Entwurf (BBG 2011-2014, Beitrag BMLVS)

Bundesgesetz, mit der das Personal der Heeresforstverwaltung Allentsteig der XXXX überlassen wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Überleitung der Bediensteten

Beamte

§ 1. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Heeresforstverwaltung Allentsteig“ eingerichtet. Dieses Amt ist als Dienstbehörde dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachgeordnet und wird vom kaufmännischen Geschäftsführer geleitet. Der kaufmännische Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gebunden.

(2) Beamte der Heeresforstverwaltung Allentsteig, die am Tag vor der Einrichtung des Amtes im Planstellenbereich „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ ernannt sind, gehören ab dem folgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt an und sind XXXX zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(3) Für Beamte gemäß Abs. 1 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(4) Den Beamten gemäß Abs. 1 bleiben alle im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften zustehenden Rechte gewahrt.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport leistet

           1. das Gehalt und allfällige Zulagen,

           2. Sonderzahlungen,

           3. allfälligeNebengebühren sowie

           4. Dienstgeberbeiträge.

(2) Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport von der XXXX in voller Höhe, einschließlich der Dienstgeberbeiträge, zu ersetzen.