Vorblatt

Problem

Die Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen ist bis 30. Juni 2011 umzusetzen.

Ziele und Inhalt des Entwurfs

Mit dem Entwurf soll das österreichische Umgründungsrecht – konkret das Verschmelzungs- und das Spaltungsrecht – an die Vorgaben der Richtlinie 2009/109/EG angepasst werden.

Alternativen

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

- Finanzielle Auswirkungen

Unmittelbare finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Auch mit einer Mehrbelastung der Firmenbuchgerichte ist durch die vorgeschlagenen Maßnahmen insgesamt nicht zu rechnen: Auf der einen Seite wird es durch zwei neue Eintragungstatbestände (vgl. die §§ 3 Abs. 3, 5 Z 4b FBG: fakultative Eintragung der Internetadresse bei allen Rechtsträgern; Verpflichtung zur Eintragung einer solchen Adresse bei börsenotierten Gesellschaften) zu zusätzlichen Anträgen kommen. Auf der anderen Seite ist zu erwarten, dass die Veröffentlichung des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsplans in Hinkunft in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle über die Ediktsdatei erfolgen wird (vgl. dazu § 221a Abs. 1a AktG, § 7 Abs. 1a SpaltG), was die erwähnte Mehrbelastung durch zusätzliche Anträge aufwiegen dürfte.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Die vorgeschlagenen Regelungen werden voraussichtlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben. Mittel- bis langfristig sollte sich die durch einige Bestimmungen bewirkte Reduktion von Verwaltungslasten für Unternehmen (siehe dazu sogleich) positiv auf den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung auswirken.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Entsprechend dem erklärten Ziel der erwähnten Änderungs-Richtlinie, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Gemeinschaft durch eine Verringerung von Verwaltungslasten zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund 1 der Richtlinie), kommt es in mehrfacher Hinsicht zu einer finanziellen Entlastung von österreichischen Gesellschaften. Diese Entlastung kommt – obwohl die Verschmelzungs- und die Spaltungs-Richtlinie an sich nur im Hinblick auf Aktiengesellschaften umzusetzen sind – großteils auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung zugute, weil die verschmelzungsrechtlichen Regelungen im AktG und die Bestimmungen des SpaltG weitestgehend für beide Kapitalgesellschaftsformen gelten.

Einige der finanziellen Erleichterungen kommen nur dann zum Tragen, wenn die Gesellschaft von einem ihr zustehenden Wahlrecht in einer bestimmten Weise Gebrauch macht (vgl. zB. § 108 Abs. 3 AktG: Entfall der Verpflichtung zur Auflage der Hauptversammlungsunterlagen nur dann, wenn diese Unterlagen auf der Gesellschaftswebsite zugänglich gemacht werden). Da jedoch davon auszugehen ist, dass Unternehmen ihre Entscheidungen vor allem aufgrund ökonomischer Erwägungen treffen, wird in der Abschätzung der Auswirkungen auf die Verwaltungslasten durchwegs davon ausgegangen, dass alle letztlich zu Einsparungen für die Gesellschaften führenden Wahlrechte im größtmöglichen Umfang ausgenützt werden.

Für die Schätzung des konkreten Zeitaufwands (bzw. dessen Reduktion) durch die vorgeschlagenen Änderungen wurde – soweit vorhanden – auf die im Rahmen des Projekts „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“ erhobenen Daten (BRIT-Datenbank) zurückgegriffen.

Insgesamt sieht der Entwurf nur eine zusätzliche Informationsverpflichtung für Unternehmen vor, während sieben bereits bestehende Informationsverpflichtungen vereinfacht oder auch gänzlich abgeschafft werden. Es wird dadurch insgesamt eine Entlastung von rund 980.000 Euro pro Jahr bewirkt.

Für die geänderte Informationsverpflichtung "Entfall der Auflagepflicht von HV-Unterlagen" in § 108 Abs. 3 AktG wird mit rund 1.200 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Aktiengesellschaften" gerechnet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 130.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Die Entlastung entsteht dadurch, dass Unterlagen vor einer Hauptversammlung nicht mehr am Sitz der Gesellschaft aufgelegt werden müssen, wenn sie stattdessen auf der Website der Gesellschaft zugänglich gemacht werden.

Für die geänderte Informationsverpflichtung "Entfall der Einreichungs- und Veröffentlichungspflicht des Verschmelzungsvertrags/Spaltungsplans" in § 221a Abs. 1a AktG bzw. § 7 Abs. 1a SpaltG wird mit rund 470 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Aktiengesellschaften und Gesellschaften m.b.H." gerechnet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 200.000 Euro an Verwaltungslasten herbeigeführt. Die Entlastung entsteht dadurch, dass der Verschmelzungsvertrag bzw. Spaltungsplan nicht mehr zum Firmenbuch eingereicht und ein Hinweis auf diese Einreichung in der Wiener Zeitung veröffentlicht werden müssen, wenn die entsprechenden Informationen in der Ediktsdatei bekannt gemacht werden.

Für die geänderte Informationsverpflichtung "Entfall der Zwischenbilanz" in § 221a Abs. 4 AktG bzw. § 7 Abs. 3a SpaltG wird mit rund drei Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Börsenotierte Aktiengesellschaften" gerechnet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 14.000 Euro an Verwaltungslasten bewirkt. Die Entlastung entsteht durch den Umstand, dass börsenotierte Gesellschaften vor einer Verschmelzung bzw. Spaltung keine Zwischenbilanz mehr erstellen müssen, wenn sie – wie von § 87 BörseG verlangt – Halbjahresfinanzberichte veröffentlichen.

Für die geänderte Informationsverpflichtung "Entfall des Verschmelzungsberichts" in § 232 Abs. 1 AktG wird mit rund 30 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Aktiengesellschaften" und mit rund 570 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Gesellschaften m.b.H." gerechnet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 120.000 Euro an Verwaltungslasten herbeigeführt. Die Entlastung entsteht dadurch, dass bei einer Verschmelzung zur Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft kein Bericht des Vorstands im Sinn des § 220a AktG mehr erstellt werden muss.

Für die geänderte Informationsverpflichtung "Entfall der Beschlussfassung in der Tochtergesellschaft" in § 232 Abs. 1a AktG wird mit rund 15 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Aktiengesellschaften (als übertragende Gesellschaften)" und mit rund 285 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Gesellschaften m.b.H." gerechnet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 220.000 Euro an Verwaltungslasten bewirkt. Die Entlastung entsteht durch den Umstand, dass bei einer Verschmelzung zur Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft in der übertragenden Gesellschaft keine Beschlussfassung durch die Gesellschafter mehr erforderlich ist.

Für die geänderte Informationsverpflichtung "Entfall von Berichtspflichten bei verhältniswahrender Spaltung" in § 16a SpaltG wird mit rund 50 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Gesellschaften m.b.H." gerechnet. Diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 280.000 Euro an Verwaltungslasten bringen. Die Entlastung entsteht dadurch, dass bei einer verhältniswahrenden Spaltung keine Berichte der Gesellschaftsorgane, keine Spaltungsprüfung und keine Erstellung einer Zwischenbilanz mehr verlangt werden.

Für die geänderte Informationsverpflichtung "Entfall der Beschlussfassung bei der Spaltung zur Aufnahme durch Muttergesellschaft" in § 17 Z 7 SpaltG wird mit rund 30 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Gesellschaften m.b.H." gerechnet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 21.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Die Entlastung entsteht durch den Umstand, dass bei einer Spaltung zur Aufnahme durch die 100%ige Muttergesellschaft keine Beschlussfassung durch die Gesellschafter mehr erforderlich ist.

Für die neue Informationsverpflichtung "Eintragung der Börsenotierung und der Internetadresse" in § 5 Z 4b FBG wird mit rund fünf Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Börsenotierte Aktiengesellschaften" gerechnet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 2.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Die Belastung entsteht durch den Umstand, dass börsenotierte Gesellschaften den Umstand ihrer Notierung sowie ihre Internetadresse im Firmenbuch eintragen lassen müssen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Keine.

Aspekte der Deregulierung

Durch den Entfall von Berichts- und Dokumentationspflichten bei bestimmten Verschmelzungen und Spaltungen kommt es zu einer nicht unerheblichen Deregulierung.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen Regelungen dienen der Umsetzung einer EG-Richtlinie.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).


