Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des

Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

§ 10. (1) bis (9) …

§ 10. (1) bis (9) …

(10) „Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der in ihrem Ressort tätigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten.

(10) Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der in ihrem Ressort tätigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten.

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

(2) Die §§ 20 bis 28 gelten nicht für

(2) Die §§ 20 bis 28 gelten nicht für

           1. …

           1. …

           2. jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Universitäten und Hochschulen, die zur Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind,

 

           3. jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,

           2. jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,

           4. jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,

           3. jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,

           5. jene Teile von Justizanstalten oder Polizeigefangenenhäusern, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.

           4. jene Teile von Justizanstalten oder Polizeigefangenenhäusern, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.

§ 107. (1) bis (7) …

§ 107. (1) bis (7) …

 

(XX) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung der

Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

                § 1. bis 45 …

                § 1. bis 45 …

 

6. Abschnitt

 

Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten

 

§ 45a. Bildungseinrichtungen

6. Abschnitt

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

                § 46.       und § 47 …

                § 46.       und § 47 …

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

           1. …

           1. …

           2. jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Universitäten und Hochschulen, die zur Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind,

 

           3. jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,

           4. jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,

           5. jene Teile von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren oder vorübergehend im Rahmen von sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Sonderlagen in Betrieb zu nehmenden Arbeitsstätten, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen oder Angehaltenen dienen.

           2. jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,

           3. jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,

           4. jene Teile von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren oder vorübergehend im Rahmen von sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Sonderlagen in Betrieb zu nehmenden Arbeitsstätten, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen oder Angehaltenen dienen.

 

6. Abschnitt

 

Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten

 

Bildungseinrichtungen

 

§ 45a. (1) Abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.

 

(2) Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß § 18 Abs. 3, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Klassenräume und Sonderunterrichtsräume in der Bildungseinrichtung zu berücksichtigen.

 

(3) Arbeitsräume von Lehrerinnen und Lehrern an Unterrichtsanstalten müssen abweichend von § 24 folgende Werte für Bodenfläche und Luftraum aufweisen:

 

           1. 2 m² Bodenfläche für jedes Vollbeschäftigtenäquivalent und

           2. 5 m³ freier, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerter Luftraum pro Vollbeschäftigtenäquivalent.

 

(4) Arbeitsräume von Lehrerinnen und Lehrern sind weiters so zu gestalten, dass pro Vollbeschäftigtenäquivalent eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 0,5 m² zur Verfügung steht.

 

(5) Unterrichtsräume an Unterrichtsanstalten müssen abweichend von § 24 folgende Werte für Bodenfläche und Luftraum aufweisen:

 

           1. Eine Bodenfläche von 5 m² für jede im Raum anwesende Lehrerin oder jeden anwesenden Lehrer und

           2. eine Bodenfläche von 1,5 m² für jede weitere im Raum anwesende Person sowie

           3. für jede anwesende Person einen Luftraum von 10 m³ pro Person oder

           4. 5 m³ pro anwesender Person, wenn Belüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß § 26 Abs. 2 im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind oder

           5. 5 m³ pro anwesender Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß § 27 vorhanden ist.

 

(6) Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß § 25 die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann als Arbeitsräume verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung gemäß § 25 Abs. 1 oder keine Sichtverbindung gemäß § 25 Abs. 5 aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.

6. Abschnitt

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 47. (1) bis (4) …

§ 47. (1) bis (4) …

 

(XX) Die den 6. und den 7. Abschnitt betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 45a samt Überschriften sowie die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. April 2011 in Kraft.