Entwurf
Stand: 2. November 2010
xxx. Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird der Betrag „1,5 Milliarden Euro“ durch den Betrag „1 Milliarde Euro“ ersetzt.
2. In § 4 wird der Betrag „3 725 000 000 Euro“ durch den Betrag „ 2 175 000 000 Euro“ ersetzt.
3. § 7 lautet:
„§ 7. Das Entgelt für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 und 11 sowie der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen.“
4. In § 11 Abs. 2 wird der Betrag „1,5 Milliarden Euro“ durch den Betrag „1 Milliarde Euro“ ersetzt.
5. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 2, § 4, § 7 sowie § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“