VORBLATT

Probleme:

Stabilitätsabgabegesetz:

–      Durch Stabilisierungsmaßnahmen für Banken wurde der Staatshaushalt erheblich belastet.

Flugabgabegesetz:

–      Der Personenluftverkehr trägt in einem hohen Maß zum globalen Energieverbrauch und Schadstoffausstoß bei.

–      Kerosin kann nicht in die Mineralölbesteuerung einbezogen werden und ist daher gegenüber anderen Verkehrsmitteln steuerlich bevorzugt.

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Das mit 1. Juli 2008 angehobene Pendlerpauschale ist bis 31. Dezember 2010 befristet. Ab 1. Jänner 2011 würde daher wieder die davor geltende Regelung in Kraft treten.

–      Die steuerliche Forschungsförderung ist zersplittert und für Unternehmen und Verwaltung aufwendig zu administrieren.

–      Realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen werden außerhalb der Spekulationsfrist nicht besteuert und innerhalb der Spekulationsfrist oft nicht erklärt. Das KESt-Gutschriftensystem ist gestaltungsanfällig.

–      Die Berücksichtigung von Unterhaltslasten gegenüber dem (Ehe-)Partner ist steuerlich nicht geboten.

–      Die für steuerlich absetzbare Spenden erstmalig für das Jahr 2011 vorgesehene Übermittlung der Spenderdaten bereitet den Spendenorganisationen Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Durch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen für Beteiligungsanschaffungen im Konzern ist es möglich, operative Gewinne zu entsteuern.

–      Auch bei von Kapitalgesellschaften errichteten Privatstiftungen ist die Veräußerung von Grundstücken nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei, obwohl die Kapitalgesellschaft selbst mit der Grundstücksveräußerung steuerpflichtig ist. Die Zwischensteuer beträgt nur die Hälfte der Kapitalertragsteuer und eröffnet damit einen Besteuerungsvorteil für thesaurierte Kapitalerträge.

Umgründungssteuergesetz:

–      Bei der Ausschüttungsfiktion im Rahmen einer Umwandlung bestehen Regelungslücken.

Umsatzsteuergesetz 1994:

–      Es sind Anpassungen an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben erforderlich.

Gebührengesetz 1957, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, Versicherungssteuergesetz 1953, Feuerschutzsteuergesetz 1952, Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz und Bundesgesetz betr. die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften:

–      Durch eine Änderung im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 werden Anpassungen in diesen Gesetzen erforderlich.

–      Die im Gebührengesetz vorgesehene Kreditvertrags- und Darlehensvertragsgebühr führt zu unerwünschten Belastungen der Kreditnehmer.

–      Die Befreiung der Übertragung einer direkten Leistungszusage an eine Pensionskasse im Versicherungssteuergesetz ist nicht mehr zeitgemäß.

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992:

–      Die Kraftfahrzeugsteuer für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ist in Österreich derzeit höher als in den meisten EU-Mitgliedstaaten.

Stempelmarkengesetz:

–      Dieses Gesetz hat keinen Anwendungsbereich mehr.

Energieabgabenvergütungsgesetz:

–      Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist zu weit gefasst.

Investmentfondsgesetz 1993 und Immobilien-Investmentfondsgesetz:

–      Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen der steuerlichen Behandlung von Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds sind unübersichtlich und komplex.

Normverbrauchsabgabegesetz 1991:

–      Die Anschaffung von verbrauchsintensiven und ausstoßreichen Fahrzeugen soll unattraktiver werden.

Kommunalsteuergesetz 1993:

–      Terminologische Anpassungen sind erforderlich.

Bundesabgabenordnung:

–      Die derzeitige Regelung zur Buchführungspflicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erscheint unzweckmäßig.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

–      Dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart obliegt als Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis nur die Rückzahlung von Abgaben, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge zu erfolgen hat.

Abgabenexekutionsordnung:

–      Anpassungen an die Bestimmungen des gerichtlichen Exekutionsverfahrens in der Exekutionsordnung sind erforderlich.

Glücksspielgesetz:

–      Die jüngste Judikatur des EuGH erfordert Anpassungen.

Tabaksteuergesetz 1995:

–      Erfordernis der Umsetzung der Richtlinie 2010/12/EU hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren.

–      Erfordernis einer Anpassung der Steuersätze im Interesse der Budgetkonsolidierung und zur Förderung gesundheitspolitischer Zielsetzungen.

–      Die Steuerbefreiung für Tabakwaren, die vom Hersteller als Deputate an seine Dienstnehmer abgegeben werden, entspricht nicht den Zielen der österreichischen Gesundheitspolitik.

Tabakmonopolgesetz 1996:

–      Die Ermittlung der Trafikantenmindesthandelsspannen für Zigaretten und Feinschnitttabak ist mit einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand verbunden.

Mineralölsteuergesetz 1955:

–      Eine Verringerung des CO2-Ausstoßes wird angestrebt.

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und Verfassungsgerichtshofgesetz 1953:

–      Durch eine Änderung im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 werden Anpassungen in diesen Gesetzen erforderlich.

Finanzausgleichsgesetz 2008:

–      Ergänzung auf Grund von zwei neuen Abgaben erforderlich.

 

Ziele/Inhalt:

Stabilitätsabgabegesetz:

–      Kreditinstitute sollen sich an den Krisenkosten des Staates beteiligen, indem sie ab 2011 eine Stabilitätsabgabe leisten.

–      Durch die zusätzliche Besteuerung von risikoreicheren Finanzierungsinstrumenten sollen darüber hinaus Lenkungseffekte erzielt werden.

Flugabgabegesetz:

–      Durch diese Abgabe soll ein Anreiz zu umweltgerechterem Verhalten gesetzt werden.

–      Es soll der steuerlichen Bevorzugung des Personenluftverkehrs entgegengewirkt werden.

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Erhöhung des Pendlerpauschales und Wegfall der Befristung. Schaffung von Anreizen zur vermehrten Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch Ausdehnung der Anwendung der Werkverkehrsregelung.

–      Konzentration der steuerlichen Forschungsförderung auf eine Prämie für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung und Anhebung der Prämie von 8 auf 10%.

–      Einbeziehung von realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen in das KESt-System. Abschaffung des KESt-Gutschriftensystems zugunsten einer einfachen Neuregelung.

–      Entfall des Alleinverdienerabsetzbetrages für Steuerpflichtige ohne Kinder.

–      Verschiebung der Verpflichtung von Spendenorganisationen, Daten von Sendern an die Finanzverwaltung zu übermitteln um ein Jahr, dh die Übermittlung erfolgt erstmalig für Spenden des Jahres 2012 im Jahr 2013.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Werden Beteiligungsanschaffungen im Konzern fremdfinanziert, sollen die Zinsen nicht mehr abzugsfähig sein.

–      Bei Privatstiftungen sollen steuerlich motivierte Gestaltungen in Zusammenhang mit Grundstücken ausgeschlossen und der sich aus der niedrigen Zwischensteuer ergebende Thesaurierungsvorteil abgeschafft werden.

Umgründungssteuergesetz:

–      Klarere Fassung und Beseitigung von Regelungslücken bei der Ausschüttungsfiktion im Zuge einer Umwandlung.

Umsatzsteuergesetz 1994:

–      Bei Lieferungen von Luftfahrzeugen werden Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht umgesetzt und bei der Reinigung von Bauwerken wird das Reverse Charge-System eingeführt.

Gebührengesetz 1957, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, Versicherungssteuergesetz 1953, Feuerschutzsteuergesetz 1952, Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz und Bundesgesetz betr. die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften:

–      Es erfolgt eine Anpassung an eine Änderung im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010.

–      Die Kreditvertrags- und Darlehensvertragsgebühr soll abgeschafft werden.

–      Die Befreiung der Übertragung einer direkten Leistungszusage an eine Pensionskasse im Versicherungssteuergesetz soll entfallen.

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992:

–      Die Kraftfahrzeugsteuer für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen soll zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Transportwirtschaft gesenkt werden.

Stempelmarkengesetz:

–      Dieses Bundesgesetz soll außer Kraft treten, da Gebühren nicht mehr mittels Stempelmarken entrichtet werden.

Energieabgabenvergütungsgesetz:

–      Der Kreis der Anspruchsberechtigten soll auf Produktionsbetriebe eingeschränkt werden.

Investmentfondsgesetz 1993 und Immobilien-Investmentfondsgesetz:

–      Die Besteuerung von Investmentfonds soll an das System der Besteuerung von Kapitalvermögen angepasst und vereinfacht werden.

Normverbrauchsabgabegesetz 1991:

–      Die Anschaffung von umweltfreundlichen Fahrzeugen soll gefördert und das Bonus-Malus System in zwei Etappen verschärft werden.

Kommunalsteuergesetz 1993:

–      Es soll eine terminologische Anpassung an das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 erfolgen.

Bundesabgabenordnung:

–      Anpassungen der Buchführungspflicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe an die Umsatzgrenze des UGB in Höhe von 700 000 Euro.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

–      Vereinheitlichung der Zuständigkeit für die KESt-Rückzahlung an beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige.

–      Festlegung der Zuständigkeit für die neue Flugabgabe beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

Abgabenexekutionsordnung:

–      Es werden Anpassungen an die Bestimmungen des gerichtlichen Exekutionsverfahrens in der Exekutionsordnung vorgenommen.

Glücksspielgesetz:

–      Die Voraussetzungen zur Erteilung und Ausübung von Konzessionen zum Betrieb physischer Spielbankbetriebsstätten sowie einer Lotteriekonzession in Österreich durch eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat werden an die EuGH-Rechtsprechung angepasst.

–      Befreiung bestimmter Ausnahmen des Glücksspielmonopols von der Glücksspielabgabe.

–      Eine Klarstellung von Regelungsdetails der Straf- und Verfahrensbestimmungen und redaktionelle Berichtigungen werden vorgenommen.

Tabaksteuergesetz 1995:

–      Umsetzung der Richtlinie 2010/12/EU durch Änderung technischer Definitionen von Tabakwaren und Umstellung auf den gewichteten Durchschnittspreis als Referenzwert der Tabakbesteuerung.

–      Anpassung der Steuersätze für Zigaretten, Zigarren/Zigarillos und Feinschnitttabake für selbst gedrehte Zigaretten.

–      Entfall der Tabaksteuerbefreiung für so genannte „Deputatwaren“.

Tabakmonopolgesetz 1996:

–      Umstellung der Trafikantenmindesthandelsspannen für Zigaretten und Feinschnitttabak durch Bezugnahme auf den gewichteten Durchschnittspreis.

Mineralölsteuergesetz 1955:

–      Als ökologische Maßnahme zur Verringerung des CO2-Ausstoßes soll ein Zuschlag von 20 Euro je Tonne ausgestoßenes CO2 vorgesehen werden, was einer Steuererhöhung von 4 Cent/Liter Benzin und von 5 Cent/Liter Diesel entspricht.

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und Verfassungsgerichtshofgesetz 1953:

–      Es erfolgt eine Anpassung an eine Änderung im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010.

Finanzausgleichsgesetz 2008:

–      Die Stabilitätsabgabe und die Flugabgabe werden in den Katalog der gemeinschaftlichen Bundesabgaben aufgenommen.

 

Alternativen:

–      Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

–     

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die Konsolidierungsmaßnahmen führen zu folgendem Mehraufkommen bzw. Minderaufkommen (in Mio. Euro):

 

 

2011

2012

2013

2014

Stabilitätsabgabe

500

500

500

500

Flugabgabe

60

90

90

90

Einkommensteuer

15

35

85

235

Körperschaftsteuer

50

280

280

300

Umsatzsteuer

82

86

86

86

Gebühren

-150

-150

-150

-150

Energieabgabenvergütung

0

100

100

100

Normverbrauchsabgabe

25

25

55

55

Tabaksteuer

100

150

150

150

Mineralölsteuer

417

470

470

470

Kraftfahrzeugsteuer

-30

-30

-30

-30

Summe

1°069

1°556

1°636

1°806

 

Die übrigen steuerlichen Änderungen führen zu einem jährlichen Mehraufkommen von 40 Mio. Euro.

(Abschaffung Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige ohne Kinder +100 Mio. Euro, Forschungsprämie inkl. Abschaffung der Forschungsfreibeträge -80 Mio. Euro, Umsatzsteuerpflicht bei Luftfahrzeugen +15 Mio. Euro, übrige Maßnahmen in den Materiengesetzen in Summe + 5 Mio. Euro).

 

- Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Aus den Konsolidierungsmaßnahmen ergeben sich für die Gebietskörperschaften folgende Auswirkungen auf die Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers (in Mio. Euro):

 

 

2011

2012

2013

2014

Bund

663

987

1 040

1 154

Länder

263

368

386

422

Gemeinden

143

201

210

230

Summe

1 069

1 556

1 636

1 806

 

Vom Mehraufkommen aus den übrigen steuerlichen Änderungen in Höhe von 40 Mio. Euro entfallen 26,7 Mio. Euro auf den Bund, 8,7 Mio. Euro auf die Länder und 4,6 Mio. Euro auf die Gemeinden als Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

–      Die Maßnahmen sind vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass eine Nicht-Konsolidierung der öffentlichen Finanzen im Wege eines höheren Zinsniveaus und steigenden Staatsschulden deutlich negativ auf den Wirtschaftsstandort und damit die Beschäftigung wirken würden. Das Schließen von Steuer-Schlupflöchern und die Anlastung von sozialen Kosten an die Verursacher ermöglicht unverzerrtere Investitions- und Konsumentscheidungen, was nachhaltiges Wachstum und die Beschäftigung fördert. Allfällige Wettbewerbseffekte oder Ausweichreaktionen werden durch ähnliche Maßnahmen oder Abgabenhöhen in wichtigen Handelspartnerländern gering gehalten. Zudem sind die Einzelmaßnahmen graduell, was den Bestand an Investitions- und Konsumgütern volkswirtschaftlich nicht entwertet, aber mittelfristig den Investitionsanreiz erhöht. Beschäftigung stärkend wirken die Stimulierung von Forschung und Entwicklungsausgaben sowie die direkte Verbilligung von Krediten. In der Gesamtbeurteilung und vor dem Hintergrund der erwarteten Wirtschaftsentwicklung ist kurzfristig mit keinen messbar negativen Wachstumseffekten zu rechnen und mittel- bis langfristig überwiegen die positiven Effekte auf den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung, welche aber auch schwer quantifizierbar sind.

 

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Stabilitätsabgabegesetz:

–      Die neue Informationsverpflichtung für Kreditinstitute liegt unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II 278/2009.

Flugabgabegesetz:

–      Es sind keine neuen Informationsverpflichten für Unternehmen vorgesehen, da die enthaltenen Informationsverpflichtungen bereits im Luftfahrtsicherheitsgesetz normiert sind. Die Fluglinien liefern den Großteil der notwendigen Daten bereits jetzt auf Grund des Luftfahrtsicherheitsgesetzes an die Flugplatzhalter. Durch das FlugAbgG wird zwar der Umfang der Meldung erweitert, doch liegt diese Erweiterung unter der in § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II 278/2009 angeführten Bagatellgrenze für Unternehmen.

–      Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen. Die im § 9 Abs. 2 enthaltene Informationsverpflichtung des privaten Halters eines motorisierten Passagierflugzeugs an den Flugplatzhalter stellt eine Verpflichtung gegenüber Dritte dar, welche gemäß der Standardkostenmodell-Richtlinie im Bereich der Bürger/innen nicht erfasst wird.

Einkommensteuergesetz 1988:

–      In der Novelle sind neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen enthalten, die voraussichtlich Dokumentations-/Aufzeichnungsaufwände verursachen. Eine genaue Quantifizierung kann erst im Zuge des Begutachtungsprozesses erfolgen.

Gebührengesetz 1957:

–      Die Novelle enthält zwei geänderte Informationsverpflichtungen für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 4 330 000 Euro pro Jahr erreicht.

Investmentfondgesetz 1996 und Immobilien-Investmentfondgesetz :

–      Die Novelle führt zu keinen wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen gemäß § 5 Abs. 2 Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II 278/2009.

Bundesabgabenordnung:

–      Die Novelle enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 980 000 Euro pro Jahr verursacht.

In den übrigen Materiengesetzen sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen. Es sind in keinem der Materiengesetze neue Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

 

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Personenflüge werden verteuert und damit klimaschädliches Reiseverhalten unattraktiver gemacht. Die weitere Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe setzt Lenkungseffekte für den Ankauf umweltfreundlicherer Kraftfahrzeuge. Der CO2-Zuschlag bei der Mineralölsteuer hilft den Anstieg der CO2-Emissionen einzudämmen. Die Ausdehnung des Werkverkehrs soll den Umstieg auf umweltfreundliche Massenbeförderungsmittel fördern.

 

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch die Anhebung der Pendlerpauschale und den Zuschlag zur Negativsteuer werden die Mehrkosten, die für Pendler entstehen, teilweise abgefedert.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit dem Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2010/12/EU zur Änderung der Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sowie der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (ABl. EG Nr. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) in nationales Recht umgesetzt.

Die sonstigen vorgeschlagenen Regelungen sind mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar, sofern sie in deren Anwendungsbereich fallen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Einführung einer Stabilitätsabgabe:

Die weltweite Finanzkrise hat starke Auswirkungen auf die österreichische Wirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Staatsfinanzen gehabt. Einer der wesentlichen Verursacher der Finanzkrise waren die Finanzmärkte, von denen sich die Krise auf die reale Wirtschaft übertragen hat. Die Republik Österreich hat seit dem Jahr 2008 durch die Bankenhilfspakete, die Konjunkturpakete und weitere Stabilisierungsmaßnahmen die Folgen der Finanzkrise so weit möglich abgefedert und durch diese Maßnahmen wesentlich zu einer Stabilisierung der Finanzmärkte und Banken in Österreich beigetragen. Durch diese Maßnahmen wurde der Staatshaushalt erheblich belastet. Die nun vorgesehene Stabilitätsabgabe soll einerseits eine Beteiligung des Finanzsystems, das von diesen Maßnahmen erheblich profitiert hat, an den Krisenkosten darstellen (fiskalisches Ziel) und zum anderen soll damit dem Ziel der Finanzmarktstabilität Rechnung getragen werden. Die Abgabe soll eine allgemeine Sicherungsmaßnahme für Leistungen des Staates in Zeiten von Finanzkrisen darstellen. Außerdem können durch eine Stabilitätsabgabe Lenkungseffekte erzielt werden, indem risikoreichere Finanzierungsinstrumente besteuert werden, was indirekt auch die systemische Finanzmarktstabilität fördert.

Die Stabilitätsabgabe soll jedoch die Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Finanzsektors so weit möglich nicht negativ beeinflussen. Kundenvermögen, wie beispielsweise Spareinlagen, sollen nicht von der Abgabe erfasst werden.

Nach einem Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank kann die Bankenabgabe einen Beitrag zur Finanzmarktstabilität leisten und hat einen vernachlässigbaren Effekt auf das Wirtschaftswachstum.

Der Finanzsektor in Österreich verzeichnete in den letzten Jahren ein starkes Wachstum. Österreich hat mit einem Bankenpaket von ursprünglich bis zu 100 Mrd. Euro sehr früh auf die Finanzkrise reagiert und damit stabilisierend gewirkt. Österreichische Banken konnten daher auch in den Krisenjahren 2008 und 2009 grundsätzlich positiv bilanzieren und weisen beruhigende Kapitalquoten auf. Die Bankenhilfspakete, die Erweiterung der Einlagensicherung sowie liquiditätsfördernde Maßnahmen haben einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet.

Die Steuerbemessungsgrundlage soll den Kriterien der einfachen Administrierbarkeit und Überprüfbarkeit genügen, weshalb auf bereits vorliegende Daten aus der Vergangenheit abgestellt wird. Zudem sollen durch ein Abstellen auf Derivate mittelfristig Lenkungseffekte erzielt werden.

Es wird ein jährliches Aufkommen von rund 500 Mio. Euro aus der Stabilitätsabgabe angestrebt. Bis 30. September 2013 soll eine Evaluierung stattfinden, bei der die sonstigen Belastungen geprüft werden, die die Banken treffen und auch Entwicklungen auf EU-Ebene berücksichtigt werden. Denn auch auf internationaler Ebene gab es in jüngster Zeit verstärkt Initiativen zur Besteuerung von Instituten des Finanzmarktes:

In Deutschland wurde im August 2010 der Entwurf des Restrukturierungsgesetzes vom Kabinett beschlossen. Das Gesetz soll zum 31. Dezember 2010 in Kraft treten und sieht die Einführung eines besonderen Reorganisationsverfahrens vor, das durch einen Restrukturierungsfonds finanziert wird, der seine Mittel durch die Bankenabgabe bezieht. Die Höhe der Bankenabgabe richtet sich nach der Risikoausrichtung, dem Vernetzungsgrad und der Größe des jeweiligen Instituts. Die Bemessungsgrundlage basiert auf zwei Komponenten: Einerseits der Summe der Passiva minus Eigenkapital minus Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, belastet mit einem progressiven Tarif in drei Stufen; andererseits dem Nominalvolumen der außerbilanziellen Derivate, belastet mit einem einheitlichen Tarif. Die Bankenabgabe ist nicht als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig.

Schweden hat Anfang 2010 eine Stabilitätsgebühr von 0,018% auf Verbindlichkeiten abzüglich Eigenkapital eingeführt, die ab 2011 auf 0,036% angehoben wird. Sie dient der Dotierung eines Stabilitätsfonds, der nach 15 Jahren insgesamt 2,5% des BIP generieren soll. Dies entspricht den erwarteten Kosten der Bankenkrise.

In Ungarn wurde im Juli 2010 im Parlament als Beitrag zur Budgetsanierung die Einführung einer Bankensteuer beschlossen. Banken, Versicherungen, Leasingfirmen und andere Finanzdienstleister in Ungarn müssen demnach für 2010 0,45% ihrer Bilanzsumme als Sondersteuer zahlen, was insgesamt rund 700 Millionen Euro an Budgeteinnahmen bringen soll. Die erste Tranche war bereits im September, die zweite im Dezember 2010 fällig. Die Sondersteuer wurde befristet für drei Jahre bis 2012 angekündigt, aber bisher nur für 2010 beschlossen. Die konkrete Ausgestaltung der Abgabe 2011 und 2012 steht noch nicht fest.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Einführung einer Flugabgabe:

Der Luftverkehr hat einen wesentlichen Anteil an der Emission klimaschädlicher Stoffe. Gleichzeitig sind Treibstoffe für den Luftverkehr aufgrund europarechtlicher Vorgaben und internationaler Abkommen von verbrauchsorientierten Energiesteuern befreit. Dies führt zu einer steuerlichen Bevorzugung des Flugverkehrs innerhalb der mit fossilen Energieträgern betriebenen Verkehrsmittel.

Die Flugabgabe soll den Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem Passagierflugzeug oder -drehflügler einer Abgabe unterwerfen. Die Flugabgabe ist gestaffelt nach der Entfernung des Zielflugplatzes, sodass Kurzstreckenflüge mit der untersten Tarifstufe belastet werden, Mittelstreckenflüge mit der mittleren Tarifstufe und Langstreckenflüge mit der höchsten Tarifstufe. Durch diese Staffelung wird der höhere Schadstoffausstoß bei längeren Flugstrecken stärker besteuert.

Schuldner der Flugabgabe ist der Halter des Flugplatzes, von dem aus der Abflug des Passagiers erfolgt. Die Abgabe wird dem Flugplatzhalter jedoch vom Luftverkehrsunternehmen oder vom privaten Halter eines Luftfahrzeuges ersetzt.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Das mit 1. Juli 2008 erhöhte Pendlerpauschale läuft mit 31. Dezember 2010 aus. Die bisherige Regelung soll ohne Befristung weiter gelten, jedoch soll das Pendlerpauschale und der Pendlerzuschlag um ungefähr 5% erhöht werden. Weiters soll der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, seine Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln befördern zu lassen, ohne dass den Arbeitnehmern dafür ein Sachbezug zugerechnet wird. In diesen Fällen steht jedoch dem Arbeitnehmer kein Pendlerpauschale zu.

Die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags für Steuerpflichtige ohne Kinder soll mit Ende des Jahres 2010 auslaufen und letztmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2010 berücksichtigt werden. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen für den (Ehe-)Partner sollen jedoch weiterhin als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden können, wenn die Einkünfte des (Ehe-)Partners 6 000 Euro nicht übersteigen.

Die steuerliche Forschungsförderung soll auf eine Prämie für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung konzentriert werden. Diese Prämie soll von 8% auf 10% angehoben werden. Im Gegenzug werden die Forschungsfreibeträge abgeschafft.

Die Abzugsfähigkeit von Topfsonderausgaben soll europarechtskonform ausgestaltet werden.

Die Sonderregeln für die Übertragung direkter Leistungszusagen in Pensionskassen laufen mit 31.12. 2010 aus. Diese Sonderregeln sollen um weitere 10 Jahre verlängert werden.

Die für steuerlich absetzbare Spenden erstmalig für das Jahr 2011 vorgesehene Verpflichtung zur Übermittlung der Spenderdaten soll um ein Jahr verschoben werden, sodass die Übermittlung erstmalig für Spenden des Jahres 2012 im Jahr 2013 erfolgen soll. Damit wird den Spendenorganisationen zusätzlich Zeit eingeräumt, die für die technische Umsetzung dieser Übermittlungsverpflichtung notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

Die Besteuerung von Kapitalvermögen soll neu geordnet, systematisiert und auf Substanzgewinne sowie Derivate ausgedehnt werden. Durch die generelle Besteuerung von Substanzgewinnen aus Finanzvermögen unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß im Abzugsweg soll künftig die Erhebung der Einkommensteuer auf solche Substanzgewinne sichergestellt werden. Dadurch wird auch die bislang notwendige Unterscheidung von Früchten und Substanz bei Finanzprodukten weitgehend hinfällig; diese Unterscheidung hat bisher komplexe Abgrenzungsfragen aufgeworfen und war in der Praxis schwer handhabbar. Gemeinsam mit dem Einbezug von Derivaten wird so ein Beitrag zu einer “produktneutralen” Besteuerung geleistet. Regelungen für die Depotentnahme und Übertragung sollen eine Umgehung der Substanzbesteuerung vermeiden und dabei auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben Bedacht nehmen.

