Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird |
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§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für 1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und 2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen darf auch eine Mitverwendung erfolgen. |
§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung sowie für Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen darf auch eine Mitverwendung erfolgen. |
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§ 123. (1) bis (61) … |
§ 123. (1) bis (61) … (62) § 22 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft. |
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