Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 8 entfällt die Wendung „oder § 42g Abs. 1“.

2. § 28 Abs. 2 entfällt.

3. In § 28 Abs. 3 Z 1 werden das Wort „Latein“ durch die Wendung „Latein/Zweite lebende Fremdsprache“ und das Wort „Pflichtgegenstand“ durch die Wendung „dieser Pflichtgegenstände“ ersetzt.

4. Dem § 56 Abs. 2 wird angefügt:

„Seine Aufgaben umfassen

           1. Schulleitung und -management,

           2. Qualitätsmanagement,

           3. Schul- und Unterrichtsentwicklung,

           4. Führung und Personalentwicklung sowie

           5. Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.“

5. In § 82 wird nach Abs. 5p folgender Abs. 5q eingefügt:

„(5q) § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.“