Vorblatt

Problem:

Die befristet vorgesehene Bestimmung über die Gewährung von Prüfungsprämien an den Pädagogischen Hochschulen ist mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft getreten.

Ziel:

Schaffung einer Abgeltungsgrundlage für die an die Lehrenden an den Pädagogischen Hochschulen für das Studienjahr 2010/2011 zu gewährenden Prüfungsentschädigungen.

Inhalt:

Verlängerung der Bestimmung über die Gewährung von Prüfungsprämien um ein Studienjahr für die Pädagogischen Hochschulen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem gegenständlichen Entwurf sind keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte der übrigen Gebietskörperschaften verbunden.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen:

Es werden keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen und für Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch die Novelle sind keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie in sozialer Hinsicht unmittelbar verbunden.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Auf Grund der Unterschiedlichkeit der von den jeweiligen Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005 zu verordnenden Curricula und Prüfungsordnungen wurde mit den durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 119/2008 und BGBl. I Nr. 114/2009 ergangenen Novellen zum Prüfungstaxengesetz - Schulen/Pädagogische Hochschulen eine Rechtsgrundlage geschaffen, die das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 ermächtigte, Lehrerinnen bzw. Lehrern für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen bzw. Lehrern, die in einem Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges erbracht haben, besondere Prüfungsprämien zu gewähren. Für die Auszahlung dieser Prüfungsprämien sollen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Studienjahr 2010/2011 für jede bzw. jeden im Bereich eines Studienganges an einer Pädagogischen Hochschule bzw. an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien wirksam inskribierte Studierende bzw. inskribierten Studierenden - ebenso wie bereits für die Studienjahre 2007/2008 bis 2009/2010 - einen Betrag von jährlich 110 Euro zur Verfügung stellen.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund der Verlängerung der Bestimmung über die Gewährung von betraglich unverändert bleibenden Prüfungsprämien im Bereich der Pädagogischen Hochschulen entstehen im Vergleich zu den vorhergehenden Studienjahren bei gleichbleibender Studierendenzahl keine Mehrkosten.

Mit dem gegenständlichen Entwurf sind daher keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte der übrigen Gebietskörperschaften verbunden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 B-VG („Schulwesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 12 des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen):

Betrifft das Inkrafttreten. Im Hinblick auf das neu zu schaffende Dienstrecht für das Lehrpersonal an den Pädagogischen Hochschulen soll Abschnitt VI (Gewährung von Prüfungsprämien an Pädagogischen Hochschulen) bis zum Ablauf des 30. September 2011 befristet gelten.

Zu Z 2 (Anlage I Abschnitt VI des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen):

Die Festlegung der näheren Grundsätze über die Abgeltung der Begutachtung einer Bachelorarbeit und die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien, welche Prüfung mit welcher Taxe (im Rahmen des vorhandenen Gesamtbetrages) abgegolten werden soll bzw. ob einzelne Prüfungen gegebenenfalls überhaupt keiner Abgeltung unterliegen sollen, soll wie bisher durch die Rektorate der Pädagogischen Hochschulen eigenverantwortlich erfolgen. Falls an einer Prüfung mehrere Prüferinnen bzw. Prüfer beteiligt sind, kommt eine Aliquotierung nach dem Vorbild des § 3 Abs. 1 des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen in Betracht; ebenso sind aber auch eigenständige den tatsächlichen Belastungen durch Prüfungstätigkeiten Rechnung tragende Regelungen denkbar.

§ 9 Abs. 1 lit. f Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr.133/1967, sieht eine Mitwirkung des zuständigen Dienststellenausschusses bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien vor; gewährte Belohnungen und Leistungsprämien sind der Personalvertretung lediglich schriftlich mitzuteilen. Im Sinne einer verstärkten Mitwirkung der Personalvertretung wird für die Gewährung besonderer Prüfungsprämien die Herstellung eines Einvernehmens vorgesehen; das Rektorat hat hierbei mit den gemäß § 42c Abs. 2 PVG vorgesehenen zuständigen Dienststellenausschüssen eine Zustimmung herbeizuführen.