 6 Abs. 3 Z 7 vorletzter Satz und § 8 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

2. In § 9 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 6 Abs. 4 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. ff wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und als sublit. gg angefügt:

                   „gg) ab 1. Jänner 2011

                         - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;

                         - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;

                         - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.“

Artikel 13

Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz – WWG), BGBl. 130/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 8a lautet:

§ 8a. Die Erhebung der Beiträge nach § 8 obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.“

2. In § 34a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 14

Stempelmarkengesetz

Das Bundesgesetz vom 5. Feber 1964 (BGBl. 24/1964), mit dem Bestimmungen über Stempelmarken getroffen werden (Stempelmarkengesetz), tritt außer Kraft.

Artikel 15

Änderung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften, BGBl. 24/1949, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.

2. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1921, BGBl. Nr. 407, treten außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

§ 2. (1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.“

2. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „für betriebliche Zwecke“ durch die Wortfolge „für einen Produktionsprozess“ ersetzt.

3. In § 3 wird in der Z 1 wird die Wortfolge „für betriebliche Zwecke“ durch die Wortfolge „für einen Produktionsprozess“ ersetzt.

4. In § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 sind vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen.“

Artikel 17

Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 lauten der dritte und der vierte Satz:

„Innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist, sofern keine Ausschüttung erfolgt, jedenfalls ein Betrag in der Höhe der auf die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 40 Abs. 1 entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß § 124b Z 187 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zu den Einkünften gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen und Dividenden leisten (Ertragsausgleich auf Zins- und Dividendenerträge).“

2. § 40 lautet:

§ 40. (1) Sämtliche Erträge aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten im Sinne des § 27 Einkommensteuergesetz 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds gelten mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und erhöhen die Anschaffungskosten im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 der Anteilinhaber. Tatsächliche Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) führen nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen und vermindern die Anschaffungskosten im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 der Anteilinhaber.“

(2)

           1. Die Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Abs. 1 ist im Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 zu veröffentlichen. Ebenso ist der Meldestelle die Aufgliederung der Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge zu übermitteln und von dieser in geeigneter Form zu veröffentlichen. Inhalt und Struktur der Übermittlung sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzulegen.

           2. Erfolgen keine Meldungen gemäß Z 1 sind die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Abs. 1 am 1. Jänner in Höhe von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10% des am Ende des vorangegangenem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen und dem Kapitalertragsteuerabzug zugrunde zu legen. Der Anteilinhaber kann  die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen dem Abzugsverpflichteten nachweisen. Bei Vorliegen eines solchen Nachweises hat der Abzugsverpflichtete bis zur Veräußerung des Anteilscheins im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes die Kapitalertragsteuer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Abs. 1 zu korrigieren.

(3) Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch und die bisherigen Anschaffungskosten sind fortzuführen.“

3. § 41 lautet:

§ 41. Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes Ia, welche die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 Z 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, gilt Folgendes:

           1. Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer befreit.

           2. Der Umtausch von Anteilen in andere Anteile an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes Ia, welche die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 Z 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, oder zur Erfüllung des Auszahlungsplanes ist in Bezug auf die Realisierung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 wie eine unentgeltliche Übertragung zu behandeln.“

       4.            § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Bezeichnung „(1)“ und der dritte Satz lautet:

„Veranlagungsgemeinschaften im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sind ausgenommen.“

               b) Abs. 2 bis 4 entfallen.

5. In § 49 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) §§ 13, 40 und 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Davon abweichend gilt:

           1. § 40 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sowie § 40 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 gilt erstmals für nach dem 31. Dezember 2010 angeschaffte Anteilscheine.