Eine weitere Vereinfachung soll durch die Abschaffung des KESt-Gutschriftensystems für Stückzinsen erreicht werden, das sich als gestaltungsanfällig und nicht mehr zeitgemäß erwiesen hat. So sollen künftig bezahlte Stückzinsen die Anschaffungskosten erhöhen und erhaltene Stückzinsen zum Veräußerungserlös zählen.

Auch für Substanzgewinne und Derivate soll die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer gelten und die bislang bestehende Differenzierung zwischen natürlichen Personen und Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen aufgegeben werden. Nicht in die Kapitalertragsteuer sowie in die Abgeltungswirkung einbezogen werden sollen etwa Einkünfte aus Privatdarlehen sowie nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren. Für ausländische stille Gesellschafter soll in § 99 ein Abzugsteuertatbestand geschaffen werden, um den Besteuerungsanspruch sicherzustellen.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

Die Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen aus Hybridkapital kann bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu einer Doppelbegünstigung führen. Daher sollen Zahlungen, die nach österreichischem Recht als Gewinnanteile anzusehen sind, nicht mehr von der Körperschaftsteuer befreit sein, soweit sie bei der auszahlenden Körperschaft abzugsfähig sind.

Die Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen hinsichtlich des Erwerbs von Beteiligungen, deren Erträge gemäß § 10 steuerfrei sind, stellt eine Begünstigung dar, die bei An- und Verkaufsbeteiligungen innerhalb des Konzerns zu unerwünschten Gestaltungen geführt hat. Werden Beteiligungsanschaffungen im Konzern fremdfinanziert, sollen die Zinsen nicht mehr abzugsfähig sein; dadurch kann eine künstliche Erzeugung von abzugsfähigem Finanzierungsaufwand verhindert werden.

Bei Privatstiftungen sollen steuerlich motivierte Gestaltungen in Zusammenhang mit Grundstücken ausgeschlossen und der sich aus der niedrigen Zwischensteuer ergebende Thesaurierungsvorteil abgeschafft werden.

In Verbindung mit der Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 soll das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einheitlich für KESt-Rückzahlungsanträge von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften zuständig sein.

Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften soll auch für dividendenähnliche Kapitalerträge, wie insbesondere Substanzgenussrechte, eine Rückzahlung der KESt möglich sein.

Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art soll auf Substanzgewinne ausgedehnt werden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfe für die Änderungen im Umgründungssteuergesetz:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umgründungssteuergesetz sind die klarere Fassung der Ausschüttungsfiktionsbestimmung in § 9 Abs. 6 UmgrStG und die Erfassung von Besteuerungslücken.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994:

Bei den Steuerbefreiungen für Luftfahrzeuge, die von staatlichen Einrichtungen verwendet werden, und beim Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen erfolgt eine Anpassung an das EU-Recht.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Gebührengesetz 1957, im Grunderwerbsteuergesetz 1987, im Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, im Versicherungssteuergesetz 1953, im Feuerschutzsteuergesetz 1952, im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz und im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften:

Die Änderungen in diesen Gesetzen dienen der Anpassung an die durch § 19 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 erfolgte Zuständigkeitsänderung und der neuen Bezeichnung dieser Abgabenbehörde.

Im Gegenzug zur Einführung der Stabilitätsabgabe soll im Gebührengesetz 1957 die Kreditvertrags- und Darlehensvertragsgebühr abgeschafft werden. Damit wird einerseits eine Entlastung der Kunden herbeigeführt und andererseits die Wettbewerbsfähigkeit der Banken wieder gestärkt.

Die Befreiung der Übertragung einer direkten Leistungszusage an eine Pensionskasse im Versicherungssteuergesetz 1953 ist nicht mehr zeitgemäß und soll daher entfallen. Die Übertragung des Deckungserfordernisses an eine Pensionskasse soll nunmehr versicherungssteuerpflichtig sein.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992:

Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Transportwirtschaft sollen die Kraftfahrzeugsteuersätze für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gesenkt werden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Aufhebung des Stempelmarkengesetzes:

In Hinblick auf die erfolgte Abschaffung der Entrichtung von Gebühren in Form von Stempelmarken soll dieses Bundesgesetz außer Kraft treten.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Energieabgabenvergütungsgesetz:

Die Energieabgabenvergütung war ursprünglich auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil Adria-Wien-Pipeline betont, dass die Erweiterung der Anspruchsberechtigten auf alle Unternehmer dazu führen würde, dass die österreichische Energieabgabenvergütung eine allgemeine steuerliche Maßnahme und somit keine – genehmigungspflichtige – staatliche Beihilfe ist. In der Folge wurde die Zahl der Anspruchsberechtigten um die Dienstleistungsbetriebe erweitert. Nunmehr soll die Zahl der Anspruchsberechtigten wieder – nach Genehmigung durch die Europäische Kommission – auf Produktionsbetriebe zurückgeführt werden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Investmentfondsgesetz 1993:

Im Hinblick auf die allgemeine Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen und Substanzgewinnen werden auch die betreffenden Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes angepasst. Im Rahmen der ausschüttungsgleichen Erträge sollen  100 % der realisierten Substanzgewinne bei natürlichen Personen als Anleger besteuert werden.  Der Fondsanteil selbst ist – ebenso wie Aktien oder Anleihen – in Bezug auf die Wertsteigerungen nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 steuerhängig.

Um eine Einfachbesteuerung des Anlegers sicherzustellen, ist folgende Besteuerungstechnik vorgesehen: Bei der laufenden Besteuerung von Anteilen an in- und ausländischen Investmentfonds wird ausschließlich auf die ausschüttungsgleichen Erträge abgestellt, die – wie bisher – spätestens 4 Monate nach Ende des Fondswirtschaftsjahres als ausgeschüttet gelten und der Kapitalertragsteuer unterliegen. Ausschüttungen sind hingegen nunmehr generell steuerfrei. Die steuerbaren ausschüttungsgleichen Erträge sind dem Anschaffungspreis des Fondsanteils hinzuzurechnen, die tatsächlichen Ausschüttungen sind abzuziehen. Der dadurch laufend angepasste Anschaffungspreis des Fondsanteils ist – im Veräußerungs- oder Rücklösungsfall des Fondsanteiles – für Berechnung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne aus dem Fondsanteil maßgebend.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Immobilien-Investmentfondsgesetz:

Im Hinblick auf die allgemeine Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen und Substanzgewinnen werden auch die betreffenden Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes angepasst: Die Neuregelungen betreffen im Wesentlichen die Anpassung der Wertpapier- und Liquiditätsgewinne nach § 14 Abs. 5 ImmoInvFG an den neu gefassten § 27 Abs. 1 sowie die neue Steuerhängigkeit des Fondsanteils nach § 27 Abs. 3 EStG 1988.

Um eine Einfachbesteuerung des Anlegers sicherzustellen, ist - wie bei Wertpapierfonds – folgende Besteuerungstechnik vorgesehen: Bei der laufenden Besteuerung von Anteilen an in- und ausländischen Immobilien-Investmentfonds wird primär auf die Ertragsteuerpflicht der ausschüttungsgleichen Erträge abgestellt, die – wie bisher – entweder mit Auszahlung der KESt oder 4 Monate nach Ende des Fondswirtschaftsjahres als ausgeschüttet gelten. Ausschüttungen sind – wie bei Wertpapierfonds – nunmehr steuerneutral. Die steuerbaren ausschüttungsgleichen Erträge sind vom Anschaffungspreis des Fondsanteils abzuziehen, die tatsächlichen Ausschüttungen sind hinzuzurechnen. Der dadurch laufend angepasste Anschaffungspreis des Fondsanteils ist – im Veräußerungs- oder Rücklösungsfall des Fondsanteiles – für Berechnung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne aus dem Fondsanteil maßgebend.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Normverbrauchsabgabegesetz 1991:

Die Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe, die zu einer verstärkten Anschaffung umweltfreundlicher Fahrzeuge führen soll, wird mit einer Änderung beim Bonus-Malus-System fortgesetzt. Das System, das mit dem Bonus-Malus-System für Partikelfilter bei Dieselfahrzeugen begonnen und mit dem Bonus-Malus-System für alle Pkw fortgesetzt wurde, wird nunmehr weiterentwickelt.

Ziel der Normverbrauchsabgabe ist es, als Lenkungsabgabe zu wirken, sodass die Anschaffung eines verbrauchsärmeren und ausstoßärmeren Fahrzeuges begünstigt und die Anschaffung eines verbrauchsintensiven und ausstoßreichen Fahrzeuges steuerlich belastet wird. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass sich diese Maßnahmen sehr positiv auswirken, sodass tatsächlich verstärkt umweltfreundlichere PKWs angeschafft werden.

Die nunmehrige Gesetzesänderung setzt diesen Weg zur Förderung der Anschaffung umweltfreundlicher Fahrzeuge fort und verschärft das Bonus-Malus System in zwei Etappen: Die erste Etappe gilt für den Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2012 und die zweite Etappe beginnt am 1. Jänner 2013.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Kommunalsteuergesetz 1993:

Die Änderungen tragen der durch das IRÄG 2010 geänderten Terminologie Rechnung.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Bundesabgabenordnung:

Mit dem Rechnungslegungsrechtsänderungsgesetz 2010 wurde die Umsatzgrenze für die Rechnungslegungspflicht von Unternehmen von 400 000 Euro auf 700 000 Euro erhöht. Nunmehr soll diese Erhöhung der Umsatzgrenze auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nachvollzogen werden. Die bisher vorgesehene Einheitswertgrenze von 150 000 Euro soll entfallen. Die Neuregellung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist ab dem Kalenderjahr 2011 anzuwenden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

Für die KESt-Rückzahlung an beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige und ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes soll ausschließlich das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zuständig sein.

Die neu eingeführte Flugabgabe soll durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bundesweit erhoben werden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Abgabenexektionsordnung:

Mit den Änderungen in der Abgabenexekutionsordnung werden die Bestimmungen an jene des gerichtlichen Exekutionsverfahrens in der Exekutionsordnung angepasst.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Glücksspielgesetz:

Mit der Änderung des Glücksspielgesetzes soll im Wesentlichen der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Sitzerfordernis für Betreiber physischer Spielbankbetriebsstätten Rechnung getragen und Straf- und Verfahrensbestimmungen geringfügig nachgeschärft werden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Tabaksteuergesetz 1995:

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2010/12/EU zur Änderung der Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sowie der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (ABl. EG Nr. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) in nationales Recht umgesetzt werden.

Anpassung der Steuersätze für Zigaretten, Zigarren/Zigarillos und Feinschnitttabake für selbstgedrehte Zigaretten im Interesse der Budgetkonsolidierung und zur Förderung gesundheitspolitischer Zielsetzungen.

Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten ist mindestens genauso gesundheitsschädlich wie Fabrikszigaretten; die neue Tabaksteuerrichtlinie 2010/12/EU verlangt eine stufenweise steigende Besteuerung von Feinschnitt.

Zur Umsetzung der neuen Tabaksteuer-Richtlinie 2010/12/EU sollen im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung die Definitionen von Zigarren und Zigarillos, Zigaretten, Feinschnitttabak und anderem Rauchtabak angepasst werden.

Die Befreiung für Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten wurde im ASVG bereits mit der 70. ASVG-Novelle und im EStG 1988 im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2010 aus gesundheitspolitischen Gründen beseitigt. Auch die Befreiung von der Tabaksteuer soll daher entfallen.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Tabakmonopolgesetz 1996:

Umstellung der Grundlage für die Bemessung der Mindesthandelsspannen für Trafikanten.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Mineralölsteuergesetz 1995:

Ökologische Aspekte spielen bei steuerlichen Überlegungen eine wesentliche Rolle. Vor allem eine Verminderung des CO2-Ausstoßes wird immer wieder als vorrangiges Ziel angesehen. Als Teil einer ökologischen Steuerreform ist auch der Zuschlag von 20 Euro je Tonne ausgestoßenes CO2 anzusehen, der nunmehr auf Benzin und Diesel aufgeschlagen wird. Der Wert entspricht einer Steuererhöhung in Höhe von 4 Cent/Liter Benzin und von 5 Cent/Liter Diesel.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953:

Die Änderungen in den beiden Gesetzen dienen der Anpassung an die durch § 19 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 erfolgte Zuständigkeitsänderung und der neuen Bezeichnung dieser Abgabenbehörde.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Finanzausgleichsgesetz 2008:

Die Flugabgabe und die Stabilitätsabgabe werden neu in den Katalog der gemeinschaftlichen Bundesabgaben aufgenommen, während die bisherige Sonderabgabe von Kreditinstituten aus der Liste der ausschließlichen Bundesabgabe entfällt.

Die Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds wird um 66,667 Mio. Euro jährlich zu Lasten der Ertragsanteile des Bundes erhöht.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen gemäß § 14a BHG:

Zu den Auswirkungen im Gebührengesetz 1957:

Die geänderte Informationsverpflichtung „Abrechnung über die Gebühren bei Wetten“ in § 33 Tarifpost 17 Abs. 3 GebG betrifft durchschnittlich 80 Gebührenschuldner für Wetten, die elektronisch einreichen.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 10.000 Euro an Verwaltungslasten erzielt. Die Entlastung entsteht durch die Möglichkeit, die Abrechnung in Zukunft elektronisch einzureichen.

Für die geänderte Informationsverpflichtung „Entfall der Gebühren für Darlehens-/Kreditverträge“ in § 33 Tarifpost 8 und 19 GebG wird mit rund 360.000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Unternehmen, die Darlehens-/Kreditverträge vergebühren“ gerechnet.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 4.320.000 Euro an Verwaltungslasten erreicht. Die Entlastung entsteht durch den Entfall der Gebühren für Darlehens- und Kreditverträge.

Zu den Auswirkungen in der Bundesabgabenordnung:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme "Bundesabgabenordnung - BAO" enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 980.000 Euro pro Jahr erzielt.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Buchführung für Land- und Forstwirte - Anpassung an RÄG 2010“ in § 125 BAO betrifft durchschnittlich 400 Land- und Forstwirte.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 170.000 Euro an Verwaltungslasten erreicht. Mit dem Rechnungslegungsrechtsänderungsgesetz 2010 wurde die Umsatzgrenze für den Eintritt und Bestand der Rechnungslegungspflicht von Unternehmen von 400 000 Euro auf 700 000 Euro erhöht. Diese Erhöhung der Umsatzgrenze soll nun auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nachvollzogen werden.

 

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 (Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit) und Z 4 (Bundesfinanzen, Monopolwesen), Z 5 (Bankwesen) und Z 6 (Privatstiftungswesen) B-VG, Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung von Bundesbehörden) sowie aus § 7 Abs. 1, Abs. 3 und § 11 Abs. 1 F-VG.

 


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Stabilitätsabgabegesetz)

Zu § 1:

In den Anwendungsbereich des Stabilitätsabgabegesetzes fallen Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes.

Die Kreditinstitute haben eine Stabilitätsabgabe zu leisten, wenn sie über eine Konzession nach dem BWG verfügen. Erfasst werden auch Institute aus Mitgliedstaaten (EU und EWR), die über österreichische Betriebsstätten und Filialen Finanzdienstleistungen anbieten. Diese unterliegen allerdings nur hinsichtlich des der österreichischen Filiale bzw. der Betriebsstätte zuzurechnenden Geschäfts der Stabilitätsabgabe und der Sonderstabilitätsabgabe. Das Vermögen von Kapitalanlagefonds soll nicht der Besteuerung unterliegen.

Zu § 2:

Die Stabilitätsabgabe ist von der Bilanzsumme des Instituts, die um das Eigenkapital und gesicherte Einlagen vermindert wird, zu berechnen. Dabei ist auf den Einzelabschluss und nicht auf den konsolidierten Abschluss abzustellen. Um keine Doppelbesteuerungen im Bankenverbund auszulösen, sollen Verbindlichkeiten, die aus der Erfüllung der Liquiditätshaltungsbestimmungen des § 25 BWG entstanden sind, von der Bilanzsumme abgezogen werden. Diese Kürzung der Bemessungsgrundlage ist jedoch nur insoweit – zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung – zulässig, als das steuerpflichtige Kreditinstitut seinerseits Guthaben bei und Forderungen an ein Zentralinstitut hat, die dort Steuerpflicht auslösen. Im Sinne des EU-Rechts ist dies auf ein System des gemeinsamen Lquiditätsausgleichs gemäß § 25 Abs. 13 BWG auszuweiten, wenn dieses Kreditinstitut der Stabilitätsabgabe oder einer vergleichbaren Abgabe im Ausland (zB ausländische Bankenabgabe, die an die Bilanzsumme anknüpft) unterliegt.

Durch das Abstellen auf die Bilanzsumme als Bemessungsgrundlage kann auf bereits vorliegende Daten zurückgegriffen werden, wodurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.

Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage soll für die Jahre 2011, 2012 und 2013 der Jahresabschluss des Institutes aus dem Jahr 2010 herangezogen werden, dh für die Stabilitätsabgabe 2011 ist auf die adaptierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2010 abzustellen bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr zB mit Bilanzstichtag 31. März auf den 31. März 2010. Ab dem Jahr 2014 soll nach einer Evaluierung das jeweils vorangegangene Jahr für die Berechnung der Abgabe herangezogen werden, um eine Versteinerung der Bemessungsgrundlage zu vermeiden.

Im Falle von Umgründungen oder Umstrukturierungen soll auf den Rechtsvorgänger abgestellt werden. Soweit das Vermögen auf den Rechtsnachfolger übergegangen ist, ist die adaptierte Bilanzsumme beim Rechtsvorgänger nicht mehr zu erfassen. Beim Rechtsnachfolger sind die Werte des Rechtsvorgängers zusätzlich zu denen des Instituts selbst maßgeblich (siehe Erläuterungen und Beispiel zu § 4).

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen und auch einen Lenkungseffekt hinsichtlich systemisch relevanter Zweigstellen zu erzeugen, sollen auch Filialen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich in die Stabilitätsabgabe einbezogen werden.

Zu § 3:

Die Stabilitätsabgabe soll nach der Höhe der adaptierten Bilanzsumme gestaffelt sein, da eine höhere Bilanzsumme auch ein höheres systemisches Risiko ausdrückt.

-       Bei einer adaptierten Bilanzsumme von 1 Milliarde Euro fällt keine Stabilitätsabgabe an.

-       Bei einer adaptierten Bilanzsumme über 1 Milliarde Euro bis 20 Milliarden Euro bleibt die erste Milliarde ebenfalls frei und für darüber liegende Teile der adaptierten Bilanzsumme von 1 Milliarde Euro beträgt die jährliche Abgabe 0,055%.

-       Liegt die adaptierte Bilanzsumme über 20 Milliarden Euro, ist die erste Milliarde Euro wiederum befreit, für die nächsten 19 Milliarden Euro sind 0,055% an Stabilitätsabgabe zu entrichten und für jene Teile der adaptierten Bilanzsumme, die 20 Milliarden Euro übersteigen, fallen 0,085% an Stabilitätsabgabe an.

Zu § 4:

Kreditinstitute und Filialen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich haben neben der Stabilitätsabgabe, die von der adaptierten Bilanzsumme bemessen wird, eine Stabilitätsabgabe für Derivate zu entrichten. Gegenstand der Besteuerung sind Derivate, die dem Handelsbuch gemäß § 22n BWG gewidmet sind. Diese „Sonderstabilitätsabgabe“ fällt somit auch an, wenn die adaptierte Bilanzsumme des Instituts unter 1 Milliarde Euro liegt und daher nach § 3 keine Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. In der Praxis wird jedoch nur von größeren Kreditinstituten und Filialen aus Mitgliedstaaten ein Handelsbuch geführt. Da das Derivatvolumen gesondert besteuert werden soll, liegt auch in jenen Fällen keine Doppelbesteuerung vor, in denen die Derivate bereits bei der adaptierten Bilanzsumme enthalten sind, da in solchen Fällen die Derivate nur höher besteuert werden, was mit einem mittelfristigen Lenkungseffekt begründet wird.

Die Stabilitätsabgabe für Derivate beträgt 0,015% vom Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich aller verkauften Optionen. Das Volumen ist mit dem Nominalwert zu bewerten. Dabei ist für die Jahre 2011, 2012 und 2013 auf den durchschnittlichen Jahreswert des Jahres 2010 abzustellen. Der durchschnittliche Wert ist aus den jeweiligen Werten zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu berechnen. Die Werte des Geschäftsvolumens müssen zu diesen Stichtagen der OeNB gemeldet werden und können daher den Quartalsberichten entnommen werden. Ab 2014 soll jeweils das Geschäftsvolumen des vorangegangenen Jahres herangezogen werden, um eine Versteinerung der Bemessungsgrundlage zu vermeiden.

Im Falle von Umgründungen oder Umstrukturierungen soll auf den Rechtsvorgänger abgestellt werden.

§ 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 tragen dem Umstand Rechnung, dass für die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe auf Werte aus der Vergangenheit abgestellt werden soll. Sind nämlich im Zeitraum zwischen dem Jahr, auf das für die Bemessung abgestellt wird, und dem Jahr, für das die Abgabe zu entrichten ist, Umgründungen erfolgt, stellt sich die Frage, welche Bemessungsgrundlage bei welchem Abgabepflichtigen zu erfassen ist. § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 sehen vor, dass bei jenem Abgabepflichtigen, der im Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, einen bestimmten Betrieb hat, auch die diesem Betrieb zuordenbaren Bemessungsgrundlagen erfasst werden.

Beispiel:

Im Jahr 2012 wurde die Bank A durch Verschmelzung der Banken B und C gegründet.

Für die Bemessung der Stabilitätsabgabe des Jahres 2012 ist auf die Summe der adaptierten Bilanzsummen bzw. der Geschäftsvolumina der Banken B und C des Jahres 2010 abzustellen.

Zu § 5:

Die Abgabe ist vom jeweiligen Kreditinstitut zu leisten (Abgabeschuldner) und entsteht mit 1. Jänner des jeweiligen Jahres, dh für das Jahr 2011 entsteht die Abgabeschuld am 1. Jänner 2011, für das Jahr 2012 am 1. Jänner 2012 etc. Die Stabilitätsabgabe muss allerdings nicht sofort, sondern auf das laufende Jahr verteilt entrichtet werden (siehe § 6).

Fällt die Abgabepflicht unterjährig weg oder wird unterjährig neu begründet, ist die Stabilitätsabgabe nur anteilig nach der Anzahl der vollen Kalendermonate zu leisten, dh wenn das Institut zB ab 13. Juni nicht mehr unter die Abgabepflicht im Sinne dieses Gesetzes fällt, ist die Stabilitätsabgabe nur für die ersten 5 Monate anteilig zu entrichten.

Zu § 6:

Sämtliche Kreditinstitute, die von § 1 dieses Bundesgesetzes erfasst werden, haben bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres eine Abgabenerklärung abzugeben. Eine Abgabenerklärung haben auch Institute abzugeben, bei denen die Berechnung der Stabilitätsabgabe auf Grund einer zu geringen adaptierten Bilanzsumme und mangels dem Handelsbuch zugeordneter Derivate keine Abgabenlast ergibt. Für das Jahr 2011 ist die Erklärung somit bis zum 31. Oktober 2011 abzugeben. Da die Bemessungsgrundlagen auf die Vergangenheit abstellen, liegen den Instituten sowohl der testierte Jahresabschluss als auch die Geschäftsvolumina der dem Handelsbuch zugeordneten Derivate bereits endgültig vor.

Die Höhe der Stabilitätsabgabe ist von den Instituten selbst zu berechnen. Die Berechnung hat einerseits die Stabilitätsabgabe basierend auf der adaptierten Bilanzsumme (§ 3) und andererseits basierend auf dem Geschäftsvolumen der Derivate (§ 4) zu umfassen. Der Zahlung ist die Summe aus der jeweils errechneten Stabilitätsabgabe zu Grunde zu legen.

Die Zahlung der Stabilitätsabgabe hat vierteljährlich – jeweils zum 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober – auf Basis der geschätzten Steuerschuld in vier gleich hohen Ratenzahlungen zu erfolgen, dh die Stabilitätsabgabe für das Jahr 2011 ist anteilig am 31. Jänner 2011, am 30. April 2011, am 31. Juli 2011 und am 31. Oktober 2011 zu leisten. Ergibt sich aufgrund der Abgabenerklärung eine Differenz zwischen der geschätzten Steuerschuld und der tatsächlichen Steuerschuld ist die Zahlung für das letzte Quartal entsprechend anzupassen.

Zu § 7:

Zuständig für die Einreichung der Abgabenerklärung und Leistung der Zahlung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Finanzinstituts zuständig ist.

Zu § 8:

Die Stabilitätsabgabe ist erstmalig für das Kalenderjahr 2011 zu entrichten.

Zu § 9:

Die Stabilitätsabgabe ist bei den Instituten als Betriebsausgabe absetzbar.

Spätestens bis 30. September 2013 soll unter Mitbefassung der OeNB eine Evaluierung der Stabilitätsabgabe stattfinden. Für den Fall, dass auf europäischer Ebene einheitliche Regelungen oder Vorgaben zu einer Bankenabgabe oder Finanztransaktionssteuer umgesetzt werden, die den Anwendungsbereich der österreichischen Stabilitätsabgabe berühren, soll die Stabilitätsabgabe entsprechend adaptiert werden oder gegebenenfalls wegfallen.

Zu Artikel 2 (Flugabgabegesetz)

Zu § 1:

Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiersvon einem inländischen Flughafen. Damit ist der Abflug natürlicher Personen das Besteuerungsobjekt. Nicht als Passagier angesehen werden Personen, die nicht vom Passagierflugzeug zu einem Zielflugplatz befördert werden (zB Fallschirmspringer). Der Abflug eines Passagiers wird nur besteuert, wenn er von einem inländischen öffentlichen Flughafen mit einem motorisierten Passagierluftfahrzeug erfolgt.

Zu § 2:

Diese Bestimmung dient der Definition der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe.

In Abs. 1 wird der Begriff „Passagierluftfahrzeug“ definiert: Ein Luftfahrzeug ist ein Fahrzeug, das sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung eignet, gleichgültig, ob es schwerer oder leichter als Luft ist (vergleiche § 11 Abs. 1 LFG). Zu den Luftfahrzeugen gehören Flugzeuge und Drehflügler (Hubschrauber, Tragschrauber und Flugschrauber). Ein Passagierluftfahrzeug ist ein Luftfahrzeug, das dem Transport von Personen dient. Da das Flugabgabegesetz ausschließlich Flüge treffen soll, die sich durch den Verbrauch fossiler Energieträger nachteilig auf das Klima auswirken, erfasst der Tatbestand nur Luftfahrzeuge, die durch einen Motor betrieben werden, für den Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird.