Allgemeiner Teil

Die Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (im Folgenden: Änderungs-RL) zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG (im Folgenden: Kapital-RL), 78/855/EWG (im Folgenden: Verschmelzungs-RL) und 82/891/EWG (im Folgenden: Spaltungs-RL) des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG (im Folgenden: Grenzüberschreitende Verschmelzungs-RL) hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 259 vom 2.10.2009, S. 14,  ist bis 30. Juni 2011 umzusetzen. Zweck dieser Richtlinie ist die Verringerung von Informationspflichten bei Umgründungen, um die Verwaltungslasten für Unternehmen in der Gemeinschaft zu reduzieren und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

Ihre Ziele versucht die Änderungs-RL vorwiegend dadurch zu erreichen, dass bisher als Mitgliedstaaten-Wahlrechte ausgestaltete Regelungen, die in bestimmten Konstellationen vereinfachte Umgründungen erlauben (zB. bei Verschmelzungen im Konzern), nunmehr verpflichtend umsetzen sind. Das österreichische Recht machte allerdings schon bisher von einigen dieser Wahlrechte Gebrauch, sodass nur in manchen Punkten Anpassungsbedarf besteht.

Neben diesen vereinfachten Umgründungen, bei denen manche Berichte und bisweilen auch die Durchführung von Hauptversammlungen entbehrlich sind (vgl. näher dazu § 232 AktG, §§ 16a, 17 Z 7 SpaltG), soll die Bekanntmachung des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans – statt wie bisher durch Einreichung beim Firmenbuchgericht und Veröffentlichung eines Hinweises in der Wiener Zeitung – in Hinkunft durch das Einstellen des entsprechenden Dokuments in die Ediktsdatei erfolgen können (vgl. § 221a Abs. 1a AktG, § 7 Abs. 1a SpaltG). Für börsenotierte Gesellschaften, die an einer Verschmelzung oder Spaltung beteiligt sind, besteht eine weitere Erleichterung darin, dass sie keine Zwischenbilanz aufstellen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten nachgekommen sind (vgl. § 221a Abs. 4 AktG, § 7 Abs. 3a SpaltG).

Teilweise werden Vereinfachungen, die an sich nur für das Umgründungsrecht umgesetzt werden müssten, generell gewährt, wie etwa das fakultative Zugänglichmachen der Hauptversammlungsunterlagen auf der Gesellschaftswebsite, das die Auflage dieser Unterlagen am Sitz der Gesellschaft entbehrlich macht (vgl. den vorgeschlagenen § 108 Abs. 3 AktG).

Konkret werden im Verschmelzungs- und Spaltungsrecht vor allem folgende Änderungen vorgeschlagen:

Vereinfachungen beim Upstream Merger

Bei der Verschmelzung zur Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft sollen diverse Berichtspflichten entfallen; außerdem soll (auch) in der übertragenden Gesellschaft keine Hauptversammlung mehr erforderlich sein (vgl. § 232 Abs. 1 und 1a AktG).

Vereinfachungen bei der verhältniswahrenden Spaltung

Auch hier sollen einige Berichte nicht mehr erstellt werden müssen (vgl. § 16a SpaltG).

Erweiterte Verzichtsmöglichkeit auf Berichte der Gesellschaftsorgane

Dies betrifft insbesondere den Bericht des Aufsichtsrats über eine geplante Verschmelzung oder Spaltung, wobei die zeitgerechte Information des Aufsichtsrats durch eine Mitteilungspflicht des Vorstands sichergestellt werden soll (vgl. § 232 Abs. 2 und 3 AktG, § 6 Abs. 2 SpaltG).

Entfall der Zwischenbilanz in börsenotierten Gesellschaften

Da börsenotierte Gesellschaften gemäß § 87 BörseG Halbjahresfinanzberichte zu veröffentlichen haben, soll für sie die Verpflichtung entfallen, bei einer Verschmelzung bzw. Spaltung eine Zwischenbilanz zu erstellen (vgl. § 221a Abs. 4 AktG, § 7 Abs. 3a SpaltG).

Elektronische Bekanntmachung des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsplans

Die bisherige Verpflichtung, den Verschmelzungsvertrag bzw. Spaltungsplan beim Firmenbuch einzureichen und einen Hinweis in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen, soll entfallen, wenn diese Informationen über die Ediktsdatei bekannt gemacht werden (vgl. § 221a Abs. 1a AktG, § 7 Abs.1a SpaltG).

Durchsetzbarkeit des Sicherstellungsanspruchs bei der Spaltung

Durch eine Spaltung gefährdete Gläubiger sollen in Hinkunft einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung haben (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 SpaltG).

Neben diesen richtlinienbedingten Maßnahmen im Umgründungsrecht erscheinen im Gefolge des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009 (AktRÄG 2009), BGBl. I Nr. 71/2009, einige gesetzliche Klarstellungen bzw. Änderungen erforderlich. Außerdem soll der – für die Anwendbarkeit zahlreicher Bestimmungen maßgebliche – Umstand, dass eine AG oder SE börsenotiert im Sinn des § 3 AktG ist, in Hinkunft ebenso verpflichtend im Firmenbuch einzutragen sein wie die Adresse der Internetseite, über die diese Gesellschaften diverse Bekanntmachungen vornehmen müssen (vgl. den vorgeschlagenen § 5 Z 4b FBG). Andere Gesellschaften und sonstige Rechtsträger können ihre Internetadresse freiwillig eintragen lassen (vgl. den vorgeschlagenen 3 Abs. 3 FBG); sie müssen dies allerdings tun, um einige gesellschaftsrechtliche Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können (zB. Zugänglichmachen der Hauptversammlungsunterlagen auf der Gesellschaftswebsite statt Auflage der Unterlagen am Sitz der Gesellschaft).


Besonderer Teil

Zu Art. 1 (AktG):

Zu Z 1 (§ 13):

Mit dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009), BGBl. I Nr. 71/2009, wurden – für börsenotierte Gesellschaften verpflichtende, für nicht notierte Gesellschaften fakultative – Bestimmungen über das Zugänglichmachen von Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft eingeführt (vgl. insbesondere § 108 Abs. 4 und 5 AktG).

Was unter dem Zugänglichmachen von Informationen im Internet zu verstehen ist, wird in § 13 Abs. 5 AktG geregelt; demnach müssen die betreffenden Dokumente lesbar, speicherbar und ausdruckbar sein. Nach dem zweiten Satz der Bestimmung reicht es bei einer nicht notierten Gesellschaft aus, wenn die Unterlagen nicht für jedermann, sondern nur für Aktionäre zugänglich sind.

Die Verschmelzungs-RL (Art. 6 zweiter Abs.) und die Spaltungs-RL (Art. 4 zweiter Abs.) in der Fassung der Änderungs-RL (Art. 2 Z 2 bzw. Art. 3 Z 1) verlangen demgegenüber ausdrücklich, dass der Verschmelzungs- bzw. Spaltungsplan – falls er auf der Internetseite veröffentlicht wird – „für die Öffentlichkeit“ zugänglich sein muss. Auch sonst dürfte die Richtlinie eine allgemeine Zugänglichkeit meinen, wenn vom „Veröffentlichen auf den Internetseiten der Gesellschaft“ die Rede ist (vgl. etwa Art. 11 Abs. 4 erster Unterabs. Verschmelzungs-RL, Art. 9 Abs. 4 erster Unterabs. Spaltungs-RL).

Der bisherige zweite Satz von § 13 Abs. 5 kann daher nicht beibehalten werden, wenn auch nicht notierte Gesellschaften weiterhin die Möglichkeit haben sollen, durch eine freiwillige Verwendung ihrer Internetseite dieselben Erleichterungen zu erlangen wie eine börsenotierte AG. An die Stelle des genannten Satzes soll eine generelle Regelung treten, die das tatsächliche Auffinden von Informationen erleichtert, die auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen sind: Solche Informationen müssen sich zwar nicht unmittelbar auf der Homepage (zB. www.xy-ag.at) befinden, aber über diese leicht auffindbar sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich direkt auf der Homepage ein – verständlich bezeichneter – Link zu den betreffenden Dokumenten findet, aber auch dann, wenn es auf der Homepage eine aussagekräftige Auswahlmöglichkeit für eine Subseite (etwa „Investor Relations“ oder „Vorgeschriebene Veröffentlichungen“) gibt, auf der die Unterlagen über einen weiteren Link abrufbar sind.

Zu Z 2 (§ 27):

Bei der gerichtlichen Kostenbestimmung für den Gründungsprüfer soll der Verweis auf das (aufgehobene) Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz entfallen.