           2. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen sind nach dem 1. Juli 2011 realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten mit 40% als steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 27 anzusetzen. Für nach dem 1. Juli 2012 realisierte Wersteigerungen erhöht sich der Prozentsatz auf 70% und für ab dem 1. Juli 2013 realisierte Wertsteigerungen auf 100%.“

Artikel 18

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2009, wird wie folgt geändert:

       1.            § 14 wird wie folgt geändert:

               a) In Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung des „§ 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes“ die Zitierung „§ 124b Z 187 des Einkommensteuergesetzes 1988“.

b) Abs. 5 lautet:

„(5) Wertpapier- und Liquiditätsgewinne sind Gewinne des Immobilienfonds aus der Überlassung von Kapital, realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Derivaten im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

2. § 40 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Gewinne gemäß § 14 gelten mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird die Auszahlung gemäß Z 1 nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und gelten bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören Gewinne ausländischer Immobilien, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung die Einkünfte dieser Immobilien von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich von Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3 zunächst vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Staates danach ein Ausgleich mit Immobilien eines anderen Staates zu erfolgen, sofern es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt, die in einem Staat gelegen sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung ausgenommen sind. Ein Ausgleich von Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen Immobilien oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß §§ 32 und 33 ist jedenfalls unzulässig.

Die ausschüttungsgleichen Erträge erhöhen die Anschaffungskosten im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 der Anteilinhaber. Tatsächliche Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) führen nicht zu Einkünften und vermindern die Anschaffungskosten im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 der Anteilinhaber.

(2)

           1. Die Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Abs. 1 ist im Zuflusszeitpunkt durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach § 7 Abs. 3 zu veröffentlichen. Ebenso ist der Meldestelle die Aufgliederung der Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge zu übermitteln und von dieser in geeigneter Form zu veröffentlichen. Inhalt und Struktur der Übermittlung sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzulegen.

           2. Erfolgen keine Meldungen gemäß Z 1 sind die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Abs. 1 am 1. Jänner in Höhe von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10% des am Ende des vorangegangenem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen und dem Kapitalertragsteuerabzug zugrunde zu legen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen dem Abzugsverpflichteten nachzuweisen. Bei Vorliegen eines solchen Nachweises hat der Abzugsverpflichtete bis zur Veräußerung des Anteilscheins im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes die Kapitalertragsteuer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Abs. 1 zu korrigieren.

(3) Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch und die bisherigen Anschaffungskosten sind fortzuführen.“

       3.            § 42 wird wie folgt geändert:

               a) In Abs. 1 entfallen die Bezeichnung „(1)” und der Klammerausdruck „(§ 14 Kapitalmarktgesetz)“ und der erste Satz lautet:

“Die Bestimmungen der §§ 40 und 41 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden.”

               b) Abs. 2 entfällt.

4. In § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 14 Abs. 5, § 40 und § 42 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Davon abweichend gilt § 40 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sowie § 40 Abs. 3 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2010 erstmals für nach dem 31. Dezember 2010 angeschaffte Anteilscheine; für bis zum 31. Dezember 2010 angeschaffte Anteilscheine gilt weiterhin § 40 Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2010. § 42 Abs. 2 ist letztmalig bei der Veranlagung 2011 insoweit anzuwenden, als Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge vor dem 1. Juli 2011 zufließen oder als zugeflossen gelten.“

Artikel 19

Änderung des Normverbrauchabgabegesetzes 1991

Das Normverbrauchsabgabegesetz BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:

           1. In § 6a Abs. 1 lautet die Z 2:

         „2. Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2011 und dem 31. Dezember 2012 gilt Folgendes:

               a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.

               b) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.

                c) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 220 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 220 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.“

2. In § 6a Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. Ab dem 1. Jänner 2013 gilt Folgendes:

               a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.

               b) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld  für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 170 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 170 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.

                c) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 210 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 210 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.“

3. In § 15 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 6a Abs. 1 Z 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2010 anzuwenden.“

Artikel 20

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 6a Abs. 1 und Abs. 3 wird jeweils der Begriff „Konkurseröffnung“ durch den Begriff „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

2. In § 16 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 6a Abs. 1 und Abs. 3 jeweils in der Fassung des BGBl I. Nr. xxx/2010 treten mit 30. Juni 2010 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lit. c lautet:

              „c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträge sowie die Kosten der Ersatzvornahme,“

2. Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:

§ 98a. Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von § 98 Abs. 1 für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden.“

3. § 125 lautet:

§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- und forstwirtschaftlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz (Abs. 2) in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 700 000 Euro überstiegen hat, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.

