Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit gegenständlichen Entwürfen (Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung) wird der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie der Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten Rechnung getragen.

In der Rechtssache C-132/04, Kommission/Spanien, hat der EuGH festgestellt, dass Ausnahmen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG lediglich unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sind: Nur wenn „außergewöhnliche Ereignisse die Durchführung von Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der Allgemeinheit unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinien 89/391 beachtet werden müssten, gebührt der Notwendigkeit, den Schutz der Sicherheit und der Unversehrtheit der Allgemeinheit als zwingendes Erfordernis nicht zu gefährden, angesichts der Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten zeitweilig Vorrang vor dem Ziel dieser Richtlinien, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten“.

Aus diesem Grund ist die Ausnahme jener Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die zur Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind, aus dem Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und der Bundes-Arbeitsstättenverordnung nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Um den derzeitigen baulichen Gegebenheiten und den Besonderheiten vor allem im Zusammenhang mit bestimmten Sonderunterrichtsräumlichkeiten auf kostenneutrale Weise gerecht zu werden, erfolgt eine parallele Anpassung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung. Der neu eingefügte 6. Abschnitt enthält europarechtskonforme Maßgabebestimmungen zu einzelnen Bereichen wie der Verkehrsweg- und Allgemeinraumbeleuchtung, Fluchtwege und Notausgänge, sowie natürliche Belichtung.

Die Maßgabebestimmungen zu Bodenfläche und Luftraum basieren auf dem auch sonst in vielen Regelungsbereichen der B-AStV geltenden Gleichzeitigkeitsprinzip, welches besagt, dass sich das konkrete Ausmaß einzelner Mindestanforderungen an Arbeitsstätten nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Bediensteten zu richten hat (vgl. z.B. § 18 zu den Fluchtwegen, § 23 zur Bodenfläche, sowie §§ 33 und 34 zur Anzahl der Toiletten und Waschplätze). Aufgrund der Tatsache, dass Lehrerinnen und Lehrer sich den Großteil ihrer in der Schule verbrachten Arbeitszeit in den (verschiedenen) Unterrichtsräumlichkeiten befinden und daher nur in geringerem Ausmaß auf einen „eigenen Arbeitsplatz“ angewiesen sind, wird im Sinne des Gleichzeitigkeitsprinzips davon ausgegangen, dass sich im Durchschnitt 50% der Lehrerinnen und Lehrer (gerechnet in Vollbeschäftigtenäquivalenten) einer Schule gleichzeitig im betroffenen Bereich aufhalten.


Besonderer Teil

Zu § 10 Abs. 10 B-BSG:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 19 Abs. 2 B-BSG:

Mit dem Entfall von § 19 Abs. 2 Z 2 wird der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie der Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten Rechnung getragen (siehe dazu die Erläuterungen im Allgemeinen Teil).

Zu § 1 Abs. 2 Z 2 B-AStV:

Entfall der Ausnahmebestimmung für jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die zur Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind (siehe dazu die Erläuterungen zu § 19 Abs. 2 B-BSG).

Zu § 45a Abs. 1 B-AStV:

Auf Grund der meist großflächigen Struktur der Erschließungsflächen in Bildungseinrichtungen ist grundsätzlich eine zentral geschaltete Beleuchtung vorhanden. Damit ist zu den Betriebszeiten die notwendige Beleuchtung sichergestellt. Ein Eingriff in diese zentrale Steuerung durch Einzelpersonen bzw. durch Kinder/Jugendliche könnte zu nachteiligen Folgen führen.

Zu § 45a Abs. 2 B-AStV:

Da Schülerinnen und Schüler sich nicht gleichzeitig in einem Klassenraum und einem Sonderunterrichtsraum aufhalten, wird unter Berücksichtigung der stundenplanmäßigen Erfordernisse von keiner Vollbelegung aller Räume ausgegangen.

Zu § 45a Abs. 3 und 4 B-AStV:

Bei der Bemessung des Arbeitsbereichs von Lehrerinnen und Lehrern wird von der jeweils gleichzeitig auf diesen Bereich angewiesenen Anzahl von Lehrenden ausgegangen (2 m² je vollbeschäftigtem Lehrenden – Vollbeschäftigtenäquivalent – entspricht einer Gleichzeitigkeit von ca. 50%), da Lehrerinnen und Lehrer einen Großteil ihrer an der Schule verbrachten Arbeitszeit in Unterrichtsräumen verbringen und daher nur ein geringer Teil gleichzeitig auf einen „eigenen“ Arbeitsplatz angewiesen ist. Darüber hinaus stehen jeweils gerade für den Unterricht nicht genutzte Klassen- und Sonderunterrichtsräume sowie Sammlungen als zusätzliche Arbeitsplätze zur Verfügung.

Zu § 45a Abs. 5 B-AStV:

Aufgrund der didaktischen Anforderungen hat sich eine gewisse Größe für Unterrichtsräume (für 25 bis 30 Schülerinnen und Schüler mindestens 50m² bis maximal 70m²) in Hinblick auf maximale Tafelabstände und maximale Blickwinkel als optimal herausgestellt. Weiters sind größere Räume akustisch nicht besser geeignet, da sich aufgrund der größeren Abstände (Lehrende und Schülerinnen und Schüler) die Verständlichkeit in den hinteren Bankreihen verschlechtert. Der geringere Luftraum wird aber in der Regel durch größere Lüftungsöffnungen (bzw. zunehmend durch mechanische Lüftungssysteme) kompensiert.

Zu § 45a Abs. 6 B-AStV:

In einigen Sonderunterrichtsräumen spielt eine natürliche Belichtung gegenüber den darin erfolgenden Arbeiten und Lernzielen eine untergeordnete Rolle. So wird beispielsweise in EDV-Räumen aufgrund der lehrplanbedingten Aufstellung von Schülerinnen/Schüler-PCs (diese erfolgt häufig nicht normal zur Fensterfläche) und der damit aufgrund von ungleichmäßigem Lichteinfall verursachten Blendung eine künstliche Verdunkelung (Jalousien, Vorhänge, etc.) während des Unterrichts verwendet. In Vortragssälen ist eine natürliche Belichtung aufgrund der dort häufig angewandten Präsentationstechniken (Beamer) ebenfalls primär nicht erforderlich. Auch halten sich in diesen Räumen Vortragende in der Regel weniger als zwei Stunden pro Tag im Wochendurchschnitt auf. In Turnsälen ist eine stark differierende Belichtung auf Spielflächen zu vermeiden, da die damit verbundene Blendung ein Verletzungsrisiko der dort Sport betreibenden Schülerinnen und Schüler bzw. Sportlerinnen und Sportler beinhaltet. Darüber hinaus ist eine Einsicht von außen in Turnhallen aus pädagogischer Sicht oft problematisch.