In Abs. 2 wird der Begriff „Flughafen“ im Sinne des § 64 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl. Nr. 253/1957 definiert. Ein Flughafen zeichnet sich dadurch aus, dass er für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt.

In Abs. 3 wird der Begriff Luftverkehrsunternehmen entsprechend dem § 101 LFG definiert. Der Begriff wird um Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen (Charterflugunternehmen) erweitert.

In Abs. 5 wird der Begriff „Zielflugplatz“ als der Ort definiert, an dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll. Ein Flugplatz, auf dem eine Zwischenlandung erfolgt (Transfer- oder Transitflugplatz), ist daher nicht der Zielflugplatz, wenn der Aufenthalt kürzer als 24 Stunden dauert. Bei der Feststellung des Zielflugplatzes wird auf das Reiseziel gemäß der Reisebuchung (oder des Check-In, wenn der Passagier zu seinem Zielort durchgecheckt wird) abgestellt. Daher ist der Flugplatz, auf dem wegen einer Notlage oder zum Auftanken oder zum Wechsel des Luftfahrzeuges (Umsteigen) gelandet wird, kein Zielflugplatz. Bei einem Rundflug sind der Zielflugplatz und der Abflugsflugplatz ident.

Beispiele:

a)     Ein Passagier bucht im Reisebüro eine Reise von Wien nach Sydney. Das Reisebüro bucht für den Passagier einen Flug von Wien nach Frankfurt und einen Flug von Frankfurt nach Sydney. Der Flug nach Sydney erfolgt 10 Stunden nach der Ankunft in Frankfurt. Der Zielflugplatz ist Sydney, da das planmäßige Ende der Flugreise Sydney ist. Es liegt daher ein Langstreckenflug vor.

b)     Der Passagier bucht im Internet direkt beim bzw. bei den Luftverkehrsunternehmen eine Reise von Wien nach Sydney. Da es keinen (passenden) Direktflug gibt, bucht er einen Flug von Wien nach Frankfurt und einen Flug von Frankfurt nach Sydney. Der Flug nach Sydney erfolgt 10 Stunden nach der Ankunft in Frankfurt. Der Zielflugplatz ist Sydney, da das planmäßige Ende der Flugreise Sydney ist.

c)     Ein Passagier bucht im Reisebüro eine Reise von Wien nach Lissabon und einen Weiterflug zwei Tage später von Lissabon nach Rio de Janeiro. Der Zielflugplatz ist Lissabon, da in Lissabon ein Aufenthalt von mehr als 24 Stunden geplant ist.

In Abs. 6 wird der Begriff „Flugbesatzung“ definiert. Dazu gehören zB Piloten, Co-Piloten, Bord-Techniker, Air-Marshalls oder Flugbegleiter.

Zu § 3:

Von der Flugabgabe sind folgende Sachverhalte befreit:

1.     der Abflug von Kleinkindern, für die kein eigener Sitzplatz gebucht worden ist (zB weil sie auf dem selben Sitzplatz wie die Begleitperson transportiert werden);

2.     der Abflug von Mitgliedern der Flugbesatzung, die aufgrund ihrer Berufsausübung mit dem Passagierflugzeug transportiert werden;

3.     der Abflug von Rettungsflügen (zB mit dem Bergrettungshubschrauber oder zum Transport ins Spital nach einem Autounfall) und der Abflug von humanitären Hilfsflügen (zB der Transport von Helfern zu einem Erdbebengebiet);

4.     der Abflug von Transit- oder Transferpassagieren; Transitpassagiere sind Passagiere, die auf einem inländischen Flughafen zwischenlanden und das Passagierluftfahrzeug nicht verlassen; Transferpassagiere sind Passagiere, die auf einem inländischen Flughafen zwischenlanden, das Flugzeug wechseln und ihre Flugreise innerhalb von 12 Stunden fortsetzen.

5.     der Abflug nach einer Notlandung oder einer aus einem sonstigen Grund unvorhergesehenen oder außerplanmäßigen Landung. Der Abflug nach einer verspäteten oder verfrühten Landung ist nicht als außerplanmäßige Landung anzusehen.

Zu § 4:

Die Höhe der Flugabgabe ist davon abhängig, wie viele Passagiere jeweils zu einem Zielflugplatz innerhalb der Kurzstrecke gemäß Anlage 1, der Mittelstrecke gemäß Anlage 2 oder der Langstrecke abfliegen.

Zu § 5:

Die Flugabgabe pro Passagier bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes innerhalb der drei Entfernungszonen (Kurz-, Mittel- oder Langstrecke). Hat ein einziger Passagier Flugtickets für zwei Sitzplätze gelöst, ist das zweite Flugticket steuerfrei. Tritt der Passagier den Flug nicht an, dann entsteht die Abgabenschuld nicht.

Zu § 6:

Die Flugabgabe wird vom Halter des Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, geschuldet.

Zu § 7:

Die Flugabgabe ist als Selbstbemessungsabgabe konzipiert. Der Flugplatzhalter hat die Abgabenschuld vierteljährlich zu berechnen, anzumelden und abzuführen. Jährlich ist eine Jahresabgabenerklärung abzugeben, die die Grundlage für die Jahresveranlagung bildet. Für die Erhebung der Abflugabgabe ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis im Sinne des § 19 AVOG 2010 zuständig.

Zu § 8:

Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten des abgabepflichtigen Flugplatzhalters, die sich aus den §§ 119 ff BAO ergeben, sieht § 8 vor, dass die für die Flugabgabe relevanten Aufzeichnungen geführt werden müssen.

Zu § 9:

Der Flugplatzhalter ist als Schuldner der Flugabgabe konzipiert. Das Luftverkehrsunternehmen bzw. der Halter eines privat genutzten Flugzeuges oder Drehflüglers werden jedoch verpflichtet, dem Flugplatzhalter die Flugabgabe zu ersetzen.

Ob das Luftverkehrsunternehmen die Flugabgabe auf den Passagier überwälzt – wie zB die Flughafengebühren – bleibt ihm freigestellt. Wird dem Passagier die Flugabgabe nachgewiesenermaßen überwälzt, kann er sie nach zivilrechtlichen Grundsätzen vom Luftverkehrsunternehmen zurück verlangen, falls kein Abflug erfolgt (zB bei Stornierung oder Versäumen des Fluges).

Der Flugplatzhalter kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen als Abgabepflichtiger der Flugabgabe nach dem Flugabgabegesetz oder nach der Bundesabgabenordnung an das Luftverkehrsunternehmen bzw. den Halter eines privat genutzten Flugzeuges oder Drehflüglers wenden. Diese sind zur Übermittlung der erforderlichen Unterlagen – zB über die Zielflugplätze der Passagiere – verpflichtet.

Das Luftverkehrsunternehmen bzw. der Halter eines privat genutzten Flugzeuges oder Drehflüglers haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Informationen an den Flugplatzhalter.

Zu §§ 10 bis 12:

Enthalten allgemeine Bestimmungen.

Zu § 13:

Das Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 2011 in Kraft. Der Flugabgabe sollen jedoch erst Abflüge von Passagieren ab dem 1. April unterliegen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 32 (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a und § 124b Z 179 EStG 1988):

Bislang betrugen die für Versicherungsprodukte maßgeblichen Fristen im Rahmen der Einkommensteuer zehn Jahre. Diese Frist soll künftig auf 15 Jahre ausgedehnt werden. Analog dazu wird auch in § 27 Abs. 5 Z 10 die Frist auf 15 Jahre erhöht.

Die Änderungen sollen erstmals auf Versicherungsverträge Anwendung finden, die nach dem 30.6.2011 abgeschlossen werden.

Zu Z 2, 28 und 32 (§ 4 Abs. 4 Z 4, 4a und 4b, § 108c sowie § 124b Z 180 EStG 1988):

Die bisher bestehende steuerliche Forschungsförderung ist durch ein Nebeneinander von Freibeträgen und Prämien gekennzeichnet: Neben den drei Freibeträgen (so genannter „Frascati“-Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4, allgemeiner Forschungsfreibetrag für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a und Forschungsfreibetrag für Auftragsforschung gemäß § 4 Abs. 4 Z 4b) bestehen noch zwei Forschungsprämien, nämlich für „Frascati“-Forschung und Auftragsforschung. Zwischen den Freibeträgen und Prämien besteht ein wirtschaftsjahrbezogener Ausschluss, zwischen den Freibeträgen und Prämien untereinander ein aufwandsbezogener Ausschluss. Die Bemessungsgrundlagen für den „Frascati“-Forschungsfreibetrag und den allgemeinen Forschungsfreibetrag sind zudem unterschiedlich.

Die Administration dieser Förderungsstruktur ist für Unternehmer und die Verwaltung gleichermaßen aufwendig.

Da die Erhöhung der Forschungsquote eine vorrangige Zielsetzung darstellt, sollen die Prämien von bisher 8% auf 10% angehoben werden. Gleichzeitig soll die steuerliche Forschungsförderung gestrafft werden, indem diese nunmehr ausschließlich im Wege einer Prämie erfolgen soll; diese fließt auch in die Forschungsquote ein. Prämienbegünstigt sind dabei jene Forschungsbereiche, die bereits bisher der Forschungsprämie zugänglich waren („Frascati“-Forschung und Auftragsforschung). Die bisherigen Forschungsfreibeträge für eigenbetriebliche Forschung (bisher § 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4a) und Auftragsforschung (§ 4 Abs. 4 Z 4b) sollen daher auslaufen. Die Neuregelung soll für Wirtschaftsjahre Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

Zu Z 3 und 32 (§ 6 Z 2 und 5 und § 124b Z 181 EStG 1988):

Nach dem neuen Konzept der Kapitalbesteuerung sollen die in der Bestimmung des § 27 aufgezählten Einkünfte – unabhängig davon, ob sie aus Zinsen oder Substanz stammen – sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich einheitlich steuerlich erfasst werden (zu den Ausnahmen für Körperschaften gem. § 7 Abs. 3 KStG siehe die dortigen Erläuterungen).

Für im Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate iSd. § 27 Abs. 3 und 4 ist es daher unter anderem notwendig, die steuerlichen Bewertungsbestimmungen entsprechend anzupassen.

Dazu wird zunächst eine neue lit. c eingefügt, in der abweichend von der allgemeinen Regel der lit. a die zwingende Bewertung von Wirtschaftsgütern und Derivaten mit dem Anschaffungspreis vorgesehen ist. Der Anschaffungspreis wird dabei als den unternehmensrechtlichen Anschaffungskosten ohne dazugehörende Anschaffungsnebenkosten entsprechend definiert. Diese Definition des Anschaffungspreises ist notwendig, um nichtabzugsfähige Aufwendungen iSd. § 20 Abs. 2, die in bestimmten Fällen vom unternehmensrechtlichen Anschaffungskostenbegriff mit umfasst wären, nicht in der Bemessungsgrundlage zu erfassen. Werden mehrere, sich in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgüter und Derivate mit derselben Wertpapierkennnummer in zeitlicher Aufeinanderfolge angeschafft, ist als Anschaffungspreis der gewogene Durchschnittspreis anzusetzen (siehe dazu die Erläuterungen zu § 27a Abs. 4).

Durch die zwingend angeordnete Bewertung mit dem Anschaffungspreis werden sowohl der Ansatz des Teilwertes als auch in der Folge Teilwertabschreibungen für Wirtschaftsgüter und Derivate im Betriebsvermögen (ob notwendig oder gewillkürt) ausgeschlossen (eine Ausnahme stellen auch hier die unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaften dar). Wertschwankungen der genannten Wirtschaftsgüter wirken sich somit während der Behaltedauer in der steuerlichen Gewinnermittlung nicht aus.

Die zweite Änderung betrifft die korrespondierende Einlagenbewertung. Für die Einlage von nach dem 31.12.2010 (vgl. zum Inkrafttreten § 124b Z 181) angeschafften Wirtschaftsgütern und Derivaten ist ebenso der Ansatz des Anschaffungspreises vorgesehen, allerdings nur dann, wenn dieser niedriger als der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage ist. Dies entspricht dem Grundgedanken der bisherigen Bestimmung, die Anpassung betrifft lediglich die Anschaffungskosten, die aufgrund der neuen einheitlichen Diktion durch den Anschaffungspreis ersetzt werden sollen.

Die geänderten Bewertungsvorschriften des § 6 Z 2 lit. c und Z 5 sind auf nach dem 31.12.2010 erworbene Wirtschaftsgüter und Derivate iSd. § 27 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Vor dem 1.1.2011 erworbene Wirtschaftsgüter und Derivate werden hingegen gemäß den bisher geltenden Bestimmungen bewertet und zwar auch bei einer späteren Einlage in das Betriebsvermögen.

Schließlich kann auch der Verweis auf die derzeitige Bestimmung des § 31 ersatzlos entfallen, weil nach dem 31.12.2010 angeschaffte Wirtschaftsgüter und Derivate unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß auch im Privatvermögen ab dem 1.7.2011 steueranhängig sein sollen, womit die Einschränkung auf Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu erfassen wäre, nunmehr obsolet ist.

Zu Z 4 und 32 (§ § 16 Abs. 1 Z 6 und § 124b Z 182 EStG 1988):

Die Änderung bewirkt, dass die ursprünglich bis Ende 2010 befristeten Pendlerpauschalen unbefristet weiter gelten. Weiters sollen die Pendlerpauschalen um ca. 5% angehoben werden, um den steigenden Treibstoffpreisen im Hinblick auf die Erhöhung der Mineralölsteuersätze und den damit erhöhten Belastungen der Pendler entgegenzuwirken.

Zu Z 5 lit. a (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988):

Der Entfall der Beschränkung auf im Inland gelegene Eigenheime soll die Unionsrechtskonformität der Regelung herstellen. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Rs Schumacker, C-297/93, ist es unionsrechtlich geboten, die persönliche Lage und den Familienstand eines gebietsfremden Ausländers in derselben Weise zu berücksichtigen wie bei einem gebietsansässigen Inländer, wenn im Wohnsitzstaat mangels ausreichendem Einkommen eine adäquate Berücksichtigung nicht möglich ist. Diese Möglichkeit ist in § 1 Abs. 4 für nicht in Österreich ansässige Unionsbürger verwirklicht. Danach können beschränkt Steuerpflichtige auf Antrag als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, soweit sie inländische Einkünfte gemäß § 98 haben. Dem entsprechend können Unionsbürger im Wege der Option nach § 1 Abs. 4 auch in den Genuss des Sonderausgabenabzuges für die Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung außerhalb Österreichs kommen. Der Begriff “Eigentumswohnung” ist bei österreichischen Wohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 auszulegen. Bei ausländischen Wohnungen bezieht er sich auf entsprechende Rechtsinstitute.

Die Voraussetzung, wonach das neu errichtete Eigenheim oder die neu errichtete Eigentumswohnung nach Fertigstellung zumindest zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt werden muss, soll sicherstellen, dass der angeführte Sonderausgabentatbestand nicht gleichzeitig für die Errichtung mehrerer Eigenheime oder Eigentumswohnungen in Anspruch genommen werden kann. Der Begriff „Hauptwohnsitz“ soll jenem in § 30 Abs. 2 Z 1 entsprechen. Darunter ist bei Vorhandensein mehrerer Wohnsitze jener zu verstehen, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Dieser kann auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen. Sollte der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz nach Fertigstellung nicht begründen oder vor Ablauf der Frist aus dem Eigenheim oder der Eigentumswohnung weg verlegen, sind in Anspruch genommene Sonderausgaben aus diesem Titel gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 lit. b nachzuversteuern.

Zu Z 5 lit. b (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988):

Um eine unionsrechtlich konforme Regelung zu schaffen, sollen obligatorische Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des Sonderausgabenabzuges anerkannt werden. Voraussetzung dafür soll jedoch sein, dass es sich dabei um jene Kirchen und Religionsgesellschaften handelt, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, zB französische katholische Kirche, deutsche evangelische Kirche.

Zu Z 5 lit. c und 32 (§ 18 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 sowie § 124b Z 183 EStG 1988):

Für die Anschaffung von Genussscheinen nach dem Beteiligungsfondsgesetz und für die Erstanschaffung junger Aktien nach dem 31. Dezember 2010 soll der Sonderausgabenabzug entfallen. Für bereits vor dem 31. Dezember angeschaffte Genussscheine und junge Aktien bleibt die Abzugsfähigkeit und die Nachversteuerungsbestimmung aufrecht. Die Abschaffung der Sonderausgabenabzugsfähigkeit schlägt auch auf die Erstanschaffung junger Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten im Sinne des Bankwesengesetzes zur Förderung des Wohnbaus nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus (BGBl. 253/1993) durch.

Zu Z 6 und 32 (§ 20 Abs. 2 und § 124b Z 184 EStG 1988):

Die Neuregelung der Besteuerung von Kapitalvermögen sieht u.a. den künftigen Eintritt der Endbesteuerungswirkung dann vor, wenn der 25%ige Steuersatz anzuwenden ist. Daher ist auch der Verweis in § 20 Abs. 2 entsprechend anzupassen: Künftig sollen für sämtliche Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten weder im betrieblichen noch im außerbetrieblichen Bereich Aufwendungen und Ausgaben abgezogen werden können. Darüber hinaus soll entsprechend der bisherigen Rechtslage der Abzug von Aufwendungen und Ausgaben auch dann nicht möglich sein, wenn die Einkünfte aufgrund der Regelbesteuerungsoption des § 27a Abs. 5 mit dem allgemeinen Steuertarif besteuert werden.

Der Abzug von Aufwendungen und Ausgaben steht dagegen auch weiterhin für jene Einkünfte zu, die gemäß § 27a Abs. 2 nicht mit dem besonderen Steuersatz von 25% im Wege des Steuerabzugs besteuert werden und deshalb die Endbesteuerungswirkung nicht eintritt.

Zu Z 7 und 32 (§ 26 Z 5 zweiter Satz sowie § 124b Z 182 EStG 1988):

Zur Förderung der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durch die Arbeitnehmer soll in § 26 Z 5 die Regelung des Werkverkehrs ausgedehnt werden. Der Arbeitgeber soll damit auch die Möglichkeit erhalten, seine aktiven Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Massenbeförderungsmittel (öffentliches Verkehrsmittel) befördern zu lassen, ohne dass der Vorteil aus der Beförderung beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt. Dies soll der Arbeitgeber jedoch nur jenen Arbeitnehmern nicht steuerbar einräumen können, die dem Grunde nach die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen. Wie bisher steht bei einer überwiegenden kostenlosen Beförderung im Werkverkehr dem Arbeitnehmer kein Pendlerpauschale zu.

Zur Vermeidung von Missbrauch wird gesetzlich verankert, dass eine „Gehaltsumwandlung“ zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt.

Zu Z 8 und 32 (§ 27 und § 124b Z 179, 185 und 186 EStG 1988):

Die Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen verfolgt drei wichtige Zielsetzungen:

Erstens sollen künftig – im Sinne einer Vermögenszuwachsbesteuerung für Finanzvermögen – nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie aus Derivaten unabhängig von Behaltedauer bzw. Beteiligungsausmaß generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs soll somit stets erfasst werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten oder der Substanz stammt.

Zweitens soll künftig der Vermögenszuwachs sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich einheitlich steuerlich erfasst werden (zu den Ausnahmen für Körperschaften gem. § 7 Abs. 3 KStG siehe die dortigen Erläuterungen). Der im Betriebsvermögen durch Überlassung von Kapital oder durch die Realisierung von Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern und Derivaten erzielte Vermögenszuwachs soll nach denselben Grundsätzen, also insbesondere mit dem 25%igen Sondersteuersatz, durch Steuerabzug erhoben und mit Steuerabgeltungswirkung besteuert werden. Sowohl die Erfassung des gesamten Vermögenszuwachses im Finanzvermögen als auch dessen einheitliche Erfassung im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich stellen dabei einen wichtigen Beitrag zur Erreichung einer „produktneutralen“ Besteuerung dar.

Drittens sollen die Vorschriften über die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geordnet, vereinfacht, vereinheitlicht und systematisiert werden. In Hinblick auf diese Zielsetzungen sollen die §§ 27 und 93 bis 97 komplett neu gefasst werden.

§ 27 soll künftig drei Tatbestände umfassen:

1.     In Abs. 2 werden die schon bisher als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerten Früchte aus Finanzvermögen erfasst. Diese sollen unter dem Oberbegriff „Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“ subsumiert werden; die in den einzelnen Ziffern angeführten Erträge sind dabei aufgezählt:

-       Z 1 entspricht weitestgehend § 27 Abs. 1 Z 1 in der derzeit geltenden Fassung, wobei einerseits in lit. a die – gesellschaftsrechtlich nicht mehr zulässigen – Zinsen aus Aktien entfallen können, andererseits in lit. c klargestellt werden soll, dass Bezüge aus Partizipationskapital im Sinne des Bankwesen- oder Versicherungsaufsichtsgesetzes stets unter diesen Tatbestand fallen.

-       In Z 2 sollen die § 27 Abs. 1 Z 3 und 4 in der derzeit geltenden Fassung zusammengefasst werden. Um die sich aufgrund des neuen Systems der generellen steuerlichen Erfassung des Vermögensstamms ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, werden zudem die Nullkuponanleihen explizit angeführt. Wird eine Nullkuponanleihe bis zum Ende der Laufzeit gehalten, gehört die Differenz zwischen dem Anschaffungs- und dem Rückzahlungspreis zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gem. § 27 Abs. 2 Z 2. Stückzinsen sollen hingegen künftig nicht mehr als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital zu erfassen sein, sondern als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

-       Die Z 3 und 4 entsprechen § 27 Abs. 1 Z 2 und 5 in der derzeit geltenden Fassung.

In Abs. 5 werden zudem weitere wirtschaftliche Vorgänge angeführt, die zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital führen (siehe Erläuterungen dazu unten).

2.     In § 27 Abs. 3 sollen künftig Substanzgewinne aus Finanzvermögen unabhängig von Behaltedauer oder Beteiligungshöhe erfasst werden. Unter dem Oberbegriff „realisierte Wertsteigerungen“ sollen Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und der sonstigen Abschichtung erfasst werden. Hinsichtlich des erfassten Finanzvermögens erscheint es zweckmäßig, auf sämtliche Wirtschaftsgüter abzustellen, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des zweiten Absatzes sind. Damit sind insbesondere Aktien und GmbH-Anteile (deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des Abs. 2 Z 1 lit. a sind), Forderungswertpapiere und Fondsanteile (deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des Abs. 2 Z 2 sind) und auch Abschichtungsgewinne bei der echten stillen Gesellschaft (Abs. 2 Z 4) erfasst. Ebenso unter diesen Tatbestand fällt die Veräußerung einer Nullkuponanleihe vor Ende der Laufzeit. Ergänzungen dazu finden sich in den in Abs. 6 geregelten Realisierungstatbeständen (siehe Erläuterungen dazu unten).

3.     In § 27 Abs. 4 soll ein neuer Tatbestand für Einkünfte aus Derivaten geschaffen werden. Der Ausdruck Derivate soll sämtliche Termingeschäfte (als Optionen, Futures, Forwards, Swaps usw.), sowie andere derivative Finanzinstrumente umfassen – und zwar unabhängig davon, ob deren Underlying Finanzvermögen, Rohstoffe oder zB sonstige Wirtschaftsgüter darstellt. Damit werden sämtliche Arten von Zertifikaten (zB Index, Alpha, Hebel, Sport) als sonstige derivative Finanzinstrumente erfasst. Wie schon bisher sollen die tatsächliche Ausübung einer Option bzw. die tatsächliche Lieferung des Underlying als solche noch zu keiner Besteuerung führen, sondern sich allenfalls in Form eines niedrigeren Anschaffungspreises bzw. eines niedrigeren Zinses auswirken. So stellt beispielweise der Anschaffungspreis einer ausgeübten Option einen unmittelbaren Teil der Anschaffungskosten und somit des Anschaffungspreises des erhaltenen Wirtschaftsgutes (wie zB einer Aktie) dar.

Beispiel 1:

1. A zahlt B 10 für eine Option, eine Aktie um 100 zu erwerben. Der Wert der Aktie beträgt 130, A übt die Option aus.

Die Ausübung der Option bei A führt nicht zu Einkünften; der Anschaffungspreis der Aktie beträgt 100+10=110. Erst bei einem allfälligen Verkauf der Aktie kommt es zu Realisierung der Wertsteigerung; zu versteuern wären diesfalls 20 (=130-110).

B erzielt zunächst durch die Einräumung der Option Einkünfte iHv. 10. Inwieweit sich darüber hinaus die Lieferung der Aktie an A bei B steuerlich auswirkt, hängt vom Anschaffungspreis seiner Aktie ab.

2. A tauscht die variable Verzinsung einer Anleihe mittels Zins-Swap gegen eine fixe Verzinsung von 4%. Wenn A tatsächlich Zinsen in Höhe von 4% erhält (also tatsächlich die Zinszahlungsströme getauscht werden), liegen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital in Höhe der 4%igen Zinszahlung vor.

Der Differenzausgleich, der wirtschaftlich einer Veräußerung des Underlyings entspricht, soll dagegen sehr wohl zu Einkünften aus Derivaten führen. Als praktisch besonders bedeutsamer Fall wird der Differenzausgleich auch als erster Tatbestand in § 27 Abs. 4 genannt.

Beispiel 2:

A zahlt B 10 für eine Option, eine Aktie um 100 zu erwerben. Der Wert der Aktie beträgt 130, A und B vereinbaren einen Differenzausgleich, d.h. B zahlt A 30 (=Differenz zwischen aktuellem Preis und Ausübungspreis).

Bei A liegen Einkünfte aus Derivaten in Höhe von 20 (=30-10) vor (gem. § 27a Abs. 3 Z 3 lit. a 1. TS).

Überdies sollen Einkünfte aus der Veräußerung oder sonstigen Abwicklung des Derivats selbst erfasst werden. Als sonstige Abwicklung kommt insbesondere die Glattstellung in Frage, bei der durch Abschließen eines gegenläufigen Geschäfts wirtschaftlich die bisherigen Wertsteigerungen realisiert und künftige Wertschwankungen abgesichert werden.