(2) Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder – wären sie im Inland ausgeführt worden – fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.

(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.

(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, dass die Grenze des Abs. 1 nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten wurde, so hat das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt, auf Antrag eine nach Abs. 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.

(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.”

4. § 242a lautet:

§ 242a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.“

5. In § 323 wird nach dem Abs. 27 folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist erstmals für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden. Für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des § 125 sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 liegen.“

Artikel 22

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 1 lautet:

§ 18. (1) Dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart obliegt für das gesamte Bundesgebiet

           1. die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben

           2. Rückzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988

           3. Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 BAO an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.“

           2. In § 19 Abs. 2 lauten die Z 7 bis 9:

         „7. der Konzessionsabgabe,

           8. der Glücksspielabgaben sowie

           9. der Flugabgabe.“

3. In § 30 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Wurden Anträge auf Rückzahlungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 vor dem 1. Jänner 2011 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebracht, obwohl dieses Finanzamt zu diesem Zeitpunkt für die diesbezügliche Erledigung nicht zuständig war, gelten diese Anträge als beim zuständigen Finanzamt eingebracht.“

4. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Verliert eine Abgabenbehörde durch Änderungen von Abgabenvorschriften ihre Zuständigkeit in einer bestimmten Angelegenheit, so können diese Angelegenheit betreffende Anbringen dennoch innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderungen weiter bei dieser Abgabenbehörde eingebracht werden. Die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde hat diesfalls nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern der Einschreiter nicht bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.“

Artikel 23

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet:

§ 9. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur

           1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder

           2. wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,

vorgenommen werden.“

2. § 65 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.“

Artikel 24

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;“

           2. In § 14 lauten die Abs. 2, 3 und 6:

„(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn

           1. das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs. 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und der Spielbetrieb zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufsicht vom Inland aus abgewickelt wird;

           2. die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;

           3. die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 109 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen werden und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen (Haftungsstock);

           4. die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über keinen beherrschenden Einfluss verfügen und den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Spielbank und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht liegen;

           5. die Geschäftsleiter den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können, auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Spielbank erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 gegen sie vorliegt;

           6. die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie

           7. vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

Von der Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession kann abgesehen werden, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen.

(6) Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden.“

3. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 2 Z 2” durch die Wortfolge „§ 14 Abs. 2 Z 4” ersetzt.

           4. In § 21 lauten die Abs. 2, 3 und 6:

„(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn

           1. das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs. 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und der Spielbetrieb zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufsicht vom Inland aus abgewickelt wird;

           2. die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;

           3. die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachwiesen werden und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen (Haftungsstock);

           4. die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über keinen beherrschenden Einfluss verfügen und den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Spielbank und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht liegen;

           5. die Geschäftsleiter den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können, auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Spielbank erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 gegen sie vorliegt;

           6. die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie

           7. vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

Von der Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession kann abgesehen werden, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Spielbankkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 31 GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen.

(6) Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden.“

5. In § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 21 Abs. 2 Z 2” durch die Wortfolge „§ 21 Abs. 2 Z 4” ersetzt.

6. In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „sonstige Ausspielungen“ durch die Wortfolge „Lotterien ohne Erwerbszweck“ ersetzt.

       7.            § 48 wird wie folgt geändert:

               a) In Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „sonstige Ausspielung“ durch die Wortfolge „Lotterie ohne Erwerbszweck“ ersetzt.

b) In Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Im Fall von Beanstandungen ist innerhalb der vorgenannten Fristen auch dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu berichten.“

       8.            § 52 wird wie folgt geändert:

               a) In Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort samt Satzzeichen „, anbietet“.

               b) In § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „§§ 54 und 56a“ durch die Wortfolge „§§ 53, 54 und 56a“ ersetzt.

