Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 10 entfällt das Anführungszeichen.

2. In § 19 Abs. 2 entfällt die Z 2 und die bisherigen Z 3 bis 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „4.“.

3. Dem § 107 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. April 2011 in Kraft.“


Entwurf

Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), geändert wird

Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis

a) werden nach der den § 45 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„6. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten

§ 45a. Bildungseinrichtungen“

b) wird die bisherige Wortfolge „6. Abschnitt“ durch die Wortfolge „7. Abschnitt“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 entfällt die Z 2 und erhalten die Z 3 bis 5 die Ziffernbezeichnung „2.“ bis „4.“.

3. Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschriften eingefügt:

„6. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten

Bildungseinrichtungen

§ 45a. (1) Abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.

(2) Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß § 18 Abs. 3, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Klassenräume und Sonderunterrichtsräume in der Bildungseinrichtung zu berücksichtigen.

(3) Arbeitsräume von Lehrerinnen und Lehrern an Unterrichtsanstalten müssen abweichend von § 24 folgende Werte für Bodenfläche und Luftraum aufweisen:

           1. 2 m² Bodenfläche für jedes Vollbeschäftigtenäquivalent und

           2. 5 m³ freier, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerter Luftraum pro Vollbeschäftigtenäquivalent.

(4) Arbeitsräume von Lehrerinnen und Lehrern sind weiters so zu gestalten, dass pro Vollbeschäftigtenäquivalent eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 0,5 m² zur Verfügung steht.

(5) Unterrichtsräume an Unterrichtsanstalten müssen abweichend von § 24 folgende Werte für Bodenfläche und Luftraum aufweisen:

           1. Eine Bodenfläche von 5 m² für jede im Raum anwesende Lehrerin oder jeden anwesenden Lehrer und

           2. eine Bodenfläche von 1,5 m² für jede weitere im Raum anwesende Person sowie

           3. für jede anwesende Person einen Luftraum von 10 m³ pro Person oder

           4. 5 m³ pro anwesender Person, wenn Belüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß § 26 Abs. 2 im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind oder

           5. 5 m³ pro anwesender Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß § 27 vorhanden ist.

(6) Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß § 25 die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann als Arbeitsräume verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung gemäß § 25 Abs. 1 oder keine Sichtverbindung gemäß § 25 Abs. 5 aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.“

4. Die bisherige Abschnittsüberschrift „6. Abschnitt“ wird durch die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ ersetzt.

5. Dem § 47 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) Die den 6. und den 7. Abschnitt betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 45a samt Überschriften sowie die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. April 2011 in Kraft.“