Zu Z 3 (§ 87):

Börsenotierte Aktiengesellschaften sollen in Hinkunft zur Eintragung der Adresse ihrer Internetseite im Firmenbuch verpflichtet sein; andere im Firmenbuch eingetragene Rechtsträger – daher auch nicht notierte Aktiengesellschaften – können dies tun (vgl. dazu die vorgeschlagenen §§ 3 Abs. 3 und 5 Z 4b FBG).

Eine Verwendung der Internetseite für gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen soll nur mehr dann zulässig sein, wenn diese obligatorische bzw. fakultative Eintragung tatsächlich erfolgt ist. In den einschlägigen Bestimmungen (wie eben § 87 Abs. 6 AktG) wird dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass durchwegs auf die „im Firmenbuch eingetragene Internetseite der Gesellschaft“ Bezug genommen wird.

Zu Z 4 (§ 105):

Abs. 2:

Der in § 105 Abs. 2 zweiter Satz AktG derzeit verwendete Ausdruck „Hinterlegungsstellen“ lässt sich mit dem Wortlaut von § 10a Abs. 1 zweiter Satz AktG („Personen oder Stellen“) nur schwer in Einklang bringen, sodass eine Anpassung zweckmäßig erscheint.

Abs. 5:

Durch das AktRÄG 2009 wurde in § 105 Abs. 5 AktG die – von der Lehre schon zuvor für zulässig erachtete – Möglichkeit der Abhaltung einer Hauptversammlung ohne Einhaltung der Vorschriften über ihre Einberufung und Vorbereitung (§§ 105 bis 110 AktG) gesetzlich anerkannt. Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Versammlung ist zunächst die Teilnahme aller Aktionäre, sei es persönlich oder durch einen Vertreter („Vollversammlung“). Weiters darf kein Aktionär der Beschlussfassung widersprechen.

Wenngleich eine solche Vollversammlung praktisch nur in Einpersonen-Gesellschaften und sonstigen Gesellschaft mit geschlossenem Aktionärskreis in Betracht kommt (vgl. Bydlinski/Potyka in Jabornegg/Strasser, AktG II5 § 105 Rz 34), ist die Anwendung von § 105 Abs. 5 AktG de lege lata auch in börsenotierten Gesellschaften nicht explizit ausgeschlossen. Die Aktionärsrechte-RL sieht jedoch keine Möglichkeit der Aktionäre vor, über die Einhaltung der Vorschrift betreffend „Informationen vor der Hauptversammlung“ (vgl. Art. 5 Aktionärsrechte-RL: zB. Einberufungsfrist, gemeinschaftsweite Bekanntmachung der Einberufung) zu disponieren. Es soll daher im Gesetz ausdrücklich klargestellt werden, dass § 105 Abs. 5 AktG nur in solchen Gesellschaften anwendbar ist, die nicht börsenotiert im Sinn des § 3 AktG sind.

Zu Z 5 (§ 107):

Hier wird ein Schreibfehler berichtigt.

Zu Z 6 (§ 108):

Abs. 3:

Art. 11 Verschmelzungs-RL (über die am Sitz der Gesellschaft aufzulegenden Unterlagen und die Erteilung von Abschriften an die Aktionäre) wurde durch Art. 2 Z 5 Änderungs-RL mehrfach geändert: So sieht Art. 11 Abs. 3 Verschmelzungs-RL (in der Fassung Art. 2 Z 5 lit. b Änderungs-RL) nunmehr vor, dass Kopien der Verschmelzungsunterlagen mit Zustimmung des Aktionärs durch Informationen auf elektronischem Weg ersetzt werden können. Außerdem befreit ein neuer Abs. 4 sowohl von der Verpflichtung zur Auflage der Unterlagen am Sitz der Gesellschaft (vgl. Unterabs. 1) als auch von jener zur Erteilung von Abschriften (vgl. Unterabs. 2), wenn diese Unterlagen rechtzeitig in herunterladbarer und ausdruckbarer Form auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden.

Das österreichische Recht entspricht diesen europarechtlichen Vorgaben großteils bereits seit Inkrafttreten des AktRÄG 2009 (vgl. §§ 221a Abs. 2 in Verbindung mit 108 Abs. 3 bis 5 AktG). Lediglich die derzeit jedenfalls bestehende Verpflichtung zur Auflage der Unterlagen am Sitz der Gesellschaft (vgl. § 108 Abs. 3 AktG in der geltenden Fassung) muss zumindest bei Verschmelzungen (und Spaltungen, vgl. Art. 3 Z 5 lit. c Änderungs-RL) durch die alternative Möglichkeit zur Veröffentlichung auf der Gesellschaftswebsite ersetzt werden. Eine enge Umsetzung durch eine bloß auf Umgründungen beschränkte Befreiung von der Auflagepflicht erschiene allerdings nicht sachgerecht, handelt es sich bei diesen Beschlüssen doch um besonders bedeutsame Maßnahmen.

Es wird daher vorgeschlagen, in § 108 Abs. 3 AktG als Alternative zur Auflage der Hauptversammlungsunterlagen am Sitz der Gesellschaft generell das Zugänglichmachen auf deren Internetseite zuzulassen. Da börsenotierte Gesellschaften gemäß Abs. 4 leg. cit. ohnehin zur Veröffentlichung im Internet verpflichtet sind, können sie von der Befreiung von der Auflagepflicht stets Gebrauch machen. Nicht notierte Gesellschaften haben insofern ein Wahlrecht, das allerdings die freiwillige Eintragung ihrer Internetseite im Firmenbuch voraussetzt (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 5 Z 4b FBG).

Die Frist, innerhalb derer die Unterlagen im Internet abrufbar sein müssen, beginnt grundsätzlich mit dem 21. Tag (vgl. den Einleitungssatz von § 108 Abs. 3 AktG), bei Verschmelzungen und Spaltungen hingegen bereits einen Monat vor dem Tag der betreffenden Hauptversammlung (vgl. den Einleitungssatz von § 221a Abs. 2 AktG bzw. § 7 Abs. 2 SpaltG). Der Endtermin für das Zugänglichmachen im Internet (ein Monat nach der Hauptversammlung) ergibt sich aus § 108 Abs. 4 letzter Satz AktG (für börsenotierte Gesellschaften) bzw. aus Abs. 5 letzter Satz leg. cit. in der nunmehr vorgeschlagenen Fassung (für nicht notierte Gesellschaften). Vom Wahlrecht nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 3 erster Satz Verschmelzungs-RL wird also Gebrauch gemacht.

Zur Umsetzung des Art. 2 Z 5 lit. a Änderungs-RL (betreffend Art. 11 Abs. 1 Verschmelzungs-RL) vgl. die Erläuterungen zu § 221a Abs. 4 AktG.

Abs. 4:

Siehe die Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 87 Abs. 6 AktG.

Abs. 5:

Beim Recht auf Sondermitteilung, mit dem ein Aktionär die generelle Zusendung von Einberufungen und aufzulegenden Unterlagen verlangen kann, bestehen andere Möglichkeiten als die Eintragung im Aktienbuch, den erforderlichen Nachweis zu führen, wobei – da es sich um ein Dauerrecht handelt – auch die fortdauernde Aktionärseigenschaft nachzuweisen ist. In der Praxis kommt dafür bei depotverwahrten Inhaberaktien vor allem eine Depotbestätigung in Betracht, in der sich das ausstellende Kreditinstitut dazu verpflichtet, die Gesellschaft von einer allfälligen Veräußerung der Aktien – die zum Verlust der Aktionärseigenschaft führt – zu verständigen. Die Neufassung soll dies ermöglichen.

Außerdem soll durch einen neuen letzten Satz klargestellt werden, dass eine nicht börsenotierte Gesellschaft, die die in Abs. 3 genannten Unterlagen für die Hauptversammlung auf ihrer Internetseite zugänglich macht, dies während desselben Zeitraums tun muss wie eine börsenotierte AG, also ab dem 21. Tag vor bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung.

Zu Z 7 und 8 (§§ 109, 110, 114 und 118):

Siehe die Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 87 Abs. 6 AktG.