Beispiel 3:

1. A zahlt B 10 für eine Option, eine Aktie um 100 zu erwerben. Der Wert der Aktie beträgt 130.

a) A verkauft die Option um 29.

b) A räumt eine Option  ein, in der er sich zur Lieferung der Aktie um 100 verpflichtet und erhält dafür 29.

Lösung: Sowohl der tatsächliche Verkauf der Option als auch die Glattstellung bewirken bei A einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 19 (29-10).

2. A tauscht die variable Verzinsung einer Anleihe mittels Zins-Swap gegen eine fixe Verzinsung von 4%. Da sich die variable Verzinsung sehr schlecht entwickelt, steigt der Wert der Zins-Swap-Vereinbarung. Realisiert A diesen Wertzuwachs, liegen Einünfte aus Derivaten vor.

Auch Stillhalterprämien an sich sollen von § 27 Abs. 4 erfasst werden. Dies ist etwa in all jenen Fällen von Bedeutung, in denen es – aufgrund der Wertentwicklung des Underlying – zu keiner Optionsausübung und auch zu keinem Differenzausgleich kommt.

Beispiel 4:

A zahlt B 10 für eine Option, eine Aktie um 100 zu erwerben. Der Wert der Aktie sinkt auf 80. A lässt die Option verfallen.

B hat die empfangene Stillhalteprämie iHv. 10 zu versteuern, A hat seinerseits aufgrund des Verfalls der Option negative Einkünfte in selber Höhe.

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollen einige Tatbestände, die schon bislang als Kapitalerträge bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt wurden, in Abs. 5 als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital erfasst werden:

Aus § 27 Abs. 2 in der bisherigen Fassung soll die Z 1 § 27 Abs. 5 übernommen werden. Überdies sollen einige bislang lediglich in § 93 in der derzeit geltenden Fassung explizit angesprochenen Kapitalerträge künftig bereits in § 27 Abs. 5 genannt werden: Die bislang in § 93 Abs. 4 Z 3 in der bisherigen Fassung enthaltenen übernommenen Kapitalertragsteuerbeträge finden sich in § 27 Abs. 5 Z 2, Ausgleichszahlungen (bislang § 93 Abs. 4 Z 4) sollen in § 27 Abs. 5 Z 4 übernommen und auch auf Leihgebühren, Leihegeschäfte ohne Kreditinstitut und Pensionsgeschäfte ausgeweitet werden. Die bislang in § 27 Abs. 1 Z 6 (Versicherungen) und Z 7 bis 9 (Privatstiftungen) enthaltenen Regelungen sollen ebenfalls in § 27 Abs. 5 Z 3 (Versicherungen) bzw. § 27 Abs. 5 Z 7 bis 9 (Privatstiftungen) verschoben werden. Im Bereich der Versicherungen soll die Mindestlaufzeit für die Ertragsteuerfreiheit – im Gleichklang mit dem Versicherungssteuergesetz – auf 15 Jahre erhöht werden. Bei den Privatstiftungen soll lediglich eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass Z 8 lit. g – ebenso wie lit. f, auf die Bezug genommen wird – nur auf Zuwendungen an Substiftungen angewendet werden kann.

Da die geplante Neuregelung mit wenigen Ausnahmen die generelle Anwendung eines 25%igen Steuersatzes auf in- und ausländische Kapitaleinkünfte vorsieht (siehe dazu Erläuterungen zu § 27a) kann auch § 37 Abs. 8 entfallen. Die in § 37 Abs. 8 Z 6 enthaltenen Regelungen für entstandene, aber bei Wegzug noch nicht fällige Kapitalerträge sollen daher direkt in § 27 übernommen werden: § 27 Abs. 5 Z 5 entspricht § 37 Abs. 8 Z 6 lit. a und deckt wie bisher jene Fälle ab, bei denen der Steuerpflichtige Wertpapiere auf ausländischen Depots hält. Da künftig nicht mehr zwischen in- und ausländischen Kapitalerträgen differenziert wird, umfasst § 27 Abs. 5 Z 5 aber auch jene Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger Wertpapiere auf inländischen Depots hält und wegzieht, ohne dies seinem Kreditinstitut mitzuteilen. Daher erübrigt sich eine gesonderte, § 37 Abs. 8 Z 6 lit. c entsprechende, Regelung. In § 27 Abs. 5 Z 6 übernommen werden soll § 37 Abs. 8 Z 6 lit. b, der jene Fälle abdeckt, bei denen ein Steuerpflichtiger mit Wertpapieren auf einem inländischen Depot wegzieht und dies dem Kreditinstitut meldet. § 27 Abs. 5 Z 5 und 6 sollen überdies an das im EStG 1988 mehrfach verankerte Nicht-Festsetzungskonzept angepasst werden.

§ 27 Abs. 6 soll bestimmte wirtschaftliche Vorgänge als eine der Veräußerung iSd § 27 Abs. 3 und 4 gleichgestellte Realisierung eines Wertzuwachses fingieren.

In Z 1 lit. a werden die Entnahme oder das sonstige Ausscheiden aus dem Depot als Realisierung behandelt.

Ergänzend dazu sind Regelungen für die Depotübertragung vorgesehen: Künftig soll eine Übertragung von Wertpapieren auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen jedenfalls zu einer Besteuerung der bislang aufgelaufenen stillen Reserven führen. Wird dagegen auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen übertragen, ist zu unterscheiden:

-       Handelt es sich um ein Depot bei derselben depotführenden Stelle (zB Bank), ist die Übertragung steuerneutral, da die depotführende Stelle weiterhin über alle für den Steuerabzug erforderlichen Daten verfügt.

-       Wird dagegen auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen inländischen depotführenden Stelle übertragen (zB österreichische Bank A überträgt an österreichische Bank B), ist eine Weitergabe der erforderlichen Daten von der ursprünglichen depotführenden Stelle an die neue depotführende Stelle notwendig. Wenn der Steuerpflichtige die ursprüngliche depotführende Stelle zur Weitergabe ermächtigt, unterbleibt die Besteuerung. Eine solche Datenweitergabe wird teilweise auch schon derzeit unter den Banken praktiziert.

-       Wird nicht auf eine inländische depotführende Stelle übertragen, besteht ein hohes Risiko, dass künftig der Besteuerungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann. Da ausländische Banken nicht zum Abzug der österreichischen Kapitalertragsteuer verpflichtet werden können, kann in einem solchen Fall auch die Weitergabe der für den Steuerabzug erforderlichen Daten noch keinen Entfall der Besteuerung bei Depotübertragung bewirken. Der Steuerpflichtige hat aber die Möglichkeit, die inländische depotführende Stelle zu ermächtigen, die wichtigsten Daten im Zusammenhang mit der Depotübertragung der Finanzverwaltung mitzuteilen, sodass auch künftig eine Besteuerung des übertragenen Finanzvermögens gesichert ist.

-       Ermächtigt der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle nicht zur Weitergabe der relevanten Daten (dies gilt sowohl für den ersten, als auch für den zweiten Teilstrich), wird die Übertragung als Realisationsakt im Übertragungszeitpunkt angesehen. Die übertragende depotführende Stelle kann dabei gem. § 95 Abs. 3 Z. 3 die zu übertragenden Wirtschaftsgüter bis zum Ersatz der voraussichtlich anfallenden Kapitalertragsteuer durch den Steuerpflichtigen zurückbehalten.

§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b soll künftig den Tatbestand der sogenannten „Wegzugsbesteuerung“ enthalten; die entsprechenden Regelungen sollen aus § 31 in der derzeit geltenden Fassung übernommen werden. Die Regelungen betreffend den Besteuerungsaufschub sollen den Schlussteil des Abs. 1 bilden: Es ist zwar nicht notwendig, für alle Fälle der Depotübertragung ins Ausland einen Besteuerungsaufschub vorzusehen, zumal der Besteuerungsaufschub stets im Rahmen einer Veranlagung zu beantragen ist und die damit verbundene Offenlegung der Daten des Steuerpflichtigen ohnedies bereits zum vollständigen Entfall der Besteuerung bei Depotübertragung führen würde. Die Einfügung des Besteuerungsaufschubs soll aber für all jene Fälle Klarheit schaffen, bei denen eine Depotübertragung im Rahmen eines Wegzugs erfolgt, sodass das steuerliche Ergebnis nicht davon abhängt, ob zunächst weggezogen oder übertragen wurde.

Der Verkauf von Stückzinsen soll künftig unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Wirtschaftsgut mit verkauft wird, stets als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen erfasst werden; dasselbe gilt für die Einlösung eines Wertpapieres. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Abschaffung des KESt-Gutschriftensystems (siehe dazu § 95), trägt der nun nicht mehr notwendigen Trennung von Substanz und Früchten Rechnung und soll zu einer massiven Vereinfachung führen: So sollen die im Zuge des Ankaufs eines Wertpapieres bezahlten Stückzinsen künftig beim Erwerber Anschaffungskosten darstellen, die dann bei einem Verkauf seinerseits bzw. bei der Einlösung des Wertpapieres vom Veräußerungserlös bzw. Einlösungsbetrag abgezogen werden können. Dies soll durch die explizite Nennung der Nullkuponanleihen § 27 Abs. 2 Z 2 sowie der Anführung der Stückzinsen in § 27 Abs. 6 Z 4 erreicht werden.

Beispiel 5:

1. A erwirbt eine Nullkuponanleihe (Ausgabewert 100, Einlösungswert 110) um 106 (darin sind Stückzinsen in Höhe von 4 enthalten) und veräußert sie zwei Monate später um 108 weiter (darin sind Stückzinsen in Höhe von 5 enthalten).

Nach derzeitiger Rechtslage bekäme A beim Erwerb eine KESt-Gutschrift iHv 1 (=25% von 4); seine Anschaffungskosten würden 102 betragen. Bei der Veräußerung würde ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 1 anfallen (=103-102), gleichzeitig würde Kapitalertragsteuer in Höhe von 1,25 anfallen (=25% von 5). Im Ergebnis hätte A daher Kapitalertragsteuer von 0,25 geleistet und einen Veräußerungsgewinn von 1 versteuert.

Künftig soll die Trennung zwischen Substanz und Stückzinsen aufgehoben werden, sodass A einen Anschaffungspreis in Höhe von 106 hätte. Im Zuge der Veräußerung wäre dieser einem Veräußerungserlös von 108 gegenüberzustellen; die Differenz in Höhe von 2 würde der 25%igen Besteuerung unterliegen (Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gem. § 27 Abs. 3).

2. A erwirbt eine Nullkuponanleihe (Ausgabewert 100, Einlösungswert 110) um 106 (darin sind Stückzinsen in Höhe von 4 enthalten) und hält sie bis zur Einlösung.

Nach derzeitiger Rechtslage bekäme A beim Erwerb eine KESt-Gutschrift iHv 1 (=25% von 4); seine Anschaffungskosten würden 102 betragen. Bei der Einlösung würde Kapitalertragsteuer in Höhe von 2,5 anfallen. Im Ergebnis hätte A daher Kapitalertragsteuer von 2,25 (=25% von 9) geleistet. Der Untergang der Anschaffungskosten wäre steuerneutral.

Künftig soll die Trennung zwischen Substanz und Stückzinsen aufgehoben werden, sodass A Anschaffungskosten in Höhe von 106 hätte. Im Zuge der Einlösung wären diese einem Einlösungsbetrag von 110 gegenüberzustellen; die Differenz in Höhe von 4 würde der 25%igen Besteuerung unterliegen (Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gem. § 27 Abs. 2 Z 2).

3. A erwirbt eine Nullkuponanleihe (Ausgabewert 100, Einlösungswert 110) um 104 (darin sind Stückzinsen in Höhe von 4 enthalten) und veräußert sie zwei Monate später um 104 weiter (darin sind Stückzinsen in Höhe von 5 enthalten).

Nach derzeitiger Rechtslage bekäme A beim Erwerb eine KESt-Gutschrift iHv 1 (=25% von 4); seine Anschaffungskosten würden 100 betragen. Bei der Veräußerung würde ein Veräußerungsverlust in Höhe von 1 anfallen (=99-100), gleichzeitig würde Kapitalertragsteuer in Höhe von 1,25 anfallen (=25% von 5). Im Ergebnis hätte A daher Kapitalertragsteuer von 0,25 geleistet und einen Veräußerungsverlust in Höhe von 1, der nur gegen andere Spekulationseinkünfte ausgleichbar ist.

Künftig soll die Trennung zwischen Substanz und Stückzinsen aufgehoben werden, sodass A Anschaffungskosten in Höhe von 104 hätte. Im Zuge der Veräußerung wären diese einem Veräußerungserlös von 104 gegenüberzustellen; es würde keine Steuer anfallen.

„Stripped bonds“, also Wertpapiere, bei denen durch die separate Veräußerung von Dividenden- oder Zinsscheinen eine Nullkuponanleihe künstlich geschaffen wird, sollen in Zukunft wie folgt erfasst werden: Sowohl die Veräußerung der Dividenden- oder Zinsscheine als auch die Veräußerung des zu Grunde liegenden Wertpapieres soll als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 iVm. Abs. 6 Z 3 erfasst werden.

§ 27 Abs. 7 soll künftig nur mehr die bisher in § 27 Abs. 3 vorgesehene Befreiung für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften enthalten; in Übereinstimmung mit der Neuregelung bei den Sonderausgaben entfallen die Befreiungen für die (ausgelaufenen) Genussscheine im Sinne des § 6 Beteiligungsfondsgesetzes und die jungen Aktien (für Anschaffungen ab dem 1.1.2011).

§ 27 Abs. 8 soll alle für den Verlustausgleich bei Kapitaleinkünften relevanten Regelungen enthalten. Bereits der Einleitungssatz enthält die zentrale Aussage, dass der Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung möglich ist. Die Option zur Veranlagung soll künftig in § 97 Abs. 2 geregelt werden und, anders als bisher, nicht notwendiger Weise auch mit einer Veranlagung zum Regelbesteuerungstarif verbunden werden. Eine diesbezügliche Regelbesteuerungsoption ist in § 27a Abs. 5 enthalten.

Im Rahmen der Kapitaleinkünfte soll der Verlustausgleich zwei wesentlichen Einschränkungen unterliegen:

1.     Einkünfte aus Zuwendungen von Privatstiftungen sowie – wie bisher schon –  Einkünfte aus einer echten stillen Gesellschaft sollen nicht mit anderen positiven oder negativen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Die für stille Gesellschaften bestehende „Wartetastenregelung“ soll weiter bestehen bleiben.

2.     Alle anderen Kapitaleinkünfte sollen nach Maßgabe ihrer Zuordnung zu einer von zwei „Verlustboxen“ ausgleichsfähig sein: Dabei sollen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 (also Dividenden, GmbH-Ausschüttungen etc.) mit Einkünften aus der Veräußerung der entsprechenden Produkte (also Aktien, GmbH-Anteile usw.) und mit Einkünften aus Derivaten ausgleichbar sein. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 (also Zinsen aus Sparbüchern, Forderungswertpapieren usw.) sollen wiederum nur mit Einkünften aus der Veräußerung der entsprechenden Produkte (zB Forderungswertpapiere) aus-gleichbar sein.

Diese Einschränkungen tragen einerseits dem Umstand Rechnung, dass es sich – stark typisierend – bei Aktien und Derivaten tendenziell um risikoreichere Produkte als bei Forderungswertpapieren und Sparbüchern handeln wird. Gleichzeitig soll sichergestellt sein, dass Verluste bzw. Gewinne aus Früchten und Stamm desselben Finanzvermögens auch gegeneinander ausgeglichen werden können. Dem Konzept der einheitlichen steuerliche Erfassung von Kapitaleinkünften im betrieblichen und im außerbetrieblichen Bereich entsprechend, wird die Anwendung der Verlustausgleichsbestimmungen auch dann vorgesehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger betriebliche Einkünfte darstellen. Dies bedeutet, dass Verluste aus betrieblichen Kapitalanlagen auch innerbetrieblich nicht mit anderen Erträgen ausgeglichen werden können. Damit wird eine völlige Gleichstellung mit außerbetrieblichen Kapitaleinkünften erreicht (ausgenommen bei § 7 Abs. 2 KStG-Körperschaften).

Die Einschränkungen des Verlustausgleichs machen es auch notwendig, die in § 27 Abs. 5 und 6 enthaltenen Fiktionen den in § 27 Abs. 2 und 3 genannten Tatbeständen genauer zuzuordnen. Zweckmäßig erscheint es, wenn sich die Zuordnung nach dem zu Grunde liegenden Ertrag richtet, sodass zB Ausgleichszahlungen für Dividenden als Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a gelten. Für die in § 27 Abs. 5 Z 7 bis 9 enthaltenen Zuwendungen aus Privatstiftungen stellt sich diese Frage nicht, weil gegen diese ohnehin kein Verlustausgleich möglich sein soll. Ähnliches gilt für Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft sowie Unterschiedsbeträge aus Versicherungen, die beide nicht der 25%igen Besteuerung unterliegen.

Die zwei neuen Kernbestimmungen des geänderten § 27, die Regelung der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und von Derivaten sollen erstmals auf Wirtschaftsgüter angewendet werden, die nach dem 31.12.2010 erworben werden. Eine Ausnahme ist hingegen für vor dem 1.1.2011 erworbene Forderungswertpapiere ohne laufenden Kupon (etwa Nullkuponanleihen oder Indexzertifikate) iSd. § 93 Abs. 3 in der derzeit geltenden Fassung vorgesehen. Diese werden auch zukünftig nach dem derzeit bestehenden Besteuerungsregime behandelt werden.

Durch das vom restlichen Besteuerungsregime nach vorne „versetzte“ Inkrafttreten der Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 bewirkt die Erfassung sämtlicher Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2010 erworben werden, auch wenn ihre Besteuerung erst mit dem nachfolgenden Inkrafttreten der restlichen einschlägigen Bestimmungen mit dem 1.7.2011 möglich wird. Im Ergebnis werden all jene Wirtschaftsgüter iSd. neuen § 27 Abs. 3 und 4, die nach dem 31.12.2010 erworben werden und bis zum Ablauf des Jahres 2011 ohnehin nach der derzeit geltenden Rechtslage spekulationsverfangen sind, mit dem Inkrafttreten der restlichen Bestimmungen des neuen Besteuerungsregimes nicht mehr als Spekulationsgeschäfte, sondern als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten steuerlich erfasst. Durch die Weitergeltung der derzeit geltenden Bestimmungen (etwa über die Spekulationsbesteuerung) bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, werden Veräußerungen vor dem 1.7.2011 als Spekulationsgeschäfte oder als entsprechende betriebliche Einkünfte steuerlich erfasst.

Zu Z 9 und 32 (§ 27a und § 124b Z 186 EStG 1988):

Im Zuge der Neuregelung soll für Einkünfte aus Kapitalvermögen generell die Anwendung eines besonderen Steuersatzes von 25%, unabhängig davon, ob im Abzugsweg oder im Zuge der Veranlagung erhoben, vorgesehen werden. Diese zentrale Aussage soll, gemeinsam mit den Regelungen über die Bemessungsgrundlage, die ebenso unabhängig von der Erhebungsform gelten sollen, in Anschluss an § 27 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen werden. Dies macht entsprechende Regelungen des § 37 Abs. 8 und des § 93 in der derzeit geltenden Fassung obsolet.

Der zweite Halbsatz des § 27a Abs. 1, der den Inhalt des bisherigen § 97 Abs. 3 übernehmen soll, wurde gegenüber dieser Bestimmung insoweit geändert, als im Falle der Regelbesteuerung auch die an sich endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge zum Gesamtbetrag der Einkünfte und zum Einkommmen zählen. Dies entspricht einerseits der tatsächlichen Steuerberechnung unter Einbeziehung dieser Einkünfte und stellt andererseits ein klares Bescheidbild sicher.

Wie bisher soll aber für bestimmte Einkünfte keine 25%-Endbesteuerung greifen. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage soll in diesen Fällen künftig aber auch keine 25%ige Abzugsteuer anfallen. In § 27a Abs. 2 sollen eben diese Einkünfte, die keiner 25%igen Besteuerung zugänglich sind, aufgezählt werden:

Z 1 enthält dabei alle Privatdarlehen und sonstigen nicht verbrieften privaten Forderungen, wie zB nicht verbriefte obligationenartige Genussrechte.

Z 2 sieht vor, dass verbriefte Forderungen sowie Anteilscheine an in- und ausländischen Immobilienfonds nur dann der 25%igen Besteuerung unterliegen, wenn sie bei ihrer Begebung rechtlich oder tatsächlich einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, also ein sogenanntes „Public Placement“ (öffentliches Angebot) erfolgt ist. Damit wird die bisherige Rechtslage und Verwaltungsübung, wonach bei der Gewährung von Eigenkapital stets eine 25%ige Besteuerung möglich ist, bei der Gewährung von Fremdkapital aber nur, wenn die Forderungen verbrieft (also Wertpapiere) sind und ein öffentliches Angebot vorliegt, gesetzlich klar geregelt.

Z 3 schließt auch für die echte stille Gesellschaft eine 25%ige Besteuerung aus. Künftig soll aber, bei inländischen stillen Gesellschaftern, auch keine Abzugsteuer mehr anfallen (siehe § 93). Für ausländische stille Gesellschafter soll, zur Sicherung der Durchsetzbarkeit des Besteuerungsanspruchs, in § 99 eine Abzugsteuer vorgesehen werden.

Z 4 und 6 sehen, der bisherigen Rechtslage entsprechend, auch für Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen sowie für Unterschiedsbeträge von Versicherungen eine Ausnahme von der 25%igen Besteuerung vor.

Z 5 sieht – analog zum Ausschluss von Privatdarlehen und nicht verbrieften Privatforderungen – vor, dass Pensions- und Leihegeschäfte ohne Beteiligung einer Bank als Entleiher oder Pensionsnehmer regelbesteuert werden sollen.

Welche Bemessungsgrundlage für die einzelnen Tatbestände des § 27 maßgeblich ist, soll in § 27a Abs. 3 einheitlich geregelt werden:

               a) Für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital soll der bewährte Begriff der „bezogenen Kapitalerträge“ in Abs. 1 beibehalten werden.

               b) Für realisierte Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 soll § 27a Abs. 3 Z 2 wie folgt differenzieren:

                         - In lit. a wird der häufigste Fall, nämlich jener der Veräußerung, geregelt. Hier soll, wie derzeit auch in § 31 vorgesehen, auf den Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungspreis abgestellt werden. Da auch Einlösungs- und sonstige Abschichtungserlöse mit umfasst werden sollen, werden auch diese in lit. a angesprochen. Werden Stückzinsen mit veräußert bzw. erworben, sollen diese jeweils den Veräußerungserlös bzw. den Anschaf-fungspreis erhöhen.

                         - Lit. b betrifft dagegen den Fall der Depotentnahme bzw. des Wegfalls des Be-steuerungsrechts. Diesfalls soll, dem derzeitigen Wegzugsbesteuerungskonzept des § 31 entsprechend, der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und dem Anschaffungspreis maßgeblich sein.

                         - Lit. c behandelt die Liquidation und entspricht der geltenden Rechtslage.

                c) Für Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs 4 sollen die in § 27a Abs. 3 Z 3 enthaltenen Regelungen alle denkbaren Konstellationen abdecken:

                         - § 27a Abs. 3 Z 3 lit. a spricht zunächst den praktisch am häufigsten auftretenden Fall an, bei dem ein Derivatgeschäft mittels Differenzausgleich beendet wird. Beim Differenzausgleich wird das Underlying nicht tatsächlich geliefert, sondern die Wertdifferenz zwischen aktuellem Preis und Ausübungspreis wird bezahlt. Der erste Teilstrich richtet sich an denjenigen, der den Differenzausgleich erhält, also zB bei einem bedingten Termingeschäft (Option) den Anleger, der das Gestaltungsrecht ausüben kann (long position). Dieser hat den empfangenen Differenzausgleich abzüglich dem Anschaffungspreis des Derivats zu versteuern. Der zweite Teilstrich stellt dagegen auf denjenigen ab, der den Differenzausgleich leistet. Im Falle eines bedingten Termingeschäfts (Option) hat dieser eine „Stillhalterprämie“ erhalten (er befindet sich in der „short position“), im Falle eines unbedingten Termingeschäfts (Future, Forward) erhält dieser Anleger „Einschüsse“ bzw. „Margins“. Für diesen Steuerpflichtigen ergibt sich nun ein Verlust in Höhe der Differenz der erhaltenen Stillhalterpämie bzw. Einschüsse und des geleisteten Differenzausgleichs.

                         - § 27a Abs. 3 Z 3 lit. b regelt jenen Fall, in dem weder das Underlying geliefert wird, noch ein Differenzausgleich erfolgt. Dies ist nur bei einem bedingten Termingeschäft (Option) denkbar und wird dann auftreten wenn die Option ohne Ausübung verfällt. Daher stellt lit. b terminologisch nur auf diesen Fall ab und sieht für diesen Fall vor, dass der Stillhalter die erhaltene Stillhalterprämie im vollen Umfang zu versteuern hat.

                         - § 27a Abs. 3 Z 3 lit. c gilt, wenn das Derivat als solches veräußert wird. In diesem Fall ist – der Regelung des § 27a Abs. 3 Z 2 entsprechend – beim Veräußerer der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungspreis steuerpflichtig. Praktisch bedeutsam ist aber auch jener Fall, in dem es zu keiner Veräußerung des Derivats kommt, dieses aber mittels Glattstellung (durch Abschließen des gegenläufigen Geschäfts) abgewickelt wird. Eben für diese Fälle sieht § 27 Abs. 3 Z 3 lit. c vor, dass die Stillhalterprämie als Veräußerungserlös gilt.

Beispiel 6:

A zahlt B 10 für eine Option mit einjähriger Laufzeit, ein Wirtschaftsgut um 100 zu erwerben. Nach 6 Monaten hat das Wirtschaftsgut einen Wert von

a) 150

b) 50

Nach 6 Monaten wollen A bzw. B ihren Gewinn aus dem Geschäft mittels Glattstellung der Option sichern.

Lösung a)

A schließt eine gegenläufige Option ab, bei der er als Stillhalter das Wirtschaftsgut um 100 liefern muss. Dafür erhält er eine – angesichts des aktuellen Marktwerts iHv 150 hohe – Stillhalterprämie von 48. Diese Stillhalterprämie gilt als Veräußerungserlös, dem A nun die Anschaffungskosten der ursprüngli-chen Option gegenüberzustellen hat. Seine Einkünfte aus diesem Derivatgeschäft betragen somit 38.

