Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 11 und 12 angefügt:

      „11. erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium,

        12. erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war.“

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Hochschulen, Universitäten und akkreditierten Privatuniversitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.“

3. § 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Festlegung der Prüfungstermine von schriftlichen Klausurarbeiten hat hinsichtlich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 durch den zuständigen Bundesminister, hinsichtlich der übrigen Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 durch den Vorsitzenden zu erfolgen, welcher Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen hat.“

4. In § 8 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Auf Antrag des Bundesministers für Inneres kann der zuständige Bundesminister einen von der Sicherheitsakademie gemäß § 11 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, geführten Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Teilprüfung über den Fachbereich „Politische Bildung und Recht“ geeignet anerkennen.“

5. § 8a Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4, 4a und 4b ersetzt:

„(4) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Abs. 1) sind dem Landesschulrat

           1. in den Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“  und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils die Zahl der Prüfungskandidaten von schriftlichen Klausurarbeiten und

           2. in den Teilprüfungen „Lebende Fremdsprache“ (sofern nicht von Z 1 erfasst) und „Fachbereich“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten und die Themenstellungen der projektorientierten Arbeiten einschließlich der Abgrenzung des fachlichen Umfeldes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2

zu übermitteln.

(4a) Die Festlegung des Prüfungstermins und der Aufgabenstellungen von schriftlichen Klausurarbeiten erfolgt hinsichtlich der standardisierten Klausurarbeiten in den Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 durch den zuständigen Bundesminister. Findet der Landesschulrat die gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für den Fachbereich maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(4b) Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten bei den schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten von Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1, deren Prüfungstermine und Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, hat nach Maßgabe zentraler Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.“

6. Dem § 8b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, und dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, als Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 anzuerkennen.“

7. In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes,“ durch die Wendung „Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen“ ersetzt.

8. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 1 Abs. 1 Z 10 bis 12, § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 treten mit 1. Februar 2011 in Kraft,

           2. § 6 Abs. 1 sowie § 8a Abs. 4, 4a und 4b treten mit 1. April 2015 in Kraft.“