Entwurf Allentsteig (BBG 2011-2014, Beitrag des BMLVS)

Vorblatt

Problem:

Bestehen von Doppelgleisigkeiten und damit verbundener höherer Personalaufwand im Zusammenhang mit dem Betrieb des Truppenübungsplatzes Allentsteig.

Ziel:

Optimierung des Betriebes Allentsteig, Verkürzung von Arbeitsabläufen und Abbau von Doppelgleisigkeiten.

Inhalt /Problemlösung:

Zusammenfassung mehrerer Dienststelle, die Leistungen für den Betrieb des Truppenübungsplatzes erbringen, in einer Dienststelle.

Alternativen:

Weiterbestehen des derzeitigen Zustandes.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

         Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im BMLVS wurde das Projekt „Optimierung des Betriebes Allentsteig“ eingesetzt, das es zum Ziel hat, mehrere Dienststellen, die Leistungen für den Betrieb des Truppenübungsplatzes erbringen, in einer Dienststelle zusammenzufassen. Dadurch werden Arbeitsabläufe verkürzt, Doppelgleisigkeiten abgebaut und der Personalbestand mittelfristig reduziert werden.

Im Bereich des Forst- und Jagdbetriebes wurde dabei im Zuge der Analyse und Bearbeitungen des Projektes folgendes Ergebnis erarbeitet:

Für das BMLVS ist es jedenfalls wirtschaftlicher, den Forst- und Jagddienst im Rahmen einer Inhousevergabe (z.B. an die Österreichischen Bundesforste – ÖBF) zu vergeben. Die Verhandlungen mit den ÖBF werden derzeit intensiv geführt.

Im Bereich des Personals stellt sich das Problem, das der Großteil der Bediensteten nach Kollektivvertrag bezahlt wird, und somit eine Übernahme in das Regime des VBG aufgrund der Ausschlußbestimmung § 3 Abs. 3 Z 8 VBG nicht möglich ist. Darüber hinaus stehen aber auch innerhalb des BMLVS keine – den Ausbildungen und Fähigkeiten der Bediensteten adäquaten – Stellen zur Verfügung.

Um zu verhindern, Personal in der strukturschwachen Region freizusetzen, wird die Auftragsvergabe mit einer Personalübernahme verknüpft. Das Personal kann dadurch im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Auftragnehmers flexibler, mit weniger Stehzeiten und konzentrierter eingesetzt werden. Durch die Entgeltvereinbarung wird zudem das Budget des BMLVS entlastet werden. Es ist davon auszugehen, dass das Einsparungspotential zu Beginn nicht zu 100% lukriert werden kann, weil das Personal beim externen Dienstleister zunächst als zusätzliches Personal eine Überkapazität darstellt. Die genauen Details sind im Vertrag zur Auftragsvergabe festzuhalten.

Der Status der bestehenden Bediensteten erfährt durch die Personalüberlassung in den ersten zehn Jahren keine Änderung im Sinne einer Verschlechterung. Das heißt, sämtliche zum Zeitpunkt der Überleitung bestehende besoldungsrechtliche Ansprüche bleiben erhalten. Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport leistet weiterhin sämtliche Zahlungen, die im Rahmen der Besoldung für die übergeleiteten Personen anfallen. Zur Refundierung sind lediglich Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen inkl. darauf entfallender Dienstgeberbeiträge vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Wird das Vorhaben umgesetzt, so bedeutet das, dass Bedienstete, welche zuvor bei der Heeresforstverwaltung Allentsteig ihren Dienst verrichteten, diese – oder eine andere – Tätigkeit künftig unter dem Dach der dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachgeordneten Dienstbehörde „Amt der Heeresforstverwaltung Allentsteig“ ausführen. Empfänger deren Dienstleistung wäre dann nicht mehr das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, sondern die Gesellschaft XXXX (z.B. die Österreichischen Bundesforste).

Die Personalkosten fallen unverändert beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport an, ohne dass dafür eine Dienstleistung unmittelbar für das Ressort erbracht würde. Ein weiterer Bedarf seitens des Ressorts an einer Dienstleistung im aktuellen Umfang ist allerdings nicht gegeben.