Lösung b)

B schließt eine gegenläufige Option ab, bei der er das Recht erhält, das Wirtschaftsgut um 100 zu kaufen. Dafür leistet er eine – angesichts des aktuellen Marktwerts von 50 niedrige – Stillhalterprämie von 1. Die ursprünglich empfangene Stillhalterprämie von 10 gilt als Veräußerungserlös, dem B nun die Anschaffungskosten der von ihm zur Glattstellung erworbenen Option gegenüberzustellen hat. Seine Einkünfte aus diesem Derivatgeschäft betragen somit 9.

Für jene Einkünfte, für die der 25%ige Steuersatz zur Anwendung kommt, sollen weder im betrieblichen noch im außerbetrieblichen Bereich Aufwendungen und Ausgaben abgezogen werden können (§ 20 Abs. 2). Was natürliche Personen anbelangt entspricht dies der bisherigen Rechtslage bei endbesteuerten Einkünften. Auch die neue Einbeziehung des betrieblichen Bereichs erscheint allerdings angesichts der 25%igen Besteuerung verfassungskonform.

Der neuen Bewertungsbestimmung des § 6 Z 2 lit. c entsprechend wird auch an dieser Stelle für den außerbetrieblichen Bereich der Anschaffungspreis als Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten definiert. Der dritte Satz stellt im Kern ebenfalls eine Bewertungsregel dar, mit der die Ermittlung des Anschaffungspreises bei Wirtschaftsgütern und Derivaten iSd. § 27 Abs. 3 und 4 geregelt wird. Vorgesehen ist dabei der Ansatz des gewogenen Durchschnittspreises jener in zeitlicher Aufeinanderfolge erworbenen, im selben Depot liegenden Wirtschaftsgüter und Derivate mit derselben Wertpapierkennnummer oder ISIN (beispielweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschaffte Aktien desselben Unternehmens). Diese Bestimmung kommt somit nur bei solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten zur Anwendung, die eine Wertpapierkennnummer haben und auf einem (gemeinsamen) Depot liegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor (etwa bei inhaltlich gleichen Optionen ohne Wertpapierkennnummer, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Preisen angeschafft worden sind) soll im Fall eines entsprechenden Realisationstatbestandes der Steuerpflichtige eine Auswahl treffen. Aufgrund des Verweises im Abs. 6 gilt diese Bewertungsbestimmung auch für den gesamten betrieblichen Bereich (ausgenommen Körperschaften die unter § 7 Abs. 3 KStG fallen).

Abs. 5 sieht schließlich eine Regelbesteuerungsoption vor: Unabhängig davon, ob die 25%ige Besteuerung bereits im Abzugsweg (§ 93) einbehalten wurde oder erst im Zuge der Veranlagung zu entrichten ist, soll der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer Veranlagung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen zum allgemeinen Steuertarif erhalten, wenn die nach dem normalen Tarif zu erhebende Steuer geringer als jene nach Abs. 1 wäre. Zur Geltendmachung eines Verlustausgleichs bloß innerhalb der 25%-Schedule ist die Ausübung dieser Regelbesteuerungsoption allerdings nicht nötig; wünscht der Steuerpflichtige nur einen Verlustausgleich innerhalb der mit 25% besteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen, so kann er – isoliert von der in § 27 Abs. 5 enthaltenen Regelbesteuerungsoption – die Veranlagungsoption gemäß § 97 Abs. 2 ausüben.

Die Wortfolge „und für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Kinderabsetzbetrages“ soll klarstellen, dass es bei Alleinverdienern mit ausländischen Kapitalerträgen, die grundsätzlich mit 25% zu besteuern sind, auch unter der Besteuerungsgrenze zu einer Art Mindeststeuer kommt. Dies entspricht der bereits bestehenden Besteuerungspraxis, damit eine Gleichstellung mit dem Vorliegen entsprechender kapitalertragsteuerpflichtiger Einkünfte sichergestellt wird, bei denen es in Höhe der Alleinverdienerabsetzbetrages oder der Kinderabsetzbetrages ebenfalls zu keiner KESt-Gutschrift kommen kann und insoweit ebenfalls eine Mindestbesteuerung vorliegt.

In Abs. 6 wird schließlich festgehalten, dass die Bestimmungen des § 27a Abs. 1 bis 5 auch für die von natürlichen Personen im betrieblichen Bereich erzielten Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten Anwendung finden. Damit kommt der 25%ige Steuersatz für die genannten Einkünfte auch im betrieblichen Bereich zur Anwendung.

Diese Bestimmung soll mit dem 1.7.2011 in Kraft treten.

Zu Z 10 und 32 (§ 29 Z 2 und § 124b Z 184 EStG 1988):

Da ab 1.7.2011 für nach 31.12.2010 erworbene Beteiligungen bereits das neue Kapitalbesteuerungskonzept gelten soll, kann der Verweis auf § 31 entfallen.

Zu Z 11 und 32 (§ 30 und § 124b Z 184 EStG 1988):

Da ab 1.7.2011 für nach 31.12.2010 erworbene Wertpapiere etc. bereits das neue Kapitalbesteuerungskonzept gelten soll, soll § 30 entsprechend angepasst werden.

Zu Z 12 und 32 (§ 31 und § 124b Z 189 EStG 1988):

§ 31 ist für Beteiligungen im Sinne des § 31 idF vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2010, nur noch insoweit anzuwenden, als die Veräußerung vor dem 1. Juli 2011 erfolgt. Werden am 30. Juni 2011 derartige bestehende Beteiligungen nach dem 30. Juni 2011 veräußert, gilt für die Veräußerung bereits das neue Kapitalbesteuerungskonzept.

Zu Z 13, 14, 17 und 32 (§ 33 Abs. 4 Z 1, § 33 Abs. 8, § 34 Abs. 7 Z 3, § 40 und § 124b Z 182 und 188 EStG 1988):

Der VfGH hat ausgesprochen, dass die Unterhaltsaufwendungen gegenüber dem Ehepartner auf die private Lebensgestaltung zurückzuführen sind und daher steuerlich unbeachtlich bleiben können. Die Aufgabenverteilung in der Familie unterliegt weitgehend der Disposition der Ehegatten und ist insofern als Sache privater Lebensgestaltung anzusehen. Auch um die Berufstätigkeit von Frauen zu fördern, erscheint es sachgerecht, die Begünstigung nur für jene Alleinverdiener vorzusehen, deren (Ehe)Partner ein Kind im gemeinsamen Haushalt betreuen. Die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für Steuerpflichtige ohne Kinder soll daher letztmalig bei der Veranlagung 2010 erfolgen.

Zu Z 15 und 32 (§ 33 Abs. 9 und § 124b Z 182 EStG 1988):

In Hinblick auf die Erhöhung der Mineralölsteuersätze soll der Pendlerzuschlag um ca. 5% erhöht werden. Der Höchstbetrag von derzeit 240 Euro (Zuschlag 130 Euro) soll demnach auf maximal 246 Euro (Zuschlag 136 Euro) angehoben werden.

Zu Z 16, 18 und 32 (§ 34 Abs. 6 und § 35 Abs. 1 sowie § 124b Z 182 EStG 1988):

Steuerpflichtige ohne Kinder, die bisher Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hatten, sollen auch weiterhin behinderungsbedingte Mehraufwendungen des (Ehe)Partners als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend machen können. Voraussetzung ist allerdings, dass der (Ehe)Partner Einkünfte von nicht mehr als 6 000 Euro jährlich erzielt. Diese Einkunftsgrenze entspricht der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebenden, somit sind auch die in § 33 Abs. 4 Z 1 genannten steuerfreien Einkünfte sowie weiters endbesteuerungsfähige Kapitalerträge einzubeziehen.

Die einheitliche Einkunftsgrenze von 6.000 Euro beim Ehepartner gilt daher sowohl für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben, als auch für jene Personen, die keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben. Wird diese Einkommensgrenze überschritten, können die behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend gemacht werden.

Zu Z 19 und 32 (§ 37 und § 124b Z 184 EStG 1988):

Künftig sollen Einkünfte aus sämtlichen Beteiligungsveräußerungen, unabhängig von Behaltedauer oder Beteiligungsausmaß, mit 25% besteuert werden können. § 37 Abs. 8 kann in Hinblick auf die Übernahme aller relevanten Regelungen in den §§ 27 und 27a entfallen.

Zu Z 20 (§ 39 Abs. 3 EStG 1988):

Auf Grund der geltenden Rechtslage kommt es in der Praxis vor, dass sich vor allem bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der Arbeitnehmerveranlagung durch Rundungsdifferenzen (Lohnsteuer laut Veranlagung abzüglich anrechenbare Lohnsteuer laut Lohnzettel) Kleinstguthaben von einzelnen Cent ergeben, welche dann an Steuerpflichtige ausbezahlt werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll daher eine Rundungsbestimmung eingeführt werden, sodass zukünftig nur die gerundeten Guthaben ab einem Euro ausbezahlt werden.

Zu Z 21 (§ 41 Abs. 1 Z 9 EStG 1988):

Bisher bestand kein ausdrücklicher Veranlagungstatbestand für Lohnsteuerpflichtige, die daneben (nur) ausländische Kapitalerträge erzielt haben, die dem festen Steuersatz von 25% unterlagen. Die Veranlagungspflicht ergab sich nur indirekt über die Steuererklärungspflicht des § 42 Abs. 1 Z 4, die sonst in derartigen Fällen ins Leere gegangen wäre. Durch § 41 Abs. 1 Z 9 soll die Pflichtveranlagung in derartigen Fällen ausdrücklich klargestellt werden.

Zu Z 22 (§ 42 Abs. 1 Z 4 EStG 1988):

Durch den Entfall des § 37 Abs. 8 ist eine Anpassung des Verweises erforderlich.

Zu Z 23 und 32 (§ 76 Abs. 1 und § 124b Z 182 EStG 1988):

Nach der bisherigen Rechtslage ist unklar, ab wann der Arbeitgeber verpflichtet ist, für seinen Arbeitnehmer das Lohnkonto zu führen. Im Interesse der Betrugsbekämpfung und zur leichteren Überprüfung soll klargestellt werden, dass die Führung des Lohnkontos ab Beschäftigungsbeginn des Arbeitnehmers erfolgen soll.

Zu Z 24 und 32 (§§ 93 bis 97 und § 124b Z 186 und 187 EStG 1988):

Zu § 93:

§ 93 soll wie schon bisher regeln, unter welchen Umständen eine Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer) von Einkünften aus Kapitalvermögen erhoben wird. Im Sinne einer Vereinfachung soll die Neuregelung aber keine Aufzählung der einzelnen kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte mehr enthalten, sondern allgemein an § 27 anknüpfen.

§ 93 Abs. 1 enthält die Grundaussage, wonach Kapitalertragsteuer nur bei „inländischen“ Einkünften aus Kapitalvermögen anfällt, und dies generell nicht für jene Einkünfte gilt, die gemäß § 27a Abs. 2 von der 25%igen Besteuerung ausgenommen sind.

In Abs. 2 wird sodann normiert, unter welchen Voraussetzungen „inländische“ Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen:

-       Z 1 betrifft wiederum die Früchte aus Finanzvermögen, die prinzipiell schon bisher der Kapitalertragsteuer unterlegen sind. Hier soll grundsätzlich keine Änderung eintreten. Da aber künftig auch Dividenden aus ausländischen Aktien, die auf inländischen Depots gehalten werden, von diesem Tatbestand erfasst (und nicht wie bisher separat in § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e in der derzeit geltenden Fassung angesprochen) werden sollen, muss die Formulierung auch auf diese Bedacht nehmen. Dementsprechend ist als Grundregel festgehalten, dass Einkünfte aus der Überlassung von Kapital immer der Kapitalertragsteuer unterliegen, wenn sie von einer inländischen auszahlenden Stelle ausbezahlt werden. Diese Grundregel umfasst somit sowohl Forderungswertpapiere (im Sinne des § 93 Abs. 3 in der derzeit geltenden Fassung) als auch die erwähnten Dividenden ausländischer Aktien. Über diese Grundregel hinaus sollen wie bisher aber Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 (zB Dividenden inländischer Aktien), Zuwendungen von Privatstiftungen und Zinsen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten der Kapitalertragsteuer unterliegen, wenn der Schuldner der Kapitalerträge (also zB die Aktiengesellschaft, Privatstiftungen oder das Kreditinstitut) Wohnsitz, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland hat.

-       Z 2 betrifft die im Zuge der Neuregelung geplanten neuen Tatbestände für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen sowie für Einkünfte aus Derivaten. Hier soll grundsätzlich auf das Vorliegen einer inländischen depotführenden Stelle abgestellt werden. Im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Spekulationsertragsteuer muss aber eine Einschränkung dahingehend erfolgen, dass Kapitalertragsteuer auch von einer inländischen depotführenden Stelle nur dann abgezogen werden kann, wenn diese über die notwendigen Informationen bzw. Daten und über Zugriff auf die Erträge verfügt. Daher soll Kapitalertragsteuer nur dann an-fallen, wenn die depotführende Stelle die Realisierung bzw. das Derivatgeschäft „abgewickelt“ hat, d.h. in das Realisierungs- bzw. Derivatgeschäft eingebunden ist. Liegt keine inländische depotführende Stelle vor, soll grundsätzlich auch keine Kapitalertragsteuer anfallen. Eine Ausnahme soll jedoch in jenen Fällen bestehen, in denen eine Realisierung zwar technisch über eine ausländische depotführende Stelle erfolgt, faktisch aber über eine inländische Stelle abgewickelt wird, die dann auch den Veräußerungserlös gutschreibt. Diesen Gedanken soll auch § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b zum Ausdruck bringen, der eine Zusammenarbeit der inländischen auszahlenden Stelle mit der ausländischen depotführenden Stelle für eine Abzugsverpflichtung und Haftung der inländischen auszahlenden Stelle voraussetzt.

Beispiel 7:

A hält Wertpapiere auf dem Depot der taiwanesischen X-Bank. Die X-Bank ist eine Tochtergesellschaft der österreichischen Hausbank des A, der Y-Bank. A disponiert über sein taiwanesisches Depot immer unter Einschaltung seiner Hausbank. Wenn A unter Einschaltung seiner österreichischen Hausbank die Verkaufsorder für seine Wertpapiere am taiwanesischen Depot erteilt und seine Hausbank sodann auch den Veräußerungserlös gutschreibt, besteht KESt-Pflicht.

Z 3 sieht den Steuerabzug grundsätzlich auch dann vor, wenn die Kapitalerträge im betrieblichen Bereich eines Steuerpflichtigen erzielt worden sind. Diese Bestimmung entspricht somit dem neuen Konzept der Einbeziehung sämtlicher Kapitalerträge, ob im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich in das Regime der Kapitalertragsteuer.

Zu § 94:

§ 94 soll wie bisher die Befreiungen von der Kapitalertragsteuer enthalten. Dabei soll der Befreiungskatalog an sich unverändert bleiben. Inhaltliche Änderungen ergeben sich lediglich in folgenden Bereichen:

-       Die Voraussetzungen für die in Z 2 enthaltene KESt-Befreiung für Dividenden und sonstigen Ausschüttungen von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften soll an die Voraussetzungen des § 94a, der künftig entfallen kann, angepasst werden, d.h. die Befreiung soll künftig schon ab einem Beteiligungsausmaß von 10% und auch bei mittelbaren Beteiligungen (d.h. Beteiligungen über eine Personengesellschaft) zustehen.

-       Künftig soll eine Befreiungserklärung für Kapitalerträge, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes erzielt werden, auch für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und für Einkünfte aus Derivaten möglich sein. Z 5 soll entsprechend erweitert werden.

-       Z 6 lit. f, die eine Befreiung für Einkünfte aus Substanzgewinnen von Investmentfonds von beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen der zweiten Art (befreite Körperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts) enthält, soll in Hinblick auf die geplante Einbeziehung der Substanzgewinne in die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art entfallen (siehe § 1 Abs. 3 iVm § 21 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988).

-       In Z 7 soll eine Ausnahme für jene Kapitalerträge geschaffen werden, die zwar grundsätzlich der 25%igen Besteuerung unterliegen sollen, aber aus faktischen Gründen nicht im Abzugswege erfasst werden können. Dabei handelt es sich um die in § 27 Abs. 5 Z 5 und 6 enthaltenen Regelungen für abgereifte, bei Wegzug aber noch nicht fällige Kapitalerträge, sowie die künftig in § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b geregelte Wegzugsbesteuerung inklusive Besteuerungsaufschub.

-       Die in Z 10 enthaltene Befreiung für Kapitalerträge, die einem inländischem Kapitalanlagefonds oder Immobilienfonds zugehen, soll auch auf inländische Dividenden, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und auf Einkünfte aus Derivaten erweitert werden.

-       Die bislang in § 94a enthaltene KESt-Befreiung für Dividenden und andere Ausschüttungen, die EU/EWR-Körperschaften zugehen, soll in § 94 Z 13 übernommen werden. Da die Voraussetzungen der Z 2 künftig harmonisiert sein sollen, kann eine Anknüpfung erfolgen, wobei die schon bislang bestehenden Ausnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen und Steuerhinterziehung weiter bestehen sollen.

Zu § 95:

In § 95 soll künftig die Regelung eines eigenen KESt-Satzes in Hinblick auf den geplanten § 27a entfallen. Dadurch soll es zu einer Verschiebung der übrigen Absätze nach vorne kommen.

Abs. 1 soll künftig die bislang in Abs. 2 enthaltenen Regelungen enthalten; inhaltliche Änderungen sollen nicht erfolgen.

Abs. 2 soll die Regelungen über den Abzugsverpflichteten enthalten. Hinsichtlich der Einkünfte aus der Überlassung von Kapital soll es grundsätzlich zu keinen inhaltlichen Änderungen kommen, d.h. Dividenden etc., Zuwendungen von Privatstiftungen und Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten soll wie bisher der Schuldner der Kapitalerträge (also zB die Aktiengesellschaft, Privatstiftungen oder das Kreditinstitut) Abzugsverpflichteter sein. In allen anderen Fällen ist die auszahlende Stelle Abzugsverpflichteter, wobei die Definition der auszahlenden Stelle aus § 95 Abs. 3 Z 2 in der derzeit geltenden Fassung übernommen und um die Dividenden aus ausländischen Aktien, die auf inländischen Depots gehalten werden, erweitert werden soll (Z 2 lit. b letzter Teilstrich).

Die Z 2 soll die Regelungen über den Abzugsverpflichteten bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen sowie bei Einkünften aus Derivaten enthalten. Lit. a soll vorsehen, dass primär die inländische depotführende Stelle Abzugsverpflichteter sein soll. Lit. b betrifft jenen Fall, in dem eine Realisierung zwar technisch über eine ausländische depotführende Stelle erfolgt, faktisch aber über eine inländische Stelle abgewickelt wird, die dann auch den Veräußerungserlös gutschreibt (siehe dazu die Erläuterungen zu § 93). Nur bei einem Zusammenwirken von inländischer auszahlender Stelle und ausländischer depotführender Stelle soll die inländische auszahlende Stelle Abzugsverpflichteter werden und zur Haftung herangezogen werden können. Der Schlussteil der Z 2 legt schließlich fest, wer überhaupt als inländische depotführende Stelle in Betracht kommt. Es sollen dies grundsätzlich alle Stellen sein, die zur Depotführung in Österreich berechtigt sind, d.h. die inländischen Banken, die inländischen Zweigstellen von Banken aus Mitgliedstaaten, die Zweigstellen sonstiger ausländischer Banken (die aufgrund der Konzessionspflicht Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes und somit vom ersten Teilstrich miterfasst sind) und die inländischen Zweigstellen von Wertpapierdienstleistern.

In Hinblick auf den Abzugszeitpunkt, der künftig in Abs. 3 geregelt werden soll, sollen grundsätzlich keine inhaltlichen Änderungen erfolgen. Die bislang Abs. 4 Z 2 und 3 enthaltenen Regelungen betreffend echte stille Gesellschaft und Stückzinsen können entfallen, dafür sollen in Z 3 neue Regelungen betreffend Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Derivaten geschaffen werden. Bei diesen soll stets der Zuflusszeitpunkt im Sinne des § 19 maßgeblich sein. In den Fällen der Depotentnahme, bei der der Steuerpflichtige die Bank nicht zur Weitergabe der Anschaffungskosten bzw. seiner Daten ermächtigt, soll der Entnahmezeitpunkt maßgeblich sein. Durch den letzten Satz der Z 3 soll sichergestellt werden, dass der Abzugsverpflichtete in diesen Fällen Anspruch auf Ersatz der abzuführenden Kapitalertragsteuer hat; dies bewirkt in Verbindung mit den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen bzw. den Allgemeinen Bankbedingungen, dass der Abzugsverpflichtete ein Zurückbehaltungsrecht betreffend die zu übertragenden Wirtschaftsgüter bis zum Ersatz der zu abzuführenden Kapitalertragsteuer durch den Anleger hat. Dies entspricht der derzeitigen Praxis zB bei der Übertragung von Nullkuponanleihen und im Bereich der Sicherungssteuer.

Abs. 4 soll die bisher geltende Rechtslage hinsichtlich der Haftung des Empfängers der Kapitalerträge übernehmen.

Durch die geplante Besteuerung von Stückzinsen im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen kann künftig auf das gestaltungsanfällige KESt-Gutschriftensystem gänzlich verzichtet werden (siehe zu dieser Änderung auch die Erläuterungen zu § 27).

Zu § 96:

Die Regelungen über die Abfuhr der Kapitalertragsteuer sollen inhaltlich nicht geändert werden; die geplanten Änderungen betreffen lediglich den Wegfall der echten stillen Gesellschaft aus dem KESt-System sowie die Einfügung einer Regelung betreffend die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen sowie die Einkünften aus Derivaten.

So soll künftig die Z 1 die Regelungen für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital enthalten; die lit. a übernimmt die bislang für Dividenden, Ausschüttungen aus GmbH-Anteilen usw. sowie für Zuwendungen von Privatstiftungen geltenden Regelungen, wobei Verweise auf Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter entfallen können. Die lit. b soll künftig die bislang in der Z 2 enthaltenen Regelungen für Zinsen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten enthalten. In lit. c soll die bislang für Einkünfte aus Forderungswertpapieren geltende Regelung übernommen und auf sämtliche übrigen kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital ausgedehnt werden.

Für kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen sowie aus Derivaten soll in Abs. 2 eine Abfuhrverpflichtung bis zum 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates normiert werden.

Abs. 2 soll unverändert bleiben, in Abs. 3 können wiederum die die stille Gesellschaft betreffenden Regelungen entfallen. Abs. 4 soll nur terminologisch angepasst werden. Abs. 5 kann aufgrund seines rein programmatischen Charakters entfallen.

Zu § 97:

Die Steuerabgeltungswirkung soll künftig grundsätzlich neben bestimmten Einkünften aus der Überlassung von Kapital auch die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen sowie die Einkünfte aus Derivaten erfassen. Dabei soll die Regel gelten, dass die Abgeltungswirkung immer dann, wenn sie die Früchte erfasst, auch die Substanzsteigerung umfasst: Sowohl für natürliche Personen als auch für Körperschaften, mit Ausnahme jener, die unter § 7 Abs. 3 KStG fallen, soll die Abgeltungswirkung daher gleichfalls Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd. § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 (Dividenden, Zinsen usw.), wie auch Einkünfte aus realisierte Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern (§ 27 Abs. 3) und Derivaten (§ 27 Abs. 4) umfassen.

Die Steuerabgeltung soll sich weiters auf ausschüttungsgleiche Erträge aus Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes sowie auf jene aus Immobilien-Investmentfonds erstrecken.

Der bislang in § 97 Abs. 1 3. Satz vorgesehene Ausschluss für nicht öffentliche angebotene Forderungswertpapiere und Immobilieninvestmentfondsanteile kann in Hinblick auf deren geplanten generellen Ausschluss aus dem KESt-System (siehe dazu § 27a Abs. 2) entfallen.

Auch der derzeit in § 97 Abs. 1 letzter Satz vorgesehene Verweis auf Dividenden aus ausländischen Aktien auf inländischen Depots sowie auf die mit dem besonderen Steuersatz nach § 37 Abs. 8 zu besteuernden Auslandseinkünfte kann in Hinblick auf die geplante Neuregelung, die keine gesonderten Vorschriften für diese Einkünfte mehr vorsieht, entfallen.

Der derzeit geltende § 97 Abs. 2, der die Fälle der freiwilligen KESt-Abfuhr behandelt, soll aufgrund seiner nur noch in sehr alten Fällen gegebenen Bedeutung künftig in die Inkrafttretens- bzw. Übergangsbestimmungen übernommen werden. § 97 Abs. 3 in der geltenden Fassung kann in Hinblick auf den geplanten § 27a Abs. 2 ganz entfallen.

In Abs. 2 soll daher künftig die bislang in Abs. 4 geregelte Veranlagungsoption geregelt werden. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage soll die neue Veranlagungsoption aber nicht mehr automatisch mit der Option zur Regelbesteuerung verknüpft sein, sondern grundsätzlich einmal nur zu einem Verlustausgleich innerhalb der 25%-Schedule im Rahmen der Veranlagung führen. Wünscht der Steuerpflichtige darüber hinaus auch die Anwendung des Regelbesteuerungstarifes bzw. eines allfälligen Halbsatzes, muss er künftig – zusätzlich zur Veranlagungsoption des § 97 Abs. 2 – auch die Regelbesteuerungsoption des § 27a Abs. 5 ausüben (siehe auch Erläuterungen zu § 27a). Diesem Zusammenspiel entsprechend soll die Veranlagungsoption künftig unabhängig von der Vorteilhaftigkeit der Anwendung des Regelbesteuerungstarifs ausgeübt werden können.