Zu Z 9 (§ 119):

Eine gesetzliche Vorgabe für die Reihenfolge, in der über mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt abzustimmen ist, soll nur dann bestehen, wenn es vor der Hauptversammlung zu einer Stimmabgabe mittels Fernabstimmung oder per Brief gekommen ist, weil nur dann die Gefahr eines „Aushebelns“ dieser Stimmen durch das Vorziehen eines anderen Antrags besteht (Beschlussfassung durch die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre mit einem anderen Inhalt, der zur Nichtigkeit der vorweg abgegebenen Stimmen führt).

Da vor der Hauptversammlung nur über angekündigte Anträge abgestimmt werden kann – wobei als Rechtsgrundlage der Ankündigung neben den bislang genannten Bestimmungen (§ 108 Abs. 1 AktG und § 110 Abs. 1 AktG) auch § 105 Abs. 3 AktG und § 109 Abs. 1 AktG in Betracht kommen (vgl. dazu Bydlinski/Potyka in Jabornegg/Strasser, AktG II5 § 119 Rz 9) – muss dies im Gesetzestext nicht mehr ausdrücklich verlangt werden.

Zu Z 10 (§ 126):

Der Verweis auf § 108 Abs. 1 AktG und § 110 Abs. 1 AktG in der derzeitigen Formulierung des ersten Satzes von Abs. 4 erfasst nicht die Fälle, in denen die gesamte Hauptversammlung auf Verlangen von Aktionären durchgeführt wird (vgl. § 105 Abs. 3 AktG) oder in denen Aktionäre zusätzliche Tagesordnungspunkte beantragen (vgl. § 109 AktG). Da auch in diesen Fällen eine Fernabstimmung möglich sein muss, soll der Verweis überhaupt entfallen und stattdessen auf alle angekündigten Beschlussvorschläge Bezug genommen werden.

Zu Z 11 (§ 127):

Auch bei der Abstimmung per Brief sollen alle angekündigten Beschlussvorschläge erfasst sein; siehe dazu die Erläuterungen zu § 126 AktG.

Zu Z 12 (§ 128):

Zunächst sei auf die Erläuterungen zu § 108 Abs. 5 AktG verwiesen. In Bezug auf das Dauerrecht nach § 128 Abs. 3 AktG (Recht auf generelle Zusendung von Beschlüssen) wurde das Hinterlegungserfordernis zwar bereits durch das AktRÄG 2009 beseitigt, dabei aber im Gesetzestext nicht ausreichend berücksichtigt, dass dafür der Nachweis der fortdauernden Aktionärseigenschaft geführt werden muss. Dies soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden.

Zu Z 13 (§ 221a):

Abs. 1:

Die im zweiten Satz des § 221a Abs. 1 angesprochenen Rechte der Aktionäre, auf die in der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags hinzuweisen ist, sind seit dem AktRÄG 2009 nur mehr in Abs. 2 leg. cit. geregelt, der seinerseits auf § 108 Abs. 3 bis 5 AktG verweist. Die Bezugnahme auf § 221a Abs. 4 AktG – der mit dem AktRÄG 2009 aufgehoben wurde und mit dem vorliegenden Entwurf einen gänzlich anderen Inhalt erhalten soll – hat daher zu entfallen.

Abs. 1a:

Nach derzeitiger Rechtslage (§ 221a Abs. 1 AktG) haben die Vorstände der an einer Verschmelzung beteiligten Gesellschaft den Verschmelzungsvertrag bzw. dessen Entwurf beim jeweils zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung gemäß § 18 AktG – also jedenfalls auch in der Wiener Zeitung – zu veröffentlichen. Diese Informationspflichten setzten Art. 6 Verschmelzungs-RL alte Fassung um und dienten in erster Linie dem Schutz der Aktionäre, mittelbar aber auch dem Schutz dritter Personen (Gläubiger) und der Öffentlichkeit (vgl. Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 221a AktG Rz 3).

Gemäß Art. 6 Verschmelzungs-RL in der Fassung der Änderungs-RL (vgl. Art. 2 Z 2) müssen die Mitgliedstaaten den Gesellschaften – als Alternative zur konventionellen Offenlegung – die Möglichkeit eröffnen, den Verschmelzungsplan im Internet bekannt zu machen, und zwar entweder auf der eigenen Internetseite der Gesellschaft (vgl. Art. 6 zweiter Abs.), auf der zentralen elektronischen Plattform oder auf einer sonstigen, vom Mitgliedstaat benannten Internetseite (vgl. Art. 6 dritter Abs.). Werden andere Internetseiten als die zentrale elektronische Plattform verwendet, so muss auf dieser ein Verweis (Link) veröffentlicht werden, der zu den entsprechenden Internetseiten führt.

Da somit jedenfalls die zentrale elektronische Plattform – in Österreich die Ediktsdatei nach § 89j GOG – einzubinden ist, ist der Variante der Vorzug zu geben, bei der der Verschmelzungsplan selbst (und nicht bloß ein Verweis auf eine andere Internetseite) in der Ediktsdatei veröffentlicht wird. Dadurch kann – im Unterschied zur Gesellschaftswebsite – auch ausgeschlossen werden, dass die eingestellten Dokumente nachträglich verändert werden.

Anders als bei vielen anderen Bekanntmachungen in der Ediktsdatei, die durch ein Gericht vorgenommen werden, erfolgt die Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags durch die Gesellschaften selbst bzw. deren Vertreter. Nähere technische Spezifikationen (zB. betreffend die Authentifizierung der Personen, die Daten an die Ediktsdatei übermitteln wollen) sollen der Regelung durch Verordnung überlassen werden.

Abs. 4:

Der neue Abs. 4 dient der Umsetzung des Art. 2 Z 5 lit. a sublit. ii Änderungs-RL (Art. 11 Abs. 1 Verschmelzungs-RL) in Bezug auf den Halbjahresfinanzbericht, der an die Stelle der Zwischenbilanz treten kann. Das Mitgliedstaaten-Wahlrecht nach dem zweiten Satz der genannten Regelung der Änderungs-RL (Verzichtsmöglichkeit der Aktionäre auf die Zwischenbilanz) entspricht dem bereits geltenden Recht (vgl. § 232 Abs. 2 in Verbindung mit § 221a Abs. 3 AktG).

Keiner weiteren Umsetzung bedarf Art. 2 Z 5 lit. a sublit. i Änderungs-RL, weil dadurch nur jeweils das Wort „gegebenenfalls“ am Beginn der lit. c und d des Art. 11 Abs. 1 Verschmelzungs-RL eingefügt wurde. Nach österreichischem Rechtsverständnis war es aber schon bisher unbestritten, dass sich die Bereitstellungspflicht der Gesellschaft nur auf Unterlagen beziehen kann, die auch tatsächlich zu erstellen sind. § 221a Abs. 2 AktG soll daher unverändert bleiben.

Zu Z 14 (§ 223):

Bisher ist gemäß § 223 Abs. 2 AktG eine Sacheinlagenprüfung bei der Verschmelzung zur Aufnahme nicht erforderlich, wenn die Buchwerte aus der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft fortgeführt werden und nicht geringer als der geringste Ausgabebetrag der hierfür gewährten neuen Aktien (zuzüglich allfälliger barer Zuzahlungen) sind. Die Ausnahme hat nach Auskünften in der Praxis bisher wenig Bedeutung gehabt; von den Firmenbuchgerichten werde derzeit auch bei Buchwertfortführung regelmäßig ein Prüfbericht über die Sacheinlage verlangt.

Gemäß Art. 10 Abs. 5 Unterabs. 1 Kapital-RL in der Fassung der Änderungs-RL (vgl. Art. 1 Z 2) ist ein Verzicht auf die Sacheinlagenprüfung durch die Mitgliedstaaten in Zukunft nur dann möglich, wenn ein Bericht eines unabhängigen Sachverständigen über den Verschmelzungsplan auch tatsächlich erstellt wird; das Unionsrecht verlangt also entweder eine Verschmelzungs- oder eine Sacheinlagenprüfung. Um von diesem Wahlrecht Gebrauch zu machen, müsste § 223 Abs. 2 AktG daher entsprechend ergänzt werden. Angesichts der dann noch geringeren praktischen Bedeutung – denn ein Verzicht auf die Berichte erfolgt regelmäßig – scheint es jedoch besser, das Wahlrecht nicht auszuüben und jedenfalls eine Sacheinlagenprüfung zu verlangen. Dafür spricht auch, dass dies dem Gedanken des Gläubigerschutzes grundsätzlich besser Rechnung trägt.

Vom Wahlrecht nach Art. 10 Abs. 5 Unterabs. 2 Kapital-RL (Zulässigkeit der Personenidentität von Verschmelzungs- und Sacheinlagenprüfer) macht § 223 Abs. 2 zweiter Satz AktG bereits jetzt Gebrauch.

Zu Z 15 (§ 232):

Abs. 1:

Art. 24 Verschmelzungs-RL regelt Erleichterungen bei der Verschmelzung zur Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft („Upstream Merger“). Stand es bisher im Ermessen der Mitgliedstaaten, von diesen Erleichterungen im nationalen Recht Gebrauch zu machen, so sind sie aufgrund der nunmehrigen Fassung der genannten Bestimmung (vgl. Art. 2 Z 8 Änderungs-RL) verpflichtet, die Gesellschaften von allen im dritten Satz angeführten Vorschriften zu dispensieren. § 232 Abs. 1 AktG, der viele, aber nicht alle Erleichterungen bereits gewährt, ist daher entsprechend anzupassen. Dies gilt insbesondere für den Bericht des Aufsichtrats, dessen Information jedoch durch eine neue Berichtspflicht des Vorstands gewährleistet werden soll (vgl. dazu Abs. 3).

Keiner Umsetzung bedarf hingegen der durch Art. 2 Z 11 Änderungs-RL von einem Mitgliedstaaten-Wahlrecht in eine verpflichtende Vorgabe geänderte Art. 28 Verschmelzungs-RL (kein Erfordernis eines Verschmelzungsberichts, einer Verschmelzungsprüfung und einer Bekanntmachung der Verschmelzungsunterlagen beim Upstream Merger einer zumindest 90%igen Tochter, wenn die Aktionäre ein allgemeines Sell Out-Recht haben), weil das im zweiten Unterabsatz als Gegenausnahme erwähnte allgemeine Squeeze Out-Recht eines 90%-Aktionärs in Österreich bereits besteht (vgl. §§ 1 ff. GesAusG).

Abs. 1a:

Der geänderte Art. 25 Verschmelzungs-RL sieht vor, dass bei der Verschmelzung einer Gesellschaft auf ihre Alleingesellschafterin (Upstream Merger) eine Abstimmung in der Hauptversammlung der Tochtergesellschaft nicht verlangt werden darf. In der Sache bedeutet dies aus österreichischer Sicht keine Abkehr vom Grundsatz, dass Strukturmaßnahmen von besonderer Bedeutung durch die Gesellschafter beschlossen werden, weil die Zustimmung des Alleinaktionärs durch Unterfertigung des Verschmelzungsvertrags in dieser Konstellation der Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Tochtergesellschaft entspricht.

Die demnach erforderliche Gesetzesänderung, die in einem neuen Abs. 1a in § 232 AktG erfolgen soll, bringt aus Sicht des Rechtsschutzes keine wesentliche Verschlechterung mit sich. Durch die Verschmelzung potentiell beschwert sind – da es in einer 100%igen Tochtergesellschaft keine Minderheitsaktionäre gibt – grundsätzlich nur allfällige Minderheitsaktionäre der Muttergesellschaft, deren Rechtsschutz aber gleich bleibt: Recht auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach den in § 225c AktG angegebenen Voraussetzungen sowie Herbeiführung eines anfechtbaren Hauptversammlungsbeschlusses nur für eine Minderheit von 5% der Aktionäre der Muttergesellschaft. Auch für bisher aus Gläubigerschutzüberlegungen nichtige Beschlüsse in der Hauptversammlung der Tochter ändert sich nichts: Nichtig ist in einem solchen Fall nunmehr der sittenwidrige Verschmelzungsvertrag, was ebenfalls zur Verweigerung der Eintragung führt.

Da die Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Tochtergesellschaft bei der Verschmelzung einer Gesellschaft auf ihre Alleingesellschafterin nicht mehr zwingend erforderlich sein wird, stellt der Entwurf in diesem Fall für die Berechnung der Fristen nach § 221a Abs. 1 AktG (Einreichung des Verschmelzungsvertrags bei Gericht und Veröffentlichung eines Hinweises), Abs. 1a leg. cit. (Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags auf der Internetseite der Gesellschaft als Alternative zur Einreichung) und Abs. 2 leg. cit. (Bereitstellung der Verschmelzungsunterlagen gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG) auf den Tag der Eintragung der Verschmelzung gemäß § 225a AktG ab. Das bedeutet, dass zwischen der Einreichung bzw. Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags sowie der Bereitstellung der sonstigen Unterlagen einerseits und der Eintragung der Verschmelzung andererseits zumindest ein Monat verstreichen muss.

Auch für die Berechnung der Monatsfrist nach § 231 Abs. 3 AktG (Verlangen von Aktionären der übernehmenden Muttergesellschaft auf Durchführung einer Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Verschmelzung) muss ein spezieller Anknüpfungspunkt normiert werden, wenn in der übertragenden Gesellschaft keine Hauptversammlung stattfindet: Hier soll auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen gemäß § 221a Abs. 2 AktG abgestellt werden. Ab diesem Tag haben Aktionäre der Muttergesellschaft, die zumindest über 5% des Grundkapitals verfügen, einen Monat lang Zeit, um die Abhaltung einer Hauptversammlung zu verlangen. Da gemäß § 232 Abs. 2 AktG auch auf die Bereitstellung der Verschmelzungsunterlagen verzichtet werden kann, stellt das Gesetz subsidiär auf den Zeitpunkt dieses Verzichts – der entweder in einer Hauptversammlung oder schriftlich zu erfolgen hat – ab. Falls die Aktionäre diesen Verzicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten erklären, kommt es auf den Tag an, an dem der letzte Aktionär verzichtet hat (arg. „Tag, an dem der Verzicht wirksam wurde“).

Aus dem Zusammenspiel dieser Fristenläufe ergibt sich, dass eine Eintragung der Verschmelzung frühestens einen Monat nach dem Tag erfolgen kann, an dem die in § 221a Abs. 1, 1a und 2 AktG verlangten Schritte durchgeführt wurden bzw. an dem auf diese Schritte verzichtet wurde. Grundsätzlich wird auch die Anmeldung der Verschmelzung gemäß § 225 AktG erst nach Ablauf eines Monats (vom Tag der Bereitstellung der Verschmelzungsunterlagen bzw. vom Tag des Verzichts an gerechnet) möglich sein, weil der Vorstand der übernehmenden Muttergesellschaft erst dann die Erklärung abgeben kann, dass die Aktionäre von ihrem Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, nicht Gebrauch gemacht haben (vgl. § 225 Abs. 2 dritter Satz AktG). Nur wenn die betreffenden Aktionäre (auch) auf dieses Recht schriftlich verzichtet haben, kann die Anmeldung der Verschmelzung schon früher erfolgen; allerdings darf der Firmenbuchrichter die Verschmelzung auch dann nicht vor Ablauf der Monatsfrist eintragen.

Abs. 2:

Nach geltendem Recht muss bei einer Verschmelzung oder Spaltung einer Aktiengesellschaft stets ein Bericht des Aufsichtsrats erstellt werden, da das Gesetz keine Verzichtsmöglichkeit der Aktionäre auf diesen Bericht vorsieht (vgl. § 232 Abs. 2 AktG, der nicht auf § 220c AktG verweist, und § 6 Abs. 2 SpaltG; zur europarechtlichen Zulässigkeit einer Ausnahme von der Berichtspflicht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans vgl. Art 9 Abs. 3 Verschmelzungs-RL bzw. Art. 10 Abs. 2 Spaltungs-RL). Durch diese unverzichtbare Prüfungskompetenz des Aufsichtsrats soll vor allem die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gestärkt werden, weil durch die Befassung des Aufsichtsrats auch die Arbeitnehmer frühzeitig in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen (vgl. Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 220c AktG Rz 3).

Eine Berichterstattung über eine Verschmelzung oder Spaltung durch den Aufsichtsrat, die nicht auf Berichten des Vorstands und eines sachverständigen Prüfers aufbauen kann, wäre jedoch problematisch, weil die Mitglieder des Aufsichtsrats nur selten über die notwendigen Informationen verfügen. Für die Richtigkeit des Aufsichtsratsberichts sind der Gesellschaft aber letztlich allein die Mitglieder des Aufsichtsrats – unter Umständen auch schadenersatzrechtlich (vgl. § 99 AktG) – verantwortlich. Dies erscheint auch insofern unbefriedigend, als alle Aktionäre im Rahmen des gesetzlich Möglichen auf die Berichterstattung über die Umgründungsmaßnahme verzichtet haben.

