Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz, mit dem das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen geändert wird

§ 6. (1) bis (11) …

§ 6. (1) bis (11) …

(12) Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft.

Anlage I

Anlage I

 

VI. Pädagogische Hochschulen:

Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2010/2011 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine jederzeit widerrufbare besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2010/2011 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.