Zu Z 25 und 32 (§ 98 Abs. 1 und § 124b Z 184 EStG 1988):

Im Zusammenhang mit der Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen sind auch Anpassungen im Bereich der beschränkten Steuerpflicht notwendig. Dabei soll es hinsichtlich der Früchte aus Kapitalvermögen (die nun als „Einkünfte aus der Überlassung von Kapital“ bezeichnet werden sollen) zu keinen inhaltlichen Änderungen kommen. Es sind daher lediglich die Verweise und die Terminologie in § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a und b entsprechend anzupassen. Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter bzw. nach der Art eines stillen Gesellschafters sollen künftig nicht mehr im KESt-System, dafür aber im Wege der Abzugsteuer gemäß § 99 erfasst werden (zu den Sonderbestimmungen für Körperschaften siehe § 21 Abs. 3 KStG). Daher soll dieser Tatbestand aus § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a herausgelöst und in lit. c separat geregelt werden. Die Einschränkung, wonach beschränkte Steuerpflicht nur gegeben ist, wenn Abzugsteuer nach § 99 abzuziehen war, stellt im Zusammenspiel mit den geplanten Änderungen des § 99 sicher, dass nur Einkünfte aus inländischen stillen Gesellschaften erfasst werden.

Durch die Einbeziehung der Einkünfte aus Substanzgewinnen und Derivaten ist auch eine entsprechende Regelung in § 98 Abs. 1 Z 5 erforderlich: Die lit. e soll daher künftig vorsehen, dass solche Einkünfte nur dann der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn es sich um die Veräußerung einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft handelt. Damit wird die bisher in Z 8 enthaltene Regelung für Beteiligungen gemäß § 31 übernommen und gleichzeitig auf unter 1%ige Anteile ausgeweitet. Z 8 kann dementsprechend entfallen.dementsprechend entfallen.

Zu Z 26, 27 und 32 (§§ 99 Abs. 1 Z 7 und 100 sowie § 124b Z 184 EStG 1988):

Künftig sollen Einkünfte aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter bzw. nach Art eines stillen Gesellschafters nicht mehr im KESt-System erfasst werden. Zur Sicherung des Besteuerungsanspruchs erscheint für ausländische stille Gesellschafter ein Einbezug in die Abzugsteuer nach § 99 sinnvoll. Die Abzugspflicht kann nur für die Beteiligung an inländischen stillen Gesellschaften gelten und die Abzugsteuer – wie schon derzeit bei nicht öffentlich angebotenen Immobilienfonds – 25% betragen.

Zu Z 30 (§ 124 Z 5 EStG 1988):

Nach der bisherigen Fassung der Z 5 musste sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen beziehen, die vor dem 1. Jänner 1998 erteilt worden sind. Dieses Erfordernis soll gänzlich entfallen, um die Bestimmung auch für später erteilte Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen ohne Einschränkung anwendbar zu machen. Darüber hinaus soll die bisher vorgesehene Befristung mit 31. Dezember 2010 um zehn Jahre verlängert werden.

Zu Z 31 (§ 124b Z 152 EStG 1988):

Zur Erleichterung der technischen Umsetzung der elektronischen Datenübermittlung durch die Spendenorganisationen wird das In-Kraft-Treten der verpflichtenden elektronischen Datenübermittlung um ein Jahr verschoben.

Zu Artikel 4 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1, 2 und 11 (§ 2 Abs. 2 Z 4, § 6b Abs. 4 und § 26c Z 23 lit. a KStG 1988):

Im Hinblick auf die Neuregelung der Kapitaleinkünfte soll eine Anpassung der Verweise erfolgen, mit der keine materielle Änderung verbunden ist. Die Änderungen sollen mit 1.7.2011 in Kraft treten.

Zu Z 3 und 11 (§ 7 Abs. 3 und § 26c Z 23 lit. a KStG 1988):

Für unter § 7 Abs. 3 fallende Körperschaften soll der Kapitalertragsteuerabzug weiterhin nicht mit einer Endbesteuerungswirkung verknüpft sein (siehe dazu § 97 EStG 1988). Für die Besteuerung der Veräußerung von Kapitalvermögen im Veranlagungsweg sollen daher auch weiterhin die Anschaffungskosten maßgeblich und Teilwertabschreibungen möglich sein. Dies wird bewirkt, indem diese Körperschaften vom Anwendungsbereich des neuen § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 ausgenommen werden. Die Änderung soll mit 1.7.2011 in Kraft treten.

Zu Z 4 und 11 (§ 10 Abs. 7 und § 26c Z 23 lit. b KStG 1988):

Diese Vorschrift soll die doppelte Nichtbesteuerung aufgrund des Einsatzes hybrider Finanzierungsinstrumente verhindern, welche bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auftreten kann. Hybride Finanzierungsinstrumente zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Ausschüttungen von verschiedenen Staaten unterschiedlich qualifiziert werden. Während die Ausschüttungen im Staat der finanzierten Körperschaft zu abzugsfähigen Fremdfinanzierungszinsen führen, werden sie im Staat der finanzierenden Körperschaft als steuerbefreite Beteiligungserträge angesehen. Dadurch kommt es im ersten Staat zu einer Gewinnminderung und im anderen Staat zu steuerfreien Einnahmen. Beispielsweise können Genussrechte, Partizipationskapital, Vorzugsaktien oder gewinnabhängige Darlehen als hybride Finanzierungsinstrumente ausgestaltet sein. Die Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung wird durch eine Einschränkung der Beteiligungsertragsbefreiung erreicht.

Zu Z 5 und 11 (§ 11 Abs. 1 Z 4 und § 26c Z 23 lit. b KStG 1988):

Seit dem Steuerreformgesetz 2005 sind Fremdfinanzierungszinsen bei Beteiligungen im Sinne des § 10 KStG steuerlich abzugsfähig. In Hinblick auf die Steuerfreiheit der Beteiligungserträge stellt dies eine Begünstigung dar. Die Abzugsfähigkeit soll in Hinblick auf ihre Bedeutung für den Wirtschaftsstandort grundsätzlich beibehalten, unerwünschte Gestaltungen im Konzern sollen aber ausgeschlossen werden.

Im Konzernverbund konnte die bisher bestehende Abzugsfähigkeit benutzt werden, um durch fremdfinanzierte Beteiligungsverkäufe Betriebsausgaben künstlich zu generieren. In Anlehnung an den Konzernausschluss bei der Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 sollen solche Gestaltungen künftig unterbunden werden.

Zu Z 6 und 11 (§ 12 Abs. 2 und § 26c Z 23 lit. a KStG 1988):

Künftig sollen bei allen Körperschaften für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital weder im betrieblichen noch im außerbetrieblichen Bereich Aufwendungen und Ausgaben abgezogen werden können. Für nicht unter § 7 Abs. 3 fallende Körperschaften soll dies auch für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten gelten. Hinsichtlich dieser Körperschaften, die alle Einkunftsarten haben könnten, soll somit ein Gleichklang mit § 20 Abs. 2 des EStG 1988 bestehen. Für unter § 7 Abs. 3 fallende Körperschaften soll keine materielle Änderung eintreten.

Zu Z 7 und 9 (§ 13 Abs. 1 Z 4, § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 5 Z 3 sowie § 26c Z 23 lit. b, c und d KStG 1988):

Die Veräußerung von Grundstücken ist bei offengelegten Privatstiftungen nach Ablauf der Spekulationsfrist bisher steuerfrei. Mit dieser Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist soll dem Gedanken der Fortsetzung der Rechtspersönlichkeit des Stifters Rechnung getragen werden. Steuersystematisch richtig ist eine solche Steuerfreiheit aber nur, wenn auch der Stifter nach Ablauf der Spekulationsfrist Grundstücke steuerfrei veräußern könnte. Dies trifft in der Regel nur auf natürliche Personen als Stifter zu, weil bei unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften) die Veräußerung von Grundstücken immer und unabhängig von der Spekulationsfrist der Körperschaftsteuer unterliegt. Bei natürlichen Personen sind nur Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermitteln, mit Grundstücken steuerverfangen. Deshalb soll bei der Privatstiftung die Veräußerung von Grundstücken und Rechten im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 immer zu Spekulationseinkünften führen, wenn zumindest einer der Stifter nach § 3 PSG eine unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaft ist oder wenn eine unter § 7 Abs. 3 KStG fallende Körperschaft eine Zustiftung vorgenommen hat. Dies gilt konsequenterweise auch für Stifter oder Zustifter, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln. Um zu vermeiden, dass die Privatstiftung Vermögen (zB Grundstücke oder Bargeld) an eine von ihr errichtete Privatstiftung („Substiftung“) überträgt und die Substiftung die Grundstücke oder Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei veräußert, sollen auch bei der Substiftung immer Spekulationseinkünfte vorliegen, wenn ihr Vermögen übertragen wird.

Der Spekulationstatbestand ist erstmals auf die Veräußerung von Grundstücken und Rechten im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 anzuwenden, die der Privatstiftung nach dem 31.12.2010 zugewendet oder von der Privatstiftung nach dem 31.12.2010 angeschafft werden. Zudem erfasst werden alle Grundstücke, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch steuerverfangen sind. Diese Inkrafttretensgrundsätze gelten auch für Substiftungen.

Eigennützige Privatstiftungen genießen derzeit bei bestimmten Kapitalerträgen und Beteiligungsveräußerungen einen Thesaurierungsvorteil auf Grund der niedrigen Zwischensteuer von nur 12,5%; die Zwischensteuer beträgt damit derzeit nur die Hälfte der Kapitalertragsteuer und der Körperschaftsteuer. Dieser Thesaurierungsvorteil soll durch Anhebung der Zwischensteuer auf 25% entfallen; am System der Zwischensteuer als Vorwegbesteuerung soll sich nichts ändern.

Zu Z 8 und 11 (§ 21 Abs. 1 Z 1a, Abs. 2 Z 3, 5 und 6, Abs. 3 sowie § 26c Z 23 lit. a und 24 KStG 1988):

Zu Abs. 1 Z 1a:

Der Entfall der Wortfolge "von dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalerträge zuständigen Finanzamt" steht im Zusammenhang mit der Änderung der Zuständigkeit in § 18 Abs. 1 AVOG 2010. Überdies soll der Kreis der Einkünfte, für die eine Rückerstattung möglich ist, auf dividendenähnliche Erträge ausgeweitet und der Verweis an die Neuregelung der Kapitaleinkünfte im EStG 1988 angepasst werden. Die Neuregelung der soll ab 2011 in Kraft treten und – bezogen auf das Jahr 2011 – auch die Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c erfassen.

Zu Abs. 2 Z 3:

Die derzeit für bestimmte Früchte aus Kapitalvermögen bestehende Befreiung beschränkt Steuerpflichtiger der zweiten Art soll ab 1.7.2011 auch auf die dazugehörigen Substanzgewinne ausgedehnt werden.

Zu Abs. 2 Z 5:

Die Befreiung für Substanzgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds soll mit 30.6.2011 entfallen.

Zu Abs. 2 Z 6:

Im Hinblick auf die Neuregelung der Kapitaleinkünfte soll eine Anpassung der Verweise erfolgen, mit der keine inhaltliche Änderung verbunden ist.

Zu Abs. 3:

Der Entfall der KESt-Pflicht bei der stillen Gesellschaft macht eine ausdrückliche Einbeziehung in die beschränkte Steuerpflicht der zweiten Art erforderlich.

Zu Z 10 (§ 24 Abs. 3 Z 4 KStG 1988):

Aus dieser Bestimmung ergibt sich eine Verpflichtung des Finanzamtes, die Vorauszahlungen an die Anhebung der Zwischensteuer auf 25% anzupassen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 9 Abs. 6 und 3. Teil Z 16 UmgrStG):

Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz bzw im Geltungsbereich des Art. II UmgrStG führt zum steuerneutralen Übergang des Vermögens auf die errichtete Personengesellschaft oder den Hauptgesellschafter. Damit verbunden ist der Wegfall des Trennungsprinzips, das durch die „Halbbesteuerung“ des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes mit 25% und die zweite „Halbbesteuerung“ der ausgeschütteten Gewinne bei natürlichen Personen mit ebenfalls 25% zu einer der Einkommensteuerbelastung nahe kommenden Einfachbesteuerung gekennzeichnet ist.

§ 9 Abs. 6 UmgrStG in der geltenden Fassung trägt dem Wegfall des Trennungsprinzips dadurch Rechnung, dass die bis zur Umwandlung nicht ausgeschütteten Gewinne der fehlenden zweiten Halbbesteuerung mittels einer Ausschüttungsfiktion erfasst werden. Da nur unternehmensrechtlich erwirtschaftete Gewinne ausgeschüttet werden können, war nach der bisher geltenden Fassung das unternehmensrechtliche Reinvermögen laut der auf den Umwandlungsstichtag erstellten Schlussbilanz die Ausgangsbasis, die mittels Zurechnungen und Abzügen zur Bemessungsgrundlage der fiktiven Ausschüttung adaptiert worden ist.

Im Vollzug dieser Regelung haben sich in den letzten Jahren Fälle ergeben, bei denen die Bemessungsgrundlage durch bilanzwirksame Maßnahmen oder Gestaltungen gemindert wurde, die dem Motiv der Herstellung der Einfachbesteuerung widersprochen haben, aber in der gesetzlichen Regelung nicht Deckung fanden.

Mit der Neufassung sollen zum einen die Regelungslücken beseitigt und soll zum anderen eine klarere Textfassung erstellt werden. Ausgangspunkt soll weiterhin das unternehmensrechtliche Reinvermögen zum Umwandlungsstichtag sein. Wie schon bisher stellt sich die vorgeschlagene Ausschüttungsfiktion insoweit als Fiktion dar, als bestimmte steuerliche Elemente die unternehmensrechtliche Bemessungsgrundlage beeinflussen.

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Ausschüttungsfiktion soll die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellte Schlussbilanz sein.

Zu den Kürzungen:

Die ersten sechs Kürzungspunkte entsprechen inhaltlich der bisherigen Rechtslage:

-       Die Verminderung des Reinvermögens um das eingezahlte und eingeforderte Nennkapital soll nicht für die unter die Zehnjahresfrist fallenden kapitalberichtigten Teile gelten, die nach Abs. 7 erfasst werden. Der bisherige Klammerausdruck „(vermindert um darin enthaltene Gewinnteile im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988)“ ist im Hinblick auf die Erfassung im ersten Teilstrich bei den Zurechnungen hinfällig.

-       Die Verminderung um Kapitalrücklagen sowie um Partizipations- und Substanzgenussrechtskapital entspricht dem bisherigen Verweis auf Einlagen iSd § 4 Abs. 12 Z 2 EStG.

-       Offene Ausschüttungen nach dem Umwandlungsstichtag vermindern wie bisher die Bemessungsgrundlage unabhängig davon, ob es sich um die Ausschüttung erwirtschafteter Gewinne oder um Einlagenrückzahlungen handelt.

-       Sind im Umwandlungsjahr oder in Vorjahren Kapitalrücklagen zugunsten des Jahresergebnisses aufgelöst worden, müssen sie – soweit sie nicht vorher ausgeschüttet worden sind – als nicht erwirtschaftete Gewinne die Bemessungsgrundlage kürzen. Die Kapitalrücklagen können aus Gesellschaftereinlagen oder aus Vorumgründungen stammen.

Beispiele:

a) Bei der umzuwandelnden Gesellschaft vor der Umwandlung eine Kapitalerhöhung stattgefunden, bei der Agiozahlungen erfolgt sind.

b) Ein Gesellschafter der umzuwandelnden Gesellschaft hat vor der Umwandlung einen Gesellschafterzuschuss geleistet.

c) Im Rahmen der Einbringung in die später umzuwandelnde Gesellschaft hat das übernommene buchmäßige Vermögen die Nennkapitalerhöhung überstiegen oder es ist buchmäßig positives Vermögen unter Verzicht auf eine Nennkapitalerhöhung übernommen worden.

-       Die Buchgewinnkürzung im vorletzten Punkt bezieht sich auf zwei Fälle:

               a) Buchgewinne aufgrund einer Vermögensübertragung sind solche, die bei der umzuwandelnden Gesellschaft im Rahmen einer früheren Umgründung durch die Übertragung von buchmäßig negativem Vermögen entstanden und bis zur Umwandlung nicht ausgeschüttet worden sind.

Beispiel:

Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung einen Teilbetrieb nach Art III UmgrStG in eine Schwestergesellschaft unter Verzicht auf die Gewährung von Anteilen eingebracht und dabei ein buchmäßig negatives Vermögen übertragen. Der dadurch entstandene Buchgewinn ist in das Jahresergebnis eingegangen, bis zur Umwandlung ist es zu keiner Ausschüttung gekommen.

               b) Buchgewinne aufgrund einer Vermögensübernahme sind solche, die bei der umzuwandelnden Gesellschaft im Rahmen einer früheren Umgründung durch die Übernahme von buchmäßig positivem Vermögen entstanden sind, ohne dass es zur Bildung einer (unter den zweiten Teilstrich fallenden) Kapitalrücklage kommt (up stream merger) und die bis zum Umwandlungsstichtag nicht ausgeschüttet worden sind. Zu beachten ist, dass nach Maßgabe des ersten Teilstriches der Zurechnungen eine Korrektur dieser Kürzung erfolgt.

Beispiel:

Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung das Vermögen ihrer 100%igen Tochter im Rahmen einer Verschmelzung übernommen, dabei hat das übernommene Vermögen den Buchwert der wegfallenden Beteiligung überstiegen. Der Buchgewinn ist in das Jahresergebnis eingeflossen, bis zur Umwandlung ist es zu keiner Ausschüttung gekommen.

Sollte die Vorumgründung auf den Umwandlungsstichtag fallen, soll die Kürzung auch dann vorzunehmen sein, wenn sie erst nach dem Umwandlungsstichtag buchmäßig erfasst werden kann.

                c) Die Buchgewinnkürzung im letzten Teilstrich bezieht sich auf den Fall, dass die umzuwandelnde Gesellschaft bei einer Vorumgründung die Gegenleistung für eine Vermögensübertragung nicht mit dem Buchwert des übertragenen Vermögens sondern mit dem (höheren) beizulegenden Wert angesetzt hat. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass der entstandene Buchgewinn nicht bis zum Umwandlungsstichtag ausgeschüttet worden ist.

Beispiel:

Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung einen Teilbetrieb in eine andere Gesellschaft eingebracht und die als Gegenleistung erhaltenen Anteile mit dem beizulegenden Wert das übertragenen Vermögens angesetzt. Der den Buchwert des eingebrachten Vermögens übersteigende beizulegende Wert ist in das Jahresergebnis eingegangen und bis zur Umwandlung nicht ausgeschüttet worden.

Zu den Zurechnungen:

-       Der erste Zurechnungsteilstrich entspricht dem beim ersten Kürzungsteilstrich erwähnten bisherigen das Nennkapital betreffenden Klammerausdruck. Nunmehr soll präziser ausgesagt werden, dass diese Zurechnung nur bei vor der Umwandlung erfolgten Verschmelzungen (Konzentrations- und Konzernverschmelzungen) oder Aufspaltungen eine Rolle dahingehend spielen kann, dass im übernommenen Vermögen der übertragenden Gesellschaft thesaurierte Gewinne enthalten sind, die bei der nunmehr umzuwandelnden Gesellschaft im Eigenkapital (im Nennkapital oder/und in der Kapitalrücklage und/oder im Bilanzgewinn) Eingang gefunden haben und bis zur Umwandlung dort verblieben sind. Dies gilt auch für den Fall, dass die genannten Vorumgründungen auf den Umwandlungsstichtag fallen.

Beispiele:

a) Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung im Wege der Konzentrationsverschmelzung Vermögen übernommen. Bei der übertragenden Gesellschaft ist zum Verschmelzungsstichtag ein Bilanzgewinn ausgewiesen, der nicht ausgeschüttet wird. Die verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung deckt sich zB mit der Buchwertübernahme. Im Nennkapital sind daher thesaurierte Gewinne enthalten.

b) Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung im Wege der up stream Verschmelzung Vermögen übernommen. Bei der übertragenden Gesellschaft ist zum Verschmelzungsstichtag ein Bilanzgewinn ausgewiesen, der nicht ausgeschüttet wird. Bei der übernehmenden Muttergesellschaft entsteht ein Buchgewinn, in dem der thesaurierte Gewinn der Tochtergesellschaft enthalten ist.

-       Die Buchverlustzurechnung auf Grund einer Vermögensübertragung ist das Gegenstück zur Buchgewinnkürzung im vorletzten Punkt der Kürzungen. Zuzurechnende Buchverluste im Rahmen dieses Punktes sind solche, die bei der umzuwandelnden Gesellschaft im Rahmen einer früheren Umgründung durch die Übertragung von buchmäßig positivem Vermögen entstehen, wenn bzw soweit kein Ausgleich durch die Gegenleistung erfolgt; sie sind an sich steuerneutral aber wirken sich auf das Bilanzergebnis aus.

Beispiel:

Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung einen Teilbetrieb abgespalten. Da die Gegenleistung für die Vermögensübertragung den Anteilsinhabern der spaltenden Gesellschaft zukommt, entsteht ein (steuerneutraler) Buchverlust, der in das Bilanzergebnis eingeht.

Mit der Neufassung wird auch dem Grundgedanken des bisherigen zweiten Satzes des § 9 Abs. 6 mit der Maßgabe entsprochen, dass sich die Nacherfassung nicht mehr auf die Schwestergesellschaft sondern auf die übertragende Gesellschaft bezieht.

Beispiel:

Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung einen Teilbetrieb in eine Schwestergesellschaft unter Verzicht auf eine Gegenleistung eingebracht; der bei der einbringenden Gesellschaft dadurch entstandene Buchverlust wurde gegen den laufenden Gewinn verrechnet. Während nach bisheriger Rechtslage die Umwandlung der übernehmenden Gesellschaft zur Nachversteuerung der „vernichteten“ Gewinne geführt hat, löst nach der Neufassung erst die Umwandlung der einbringenden Gesellschaft die Nacherfassung aus.

Der dritte Zurechnungspunkt bezieht sich auf zwei Fälle einer Vermögensübernahme:

-       Eine Vorumgründung hat bei der nunmehr umzuwandelnden Gesellschaft zu einer Neubewertung des übernommenen Vermögens gem § 202 Abs. 1 UGB geführt. Da der Ansatz des beizulegenden Wertes infolge der steuerlichen Buchwertfortführungsverpflichtung steuerneutral war, mussten die Abschreibungen zwar in den zutreffenden Jahren im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung erfasst werden, sie verminderten allerdings die Jahres- bzw Bilanzgewinne. Diese Abschreibungen sollen sie die Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsfiktion erhöhen.

Beispiel:

Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung einbringungsveranlasst Vermögen übernommen. Sie hat das Vermögen gemäß § 202 Abs. 1 UGB mit dem beizulegenden Wert angesetzt und in gleicher Höhe eine (ausschüttungsbeschränkte) Kapitalrücklage gebildet. Im Rahmen der Umwandlung sind die (steuerneutralen) Abschreibungen der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen und die (noch vorhandene) Kapitalrücklage nach dem zweiten bzw. siebenten Kürzungsteilstrich abzuziehen.

-       Eine Vorumgründung hat bei der nunmehr umzuwandelnden Gesellschaft gemäß § 202 Abs. 2 UGB zum Ansatz des übernommenen Vermögens mit dem negativen Buchwert geführt oder es kam bei der Übernahme von buchmäßig positivem Vermögen zu einem Überhang der Nennkapitalerhöhung. Entweder ist der (steuerneutrale) Buchverlust in das Jahresergebnis eingegangen oder er ist auf Grund der Aktivierung eines Umgründungsmehrwertes bzw Firmenwertes in den Folgejahren (steuerneutral) abgeschrieben worden. Dieser Aufwand soll die Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsfiktion erhöhen.

Beispiele:

a)     Die umzuwandelnde Gesellschaft hat vor der Umwandlung vom Alleingesellschafter einbringungsbedingt Vermögen mit einem negativen Buchwert übernommen, ohne dass es zu einer Gegenleistung in Form einer Nennkapitalerhöhung gekommen ist.

b)     Die einbringungsveranlasste Kapitalerhöhung bei der später umzuwandelnden Gesellschaft übersteigt das zum Buchwert übernommene Vermögen.

c)     Im Rahmen einer Verschmelzung übernimmt die später umzuwandelnde Muttergesellschaft ein buchmäßig negatives Vermögen.

Die Zurechnung soll sich auch auf den Fall beziehen, in dem die Vorumgründung auf den Umwandlungsstichtag fällt. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sollen jene Teile des Buchverlustes von der Zurechnung ausgenommen werden, die unter die Ausschüttungsfiktion des § 18 Abs. 2 Z 1 UmgrStG gefallen sind bzw fallen.

-       Der vierte Zurechnungsteilstrich betrifft den Sonderfall, dass Gewinnanteile aus der Beteiligung der umzuwandelnden Gesellschaft an Personengesellschaften am Umwandlungsstichtag noch nicht spiegelbildlich erfasst sind. Im Gegensatz zum Abgabenrecht, das die Gewinnteile zum Bilanzstichtag der Personengesellschaft stets spielgelbildlich erfasst, kann sich die unternehmensrechtliche Erfassung auf die Zeit nach dem Umwandlungsstichtag erstrecken. Mangels Erfassung im Reinvermögen zum Umwandlungsstichtag sollen solche Beträge in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Zu beachten ist, dass sich die Ausschüttungsfiktion darauf bezieht, dass sich nach den gesamten Zu- und Abrechnungen eine positive Bemessungsgrundlage ergibt. Eine gesonderte Erfassung einzelner Zurechnungspunkte ist wie bisher nicht vorgesehen.

Die Neuregelung ist mit der Tatsache behaftet, dass die Erfassung der Zu- und Abrechnungsbeträge eine genaue Erfassung der Daten und Vorgänge erforderlich macht. Um eine überschaubare Vollziehung sicher zu stellen, soll sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Ausschüttungsfiktion auf einen Zeitraum von drei Jahren vor dem Umwandlungsstichtag und auf die Zeit nach dem Umwandlungsstichtag beziehen. Dabei soll es nicht auf Vorumgründungen in diesem Zeitraum ankommen, sondern auf die in den drei Jahren anfallenden Auswirkungen aus Vorumgründungen. Bei Beurteilung der Frage, ob Buchgewinne am Umwandlungsstichtag noch im Bilanzgewinn enthalten sind, soll davon ausgegangen werden, dass solche in erster Linie bei Ausschüttungen vor dem Umwandlungsstichtag mitausgeschüttet worden sind.

Die Neufassung des § 9 Abs. 6 soll sich auf Umwandlungen beziehen, bei denen der Beschluss nach dem 31.12.2010 gefaßt wird. Damit soll auch sicher gestellt werden, dass eine der neuen Rechtslage entsprechende Interpretation des bisherigen Gesetzestextes ausgeschlossen ist.

