Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz zur Vereinfachung von Verschmelzungen und Spaltungen geändert werden (Umgründungs-Vereinfachungsgesetz – UmVerG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                                Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2                                Änderung des Spaltungsgesetzes

Artikel 3                                Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes

Artikel 4                                Änderung des GmbH-Gesetzes

Artikel 5                                Änderung des SE-Gesetzes

Artikel 6                                Änderung des Firmenbuchgesetzes

Artikel 7                                Umsetzungshinweis

Artikel 1

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I Nr. xx/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 5 lautet der zweite Satz:

„Die Informationen müssen über die Homepage leicht auffindbar sein.“

2.  In 27 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wendung „unter Bedachtnahme auf die Honorarordnung (§ 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948)“.

3. In § 87 Abs. 6 wird vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.

4. § 105 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung „Hinterlegungsstellen sowie Kommunikationswege oder“ durch die Wendung „Personen, Stellen, Kommunikationswege oder“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird nach der Wendung „Nehmen alle Aktionäre“ die Wendung „einer nicht börsenotierten Gesellschaft“ eingefügt.

5. In § 107 Abs. 3 wird im vierten Satz das Wort „Namenaktien“ durch das Wort „Namensaktien“ ersetzt.

6. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird im Einleitungssatz nach der Wendung „zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen“ die Wendung „oder auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich zu machen“ eingefügt.

b) In Abs. 4 wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Internetseite“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.

c) Abs. 5 lautet:

„(5) Eine nicht börsenotierte Gesellschaft hat jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 3 genannten Unterlagen zu erteilen; ein Aktionär, der im Aktienbuch eingetragen ist oder sonst seine fortdauernde Aktionärseigenschaft nachweist, kann verlangen, dass ihm die Einberufung und eine Abschrift der Unterlagen gemäß Abs. 3 spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtungen entfallen, wenn die Gesellschaft diese Unterlagen auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich macht. Für die Dauer des Zugänglichmachens gilt Abs. 4 sinngemäß.“

7. In § 109 Abs. 2 dritter Satz wird vor dem Wort „Internetseite“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.

8. In § 110 Abs. 1 erster Satz, § 114 Abs. 3 und § 118 Abs. 4 erster Satz wird vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ jeweils die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.

9. § 119 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so ist zunächst über Anträge abzustimmen, zu denen bereits vor Beginn der Hauptversammlung Stimmen im Weg der Fernabstimmung oder per Brief abgegeben wurden.“

10. § 126 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Wenn der Aktionär nach dem Verfahren zur Stimmabgabe ein Formular oder eine Eingabemaske zu verwenden hat, ist vorzusorgen, dass die Aktionäre zu jedem angekündigten Beschlussvorschlag abstimmen können.“

11. § 127 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Das Formular muss so gestaltet sein, dass die Aktionäre zu jedem angekündigten Beschlussvorschlag abstimmen können.“

12. § 128 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 erster Satz wird vor dem Wort „Internetseite“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft kann jeder Aktionär, der im Aktienbuch eingetragen ist oder sonst seine fortdauernde Aktionärseigenschaft nachweist, verlangen, dass ihm die gefassten Beschlüsse und die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 innerhalb von 15 Tagen nach der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Gesellschaft diese Angaben auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich macht. Die Dauer des Zugänglichmachens richtet sich nach Abs. 2.“

13. § 221a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt im zweiten Satz die Wendung „und 4“.

b) Nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung gemäß Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf sowie den Hinweis gemäß Abs. 1 zweiter Satz spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließen soll, in elektronischer Form in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) veröffentlicht. Die Bundesministerin für Justiz kann die technischen Details der Vorgangsweise bei der Veröffentlichung durch Verordnung regeln.“

c) Nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht gemäß § 87 BörseG veröffentlicht hat. Der Halbjahresfinanzbericht tritt bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.“

14. In § 223 Abs. 2 erster Satz lautet der erste Halbsatz:

„Im Fall einer Kapitalerhöhung nach Abs. 1 hat bei der übernehmenden Gesellschaft eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden;“

15. § 232 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Befinden sich alle Aktien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Aktien (§ 220 Abs. 2 Z 3 und 4), der Verschmelzungsbericht des Vorstands (§§ 220a und 221a Abs. 2 Z 4), die Prüfung der Verschmelzung durch einen Verschmelzungsprüfer (§§ 220b und 221a Abs. 2 Z 5) und die Prüfung sowie Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (§§ 220c und 221a Abs. 2 Z 6) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen. Bei einer solchen Verschmelzung besteht keine Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft sowie des Verschmelzungsprüfers gegenüber dieser Gesellschaft und ihren Aktionären.“

