Stand: 2. November 2010

Vorblatt

Problem:

Im Garantiegesetz 1977 bestehen Haftungsrahmen, die in ihrer derzeitigen Höhe künftig nicht benötigt werden. Das Garantiegesetz verbietet überdies nach der geltenden Rechtslage die Einhebung eines Haftungsentgeltes, dies widerspricht dem geltenden EU-Beihilfenrecht.

Ziel:

Anpassung der Entgeltbestimmungen an die geltenden EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften.

Reduzierung der Haftungsrahmen des Garantiegesetzes.

Inhalt /Problemlösung:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die im Zuge des Konjunkturbelebungsgesetzes 2008 erhöhten Haftungsrahmen im Garantiegesetz wieder auf das ursprüngliche Ausmaß zurückgesetzt.

Weiters wird die Haftungsentgeltsbestimmung des Garantiegesetzes EU-rechtskonform ausgestaltet.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

–   Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Reduktion der Haftungsrahmen verbessert sich die Risikosituation des Bundes.

–   Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine.

–   Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine, da der erhöhte Haftungsrahmen nicht ausgeschöpft wurde.

–   Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

–   Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

–   Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

–   Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

–   Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung des EU-Rechts.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Haftungsentgeltbestimmung des Garantiegesetzes an die EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften angepasst. Des Weiteren wird eine Reduktion der Haftungsrahmen des Garantiegesetzes vorgenommen.

Die Haftungsrahmen des Garantiegesetzes wurden als Maßnahme zur Begegnung eines Finanzierungsengpasses für österreichische Unternehmen im Zusammenhang mit der Finanzkrise im Rahmen des Konjunkturbelebungsgesetzes 2008 erhöht, um Kreditmittel zu mobilisieren und die Bonität österreichischer Unternehmen zu stärken. Mit der Erhöhung wurde Vorsorge getroffen, einer gesteigerten Nachfrage nach aws-Garantien in Folge der Finanzkrise zu entsprechen. Diese Erhöhung der Haftungsrahmen wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf rückgängig gemacht, da mit dem vor dem Konjunkturbelebungsgesetz 2008 bestehenden Haftungsrahmen das Auslangen gefunden wird.

Weiters werden die erforderlichen Anpassungen betreffend die Bestimmungen über die Haftungsentgelte an das EU-Beihilfenrecht normiert.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen).

Besonderer Teil

Zu § 1 Abs. 2:

Der Haftungsrahmen wird auf das Ausmaß vor Inkrafttreten des Konjunkturbelebungsgesetzes 2008 reduziert.

Zu § 4:

Der Haftungsrahmen wird auf das Ausmaß vor Inkrafttreten des Konjunkturbelebungsgesetzes 2008 reduziert.

Zu § 7:

Mit der vorliegenden Änderung wird die bisher geltende Entgeltbestimmung an die geltenden EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften angepasst.

Zu § 11 Abs. 2:

Der Haftungsrahmen wird auf das Ausmaß vor Inkrafttreten des Konjunkturbelebungsgesetzes 2008 reduziert.

Zu § 16 Abs. 4:

Dieser Absatz enthält die Inkrafttretensbestimmung.