Zu Artikel 6 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1, 2, 4 und 5 (§ 6 Abs. 1 Z 10 lit. c, § 6 Abs. 4 Z 2, Art. 6 Abs. 2 Z 2 sowie § 28 Abs. 36 Z 1 und 2 UStG 1994):

Die bisher vorgesehenen Steuerbefreiungen für Lieferungen, Instandsetzungen etc., Vercharterung und Vermietung sowie für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Luftfahrzeugen, die durch staatliche Einrichtungen verwendet werden, sind mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG) nicht vereinbar und müssen daher ersatzlos gestrichen werden.

Zu Z 3 und 5 (§ 19 Abs. 1a und § 28 Abs. 36 Z 3 UStG 1994):

Zu den Bauleistungen, für die der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach der Mehrwertsteuerrichtlinie zulässig ist, zählt auch die Reinigung von Bauwerken. Die Aufzählung der Bauleistungen im § 19 Abs. 1a UStG 1994 wird daher um diese Leistung ergänzt, um auch in diesem Bereich Steuerausfälle möglichst zu vermeiden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1 bis 9 und Z 15, 16, 21 bis 24 und 25 (§§ 3 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4c, Abs. 5, 14 TP 15 Abs. 3, 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 und Z 4, TP 22 Abs. 6, 34 Abs. 1 und Abs. 2, 35 Abs. 5 Z 3 sowie § 37 Abs. 28 GebG 1957):

Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern für das gesamte Bundesgebiet nunmehr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehenen Änderungen sollen dem Rechnung tragen.

Zu Z 13 und 25 (§ 31 Abs. 1 und § 37 Abs. 28 GebG 1957):

In Hinblick auf die Aufhebung des § 25 GebG durch den Verfassungsgerichtshof (siehe Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2009) ist der letzte Satz des § 31 Abs. 1 inhaltsleer geworden und soll daher entfallen.

Zu Z 14 und 18 (§ 31 Abs. 3, § 33 TP 17 Abs. 3 sowie § 37 Abs. 28 GebG 1957):

Die Bestimmung des § 31 Abs. 3, die die Gebührenentrichtung für Wetten regelt, soll nunmehr direkt in der bezughabenden Tarifpost 17 des § 33 geregelt werden; daher soll § 31 Abs. 3 entfallen.

Die Übermittlung der Abrechnung (Gebührenanzeige) soll in Hinkunft grundsätzlich elektronisch erfolgen müssen. Nur wenn dies dem zur Gebührenentrichtung Verpflichteten auf Grund mangelnder technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, soll die Abrechnung in Papierform vorgenommen werden können. Zur näheren Regelung der elektronischen Übermittlung ist eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen vorgesehen.

Zu Z 10, 11, 12, 17, 19, 20 und 25 (§ 16 Abs. 6, § 19 Abs. 2, § 20 Z 5, § 33 TP 8, § 33 TP 19, § 33 TP 21 Abs. 2 Z 3 und § 37 Abs. 28 GebG 1957):

Im Gegenzug zur Einführung der Stabilitätsabgabe entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr für Darlehens- und Kreditverträge ab 1. Jänner 2011. Darlehens- oder Kreditnehmer werden dadurch signifikant entlastet, was mittelbar auch den Banken im Sinne einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zugute kommt.

Durch den Wegfall der Darlehens- und Kreditvertragsgebühr würden die damit zusammenhängenden Erfüllungs- und Sicherungsgeschäfte gebührenpflichtig werden (Bürgschaften 1%, Hypothekarverschreibungen 1% und Zessionen 0,8%). Um die Verlagerung der Gebührenpflicht auf Erfüllungs- und Sicherungsgeschäfte zu vermeiden, soll für diese ab 1. Jänner 2011 eine Gebührenbefreiung vorgesehen werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

Zu Z 1 bis 4 (§§ 11 Abs. 2 und 15 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 2h GrEStG 1987):

Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern für das gesamte Bundesgebiet nunmehr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehenen Änderungen sollen dem Rechnung tragen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934)

Zu Z 1 bis 3 (§§ 10 Abs. 2, 10a Abs. 2 und 9 sowie § 38 Abs. 3d KVG 1934):

Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern für das gesamte Bundesgebiet nunmehr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehenen Änderungen sollen dem Rechnung tragen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

Zu Z 1 und 6 (§ 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 Z 19 VersStG 1953):

Die Versicherungssteuerbefreiung der Übertragung einer direkten Leistungszusage an eine Pensionskasse sollte derartige Übertragungen fördern und zu einer zeitnahen Übertragung von Anwartschaften auf eine Pensionskasse führen. Nach nunmehr 20 Jahren ist diese Befreiung nicht mehr zeitgemäß und die Bevorzugung auch nicht mehr gegenüber laufenden Beitragszahlungen in Pensionskassen, die versicherungssteuerpflichtig sind, zu rechtfertigen. Deshalb soll die Befreiung ab 1.1. 2011 entfallen.

Zu Z 2 und 6 (§ 6 Abs. 1 Z 4 und § 12 Abs. 3 Z 19 VersStG 1953):

Für die Übertragung des Deckungserfordernisses an eine Pensionskasse sollen zwei Steuersätze Anwendung finden:

Einem Steuersatz von 2,5% unterliegen solche Übertragungen, bei denen die ursprüngliche Leistungszusage allen Beschäftigten oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten gewährt wurde. Das Gruppenmerkmal soll gewährleisten, dass allfällige Differenzierungen hinsichtlich der Leistungszusage sachlich begründet sein müssen. Die Gruppenzugehörigkeit darf sich daher nicht aus einer willkürlichen oder sachfremden Differenzierung ergeben. Dem Gruppenmerkmal ist damit derselbe Bedeutungsinhalt beizumessen, der auch in Tatbeständen des EStG 1988 für verschiedene Steuerbefreiungen vorgesehen ist (zB § 3 Abs. 1 Z 13, Z 15). Die dazu bestehende Rechtsprechung und Auslegungspraxis wird auch auf dieses Tatbestandsmerkmal anzuwenden sein. Die Geschäftsführer oder der Vorstand allein sind jedenfalls schon kraft Gesetzes nicht als bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen. Die leitenden Angestellten allein werden ebenfalls keine „bestimmte Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Einem Steuersatz von 4% sollen solche Übertragungen unterliegen, bei denen die Gewährung der Leistungszusage nicht jenem oben umschriebenen Objektivitätserfordernis entspricht.

Zu Z 3, 4 und 6 (§§ 6 Abs. 3 Z 7 und 8 Abs. 6 sowie § 12 Abs. 3 Z 20 VersStG 1953):

Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern für das gesamte Bundesgebiet nunmehr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehenen Änderungen sollen dem Rechnung tragen.

Zu Z 5 (§ 11 VersStG 1953):

Diese Bestimmung ist inhaltsleer und soll daher entfallen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952)

Zu Z 1 und 2 (§ 6 Abs. 4 und § 9 Abs. 9 FSchStG 1952):

Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern für das gesamte Bundesgebiet nunmehr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehenen Änderungen sollen dem Rechnung tragen.

Zu Artikel 12 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)

Zu § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. gg KfzStG 1992:

Die Kraftfahrzeugsteuersätze für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sind derzeit in Österreich höher als in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Transportwirtschaft sollen die Kraftfahrzeugsteuersätze für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gesenkt werden.

Zu Artikel 13 (Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 8a und § 34a Abs. 3 WWG):

Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, erhält das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern die Behördenbezeichnung Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehene Änderung soll dem Rechnung tragen.

Zu Artikel 14 (Stempelmarkengesetz)

In Hinblick auf die erfolgte Abschaffung der Entrichtung von Gebühren in Form von Stempelmarken soll dieses Bundesgesetz außer Kraft treten.

Zu Artikel 15 (Änderung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften)

Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 2 und § 4 des BG betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften):

Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern für das gesamte Bundesgebiet nunmehr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die vorgesehenen Änderungen sollen dem Rechnung tragen.

Zu Artikel 16 (Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§ 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3 und § 3 Z 1 EnAbgVG):

An Stelle der Verwendung der Energie für betriebliche Zwecke wird nunmehr die Verwendung für den Produktionsprozess eines Betriebes, dessen Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, verlangt, sodass alle Betriebe, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen bestehen, keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 7 EnAbgVG):

Voraussetzung für das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen ist die Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Änderung tritt für die Verwendung der Energie nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft. Anträge von Dienstleistungsbetrieben für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 sind daher nicht mehr zulässig.

Zu Artikel 17 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993)

Zu Z 1 und 5 (§ 13 und § 49 Abs. 24 InvFG 1993):

Die neue Regelung ist im Zusammenhang mit der Änderung des § 40 InvFG 1993 zu sehen. Zur „Finanzierung“ der Kapitalertragsteuer, die bei der auszahlenden Stelle des Fondsanteils des Anlegers aufgrund der KESt-Pflicht der ausschüttungsgleichen Erträge anfällt, ist ein Investmentfonds verpflichtet, innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Fondswirtschaftsjahres mindestens einen Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer auszubezahlen. Die Auszahlung der Kapitalertragsteuer kann mit einer Ausschüttung verbunden werden.

Diese Verpflichtung ist jedoch eine reine Ordnungsvorschrift und trifft nur inländische Fonds, für die diese Bestimmung zu Anwendung gelangt. Ausländische Fonds können dazu nicht angehalten werden, die KESt  ist in diesem Falle ein Kostenfaktor eines Depots und die depotführende Bank wird entsprechend vorzusorgen haben. Österreichische Fonds haben derzeit nur die Möglichkeit ihre Gewinne entweder zur Gänze zu thesaurieren oder zur Gänze auszuschütten. Eine davon abweichende (Teils-Teils-)Regelung ist nach der geltenden Rechtslage nicht zulässig. Nach der Neufassung von § 13 InvFG 1993 ist auch eine teilweise Thesaurierung und teilweise Ausschüttung – sofern in den Fondsbestimmungen vorgesehen – zulässig.

Mit der Änderung des § 40 InvFG 1993 wird die tatsächliche Ausschüttung grundsätzlich steuerneutral, während die Steuerschuld an die ausschüttungsgleichen Erträge anknüpfen soll. Die Auszahlungsverpflichtung wird dahingehend novelliert, dass jedenfalls ein Betrag in Höhe eines Betrages auszuzahlen ist, der dem Kapitalertragsteuerbetrag bei Vollausschüttung der Jahresgewinne eines Fonds, einschließlich der Substanzgewinne entsprechen würde.

Zu Z 2 und 5 (§ 40 und § 49 Abs. 24 InvFG 1993):

§ 40 Abs. 1 InvFG 1993 stellt bei der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge auf den Wortlaut des neu gefassten § 27 EStG 1988 ab und  verdeutlicht damit auch das – weiterhin zur Anwendung kommende – Transparenzprinzip. Im Hinblick auf die Neufassung der Besteuerung von Substanzgewinnen und Derivaten erfassen die ausschüttungsgleichen Erträge ab 1. 7. 2013 auch im Privatvermögen natürlicher Personen 100 % der Erträge aus realisierten Wertsteigerungen und aus Derivaten. Im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlich gebotene Gleichbehandlung von in- und ausländischen Investmentfonds entfällt der steuerliche Thesaurierungseffekt von Substanzgewinnen bei nicht (voll) ausschüttenden inländischen Investmentfondsanteilen, die im Betriebsvermögen gehalten werden.

Bei in- und ausländischen Investmentfondsanteilen wird – zur Vereinfachung der Besteuerung – nur mehr auf die ausschüttungsgleichen Erträge, die eine Vollausschüttung der auf Ebene des Investmentfonds erzielten Erträge fingieren, abgestellt. Die tatsächliche Ausschüttung ist steuerneutral. Insbesondere bei natürlichen Personen ist auf Ebene der auszahlenden Stelle des Fondsanteils Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge einzubehalten.

Um die ausschüttungsgleichen Erträge bei der Veräußerung des Anteilscheins nicht nochmals zu versteuern, erhöhen diese den Anschaffungspreis der Fondsanteile, umgekehrt vermindern die tatsächlichen Ausschüttungen diesen. Der sich daraus ergebende berichtigte Wert ist im Fall der Veräußerung oder Rücklösung des Fondsanteiles für die Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes nach § 27 Abs. 3 iVm § 27a Abs. 3 Z 2 EStG 1988 maßgebend.

Entsprechend der Neugestaltung der Kapitaleinkünfte, die keine Stückzinsenabrechnung mehr kennt, werden bei einem unterjährigen Kauf oder Verkauf eines Investmentfondsanteils keine unterjährigen ausschüttungsgleiche Erträge erfasst. Diese können nur mehr nach Ende des Fondswirtschaftjahres anfallen (entweder im Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalertragsteuer oder nach 4 Monaten nach Ende des Fondswirtschaftsjahres).

§ 40 Abs. 2 InvFG 1993 sieht für die Durchführung der KESt-Pflicht  von ausschüttungsgleichen Erträgen ein Meldeverfahren vor, wonach die notwendigen Daten über eine zentrale Meldestelle, die in Österreich die ÖKB ist, zu veröffentlichen sind. Dies entspricht dem derzeit geltenden Recht. Nach § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 soll in Hinkunft nicht nur der KESt-Betrag, sondern auch die Aufgliederung der zugrunde liegenden ausschüttungsgleichen Erträge von der Meldestelle zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden.

Liegen im Zeitpunkt der Ausschüttungsfiktion die (veröffentlichten) Daten nicht vor oder ist die Meldestelle zur Verweigerung der Meldungsentgegennahme berechtigt, hat nach dem neuen § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 die für den Anteilschein zuständige auszahlende Stelle – für Anteilscheine an in- und ausländische Fonds gleichermaßen – die Kapitalertragsteuer von pauschal angesetzten ausschüttungsgleichen Erträgen zu bemessen. Die Höhe dieses Pauschalbetrages entspricht dem bisher angenommenen Pauschalbetrag nach § 42 Abs. 2 InvFG 1993. Die Kapitalertragsteuer kann von der auszahlenden Stelle bis zur Veräußerung des Fondsanteiles aber korrigiert werden, wenn ein entsprechender Nachweis über die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge erbracht wird. Gleichzeitig sind die Anschaffungskosten entsprechend zu berichtigen.

Zu Z 3 (§ 41 InvFG 1993):

Der § 41 InvFG 1993 ist durch § 124b Z 125 EStG 1988 bereits weitgehend derogiert. So ist der Abs. 2 überhaupt nicht mehr anwendbar und die im Abs. 1 angeführte Steuerfreiheit an die Einhaltung der für Zukunftsvoraussetzungen vorgesehenen Voraussetzungen gebunden. Die Neufassung entspricht seinem nunmehrigen Geltungsbereich.

Zu Z 4 und 5 (§ 42 und § 49 Abs. 24 InvFG 1993):

Die Regelungen des § 42 Abs. 2 bis 4 InvFG 1993 sind durch die Änderung des Kapitalertragsteuersystems entweder obsolet geworden oder in den § 40 InvFG 1993 transferiert worden. In § 42 InvFG 1993 bleibt lediglich die Definition des ausländischen Investmentfonds.

Zu Z 5 (§ 49 Abs. 24 InvFG 1993):

Auf Ebene des Anteilsinhabers wird der Fondsanteil – ebenso wie Aktien oder Anleihen – nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 generell steuerhängig, wenn  die Anteile nach dem 31.12.2010 angeschafft worden sind.

Im Hinblick auf die nunmehr vorgesehene, allgemeine Besteuerung von außerbetrieblichen Veräußerungsgewinnen und Derivaten ist in diesem Bereich die Ausweitung der Steuerpflicht von ausschüttungsgleichen Erträgen notwendig geworden. Da ein Abstellen auf den individuellen Anschaffungszeitpunkt eines jeden Wertpapiers auf Ebene des Fonds zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen würde, sieht die Übergangsvorschrift eine stufenweise steigende Steuerpflicht von Substanzgewinnen und Derivaten vor. Realisierte Wertsteigerungen, die nach dem 1.7.2011 entstehen sind mit 40 %, realisierte Wertsteigerungen, die nach dem 1.7.2012entstehen mit 70% und realisierte Wertsteigerungen, die ab dem 1.7.2012 entstehen, mit 100 % steuerpflichtig.

Zu Artikel 18 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes)

Zu Z 1 lit. a (§ 14 Abs. 1 ImmoInvFG)

Die Zitierung der einkommensteuerlichen Regelung für Altemissionen wird in § 14 Abs. 1 ImmoInvFG angepasst.

Zu Z 1 lit. b und 4 (§ 14 Abs. 5 und § 44 Abs. 5 ImmoInvFG):

Die Änderungen im Bereich der Kapitaleinkünfte werden im Hinblick auf die Einbeziehung realisierter Wertsteigerungen bei Wertpapieren auch im Immobilien-Investmentfondsgesetz nachvollzogen. Ein Immobilien-Investmentfonds ist in eingeschränkter Form (§ 32 f) auch berechtigt Forderungswertpapiere, Aktien und derivative Produkte zu halten. Der derzeit gültige § 14 Abs. 5 bestimmt jedoch, dass nur die laufenden Kapitalerträge daraus Fondserträge und somit steuerpflichtige ausschüttungsgleiche Erträge darstellen. Durch die vorgenommenen Änderungen sollen auch realisierte Wertveränderungen erfasst werden.

Zu Z 2 und 4 (§ 40 Abs. 1 bis 3 und § 44 Abs. 5 ImmoInvFG):

Wie bei Wertpapierfonds wird im neuen Abs. 1 bei der laufenden Besteuerung von Immobilienfonds nunmehr zentral auf die ausschüttungsgleichen Erträge abgestellt, die wie bisher mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer bzw. 4 Monate nach Ende des Fondswirtschaftsjahres als ausgeschüttet gelten. Der restliche Teil des Abs. 1, insbesondere die DBA-Befreiung der Erträge ausländischer Immobilienerträge, aber auch der Verlustabzug, sowie die steuerliche Verlustverrechnung in einem eigenen Kreis für Immobilienerträge, für die lediglich eine Anrechnung vorgesehen ist, entspricht dem derzeit geltendem Recht. Der Absatz wird diesbezüglich lediglich sprachlich neu gefasst.

Abs. 2 betrifft die KESt-Meldung durch Immobilien-Investmentfonds, die ebenfalls analog zum Wertpapapierfonds geregelt wird. Neu ist hingegen, dass auch für ausländische Immobilien-Investmentfonds die Möglichkeit einer Aufnahme ins österreichische KESt-System besteht.

Liegen die Voraussetzungen des public placements in Bezug auf die Fondsanteile vor, unterliegen die ausschüttungsgleichen Erträge der Kapitalertragsteuer und der Endbesteuerung. Bei nicht öffentlich angebotenen Fondanteilen erfolgt die Besteuerung – wie bisher – im Veranlagungsweg zum allgemeinen Tarif; die ausschüttungsgleichen Erträge unterliegen in diesen Fällen nicht der Kapitalertragsteuer. Aufgrund der umfassend Ertragsteuerpflicht der ausschüttungsgleichen Erträge aus Immobilien-Investmentfonds, die eine Vollausschüttung der vom Fonds erzielten Erträge fingieren, ist die tatsächliche Ausschüttung – ebenso wie bei Wertpapierfonds – steuerneutral.

Die Sicherstellung der Einmalbesteuerung von Immobilien-Investmentfondsanteilen erfolgt wie bei den Wertpapierfonds: Die steuerbaren ausschüttungsgleichen Erträge, dh einschließlich der nach DBA oder § 48 BAO steuerfreien Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne, erhöhen den Anschaffungspreis iSd § 27a Abs. 3 EStG1988, die tatsächliche Ausschüttung vermindert diesen. Der sich daraus ergebende Wert ist – im Fall der Veräußerung oder Rücklösung des Fondsanteiles – für die Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes nach § 27 Abs. 3 iVm § 27a Abs. 3 Z 2 EStG 1988 maßgebend.

Ebenso wie bei Wertpapierfonds gibt es keine unterjährigen ausschüttungsgleichen Erträge mehr; diese werden im Rahmen der Veräußerung des Fondanteils besteuert.

Ebenso wie bei Wertpapierfonds sind nach § 40 Abs. 2 ImmoInvFG die ausschüttungsgleichen Erträge durch eine zentrale Meldestelle zu veröffentlichen. Liegen im Zeitpunkt der Ausschüttungsfiktion die (veröffentlichten) Daten nicht vor, hat die auszahlende Stelle des Fonds – für in- und ausländische Fonds gleichermaßen – die Kapitalertragsteuer von pauschal angesetzten ausschüttungsgleichen Erträgen zu bemessen. Die Kapitalertragsteuer kann von der auszahlenden Stelle bis zur Veräußerung des Fondsanteiles aber korrigiert werden, wenn ein entsprechender Nachweis über die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge erbracht wird. Gleichzeitig sind die Anschaffungskosten entsprechend zu berichtigen.

Zu Z 3 und 4 (§ 42 und § 44 Abs. 5 ImmoInvFG):

Aufgrund des unterschiedlichen Normzwecks von § 14 Kapitalmarktgesetz und § 42 ImmoInvFG ist der förmliche Verweis auf § 14 Kapitalmarktgesetz nicht zweckmäßig und soll daher entfallen. Dadurch soll es aber zu keiner inhaltlichen Änderung des Begriffes des ausländischen Immobilieninvestmentfonds kommen.

Zu Z 4 (§ 44 Abs. 5 ImmoInvFG):

Im Hinblick auf die nunmehr vorgesehene, allgemeine Besteuerung von außerbetrieblichen Veräußerungsgewinnen und Derivaten ist in diesem Bereich die Ausweitung der Steuerpflicht von ausschüttungsgleichen Erträgen notwendig geworden. Da diese Komponente bei Immobilienfonds, anders als bei Wertpapierinvestmentfonds, schon auf Grund der unterschiedlichen Geschäftsfelder nur geringe Bedeutung haben kann und darf, erscheint eine weitere Anpassungsregel entbehrlich. Ansonsten wird die Umstellung der generellen Steueranknüpfung auf die ausschüttungsgleichen Erträge zeitgleich mit der Einführung der KESt-Erweiterung vorgenommen.

Der Anteil an einem Immobilieninvestmentfonds wird – ebenso wie Aktien oder Anleihen – nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 jedoch generell steuerhängig, wenn  die Anteile nach dem 31.12.2010 angeschafft worden sind.

Zu Artikel 19 (Änderung des Normverbrauchabgabegesetzes 1991)

Zu Z 1 bis 3 (§ 6a Abs. 1 Z 2 und Z 2a sowie § 15 Abs. 13 NoVAG 1991):

Das Bonus-Malus-System wird in zwei Etappen verschärft: In der ersten Etappe, die ab dem 1. Jänner 2011 für zwei Jahre gilt, ändert sich gegenüber der bisherigen Rechtslage bis zu einem CO2-Ausstoß von 180 g/km nichts: Über 160 g/km CO2-Ausstoß wird bis zum Ausstoß von 180 g/km ein Zuschlag von 25 Euro je g/km eingehoben. Über 180 g/km wird jedoch nunmehr ein weiterer Zuschlag in Höhe von 25  Euro je g/km eingehoben, sodass der Zuschlag 50 Euro je g/km beträgt. Hat das Fahrzeug einen CO2-Ausstoß über 220 g/km, so kommt ein weiterer Zuschlag in Höhe von 25  Euro je g/km zur Anwendung, sodass der (Gesamt-)Zuschlag 75 Euro je g/km beträgt.

Beispiele:

1. Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 150 g/km:

keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, daher kein Malus

2. Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 170 g/km:

keine Änderung der bisherigen Rechtslage, Malus 10 g/km mal 25 = 250 €

3. Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 190 g/km:

Änderung der Rechtslage: wie bisher Malus 30 g/km mal 25 = 750 €; zusätzlich jedoch 10 g/km mal 25 = 250 €, ergibt einen Gesamtmalus von 1000 €

4. Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 230 g/km:

Änderung der Rechtslage: wie bisher 70 g/km mal 25 € = 1750 €; zusätzlich 50 g/km mal 25 € = 1250 €; zusätzlich 10 g/km mal 25 = 250 €; es ergibt sich in Summe ein Malus von 3250 €.

Ab dem 1. Jänner 2013 werden die Grenzen um 10 g/km herabgesetzt, sodass sich in den Beispielen folgende Beträge ergeben:

1. Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 150 g/km:

keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage daher kein Malus

2. Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 170 g/km:

Malus 20 g/km mal 25 = 500 €

3. Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 190 g/km:

Malus 40 g/km mal 25 = 1000 €; zusätzlich jedoch 20 g/km mal 25 = 500 €, ergibt einen Gesamtmalus von 1500 €

4. Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 230 g/km:

Malus 80 g/km mal 25 € = 2000 €; zusätzlich 60 g/km mal 25 € = 1500 €; zusätzlich 20 g/km mal 25 = 500 €; es ergibt sich in Summe ein Malus von 4000 €.

Zu Artikel 20 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993)

Zu Z 1 und 2 (§ 6 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 11 KommStG 1993):

Die Änderungen tragen der durch das IRÄG 2010 geänderten Terminologie Rechnung.

Zu Artikel 21 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2 lit. c BAO):

Die ausdrückliche Nennung der Verwaltungskostenbeiträge dient der Klarstellung.

Zu Z 2 (§ 98a BAO):

Die Vorschrift dient der Harmonisierung mit dem AVG und soll eine elektronische Zustellung durch Zustelldienste ermöglichen.

Zu Z 3 und 5 (§ 125 und § 323 Abs. 28 BAO):

Mit dem Rechnungslegungsrechtsänderungsgesetz 2010 wurde die Umsatzgrenze für den Eintritt und Bestand der Rechnungslegungspflicht von Unternehmen von 400 000 Euro auf 700 000 Euro erhöht. Diese Erhöhung der Umsatzgrenze soll nun auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nachvollzogen werden. Werden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze von mehr als 700 000 Euro erzielt, so tritt nach einem Pufferjahr die Buchführungspflicht ein. Sie erlischt, wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Umsätze 700 000 Euro nicht erreichen, mit dem folgenden Kalenderjahr.

