Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 8 entfällt die Wendung „oder § 42g Abs. 1“.
2. § 28 Abs. 2 entfällt.
3. In § 28 Abs. 3 Z 1 werden das Wort „Latein“ durch die Wendung „Latein/Zweite lebende Fremdsprache“ und das Wort „Pflichtgegenstand“ durch die Wendung „dieser Pflichtgegenstände“ ersetzt.
4. Dem § 56 Abs. 2 wird angefügt:
„Seine Aufgaben umfassen
1. Schulleitung und -management,
2. Qualitätsmanagement,
3. Schul- und Unterrichtsentwicklung,
4. Führung und Personalentwicklung sowie
5. Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.“
5. In § 82 wird nach Abs. 5p folgender Abs. 5q eingefügt:
„(5q) § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.“