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei einer Verschmelzung im Sinn des Abs. 1 ist die Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft (§ 221) nicht erforderlich. Findet weder in der übertragenden noch in der übernehmenden Gesellschaft eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung über den Verschmelzungsvertrag statt, so ist für die Fristen nach § 221a Abs. 1, 1a und 2 der Tag maßgebend, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß § 225a erfolgt; für die Frist nach § 231 Abs. 3 ist der Tag maßgebend, an dem die Unterlagen gemäß § 221a Abs. 2 bereit gestellt werden, im Fall eines Verzichts gemäß Abs. 2 der Tag, an dem der Verzicht wirksam wurde.“

c) In Abs. 2 wird die Wendung „§§ 220a, 220b“ durch die Wendung „§§ 220a bis 220c“ ersetzt.

d) Nach dem Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soll keine Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (§ 220c) erfolgen, so hat der Vorstand dem Aufsichtsrat schriftlich oder mündlich über die geplante Verschmelzung zu berichten.“

16. § 233 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „§§ 225 bis 228 und 230“ durch die Wendung „§§ 225 bis 228, 230 und 232 Abs. 2“ ersetzt.

b) In Abs. 3 lauten der vierte und fünfte Satz:

„Bei der neuen Gesellschaft hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein.“

17. § 262 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 19 zweiter Satz wird vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.

b) In Abs. 20 werden im ersten Satz die Zahl „2011“ durch die Zahl „2013“ersetzt  und im zweiten Satz vor der Wendung „Internetseite der Gesellschaft“ die Wendung „im Firmenbuch eingetragenen“ eingefügt.

c) Nach dem Abs. 21 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 13 Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 87 Abs. 6, § 105 Abs. 2 und 5, § 107 Abs. 3, § 108 Abs. 3, 4 und 5, § 109 Abs. 2, § 110 Abs. 1, § 114 Abs. 3, § 118 Abs. 4, § 119 Abs. 3, § 126 Abs. 4, § 127 Abs. 4, § 128 Abs. 2 und 3, § 221a Abs. 1, 1a und 4, § 223 Abs. 2, § 232 Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 233 Abs. 1 und 3 sowie § 262 Abs. 19 und 20 in der Fassung des Umgründungs-Vereinfachungsgesetzes BGBl. I Nr. ## treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Auf Hauptversammlungen, deren Einberufung vor diesem Zeitpunkt bekannt gemacht wurde, sowie auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung der Unterlagen (§ 221a Abs. 2) erfolgt oder ein Verzicht darauf wirksam geworden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Soweit börsenotierte Gesellschaften zur Bekanntmachung von Informationen auf ihrer Internetseite verpflichtet sind, genügen sie dieser Verpflichtung bis 30. Juni 2012 auch dann, wenn die Adresse ihrer Internetseite nicht gemäß § 5 Z 4b FBG im Firmenbuch eingetragen wurde.“

Artikel 2

Änderung des Spaltungsgesetzes

Das Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein.“

2. In § 4 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

3. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten. In diesem Fall hat der Vorstand dem Aufsichtsrat schriftlich oder mündlich über die geplante Spaltung zu berichten.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Einreichung des Spaltungsplans bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung gemäß Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Spaltungsplan sowie den Hinweis gemäß Abs. 1 zweiter Satz spätestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Anteilsinhaber in elektronischer Form in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) veröffentlicht. Die Bundesministerin für Justiz kann die technischen Details der Vorgangsweise bei der Veröffentlichung durch Verordnung regeln.“

b) Nach dem Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht gemäß § 87 BörseG veröffentlicht hat. Der Halbjahresfinanzbericht tritt bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.“

c) In Abs. 6 werden im zweiten Satz die Wendung „Hauptversammlung (Generalversammlung)“ durch das Wort „Verhandlung“ und im dritten Satz die Wendung „des Vermögens“ durch die Wendung „der Vermögens- oder Ertragslage“ ersetzt.