Diese Überlegungen sprechen dafür, in Hinkunft auch einen Verzicht aller Aktionäre auf den Bericht des Aufsichtsrats zu ermöglichen. Der eingangs erwähnte Hauptzweck der bisher unverzichtbaren Berichtspflicht – die frühzeitige Einbindung insbesondere der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat – soll durch ein entsprechendes Informationsrecht erreicht werden (vgl. dazu Abs. 3).

Abs. 3:

In Hinkunft soll es in zwei Konstellation keiner Berichterstattung durch den Aufsichtsrat nach § 220c AktG mehr bedürfen: Einerseits bei einer Verschmelzung zur Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft (vgl. § 232 Abs. 1 AktG), andererseits im Fall eines Verzichts aller Aktionäre (vgl. Abs. 2 leg. cit.).

Um in beiden Fällen sicherzustellen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats – insbesondere die Arbeitnehmervertreter – dennoch möglichst frühzeitig über die geplante Verschmelzung in Kenntnis gesetzt werden, wird eine entsprechende Informationspflicht des Vorstands vorgeschlagen, der – wie bei der Pflicht zur Erstattung eines Sonderberichts (vgl. § 81 AktG) – durch einen schriftlichen oder mündlichen Bericht zu entsprechen ist.

Zu Z 16 (§ 233):

Abs. 1:

Schon nach geltendem Recht ist es herrschende Ansicht, dass – in analoger Anwendung des § 232 Abs. 2 AktG – auch bei der Verschmelzung durch Neugründung ein Verzicht sämtlicher Aktionäre auf den Verschmelzungsbericht, die Verschmelzungsprüfung und die Vorbereitung der Hauptversammlung zulässig ist (vgl. Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 233 AktG Rz 4; Szep in Jabornegg/Strasser, AktG II5 § 233 Rz 7). Dies soll nunmehr auch im Gesetz ausdrücklich klargestellt werden.

Abs. 3:

Analog zur vorgeschlagenen Regelung über die Notwendigkeit einer Sacheinlagenprüfung bei einer Verschmelzung durch Aufnahme (vgl. § 223 Abs. 2 AktG) soll auch bei der Verschmelzung durch Neugründung eine Prüfung der Sachgründung durch einen Sachverständigen in Zukunft jedenfalls erforderlich sein (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 Kapital-RL in der Fassung Art. 1 Z 3 Änderungs-RL). Außerdem soll nunmehr auch für die Verschmelzung durch Neugründung ausdrücklich klargestellt werden, dass Verschmelzungs- und Gründungsprüfer identisch sein dürfen (vgl. das diesbezügliche Mitgliedstaaten-Wahlrecht nach Art. 27 Abs. 3 Unterabs. 3 Kapital-RL).

Zu Z 17 (§ 262):

Abs. 19 und 20:

Da die Übergangsvorschriften zum AktRÄG 2009 auch noch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anwendbar sein können, soll hier klargestellt werden, dass die Adresse der Internetseite, auf der bestimmte Angaben zu erfolgen haben, im Firmenbuch eingetragen werden muss.

In Abs. 20 soll überdies der Zeitraum, in dem börsenotierte Gesellschaften die Entgegennahme von Depotbestätigungen etc. über das internationale Kommunikationsnetz der Banken (SWIFT) verweigern können, um zwei Jahre verlängert werden.

Abs. 22:

Hier findet sich die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung für die Neuerungen im Aktienrecht. Da es sich bei den vorgeschlagenen neuen Bestimmungen überwiegend um optionale Vereinfachungen für die Gesellschaften handelt, dürfte dem Übergangsregime in der Praxis voraussichtlich nur geringe Bedeutung zukommen.

Die neuen Regelungen für Hauptversammlungen sollen dann zur Anwendung kommen, wenn die Einberufung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwurfs bekannt gemacht wird. Für Verschmelzungen soll es auf den – in der Regel etwas früheren – Zeitpunkt der Bereitstellung der Verschmelzungsunterlagen nach § 221a Abs. 2 AktG ankommen. Dies kann am einfachsten durch die Anordnung zum Ausdruck gebracht werden, dass für vor Inkrafttreten einberufene Hauptversammlungen bzw. Verschmelzungen, bei denen die Unterlagenbereitstellung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist, noch die alte Rechtslage maßgeblich ist.

Einer spezifischen Übergangsregelung bedarf es für börsenotierte Gesellschaften, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, also bis zum 30. Juni 2012 dazu verpflichtet sind, die Adresse ihrer Internetseite im Firmenbuch eintragen zu lassen (vgl. §§ 43 Abs. 6 in Verbindung mit 5 Z 4b FBG). Bis zu diesem Zeitpunkt soll daher die Vornahme obligatorischer Bekanntmachungen über die Internetseite auch ohne deren Eintragung im Firmenbuch zulässig sein.

Zu Art. 2 (SpaltG):

Zu Z 1 (§ 3):

Bei der Spaltung zur Neugründung hat – wie schon bisher und in Hinkunft auch bei der Verschmelzung (vgl. die Erläuterungen zu §§ 223 Abs. 2, 233 Abs. 3 AktG) – jedenfalls eine Gründungsprüfung zu erfolgen, wobei durch einen neuen dritten Satz auch in § 3 Abs. 4 SpaltG ausdrücklich klargestellt werden soll, dass Gründungs- und Spaltungsprüfer ein und dieselbe Person sein kann.

Zu Z 2 (§ 4):

Für die verhältniswahrende Spaltung sieht Art. 22 Abs. 5 Spaltungs-RL (in der Fassung Art. 3 Z 8 lit. b Änderungs-RL) nunmehr verpflichtend eine Reihe von Erleichterungen – zB. einen gänzlichen Entfall des Spaltungsberichts nach § 4 SpaltG – vor, die in einem neuen § 16a SpaltG Niederschlag finden sollen (vgl. auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung). Der letzte Satz des § 4 Abs. 1 SpaltG, nach dem bei der verhältniswahrenden Spaltung lediglich einige Angaben im Spaltungsbericht entfallen können, hat daher zu entfallen.

Zu Z 3 (§ 6):

Nach derzeitiger Rechtslage kann auf den Bericht des Aufsichtsrats über die beabsichtige Spaltung nur dann verzichtet werden, wenn der Aufsichtsrat nicht „auf Grund gesetzlicher Vorschrift“ bestellt wurde. Bei der Aktiengesellschaft ist ein solcher Verzicht somit nie, bei der GmbH nur dann möglich, wenn sie freiwillig einen Aufsichtsrat bestellt hat. Auch hier liegt der Zweck des obligatorischen Berichts des Aufsichtsrats in erster Linie darin, die frühzeitige Information insbesondere der Arbeitnehmervertreter sicherzustellen.

Wie bereits in den Erläuterungen zu § 232 Abs. 2 AktG ausgeführt, soll ein Verzicht auf die Berichterstattung durch den Aufsichtsrat in Hinkunft generell möglich sein. Der bisherigen spaltungsrechtlichen Differenzierung danach, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Aufsichtsrats besteht, bedarf es daher nicht mehr. Die Einbindung des (obligatorisch oder freiwillig eingerichteten) Aufsichtsrats soll – wie bei der Verschmelzung (vgl. den  vorgeschlagenen § 232 Abs. 3 AktG) – durch eine Informationspflicht des Vorstands über die geplante Umgründungsmaßnahme sichergestellt werden.

Zu Z 4 (§ 7):

Abs. 1a:

Wie bei der Verschmelzung (vgl. den vorgeschlagenen § 221a Abs. 1a AktG) und entsprechend den Vorgaben von Art. 4 zweiter bis fünfter Abs. Spaltungs-RL (in der Fassung Art. 3 Z 1 Änderungs-RL) soll auch bei der Spaltung eine Veröffentlichung des Spaltungsplans in der Ediktsdatei eine zulässige Alternative zur Einreichung bei Gericht darstellen.

Wenngleich in Österreich deutlich weniger Spaltungen als Verschmelzungen stattfinden (so waren etwa im Jahr 2009 mehr als 1 350 Gesellschaften an Verschmelzungen, aber nur knapp 400 an Spaltungen beteiligt), dürfte die praktische Bedeutung der vorgeschlagenen Änderung im Spaltungsrecht besonders groß sein. Diese Annahme beruht auf dem Umstand, dass bei Verschmelzungen nur Aktiengesellschaften (vgl. § 221a Abs. 1 und 1a AktG), nicht aber Gesellschaften m.b.H. (§ 97 Abs. 1 letzter Satz GmbH) zur Vornahme der Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags verpflichtet sind. Die Veröffentlichungspflicht für den Spaltungsplan gilt demgegenüber für beide genannten Kapitalgesellschaftsformen gleichermaßen (vgl. 7 Abs. 1 SpaltG). Das bedeutet, dass die Erleichterung des § 7 Abs. 1a SpaltG bei rund 400 Gesellschaften (gleichgültig ob AG oder GmbH) zur Anwendung kommen könnte, während bei der Verschmelzung nur die ca. 70 pro Jahr beteiligten Aktiengesellschaften einen Nutzen aus § 221a Abs. 1a AktG ziehen können.

Abs. 3a:

Der neue Abs. 3a setzt Art. 3 Z 5 lit. a sublit. ii Änderungs-RL bzw. Art. 9 Abs. 1 Spaltungs-RL um, demzufolge ein Halbjahresfinanzbericht die Zwischenbilanz ersetzen kann. Ein Verzicht der Gesellschafter auf die Erstellung der Zwischenbilanz soll dagegen – weil diese auch dem Gläubigerschutz dient (vgl. Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 7 SpaltG Rz 4) – weiterhin nicht zulässig sein.

Kein Änderungsbedarf besteht aufgrund des Art. 3 Z 5 lit. a sublit. i Änderungs-RL; vgl. dazu die Erläuterungen zu § 221a Abs. 4 AktG.

Abs. 6:

§ 7 Abs. 6 SpaltG soll in zwei Punkten an die verschmelzungsrechtliche Parallelregelung in § 221a Abs. 5 AktG angeglichen werden:

Zum Ersten sieht § 221a Abs. 5 zweiter Satz AktG vor, dass die mündliche Erläuterung des Verschmelzungsvertrags durch den Vorstand „zu Beginn der Verhandlung“ zu erfolgen hat. Im Spaltungsrecht soll die Erläuterung des Spaltungsplans demgegenüber nach dem derzeitigen Wortlaut „zu Beginn der Hauptversammlung (Generalversammlung)“ stattfinden (vgl. § 7 Abs. 6 zweiter Satz SpaltG). Dies würde bedeuten, dass die Haupt- bzw. Generalversammlung jedenfalls mit der Erläuterung des Spaltungsplans einzuleiten wäre, mag die Verhandlung und Beschlussfassung über die Spaltung auch erst unter einem späteren Punkt der Tagesordnung vorgesehen sein. Da eine solche Trennung der Erläuterung des Spaltungsplans von der eigentlichen Verhandlung über die Spaltung keinen Vorteil bringt, sondern wohl eher zur Verwirrung der Gesellschafter beiträgt, soll daher auch bei der Spaltung auf den „Beginn der Verhandlung“ (über den betreffenden Tagesordnungspunkt) abgestellt werden.

Die zweite Abweichung vom geltenden Spaltungs- vom Verschmelzungsrecht betrifft die Pflicht des Vorstands (Geschäftsführers), die Gesellschafter von bestimmten Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Umgründung seit Aufstellung des Verschmelzungsvertrags bzw. Spaltungsplans zu unterrichten: Während bei der Verschmelzung über jede wesentliche Veränderung „der Vermögens- oder Ertragslage“ der Gesellschaft zu informieren ist (vgl. § 221a Abs. 5 dritter Satz AktG), wird dies bei der Spaltung derzeit nur im Fall einer wesentlichen Veränderung „des Vermögens“ der Gesellschaft verlangt (vgl. § 7 Abs. 6 dritter Satz SpaltG; s. dazu auch Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 7 SpaltG Rz 56).

Auch die engere spaltungsrechtliche Regelung würde an sich ausreichen, um den europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Verschmelzungs-RL, Art. 7 Abs. 3 Spaltungs-RL: Mitteilungspflicht der Verwaltungs- oder Leitungsorgane in Bezug auf jede „wesentliche Veränderung des Aktiv- oder Passivvermögens“). In der Sache sprechen freilich die besseren Argumente für die im Verschmelzungsrecht gewählte Formulierung, weil auch nennenswerte Änderungen der Ertragslage, die sich (noch) nicht auf die Vermögenslage der Gesellschaft auswirken, die Zweckmäßigkeit einer geplanten Umgründungsmaßnahme in einem anderen Licht erscheinen lassen können. § 7 Abs. 6 dritter Satz SpaltG soll daher an § 221a Abs. 5 dritter Satz AktG angepasst werden.

Zu Z 5 (§ 15):

In Art. 12 Abs. 2 Spaltungs-RL (in der Fassung Art. 3 Z 6 Änderungs-RL) wird nunmehr verlangt, dass die Gläubiger der an einer Spaltung beteiligten Gesellschaften jedenfalls einen gerichtlich durchsetzbaren Sicherstellungsanspruch haben müssen, wenn sie nachweisen können, dass die Befriedigung ihrer Forderung gefährdet ist.

Die derzeitige österreichische Regelung über den Gläubigerschutz bei Spaltungen (§ 15 SpaltG) sieht zwar einen Anspruch auf Sicherheitsleistung (gegen alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften) vor, doch ist dieser im Ergebnis nicht gerichtlich durchsetzbar: Die beteiligten Gesellschaften, von denen ein Gläubiger zu Recht Sicherheitsleistung verlangt, haben nämlich auch die Möglichkeit (facultas alternativa), von der Bestellung einer Sicherheit abzusehen, was freilich zur Folge hat, dass sie betraglich unbeschränkt und solidarisch für die betreffende Forderung haften (vgl. § 15 Abs. 3 SpaltG und Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 15 SpaltG Rz 62).

§ 15 Abs. 2 und 3 SpaltG sollen daher dahingehend geändert werden, dass der – weiterhin gegen alle beteiligten Gesellschaften bestehende – Sicherstellungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Dazu wird Abs. 2 leg. cit. weitgehend an die Formulierung der entsprechenden verschmelzungsrechtlichen Regelung in § 226 Abs. 1 AktG angepasst, die eine klagsweise Geltendmachung des Sicherstellungsanspruchs ermöglicht (vgl. Kalss aaO. § 226 AktG Rz 21).

An den Wortlaut des § 226 Abs. 1 AktG angepasst wird auch der Zeitpunkt des Beginns der sechsmonatigen Frist zur Erhebung von Sicherstellungsansprüchen (nunmehr „nach der Veröffentlichung der Eintragung der Spaltung“ statt „nach dem Tag, an dem die Spaltung gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt“). Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Nicht übernommen werden soll der bisherige zweite Satz des § 15 Abs. 2 SpaltG (Festlegung der Sicherheitsleistung durch Bewertung der Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung), weil die zu § 226 AktG – der keine derartige Regelung enthält – entwickelte Dogmatik (Höhe der Sicherheit richtet sich nach der Anschauung sorgfältiger und gewissenhafter Unternehmer unter Berücksichtigung des konkreten Risikos, vgl. Kalss aaO. § 226 AktG Rz 20) letztlich aussagekräftiger ist als die derzeitige gesetzliche Vorschrift.

§ 15 Abs. 3 SpaltG übernimmt den Gedanken, dass bei Unterbleiben der Sicherheitsleistung eine unbeschränkte solidarische Haftung aller beteiligten Gesellschaften Platz greifen soll. Um eine Benachteiligung der Gläubiger gegenüber der derzeitigen Rechtslage zu vermeiden, soll diese Solidarhaftung nicht erst dann zum Tragen kommen, wenn der Sicherstellungsanspruch gerichtlich zuerkannt wurde, sondern bereits mit dem Zeitpunkt der Erhebung einer entsprechenden Klage. Das Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung, insbesondere das Risiko, zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet zu werden, dürfte andererseits geeignet sein, Gläubiger von einem vorschnellen (und letztlich unberechtigten) Verlangen auf Sicherheitsleistung abzuhalten.

Zu Z 6 (§ 16a):

Abs. 1:

Nach Art. 22 Abs. 5 Spaltungs-RL in der Fassung Art. 3 Z 8 lit. b Änderungs-RL dürfen die Mitgliedstaaten bei einer verhältniswahrenden Spaltung zur Neugründung keinen Spaltungsbericht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans, keine Spaltungsprüfung durch einen Sachverständigen und keine Erstellung einer Zwischenbilanz verlangen. Sedes materiae dieser Erleichterungen soll ein neuer § 16a Abs. 1 SpaltG sein, der die bisherige, wesentlich engere Regelung über die verhältniswahrende Spaltung in § 4 Abs. 1 letzter Satz obsolet macht.

