Entwurf

Stand: 2. November 2010

xxx. Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der Betrag „1,5 Milliarden Euro“ durch den Betrag „1 Milliarde Euro“ ersetzt.

2. In § 4 wird der Betrag „3 725 000 000 Euro“ durch den Betrag „ 2 175 000 000 Euro“ ersetzt.

3. § 7 lautet:

§ 7. Das Entgelt für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 und 11 sowie der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen.“

4. In § 11 Abs. 2 wird der Betrag „1,5 Milliarden Euro“ durch den Betrag „1 Milliarde Euro“ ersetzt.

5. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 2, § 4, § 7 sowie § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“