Vorblatt

Probleme:

Die Richtlinie 2009/43/EG betreffend die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, bis spätestens 30. Juni 2011 jene nationalen Rechtsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie haben diese nationalen Rechtsvorschriften ab 30. Juni 2012 anzuwenden.

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP präzisiert die Genehmigungskriterien, sodass eine entsprechende Anpassung in den nationalen Gesetzen, die überdies zu mehr Rechtssicherheit beiträgt, sinnvoll ist.

Da die neue Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 neue Regelungen und Begriffsbestimmungen einführt, sind einige begleitende nationale Regelungen im Sinne der Rechtsklarheit wünschenswert.

Weitere Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind im Hinblick auf neue Entwicklungen im Bereich der restriktiven Maßnahmen der EU und auf  Erfahrungen der Vollzugspraxis notwendig.

Ziele:

Anpassung der österreichischen Rechtslage an die neuen europarechtlichen Erfordernisse, Bereinigung von Vollzugsproblemen.

Alternativen:

Novellierung des AußHG 2005, dadurch wäre dieses Gesetz aber äußerst unübersichtlich geworden.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Durch Umschichtungen innerhalb der Fachsektion kann der durch die Ausweitung der Genehmigungs- und Meldeverfahren anfallende Personal- und Sachaufwand abgedeckt werden.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Zahl der Genehmigungsverfahren wird im Hinblick auf erweiterte und verschärfte Bestimmungen des Europarechts und der internationalen Kontrollregime steigen, sodass Unternehmen, die davon erfasste Vorgänge tätigen, mit etwas mehr Verwaltungsaufwand zu rechnen haben.

Andererseits sind durch die nun umfassend mögliche elektronische Antragstellung sowie durch eine größere Zahl von Allgemeingenehmigungen bei Dual-Use-Gütern und im innergemeinschaftlichen Verkehr Einsparungen bei den Verfahrenskosten in beträchtlichem Ausmaß zu erwarten.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage sind keine zu erwarten.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme „Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011“ enthält 4 neue Informationsverpflichtungen und 2 nicht mehr bestehenden bzw. entfallenden Informationsverpflichtungen für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 11.000 Euro pro Jahr verursacht.

Für die neue Informationsverpflichtung „Zertifizierung als Empfänger von Lieferungen innerhalb der Union im Rahmen einer Allgemeingenehmigung“ in § 36 AußHG 2011 entsprechend den Vorgaben der Richtlinie Nr. 2009/43/EG wird mit rund 20 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „zu zertifizierende und zertifizierte Unternehmen“ gerechnet.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 3.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Die Belastung entsteht durch Umsetzung der genannten Richtlinie der EU und ist Voraussetzung für die Möglichkeit zum Empfang von Lieferungen innerhalb der Union im Rahmen einer Allgemeingenehmigung.

Die neue Informationsverpflichtung „Registrierung als Verwender von nationalen Allgemeingenehmigungen“ in §59 AußHG 2011 betrifft durchschnittlich 30 Unternehmen, welche nationale Allgemeingenehmigungen in Anspruch nehmen möchten.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 2.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Die Belastung entsteht durch die Registrierungspflicht gemäß §59 AußHG 2011 als Verwender von Allgemeingenehmigungen.

Die neue Informationsverpflichtung „Registrierung als Verwender von Allgemeingenehmigungen der EU“ in § 59 AußHG 2011 betrifft durchschnittlich 100 Unternehmen, welche Allgemeingenehmigungen der EU in Anspruch nehmen möchten.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 6.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Die Belastung entsteht durch die Registrierungspflicht gemäß §59 AußHG 2011 als Verwender von Allgemeingenehmigungen.

Durch Inanspruchnahme einer Allgemeingenehmigung der EU entfällt die  Informationsverpflichtung „Antragstellung zur Erlangung einer Globalgenehmigung“ gemäß § 17 AußHG  2011 für Dual Use Güter in rund 30 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Antragsteller, die zur Inanspruchnahme einer Allgemeingenehmigung der EU registriert sind“ und die  Informationsverpflichtung „Antragstellung zur Erlangung einer  Einzelgenehmigung  gemäß der Verordnung Nr. 428/2009/EG für Dual Use Güter in rund 100 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Antragsteller, die zur Inanspruchnahme einer Allgemeingenehmigung der EU registriert sind“.

Durch diese nicht mehr bestehenden Informationsverpflichtungen wird insgesamt eine Entlastung von rund 7.000 Euro an Verwaltungslasten erzielt. Die Entlastung entsteht durch den Ersatz von verwaltungstechnisch aufwändigeren Verfahren zur Erlangung von Einzel-  oder Globalgenehmigungen durch die Inanspruchnahme von Allgemeingenehmigungen der EU.

Die nicht mehr beibehaltene Informationsverpflichtung „Feststellungsbescheid gemäß § 21 AußHG 2005“ gemäß § 21 AußHG 2005 (BGBl. I Nr.50/2005) hat rund 400 Fälle pro Jahr in der Gruppierung „Unternehmen, welche einen Feststellungsbescheid gemäß § 21 in Anspruch nehmen wollen“ betroffen.

Durch diese entfallende Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 20.000 Euro an Verwaltungslasten erzielt. Die Entlastung entsteht dadurch, dass diese Informationsverpflichtung im AußHG 2011 nicht mehr enthalten ist.

Bei der neuen Informationsverpflichtung „Voranfrage zur rechtsverbindlichen Beurteilung konkreter Ausfuhrvorhaben“ gemäß § 62 AußHG 2011 wird mit rund 360 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Voranfragende Unternehmen“ gerechnet.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 27.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Die Belastung entsteht durch Anfragestellung für ein güterbezogenes und rechtsgeschäftsbezogenes Gutachten als Auskunft darüber, ob für das bezeichnete Ausfuhrvorhaben bei unveränderte Sach- und Rechtlage eine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen ist oder ob es einem Verbot unterliegt.

- Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Anpassung des österreichischen Rechts sowohl an Rechtsakte gemäß dem neuen Vertrag über die Europäische Union, früher zweite Säule, als auch an Rechtsvorschriften gemäß dem neuen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, früher erste Säule. Es handelt sich hier insbesondere um Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG, begleitende Vorschriften zur EG-Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009, zu Embargovorschriften auf Grund von Gemeinsamen Standpunkten der GASP  und auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrags und Art. 215 AEUV, zu wirtschaftlichen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags und Art. 207 AEUV sowie zur nationalen Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2000/401/GASP, des Gemeinsamen Standpunktes 2003/468/GASP und des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/EG.

Der Entwurf wird dem Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG idgF unterzogen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine