Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Schulaufsichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wendung „Abs. 2“.

2. § 18 samt Überschrift lautet:

„Qualitätsmanagement

§ 18. (1) Der zuständige Bundesminister hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. An den Landes- und Bezirksschulräten ist das Regionale Qualitätsmanagement durch die Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.

(2) In dem gemäß Abs. 1 einzurichtenden Qualitätsmanagement ist ein Nationaler Qualitätsrahmen vorzusehen, der nach wissenschaftlichen Kriterien und nach Anhörung der Beamten des Regionalen Qualitätsmanagements und von durch diese beizuziehenden Schulleitern zu erstellen ist. Der Nationale Qualitätsrahmen hat neben allgemeinen Bestimmungen auf die Besonderheiten der einzelnen Schularten Bedacht zu nehmen und insbesondere zu enthalten:

           1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität,

           2. die Verpflichtung zu periodischen Zielvereinbarungen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen über bundesweite Ziele und deren Konkretisierung unter Bedachtnahme auf regionale und standortspezifische Gegebenheiten auf Landes-, Bezirks- und Schulebene sowie die für deren Erreichung zu treffenden Maßnahmen und zu erbringenden Leistungen,

           3. die Verpflichtung zu einem periodischen (schulartenspezifisch ein- bis dreijährigen) Planungs- und Berichtswesen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen sowie

           4. die Bereitstellung von Instrumenten für die Steuerung und (Selbst-)Evaluierung anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Faktoren.

(3) Bei der Umsetzung und Evaluierung der Zielvereinbarungen sind Unterstützung und externe Rückmeldungen (zB von anderen Schulen oder Einrichtungen des Bildungswesens) vorzusehen.“

3. Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 1 Z 3 und § 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 18 samt Überschrift in der genannten Fassung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

4. In § 25 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.