Vorblatt

Problem:

Das Emissionszertifikategesetz sieht vor, dass für neue Marktteilnehmer die zugeteilten Zertifikate aus Budgetmitteln anzukaufen sind, wenn die fixe Reserve von 1% der Gesamtzuteilungsmenge erschöpft ist.

Ziele:

Ziel der Novelle ist die Limitierung des Budgetrisikos durch den Zukauf für die flexible Reserve.

Inhalt:

Die Novelle sieht vor, dass für neue Marktteilnehmer ab dem 1. Jänner 2011 bei der Berechnung der Zuteilungsmenge ein Konsolidierungsfaktor angewandt werden kann.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Ausführungen in den Erläuterungen wird verwiesen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es wird nicht mit negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort gerechnet.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Eine allfällige Limitierung der Reservezuteilung für neue Anlagen kann Anreize zur Emissionsminderung bieten und damit einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

§ 13 Abs. 5 EZG sieht vor, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für neue Marktteilnehmer nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren budgetären Mittel Emissionszertifikate ankauft und diese den Anlageninhabern kostenlos zur Verfügung stellt. Eine Zuteilung aus der Reserve erfolgt mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Zuteilungsverordnung enthält nähere Regelungen über die Vergabe dieser Emissionszertifikate. Die vorliegende Novelle soll die Möglichkeit eröffnen, ab dem Stichtag 1. Jänner 2011 einen Konsolidierungsfaktor von bis zu 0,5 bei der Berechnung der Zuteilung für neue Marktteilnehmer anzuwenden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen können derzeit nicht beziffert werden, da keine Informationen darüber vorliegen, wie viele neue Marktteilnehmer nach dem Stichtag 31. Dezember 2010 einen Antrag auf Zuteilung aus der Reserve gemäß § 13 Abs. 5 EZG stellen werden und wie hoch die Zuteilung an diese Anlagen nach der Berechnungsformel in der Zuteilungsverordnung wäre. Von diesen Faktoren sind die Anwendung und die Höhe des Konsolidierungsfaktors abhängig.

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehene Regelung ist Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Besonderer Teil:

Zu § 13 Abs.  5 des Emissionszertifikategesetzes:

Der im Bundesfinanzgesetz 2011 vorgesehene Betrag für die flexible Reserve stellt einerseits eine Ausgabenobergrenze dar und andererseits ist jedoch im Zuge der Konjunkturbelebung nicht abschätzbar, in welchem Umfang in den Jahren 2011 und 2012 neu errichtete Anlagen eine Finanzmittelbeanspruchung hervorrufen. Zur Risikominimierung wird daher die Möglichkeit eröffnet, einen Konsolidierungsfaktor von bis zu 0,5 bei der Berechnung der Zuteilung anzuwenden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 13. (1) bis (4)…

§ 13. (1) bis (4)…

(5) Die Zuteilungsverordnung hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 5 zu enthalten. Mindestens 1 vH der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ist als Reserve vorzusehen. Falls die Reserve nicht ausreicht, um die Zuteilung an diese Anlagen zu bedecken, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine dazu geeignete, mit dem Emissionshandel vertraute Stelle beauftragen, die benötigten Emissionszertifikate anzukaufen und diese für die kostenlose Zuteilung an die neuen Marktteilnehmer zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle in der folgenden Zuteilungsperiode aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine Menge an Emissionszertifikaten zum Verkauf am Markt zugewiesen, die der Menge der in der vorigen Zuteilungsperiode durch die beauftragte Stelle für die im dritten Satz angeführten Zwecke zugekauften und zur Verfügung gestellten Emissionszertifikate entspricht. Falls keine Stelle mit dem Ankauf der Emissionszertifikate beauftragt werden kann, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren budgetären Mittel Emissionszertifikate anzukaufen und diese den Anlageninhabern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Menge an Emissionszertifikaten ist von der Gesamtzuteilungsmenge für die jeweils folgende Periode in Abzug zu bringen. Eine Zuteilung aus der Reserve erfolgt mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Antrag auf Zuteilung aus der Reserve ist binnen sechs Wochen nach der anlagenrechtlichen Genehmigung, bei Anlagen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits über eine anlagenrechtliche Genehmigung verfügen, binnen sechs Wochen nach der Kundmachung zu stellen und hat Angaben gemäß Abs. 1 letzter Satz lit a, c und d sowie gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Angaben zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Inbetriebnahme zu enthalten. Dem Antrag ist der anlagenrechtliche Genehmigungsbescheid beizufügen. Die Anträge auf Zuteilung aus der Reserve sind nach dem Datum der Erlassung der anlagenrechtlichen Genehmigung zu reihen. Die Zuteilungsverordnung hat nähere Regelungen über die Vergabe dieser Emissionszertifikate vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jene neuen Marktteilnehmer, die am Anfang der jeweiligen Periode eine Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 erhalten, einen größeren Bedarf an Emissionszertifikaten haben. Aus der fixen Reserve von 1 vH sind Emissionszertifikate zuzuerkennen, solange die Reserve über Emissionszertifikate verfügt. In der Zuteilungsverordnung ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden. Die Erlöse sind für Klimaschutzmaßnahmen gemäß dem Umweltförderungsgesetz zu verwenden.

(5) Die Zuteilungsverordnung hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 5 zu enthalten. Mindestens 1 vH der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ist als Reserve vorzusehen. Falls die Reserve nicht ausreicht, um die Zuteilung an diese Anlagen zu bedecken, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine dazu geeignete, mit dem Emissionshandel vertraute Stelle beauftragen, die benötigten Emissionszertifikate anzukaufen und diese für die kostenlose Zuteilung an die neuen Marktteilnehmer zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle in der folgenden Zuteilungsperiode aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine Menge an Emissionszertifikaten zum Verkauf am Markt zugewiesen, die der Menge der in der vorigen Zuteilungsperiode durch die beauftragte Stelle für die im dritten Satz angeführten Zwecke zugekauften und zur Verfügung gestellten Emissionszertifikate entspricht. Falls keine Stelle mit dem Ankauf der Emissionszertifikate beauftragt werden kann, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren budgetären Mittel Emissionszertifikate anzukaufen und diese den Anlageninhabern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Menge an Emissionszertifikaten ist von der Gesamtzuteilungsmenge für die jeweils folgende Periode in Abzug zu bringen. Eine Zuteilung aus der Reserve erfolgt mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Antrag auf Zuteilung aus der Reserve ist binnen sechs Wochen nach der anlagenrechtlichen Genehmigung, bei Anlagen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits über eine anlagenrechtliche Genehmigung verfügen, binnen sechs Wochen nach der Kundmachung zu stellen und hat Angaben gemäß Abs. 1 letzter Satz lit a, c und d sowie gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Angaben zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Inbetriebnahme zu enthalten. Dem Antrag ist der anlagenrechtliche Genehmigungsbescheid beizufügen. Die Anträge auf Zuteilung aus der Reserve sind nach dem Datum der Erlassung der anlagenrechtlichen Genehmigung zu reihen. Die Zuteilungsverordnung hat nähere Regelungen über die Vergabe dieser Emissionszertifikate vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jene neuen Marktteilnehmer, die am Anfang der jeweiligen Periode eine Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 erhalten, einen größeren Bedarf an Emissionszertifikaten haben. Für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen, kann nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel ein Konsolidierungsfaktor von maximal 0,5 bei der Berechnung der Zuteilung zur Anwendung gebracht werden. Aus der fixen Reserve von 1 vH sind Emissionszertifikate zuzuerkennen, solange die Reserve über Emissionszertifikate verfügt. In der Zuteilungsverordnung ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden. Die Erlöse sind für Klimaschutzmaßnahmen gemäß dem Umweltförderungsgesetz zu verwenden.