9. In § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hiedurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“

        10. In § 57 lautet Abs. 6:

„(6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind

           1. Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21,

           2. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 73/2010,

           3. die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6.”

        11. In § 59 lautet Abs. 3:

„(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.”

Artikel 25

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind, gelten als Zigarren oder Zigarillos:

           1. Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;

           2. Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt - gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück -, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.“

2. § 3 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Rauchtabak sind

           1. geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder

           2. zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder 2 sind. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als „Tabakabfälle“ Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.

(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 mm aufweisen. Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist.

(5) Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.“

3. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:

           1. für Zigaretten 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 34 € je 1 000 Stück;

           2. für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 40 € je 1 000 Stück;

           3. für Feinschnitt 50% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 47,50 € je Kilogramm;

           4. für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.

(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.

(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 111 € je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 111 € je 1 000 Stück. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.

(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres

          a) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,

          b) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,

jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Folgejahres entsteht, zugrunde zu legen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 6 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.“

4. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.“

5. § 6 Abs. 1 Z 5 entfällt.

6. § 6 Abs. 2 entfällt.

7. In § 11 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

8. Nach § 44j wird folgender § 44k eingefügt:

§ 44k. (1) § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 bis Abs. 5, § 4 und § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 tritt § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft und ist weiterhin und ausschließlich auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2011 entsteht. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. März 2011 entsteht.“

Artikel 26

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 - TabMG 1996), BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 lautet der erste Satz:

§ 9. (1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen.“

2. § 38 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 90% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 90% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.

(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 1995 eine Änderung der  Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.“

3. Nach § 47d wird folgender § 47e eingefügt:

§ 47e. § 38 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. e angefügt:

              „e) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,

                    aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 482 Euro;

                    bb) ansonsten 515 Euro;“

2. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. e angefügt:

              „e) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,

                    aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 554 Euro;

                    bb) ansonsten 587 Euro;“

3. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. c angefügt:

              „c) 397 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht;“

4. In § 3 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. d angefügt:

             „d) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,

                    aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 Euro;

                    bb) ansonsten 425 Euro;“

5. In § 3 Abs. 1 Z 7 wird folgende lit. e angefügt:

              „e) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,

                    aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 Euro;

                    bb) ansonsten 425 Euro;“

6. In § 3 Abs. 2 wird der Betrag „475“ durch den Betrag „515“ und der Betrag „375“ durch den Betrag „425“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „0,249 €“ durch den Ausdruck „0,299 Euro“ ersetzt.

8. In § 7a Abs. 3 wird der Ausdruck „0,249 €“ durch den Ausdruck „0,299 Euro“ ersetzt.

9. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „0,249 €“ durch den Ausdruck „0,299 Euro“ ersetzt.

10. Nach § 64l wird folgender § 64m eingefügt:

§ 64m. Die §§ 3, 7, 7a und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 3 Z 5 wird die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.

2. In § 24 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.

3. In § 81 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 24 Abs. 3 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 29

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 17a Z 4 wird die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.

2. In § 17a Z 5 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.

3. In § 94 wird nach dem Abs. 23 folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 17a Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Z 1 entfallen nach der Wortfolge „das Erbschaftssteueräquivalent“ der Beistrich und die Wortfolge „die Sonderabgabe von Kreditinstituten“.

2. In § 8 Abs. 1 sowie im Einleitungssatz vor § 9 Abs. 1 Z 1 wird jeweils nach der Wortfolge „die Stiftungseingangssteuer,“ die Wortfolge „die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe,“ eingefügt.

3. In § 9 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 % für Zwecke des Familienlastenausgleichs“ durch die Wortfolge „von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988, ab 1. Juli 2011 hingegen § 93 EStG 1988 iVm. § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 % sowie ab dem Jahr 2011 weitere 66,667 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Familienlastenausgleichs“ ersetzt.