Die Ausgaben für die betroffenen Personen sind in unveränderter Höhe beim BMLVS zu budgetieren. Zusätzlich ist aber auch mit Einnahmen zu rechnen (aus Refundierungen seitens der Österreichischen Bundesforste). Diese Einnahmen stellen – rein vom gegenständlichen Gesetzesvorhaben her betrachtet – für die nächsten vier Jahre das absehbare finanzielle Verbesserungspotenzial dar. Allenfalls darüber hinaus gehende finanzielle Auswirkungen liegen in erster Linie in der vertraglichen Vereinbarung mit dem künftigen Leistungserbringer begründet bzw. hängen von derer inhaltlicher Ausgestaltung ab. Die derzeitigen Kosten für beamtetes Personal belaufen sich auf € 135.000,-- pro Jahr. Vertragsbedienstete sind keine vorhanden, die Masse der aktuell Bediensteten arbeitet auf Basis Kollektivvertrag. Eine „Verwendungsänderung“ der letztgenannten Gruppe bedarf keines Gesetzes und ist demgemäß für diesen Gesetzesentwurf nicht kostenrelevant.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich bzw. auf den Wirtschaftsstandort Österreich sind nicht zu erwarten, zumal durch die beabsichtigte Maßnahme bestehende Arbeitsverhältnisse von der Kopfzahl her aufrechterhalten werden. Positiv herauszustreichen ist der Umstand, dass in der geplanten Konstruktion die vorhandenen Kompetenzen und Fähigkeiten der Bediensteten bestmöglich gewahrt bzw. genutzt werden können.

Einsparungspotential (für das BMLVS, jedoch unabhängig vom konkreten Gesetzestext):

Mit Vergleichsrechnung wurde festgestellt, dass die Forstfläche mit weniger Personal bewirtschaftet werden könnte, was als Basis für den geplanten Zukauf des Jagd- und Forstdienstes gilt. Darüber hinaus gilt für den Bereich Allentsteig ein höherer Kollektivvertrag als beispielsweise für die Österreichischen Bundesforste. Verglichen wurde dabei eine Schätzung der verbleibenden Kosten einer Fremdanbietung (Zukauf) mit den derzeitigen Kosten gemäß der derzeitigen Personalausstattung (Eigenbewirtschaftung) unter der Annahme eines gleichen Lohnniveaus.

Kosten für Deputatsleistungen (Wohnung, Holz, etc.) wurden dabei noch nicht berücksichtigt und würden das Einsparungspotential erhöhen.

 

Personalkosten bei Zukauf

 

 

 

 

 

Förster

Kosten/Jahr

FFA

Kosten/Jahr

Anmerkungen

 

ca. 75.000,-- pro Förster

 

ca. 50.000,-- pro Arbeiter

 

 

Reviere zusammengelegt

3

225.000

5

250.000

 

Leitung incl. Bewirtschaftungsentgelt (incl Büroleistungen)

 

125.000

 

 

25,0 Euro pro ha für 5.000 ha Bewirtschaftungsfläche Forst

 

 

350.000

 

250.000

 

Gesamtkosten Personal

 

 

 

 

600.000

 

 

 

 

 

 

Personalkosten bei Eigenbewirtschaftung

 

 

 

 

 

 

Förster / Angestellte

 

Arbeiter

 

 

Revier Allentsteig

2

150.000

5

250.000

 

Revier Edelbach

2

150.000

4,5

225.000

 

Revier Gerotten

3

225.000

4

200.000

 

Verwaltung

5

200.000

0,5

25.000

 

alle Reviere (Kulturfrauen)

 

 

4

120000

ca. 30.000,-- pro Kulturfrau

 

 

725.000

 

820.000

 

 

 

 

 

 

 

Einsparungspotential

 

375.000

 

570.000

 

Einsparungspotential gesamt

 

945.000

 

 

 

 

Geht man davon aus, dass bei Zukauf von Schlägerungsleistungen das Einsparungspotential bei der Gruppe der Arbeiter nur bei 50% der oben dargestellten Annahme liegt (d.h. weiterer Bedarf an 10 an Stelle von 18 Arbeitern), würde dies eine Kostenminderung in diesem Bereich von € 285.000 an Stelle von € 570.000 ergeben, womit das Gesamteinsparungspotential von € 945.000 auf € 660.000 sinken würde.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).