5. § 15 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaften ist von den beteiligten Gesellschaften Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Spaltung zu diesem Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(3) Wird innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist eine Sicherheitsleistung gerichtlich verlangt, so haften ab diesem Zeitpunkt alle beteiligten Gesellschaften für die Forderung betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner, bis entweder die Sicherheit geleistet oder die Klage rechtskräftig abgewiesen wird.“

6. Nach dem § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Vereinfachte Spaltung

§ 16a. (1) Sollen die Anteilsinhaber an der übertragenden Gesellschaft und an den neuen Gesellschaften im selben Verhältnis beteiligt sein (verhältniswahrende Spaltung), so sind der Spaltungsbericht des Vorstands (§§ 4 und 7 Abs. 2 Z 4), die Prüfung der Spaltung durch einen Spaltungsprüfer (§§ 5 und 7 Abs. 2 Z 5), die Prüfung sowie Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (§§ 6 und 7 Abs. 2 Z 6) und die Erstellung einer Zwischenbilanz (§ 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3) nicht erforderlich.

(2) Soll keine Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (§ 6) erfolgen, so hat der Vorstand dem Aufsichtsrat schriftlich oder mündlich über die geplante Spaltung zu berichten.“

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Z 3 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; der zweite und der dritte Satz entfallen.

b) Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. wird bei der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Spaltung zur Aufnahme das Nennkapital erhöht, so hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein;“

c) Am Ende der Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

         „7. befinden sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft(en), so bedarf die Spaltung nicht der Beschlussfassung durch die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft. Findet auch in der übernehmenden Gesellschaft keine Beschlussfassung über die Spaltung zur Aufnahme statt, so ist für die Fristen gemäß § 7 der Tag maßgebend, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß § 14 erfolgt.“

8. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1a, 3a und 6, § 15 Abs. 2 und 3, § 16a und § 17 in der Fassung des Umgründungs-Vereinfachungsgesetzes BGBl. I Nr. ## treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Auf Spaltungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung oder Übersendung der Unterlagen (§ 7 Abs. 2 und 4) erfolgt ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes

Das EU-Verschmelzungsgesetz, BGBl. I Nr. 72/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung (§ 221a Abs. 1 AktG und Abs. 1) sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Verschmelzungsplan sowie den Hinweis gemäß § 221a Abs. 1 zweiter Satz AktG in sinngemäßer Anwendung des § 221a Abs. 1a AktG in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) veröffentlicht.“

2. In § 17 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 8 Abs. 2a in der Fassung des Umgründungs-Vereinfachungsgesetzes BGBl. I Nr. ## tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft. Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung (§ 221a Abs. 2 AktG) oder Übersendung der Unterlagen (§ 8 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 GmbHG) erfolgt oder ein Verzicht darauf wirksam geworden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I Nr. xx/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 100 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bericht der Geschäftsführer gemäß § 220a AktG und gegebenenfalls die Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß § 220c AktG sind nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten.“

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 100 Abs. 1 in der Fassung des Umgründungs-Vereinfachungsgesetzes BGBl. I Nr. ## tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft. Auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Übersendung der Unterlagen (§ 97 Abs. 1) erfolgt oder ein Verzicht darauf wirksam geworden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des SE-Gesetzes

Das SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I Nr. xx/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 221a Abs. 1 AktG)“ die Wendung „oder in die Veröffentlichung gemäß § 221a Abs. 1a AktG“ eingefügt.

2. Dem § 67 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Umgründungs-Vereinfachungsgesetzes BGBl. I Nr. ## tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft. Auf Gründungen durch Verschmelzung, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Bereitstellung der Unterlagen (§ 221a Abs. 2 AktG) erfolgt oder ein Verzicht darauf wirksam geworden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I Nr. xx/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wenn ein Rechtsträger dies beantragt, ist auch die Adresse seiner Internetseite einzutragen.“

2. In § 5 wird nach der Z 4a folgende Z 4b eingefügt:

      „4b. bei börsenotierten Aktiengesellschaften (§ 3 AktG) der Umstand der Börsenotierung und die Adresse der Internetseite der Gesellschaft;“

3. In § 11 erster Satz wird nach der Wendung „den Geschäftszweig,“ die Wendung „die Börsenotierung, die Adresse der Internetseite,“ eingefügt.

4. Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 3, § 5 Z 4b und § 11 in der Fassung des Umgründungs-Vereinfachungsgesetzes BGBl. I Nr. ## treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die Anmeldung gemäß § 5 Z 4b ist bis zum 30. Juni 2012 vorzunehmen.“

Artikel 7

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 259 vom 2.10.2009, S. 14, umgesetzt.