Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die neue Richtlinie 2009/43/EG betreffend die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, in der neuen Terminologie auf Grund des Vertrags von Lissabon ist nun korrekt von "Verbringungen innerhalb der Union" zu sprechen,  ist bis spätestens 30. Juni 2011 in nationales Recht umzusetzen.

Wesentliche Neurungen, die dadurch notwendig werden, sind:

         -      Schaffung eines Systems aus Allgemein-, Global- und Einzelgenehmigungen im Verkehr mit Verteidigungsgütern innerhalb der Union, das das bisherige österreichische System von Meldepflichten mit Untersagungsrecht ersetzen wird;

         -      Ausgestaltung der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflagen und nachträglichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Anschluss an eine Verbringung innerhalb der Union, die den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union und nationalen Vorgaben für derartige Ausfuhren widersprechen würde;

         -      Vorschriften über die Zertifizierung von Unternehmen, die bestimmte Standards erfüllen, die der Verhinderung unerwünschter Ausfuhren aus der Europäischen Union dienen; an diese Unternehmen dürfen Verteidigungsgüter aus anderen EU-Mitgliedstaaten stets im Rahmen einer Allgemeingenehmigung  geliefert werden.

Zur neuen Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind Begleitvorschriften in folgenden Bereichen notwendig:

         -      Anpassung von Definitionen, z.B. "Durchfuhr" oder "Vermittlung zwischen Drittstaaten";

         -      neue Regelungen betreffend die Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zwischen Drittstaaten;

         -      Einführung neuer nationaler Kontrollen der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

Die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in nationales Recht erfordert folgende Anpassungen:

         -      präzisere Regelungen der Genehmigungskriterien im Interesse der Rechtssicherheit;

         -      genauere Regelungen zur Prüfung der Endverwendung einschließlich der routinemäßigen Vorlage von geeigneten Endverwendungsbestätigungen;

         -      datenschutzrechtliche Ermächtigungen zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten.

Auf Grund von Erfahrungen aus der Praxis werden folgende Neuerungen vorgesehen:

         -      Bestimmungen zur effizienteren Umsetzung von internationalen Embargomaßnahmen;

         -      neue Regelungen, die zur Einrichtung interner Sicherungssysteme (internal compliance programmes - ICP) verpflichten;

         -      neue Regelungen im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung.

Innerstaatliche Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland), hinsichtlich der Regelungen des 5. Abschnittes überdies auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 12 (Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzengut auch der Anerkennung) und Z 15 (militärische Angelegenheiten). Gemäß Art. 102 B-VG können die in Art. 10 Abs. 1 Z 2, 12 und 15 genannten Bereiche in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. In den wenigen von Art. 10 Abs. 1 Z 8 abgedeckten Bereichen wird der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als einzige Instanz tätig.

Finanzielle Auswirkungen:

Pro Jahr sind im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grund des AußHG 2005 im Durchschnitt 2.500 Anträge auf Bewilligung und 80 Meldungen zu bearbeiten. Überdies sind durchschnittlich 15 andere Verwaltungsverfahren, z.B. Widerruf von Bewilligungen, Ablehnungsbescheide etc., durchzuführen.

Es ist zu erwarten, dass sich diese Zahlen durch die neuen Genehmigungs- und Meldeverfahren erhöhen werden. Eine genaue Angabe, in welchem Bereich sich die neuen Verfahrenszahlen bewegen werden, ist derzeit unmöglich, da in vielen dieser Bereiche noch keine Kontrollen bestehen. Es ist jedoch jedenfalls mit einem personellen Mehrbedarf zu rechnen. Dieser wird durch Umschichtungen innerhalb des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend abgedeckt werden können, da eine gewisse Zahl an Bediensteten von Bereichen abgezogen werden kann, in denen Genehmigungspflichten nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union wegfallen werden. Ein sich aus der Vollziehung des neuen Gesetzes ergebender erhöhter Sachaufwand wird durch Umschichtungen innerhalb des Ressorts abgedeckt werden können.

Zu den Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen wird auf die Ausführungen im Vorblatt sowie auf die Beilagen verwiesen.