Entwurf (BBG 2011-2014, Beitrag BMLVS)

Bundesgesetz, mit der das Personal der Heeresgebäudeverwaltung Obertraun der Seilbahn Obertraun überlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Überleitung der Bediensteten

Beamte

§ 1. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Seilbahn Obertraun“ eingerichtet. Dieses Amt ist als Dienstbehörde dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachgeordnet und wird vom kaufmännischen Geschäftsführer geleitet. Der kaufmännische Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gebunden.

(2) Beamte der Heeresgebäudeverwaltung Obertraun/Seilbahn, die am Tag vor der Einrichtung des Amtes im Planstellenbereich „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ ernannt sind, gehören ab dem folgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt an und sind der Seilbahn Obertraun zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(3) Für Beamte gemäß Abs. 1 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(4) Den Beamten gemäß Abs. 1 bleiben alle im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften zustehenden Rechte gewahrt.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport leistet

           1. das Gehalt und allfällige Zulagen,

           2. Sonderzahlungen,

           3. allfällige Nebengebühren sowie

           4. Dienstgeberbeiträge.

(2) Als Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 3 gelten die Bauzulage, die Höhenzulage, die Schmutzzulage, die Gefahrenzulage, die Erschwerniszulage, der Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung.

(3) Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport von der Seilbahn Obertraun in voller Höhe, einschließlich der Dienstgeberbeiträge, zu ersetzen.

(4) Eine Die Refundierung eines Teiles oder der gesamten Personalkosten an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport wird in einem Vertrag zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Seilbahn Obertraung vereinbart.

Vertragsbedienstete

§ 3. (1) Bedienstete, die am Tag vor Errichtung der Seilbahn Obertraun zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, werden ab dem folgenden Tag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Seilbahn Obertraun. Die Seilbahn Obertraun setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig.

(2) Wechseln Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Seilbahn Obertraun unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Seilbahn Obertraun ein solches zum Bund gewesen wäre.

(3) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 bleiben alle im Rahmen der das Dienstrecht der Vertragsbediensteten regelnden Rechtsvorschriften zustehenden Rechte gewahrt.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- und Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wahr.

(5) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Seilbahn Obertraun werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Seilbahn Obertraun über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

§ 4 (1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport leistet

           1. das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,

           2. Sonderzahlungen,

           3. allfällige Nebengebühren sowie

           4. Dienstgeberbeiträge.

(2) Als Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 3 gelten die Bauzulage, die Höhenzulage, die Schmutzzulage, die Gefahrenzulage, die Erschwerniszulage, der Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung.

(3) Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport von der Seilbahn Obertraun in voller Höhe, einschließlich der Dienstgeberbeiträge, zu ersetzen.