Bereits die bisherige Umsatzgrenze und die Einheitswertgrenze haben sich hinsichtlich des Eintrittes der Buchführungspflicht nicht gedeckt. So konnte nicht davon ausgegangen werden, dass ein Landwirt, der die Einheitswertgrenze überschritten hat, auch die Umsatzgrenze überschreiten würde. Oftmals haben Landwirte mit einem Einheitswert von mehr als 150 000 Euro Umsätze weit unter 400 000 Euro erzielt. Da nur an Hand der Umsätze die wirtschaftliche Potenz eines Betriebes sinnvoll beurteilt werden kann, soll daher die Umsatzgrenze als wesentliches Kriterium für das Bestehen einer Buchführungspflicht gelten. Außerdem hat der derzeit laufende Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft dazu geführt, dass immer mehr Betriebe zum Überleben Flächen dazupachten. Dies führte naturgemäß zu einer starken Steigerung der Einheitswerte, während die Umsätze diese Steigerung nicht in dem Ausmaß mitmachten. Die Zupachtungen erfolgen sehr oft sogar aus der Motivation, den bisherigen Umsatz nur mit größeren Flächen halten zu können. Als Ergebnis sind viele dieser Land- und Forstwirte aber durch die Einheitswertgrenze gezwungen, Bücher zu führen, obwohl sich hinsichtlich des Betriebsumsatzes nichts geändert hat. Aus diesen Gründen und um auch eine durch die Erhöhung der Umsatzgrenze immer größer werdende Diskrepanz zwischen der Umsatzgrenze und der Einheitswertgrenze für die Begründung der Buchführungspflicht land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu vermeiden, soll auf die Beibehaltung der Einheitswertgrenze für die Begründung oder den Entfall der Buchführungspflicht verzichtet werden.

Die Neuregelung soll mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten und ab dem Kalenderjahr 2011 anzuwenden sein. Für die Beurteilung, ob für die Jahre ab 2011 eine Buchführungspflicht besteht oder entfällt, ist die neue Umsatzgrenze auch auf die Vorjahre anzuwenden.

Abs. 1 wird dahingehend angepasst, dass nunmehr auch sprachlich eindeutig erkennbar nur die Buchführungspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und von land- und forstwirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 31 BAO geregelt werden soll.

Durch den Entfall der Einheitswertgrenze kann die ganze Struktur des § 125 BAO gestrafft werden. Dies ermöglicht, die Umsatzdefinition in Abs. 1 in Abs. 2 zu überführen. Inhaltlich ergibt sich dadurch aber keine Änderung. Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3, weil der bisherige Abs. 3, der den Eintritt und Entfall der Buchführungspflicht hinsichtlich der Einheitswertgrenze regelte, entfällt.

Abs. 4 und Abs. 5 bleiben. Zur Straffung des § 125 wird aber die Bestimmung hinsichtlich der Zuständigkeit für Bescheide, mit denen eine eingetretene Buchführungsverpflichtung gemäß Abs. 4 aufgehoben werden kann, direkt in Abs. 4 geregelt. Dadurch ist Abs. 6 nicht mehr notwendig und kann entfallen.

Zu Z 4 (§ 242a BAO):

Die Anhebung der Vollstreckungsgrenze auf 20 Euro dient der Verwaltungsökonomie und erfolgt auf Wunsch der Länder.

Zu Artikel 22 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010)

Zu Z 1 und 3 (§ 18 Abs. 1 und § 30 Abs. 5 AVOG 2010):

Einerseits soll im Sinne der Verwaltungsökonomie auch die Zuständigkeit für Rückzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 sowie von Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 BAO an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes gemäß der Änderung in § 18 AVOG zentral beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart angesiedelt werden. Aus diesem Grund wird die bisher in § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 vorgesehene Zuständigkeit des Finanzamtes, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist, gestrichen. Damit wird verhindert, dass ein beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger bei mehreren Finanzämtern Anträge auf die Rückzahlung von Kapitalertragsteuer stellen muss. Diese Änderung der Zuständigkeit soll mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten und gilt für alle offenen Anträge. Um Fristverletzungen, die sich aus der Einreichung beim zwischenzeitlich unzuständigen Finanzamt ergeben würden, zu vermeiden, sollen solche Anträge als beim zuständigen Finanzamt eingereicht gelten.

Andererseits soll der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 auch auf Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgedehnt werden. Betroffen sind dividendenähnliche Kapitalerträge wie insbesondere Erträge aus Substanzgenussrechten. Diese Erweiterung der Kapitalerträge, für die eine Rückzahlung möglich ist, ist unionsrechtlich geboten.

Zu Z 2 und 3 (§ 19 Abs. 2 Z 7 bis 9 und § 30 Abs. 5 AVOG 2010):

Die neu eingeführte Flugabgabe soll durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bundesweit erhoben werden.

Zu Z 4 (§ 31 Abs. 3 AVOG 2010):

Durch die datumsmäßige Festlegung des zeitlichen Anwendungsbereiches des derzeitigen § 31 Abs. 3 mit 30. Juni 2011 bedürfen zukünftige Zuständigkeitsänderungen einer neuen zusätzlichen Übergangsregelung. Um einem Anwachsen des Gesetzestextes zu begegnen, soll eine allgemeine Übergangsregelung, die auf das Inkrafttreten der jeweiligen Zuständigkeitsänderung abstellt, normiert werden.

Zu Artikel 23 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung)

Zu Z 1 und 2 (§ 9 und § 65 Abs. 2 AbgEO):

Durch die vorgesehenen Änderungen erfolgen Anpassungen an die einschlägigen Bestimmungen für das gerichtliche Exekutionsverfahren (§ 30 Abs. 2 EO bzw. § 294 Abs. 2 EO iVm § 106 ZPO).

Zu Artikel 24 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 2 Z 1 GSpG):

Entfall des generellen Erfordernisses eines inländischen Sitzes für Bewilligungsinhaber in Folge des EuGH-Urteils vom 9.9.2010, Rs C-64/08, Strafverfahren gegen Ernst Engelmann. Es bleibt den Ländern freilich unbenommen, im Einklang mit dem Unionsrecht etwa ergänzende Regelungen zur Sicherstellung einer effektiven ordnungspolitischen Aufsicht zu normieren.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 2, 3 und 6 GSpG):

Es entfällt das Erfordernis des Sitzes im Inland. Zur Sicherstellung einer effektiven ordnungspolitischen Aufsicht muss bei Entfall eines inländischen Sitzes aber eine geschlossene Aufsichtskette zur Glücksspielaufsicht im Sitzstaat hergestellt werden können, die der österreichischen Glücksspielaufsicht entsprechende Kontrollauskünfte erteilen und für sie Kontrollmaßnahmen bei der die Konzession haltenden Gesellschaft vor Ort durchführen kann. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Kapitalgesellschaft im Sitzstaat eine gleichartige Lotteriekonzession besitzt. Berechtigt das Sitzland einen Konzessionswerber daher bloß zum Betrieb von physischen Spielbanken, Glücksspielautomaten, Glücksspielen über Internet oder Wetten, erfüllt dies nicht die erforderliche Voraussetzung. Konzessionswerber, die sich also erstmals um eine Lotteriekonzession bewerben, haben – mangels Unterliegens einer lotterietypischen unternehmens- und glücksspielrechtlichen Aufsicht über und in Lotteriebetriebsstätten durch Behörden des Sitzstaates – ihren Sitz in Österreich zu errichten.

Zum Nachweis der Vergleichbarkeit sind dem Bundesminister für Finanzen alle Angaben zur ausländischen Konzession und zur bisherigen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft als Lotteriebetreiber im Sitzstaat zu übermitteln. Zum Nachweis einer geschlossenen Aufsichtskette kommen zudem insbesondere eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen und eine förmliche Entbindung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde von einer allenfalls bestehenden Geheimhaltungspflicht seitens der Kapitalgesellschaft in Betracht.

Endet die erforderliche Konzessionsausübung im Sitzstaat, wird diese untersagt oder die Konzession zurückgenommen, so handelt es sich dabei um einen Umstand des § 14 Abs. 7 GSpG.

Zu Z 3 und 5 (§ 18 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 GSpG):

Die Querverweise werden entsprechend den Änderungen der §§ 14 und 21 GSpG aktualisiert.

Zu Z 4 (§ 21 Abs. 2, 3 und 6 GSpG):

In Abs. 2 Z 1 wird festgeschrieben, dass eine Konzession zum Betrieb einer physischen Spielbankbetriebsstätte in Österreich im Sinne des EuGH-Urteils vom 9.9.2010, Rs C-64/08, Strafverfahren gegen Ernst Engelmann, einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat erteilt werden kann, sofern alle weiteren kumulativ vorliegenden Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind. Zur Sicherstellung einer effektiven ordnungspolitischen Aufsicht muss bei Entfall eines inländischen Sitzes aber eine geschlossene Aufsichtskette zur Glücksspielaufsicht im Sitzstaat hergestellt werden können, die der österreichischen Glücksspielaufsicht entsprechende Kontrollauskünfte erteilen und für sie Kontrollmaßnahmen bei der die Konzession haltenden Gesellschaft vor Ort durchführen kann. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Kapitalgesellschaft im Sitzstaat eine gleichartige Spielbankkonzession besitzt. Berechtigt das Sitzland einen Konzessionswerber daher bloß zu Lotterien, Glücksspielautomaten, Glücksspielen über Internet oder Wetten, erfüllt dies nicht die erforderliche Voraussetzung des Abs. 2 Z 1. Konzessionswerber, die sich also erstmals um eine Spielbankkonzession bewerben, haben – mangels Unterliegens einer spielbanktypischen unternehmens- und glücksspielrechtlichen Aufsicht über und in Spielbankbetriebsstätten durch Behörden des Sitzstaates – ihren Sitz in Österreich zu errichten.

Zum Nachweis der Vergleichbarkeit sind dem Bundesminister für Finanzen alle Angaben zur ausländischen Konzession und zur bisherigen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft als Spielbankbetreiber im Sitzstaat zu übermitteln. Zum Nachweis einer geschlossenen Aufsichtskette kommen zudem insbesondere eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen und eine förmliche Entbindung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde von einer allenfalls bestehenden Geheimhaltungspflicht seitens der Kapitalgesellschaft in Betracht.

Endet die erforderliche Konzessionsausübung im Sitzstaat, wird diese untersagt oder die Konzession zurückgenommen, so handelt es sich dabei um einen Umstand des § 23 GSpG.

Zu Z 6 und 7 (§ 42 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 und 2 GSpG):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 8 (§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GSpG):

Das Tatbild des Anbietens hat neben den Tatbildern des Unternehmerisch-zugänglich-Machens oder der unternehmerischen Beteiligung kaum einen Anwendungsbereich. Im Interesse leichter abgrenzbarer Tatbilder soll dieses Tatbild daher entfallen.

Mit der Ergänzung des Hinweises auf die Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG wird klar gestellt, dass bei Kontrollhandlungen, die (auch) einen Verdacht einer Übertretung des § 168 StGB ergeben, eine allenfalls von den Kontrollorganen vorgenommene vorläufige Sicherstellung der Eingriffsgegenstände gemäß § 53 Abs. 2 GSpG mittels Beschlagnahmeverfahren durch die Behörde beschlossen und in der Folge mittels Einziehungsverfahren zur Verhinderung weiterer Übertretungen beendet werden können.

Zu Z 9 (§ 53 Abs. 4 GSpG):

Mit dem Abs. 4 wird klar gestellt, dass Beschlagnahmen von Gegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, auch in Form von Versiegelungen erfolgen kann. Zudem werden auch alternative Möglichkeiten der Verwahrung bei Dritten geregelt.

Zu Z 10 (§ 57 Abs. 6 GSpG):

Hinsichtlich Bagatelle-Lotterien des § 4 Abs. 5 GSpG bestand in § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG idF vor dem BGBl. I Nr. 54/2010 eine Gebührenbefreiung. Bagatelle-Lotterien sollen daher nach dem Wegfall der Gebührenbefreiung in Folge Änderung des Gebührengesetzes weiterhin – nunmehr von der äquivalenten Abgabenpflicht des Glücksspielgesetzes (Glücksspielabgabe) – befreit sein. Diese Abgabenbefreiung soll auch die Lebensversicherungsverträge des § 4 Abs. 4 GSpG umfassen, die bisher auch keiner Gebühr unterlagen.

Zu Z 11 (§ 59 Abs. 3 GSpG):

Die Bestimmungen über die Abgabenschuld und die Abrechnung über die geschuldeten Beträge werden auf die Abgabe gemäß § 1 Abs. 4 GSpG ausgedehnt. Weiters wird die rechtliche Möglichkeit geschaffen, die Abrechnung in elektronischem Weg zu übermitteln.

Zu Artikel 25 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 bis 3 und 8 (§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 Abs. 2 und § 44k Abs. 1 TabStG 1995):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung des Art. 3 der neuen Tabaksteuer-Richtlinie 2010/12/EU, durch welchen die Definitionen von Zigarren und Zigarillos, Zigaretten, Feinschnitttabak und anderem Rauchtabak in Art. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Nummer 2, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. EG Nr. L 291 vom 6.12.1995, S. 40) geändert wurden. Diese Anpassungen sollen im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung sicherstellen, dass Tabakstränge, die aufgrund ihrer Länge als zwei Zigaretten oder mehr gelten können, verbrauchsteuerrechtlich als zwei Zigaretten oder mehr behandelt werden und dass eine bestimmte Art von Zigarren, die in vielerlei Hinsicht einer Zigarette ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Zigarette behandelt wird. Darüber hinaus soll Rauchtabak, der Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Feinschnitttabak behandelt und der Begriff „Tabakabfälle“ eindeutig definiert werden.

Zu Z 3 und 8 (§ 4 Abs. 1, 3 bis 7 und § 44k Abs. 1 bis 3 TabStG 1995):

Für Zigaretten soll in Abs. 1 Z 1 das mengenbezogene Steuerelement auf 34 € je 1000 Stück angehoben, das wertabhängige Steuerelement auf 42% des Kleinverkaufspreises gesenkt werden. Die mengenbezogene Besteuerung von Zigaretten wurde seit 2007 nicht mehr angepasst. Der vorgeschlagene Mengensteuersatz berücksichtigt die seitdem stattgefundene Preisentwicklung (Änderung der meistverkauften Preisklasse) soll aber über jenen Betrag, der sich bei Anwendung des vor der Novelle BGBl. I Nr. 105/2007 geltenden Steuersatzes (15,7% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse) ergeben würde, hinaus auf 34 € je 1000 Stück angehoben werden. Gemeinsam mit der vorgeschlagenen Anhebung der Mindestverbrauchsteuer nach Abs. 3 soll diese Maßnahme im Interesse des Jugend- und Gesundheitsschutzes, insbesondere im Hinblick auf preissensible jugendliche Raucherinnen und Raucher, mehr Gewicht auf die Besteuerung von niedrigpreisigen Fabrikaten legen. Zugleich folgt diese Vorgehensweise den Empfehlungen der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Wegfall der Regelung betreffend Mindestkleinverkaufspreise.

Der Betrag der Mindestverbrauchsteuer für Zigarren und Zigarillos in Abs. 1 Z 2 wurde seit ihrer Einführung zum 1. Jänner 2001 nicht mehr angehoben. Gemäß Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria sind die Preise von Jänner 2001 bis August 2010 um 19,3% gegenüber den Durchschnittspreisen des Jahres 2000 gestiegen. Die vorgeschlagene Anhebung der Mindestverbrauchsteuer soll dieser Inflationsentwicklung Rechnung tragen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird der Mindeststeuerbetrag auf 40 € aufgerundet.

Der Steuersatz für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten in Abs. 1 Z 3 soll angehoben werden. Zugleich soll eine neue mengenabhängige Mindestverbrauchsteuer eingeführt werden, durch welche niedrigpreisige Fabrikate verhältnismäßig stärker steuerlich belastet werden. Beide Maßnahmen folgen den Zielsetzungen der neuen Tabaksteuerrichtlinie 2010/12/EU, die eine höhere Besteuerung von Feinschnitt vorsieht. Feinschnitttabak ist mindestens genauso gesundheitsschädlich wie industriell gefertigte Zigaretten, oftmals, auf Grund fehlender Filter, sogar schädlicher. Eine zunehmende Substitution von Zigaretten durch Feinschnitt soll aus gesundheitspolitischen und fiskalischen Gründen verhindert werden.

Die Bemessung der Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten soll sich gemäß Abs. 3 an der Tabaksteuerbelastung von Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises orientieren und gleichzeitig angehoben werden.

Die Abs. 4 und 5 dienen der Umsetzung der Art. 1 und 2 der Tabaksteuer-Richtlinie 2010/12/EU und legen die Berechnungsmethode des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von Zigaretten und Feinschnitt fest. Abs. 6 sieht vor, dass die gewichteten Durchschnittspreise durch den Bundesminister für Finanzen kundzumachen und – im Gegensatz zu der bislang als Bezugsgröße geltenden meistverkauften Preisklasse – bereits ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres anwendbar sind.

Zu Z 4 und 8 (§ 5 Abs. 3 und § 44k Abs. 1 TabStG 1995):

Im Gefolge des Wegfalls der Mindestkleinverkaufspreise für Tabakwaren (Aufhebung der Mindestpreisregelungsverordnung BGBl. II Nr. 171/2006 durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, BGBl. II Nr. 134/2010) wurde die Bezugnahme auf die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, inhaltsleer und soll daher entfallen.

Zu Z 5 bis 7 und 8 (§ 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 sowie § 44k Abs. 1 TabStG 1995):

Die Befreiung für Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten wurde im ASVG bereits mit der 70. ASVG-Novelle und im Einkommensteuergesetz 1988 (Entfall des § 3 Abs. 1 Z 20 EStG) im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2010 aus gesundheitspolitischen Gründen beseitigt. Das Weiterführen der Tabaksteuerbefreiung in § 6 Abs. 1 Z 5 TabStG 1995 für sog. „Deputatwaren“, die vom Hersteller von Tabakwaren unentgeltlich an Personen abgegeben werden, die als seine Dienstnehmer in einem Betrieb tätig sind, der die Herstellung, die Lagerung oder den Vertrieb von Tabakwaren zum Gegenstand hat, ist aus denselben Gründen nicht gerechtfertigt.

§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3, letzter Satz TabStG 1995 regeln die Folgen einer verbotswidrigen entgeltlichen Abgabe von steuerbefreiten Deputatwaren und die Kennzeichnung von Packungen, die solche Waren enthalten. Beide Bestimmungen werden mit dem Wegfall der Steuerbefreiung inhaltsleer und sollen daher entfallen.

Zu Z 8 (§ 44k Abs. 1 bis 3 TabStG 1995):

Entsprechend Art. 5 der neuen Tabaksteuer-Richtlinie 2010/12/EU sind die Bestimmungen der Richtlinie bis zum 1. Jänner 2011 umzusetzen. Die Änderungen der Steuersätze in § 4 und der Entfall der Steuerbegünstigung für sog. Deputatware sollen gleichfalls zu diesem Datum wirksam werden.

Die geänderten Bestimmungen des § 4 Abs. 3 über die Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten sollen erst ab dem 1. April 2011 anwendbar werden, da zu diesem Datum erstmals die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise nach § 4 Abs. 6 dieses Vorschlags gelten werden. Die Bestimmungen über die Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten in der geltenden Fassung des § 4 Abs. 6 sollen daher erst mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft treten.

Zu Artikel 26 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996)

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 1 TabMG 1996):

Im Gefolge des Wegfalls der Mindestkleinverkaufspreise für Tabakwaren (Aufhebung der Mindestpreisregelungsverordnung BGBl. II Nr. 171/2006 durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, BGBl. II Nr. 134/2010) wurde die Bezugnahme auf die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, inhaltsleer und soll daher entfallen.

Zu Z 2 und 3 (§ 38 Abs. 5 und 6 sowie § 47e TabMG 1996):

Die aus sozialpolitischen Gründen gesetzlich garantierte Handelsspanne für Trafikanten darf derzeit nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 10% ergibt (§ 38 Abs. 5 TabMG 1996). Da die Ermittlung dieser Preisklasse mit beträchtlichem Verwaltungsaufwand verbunden ist, sollen im Interesse der Vereinfachung Trafikantenmindesthandelsspannen für Zigaretten und Feinschnitttabak festgelegt werden, deren Höhe sich an jener Spanne orientiert, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis im Sinne der vorgeschlagenen Änderung des § 4 TabStG 1995 ergibt. Die in § 38 Abs. 7 TabMG festgelegten Mindestbeträge bleiben davon unberührt.

Änderungen der Trafikantenmindesthandelsspannen für Zigaretten und Feinschnitttabak sollen jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres, erstmals ab dem 1. April 2011, anwendbar werden, da die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise nach § 4 Abs. 6 des TabStG in der Fassung dieses Vorschlags bis zum 1. März jedes Jahres zu veröffentlichen sind und jeweils ab dem 1. April gelten werden.

Zu Artikel 27 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 bis 3 (§ 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3 und § 3 Z 1 EnAbgVG):

An Stelle der Verwendung der Energie für betriebliche Zwecke wird nunmehr die Verwendung für den Produktionsprozess eines Betriebes, dessen Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, verlangt, sodass alle Betriebe, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 7 EnAbgVG):

Voraussetzung für das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen ist die Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Änderung tritt für die Verwendung der Energie nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft. Anträge von Dienstleistungsbetrieben für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 sind daher nicht mehr zulässig.

Zu Artikel 28 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985)

Zu Z 1, 2 und 3 (§ 24 Abs. 3 Z 5 und 6 sowie § 81 Abs. 9 VwGG 1985):

Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern für das gesamte Bundesgebiet nunmehr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die Behördenbezeichnung in § 24 Abs. 3 Z 5 und 6 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 29 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953)

Zu Z 1, 2 und 3 (§ 17a Z 4 und 5 sowie § 94 Abs. 24 VfGG 1953):

Gemäß § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2010, obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern für das gesamte Bundesgebiet nunmehr dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die Behördenbezeichnung in § 17a Z 4 und 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 30 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008)

Zu den Z 1 und 2 (§§ 7, 8 und 9 FAG 2008):

Die Flugabgabe und die Stabilitätsabgabe werden im Finanzausgleichsgesetz 2008 als gemeinschaftliche Bundesabgabe eingeordnet, ihre Aufteilung erfolgt nach dem einheitlichen Schlüssel (was unter Berücksichtigung von aufkommensabhängigen Transfers einer Verteilung im Verhältnis von 2/3 Bund zu 1/3 Länder und Gemeinden entspricht).

Die bisherige ausschließliche Bundesabgabe „Sonderabgabe von Kreditinstituten“ (früher „Sonderabgabe von Banken“), die zuletzt für das Kalenderjahr 1993 eingehoben wurde und die im Wesentlichen gleichartig zur Stabilitätsabgabe ist, wird im Gegenzug aus der Liste der ausschließlichen Bundesabgaben entfernt.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 2 FAG 2008):

Die Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds wird um 66,667 Mio. Euro jährlich zu Lasten der Ertragsanteile des Bundes erhöht. Dieser Betrag ergibt sich als Drittelanteil des Bundes aus dem Effekt der Abschaffung des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose Personen. Im Übrigen wird die Zitierung der „Kapitalertragsteuer II“ („Kapitalertragsteuer auf sonstige Erträge“) – diese ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Fondsdotierungen – an die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988 angepasst.

 


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Gebührengesetz 1957 - GebG 1957

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

25. Oktober 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

2

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet auf 10.000er)

4.330.000

 

IVP 1 - ABRECHNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN BEI WETTEN

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Die Gebühren sind am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 33 Tarifpost 17 Abs. 3 GebG

ENTLASTUNG (gerundet auf 1.000er)

10.000

 

IVP 2 - ENTFALL DER SELBSTBERECHNUNG FÜR DARLEHENS-/KREDITVERTRÄGE

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Mit 1. Jänner 2011 soll die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr für Darlehens- und Kreditverträge gemäß § 33 Tarifpost 8 und 19 GebG entfallen. Das bedeutet den Entfall der Selbstberechnung und Führung der entsprechenden Aufzeichnungen durch die betroffenen Unternehmen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 33 Tarifpost 8 und 19 GebG

ENTLASTUNG (gerundet auf 10.000er)

4.320.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Gebührenschuldner für Wetten, die elektronisch einreichen

Unternehmenszahl

80

Frequenz pro Jahr

12,000

Quellenangabe

BRIT, interne Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

18

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr
(gerundet auf eine Kommastelle)

-129,60

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

-10.368

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

-10.368

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

Unternehmen, die Darlehens-/Kreditverträge vergebühren

Fallzahl

360.000

Quellenangabe

BRIT, interne Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Selbstberechnung durchführen und Aufzeichnungen führen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

20

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-12,00

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

-4.320.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

-4.320.000

 


Anlage 2: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Bundesabgabenordnung - BAO

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

25. Oktober 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet auf 10.000er)

980.000

 

IVP 1 - ANHEBUNG DER BUCHFÜHRUNGSGRENZE FÜR LAND- UND FORSTWIRTE - ANPASSUNG AN RÄG 2010

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Mit dem Rechnungslegungsrechtsänderungsgesetz 2010 wurde die Umsatzgrenze für die Rechnungslegungspflicht von Unternehmen von 400.000 Euro auf 700.000 Euro erhöht. Nunmehr soll diese Erhöhung der Umsatzgrenze auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nachvollzogen werden. Die bisher vorgesehene Einheitswertgrenze von 150.000 Euro soll entfallen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 125 BAO

ENTLASTUNG (gerundet auf 10.000er)

980.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Land- und Forstwirte

Unternehmenszahl

400

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

interne Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Verpflichtung zur Erstellung eines Inventars entfällt

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

24

Minuten

30

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20,00

Externe Kosten pro
Jahr

-250,00

Steuerberater

Anschaffungskosten pro
Jahr

-50,00

Software

 

Verwaltungstätigkeit 2

Aufbewahren von Unterlagen entfällt

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

6

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20,00

 

Verwaltungstätigkeit 3

Jahresabschluss entfällt

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

56

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20,00

Externe Kosten pro
Jahr

-1.500,00

Steuerberater

 

Verwaltungstätigkeit 4

Gewinnermittlung durchführen

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

32

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Landwirtschaftliche Berufe

Stundensatz

20,00

Externe Kosten pro
Jahr

450,00

Steuerberater

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr
(gerundet auf eine Kommastelle)

-2.443,30

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

-977.320

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

-977.320