Klarstellung zum Entwurf der 14. FSG-Novelle (GZ.170.706/0013-II/ST4/2010)

 

Um mögliche Mißverständnisse zu vermeiden, wird seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie klargestellt, dass § 18 Abs. 1 FSG in der novellierten Form (Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM) so zu verstehen ist, dass die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zum Erwerb dieser Klasse als abschließend anzusehen sind. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass man im interpretativen Weg (in Verbindung mit § 3 Abs. 1 FSG) zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Erwerb der Klasse AM eine gesundheitliche Untersuchung zu absolvieren ist.

 

Es darf ersucht werden, diesen Umstand im Rahmen der Stellungnahme zu berücksichtigen und gegebenenfalls auf die Frage, ob eine gesundheitliche Untersuchung bei der Erteilung der Klasse AM als sinnvoll erachtet wird, gesondert einzugehen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Wolfgang Schubert