Abs. 2:

Wie bei der Verschmelzung zur Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft (vgl. § 232 Abs. 1a und 3 AktG) soll auch bei der verhältniswahrenden Spaltung die Einbindung des Aufsichtsrats – der keinen Bericht mehr erstellen muss – dadurch gewährleistet werden, dass dem Vorstand eine entsprechende Informationspflicht auferlegt wird.

Zu Z 7 (§ 17):

Z 3 und 3a:

Wie schon bisher soll für eine Kapitalerhöhung in der übernehmenden Gesellschaft bei der Spaltung zur Aufnahme eine aktienrechtlichen Sacheinlagenprüfung erforderlich sein (vgl. dazu auch §§ 223 Abs. 2 und 233 Abs. 3 AktG). Eine inhaltliche Änderung ergibt sich allerdings insofern, als – ebenso wie bei der Verschmelzung durch Neugründung (vgl. § 233 Abs. 3 AktG) – auch für die Spaltung zur Aufnahme nunmehr ausdrücklich klargestellt werden soll, dass Spaltungs- und Gründungsprüfer identisch sein dürfen (vgl. das diesbezügliche Mitgliedstaaten-Wahlrecht nach Art. 27 Abs. 3 Unterabs. 3 Kapital-RL). Zur besseren Lesbarkeit sollen die betreffenden Regelungen aus Z 3 in eine neue Z 3a verschoben werden.

Z 7:

Art. 20 Spaltungs-RL enthielt bis zur Änderungs-RL ein Wahlrecht für Mitgliedsstaaten, wonach sie bei einer Spaltung zur Aufnahme unter bestimmten Voraussetzungen von einer Hauptversammlung in der zu spaltenden Gesellschaft absehen konnten. Der österreichische Gesetzgeber hat dieses Wahlrecht im SpaltG bisher nicht umgesetzt. Durch die Änderungs-RL wurde das diesbezügliche Mitgliedstaaten-Wahlrecht gestrichen und eine Verpflichtung normiert, unter bestimmten Voraussetzungen von der Abhaltung einer Hauptversammlung in der übertragenden Gesellschaft Abstand zu nehmen. Die dadurch erforderlich gewordene Regelung soll in § 17 SpaltG – konkret in einer neuen Z 7 – erfolgen.

Die Vorschriften für die Hauptversammlung in der übernehmenden Gesellschaft ergeben sich demgegenüber weiterhin aus dem Verweis auf die Bestimmungen über die Verschmelzung durch Aufnahme in § 17 Z 5 SpaltG.

Zu Z 8 (§ 19):

Wie bei der Verschmelzung (vgl. § 262 Abs. 22 AktG) soll auch bei der Spaltung grundsätzlich der Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen für die Frage nach 7 Abs. 2 maßgeblich sein, ob die frühere oder die neue Rechtslage maßgeblich ist. Bei einer GmbH ist insofern auf den Zeitpunkt der Übersendung der Unterlagen an die Gesellschafter gemäß § 7 Abs. 4 abzustellen.

Zu Art. 3 (EU-VerschG):

Zu Z 1 (§ 8):

Der neue Abs. 2a setzt Art. 6 Abs. 1 der Grenzüberschreitenden Verschmelzungs-RL 2005/56/EG in der Fassung der Änderungs-RL (vgl. Art. 4 Z 1) durch einen Verweis auf § 221a Abs. 1a AktG um; vgl. daher die Erläuterungen zu dieser Bestimmung.

Zu Z 2 (§ 17):

Auch bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung soll für die Frage, ob noch die alte oder bereits die neue Rechtslage maßgeblich ist, der Zeitpunkt der Bereitstellung der Verschmelzungsunterlagen relevant sein (vgl. auch die Erläuterungen zu § 262 Abs. 22 AktG).

Zu Art. 4 (GmbHG):

Zu Z 1 (§ 100):

Entsprechend der vorgeschlagenen Änderung des § 232 Abs. 2 AktG und des § 6 Abs. 2 SpaltG soll auch bei der GmbH-Verschmelzung ein Verzicht auf den Bericht des Aufsichtsrats unabhängig davon möglich sein, ob der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschriften bestellt wurde (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 SpaltG).

Dass im Fall eines Verzichts auf eine Prüfung durch den Aufsichtsrat (oder bei einer Konzernverschmelzung im Sinn des § 232 Abs. 1 AktG, bei der dieser Bericht generell entbehrlich ist) der Geschäftsführer der GmbH den Aufsichtsrat – so ein solcher eingerichtet wurde – über die geplante Verschmelzung zu informieren hat (vgl. den vorgeschlagenen § 232 Abs. 3 AktG), ergibt sich aus § 96 Abs. 2 GmbHG, der eine sinngemäße Anwendung der §§ 220 bis 233 AktG anordnet.

Zu Z 2 (§ 127):

Hier findet sich die – parallel zur AG-verschmelzungs- bzw. spaltungsrechtlichen Regelung ausgestaltete – Übergangsbestimmung.

Zu Art. 5 (SEG):

Zu Z 1 (§ 19):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum vorgeschlagenen § 221a Abs. 1a AktG: Da die Gründung einer SE durch Verschmelzung in Bezug auf eine beteiligte österreichische AG weitgehend nach österreichischem Verschmelzungsrecht erfolgt (vgl. den Verweis auf das Verfahren nach der Verschmelzungs-RL in Art. 17 Abs. 2 SE-Verordnung), muss die elektronische Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags auch hier zulässig sein.

Zu Z 2 (§ 67):

Entsprechend der allgemeinen verschmelzungsrechtlichen Übergangsbestimmung (vgl. § 262 Abs. 22 AktG) richtet sich auch bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung die maßgebliche Rechtslage danach, ob die Bereitstellung der Unterlagen nach § 221a Abs. 2 AktG vor oder nach dem Inkrafttreten des UmVerG erfolgt.

Zu Art. 6 (FBG):

Zu Z 1 (§ 3):

Der Internetseite eines Unternehmens kommt häufig nicht nur kommerzielle, sondern auch rechtliche Bedeutung zu, da über sie juristisch relevante Informationen (zB. allgemeine Geschäftsbedingungen) abgerufen oder zum Teil auch Verträge geschlossen werden können. Die besondere Eignung einer Internetseite als Informationsmedium wurde auch vom Gesetzgeber bereits ausdrücklich anerkannt (vgl. etwa im Gesellschaftsrecht § 108 Abs. 4 und 5 AktG).

Um dieser Bedeutung von Internetseiten Rechnung zu tragen, sollen im Firmenbuch eingetragene Rechtsträger über einen neuen § 3 Abs. 3 FBG in Hinkunft die Möglichkeit haben, auch ihre Internetadresse eintragen zu lassen. Eine Eintragungspflicht soll dabei nur für börsenotierte Aktiengesellschaften bestehen (vgl. dazu § 5 Z 4b FBG), da diese aufgrund bestehender aktienrechtlicher Vorschriften (vgl. zB. § 108 Abs. 4 AktG) bereits derzeit verpflichtet sind, bestimmte Information (auch oder ausschließlich) auf ihrer Website bekannt zu machen. Für andere Rechtsträger ist die Eintragung ihrer Internetseite fakultativ; allerdings können nicht börsenotierte Aktiengesellschaften ihre Internetseite nur dann für die gesetzlich gebotene Bereitstellung von Informationen (vgl. etwa § 108 Abs. 5 AktG) verwenden, wenn die Seite im Firmenbuch eingetragen ist (vgl. dazu die vorgeschlagene Änderung des § 13 Abs. 5 AktG). Diese scheinbar strengere Behandlung nicht notierter Gesellschaften erklärt sich dadurch, dass die Adressaten der Information (meist die Aktionäre, bisweilen aber auch die Gesellschaftsgläubiger oder generell die Öffentlichkeit) mangels Verpflichtung der Gesellschaft zu Bekanntmachungen auf ihrer Internetseite nicht ohne Weiteres – konkret ohne vorhergehende Eintragung der Website im Firmenbuch – mit der Verwendung dieses Mediums rechnen müssen.

Zu Z 2 (§ 5):

Jede börsenotierte AG und SE soll in Hinkunft verpflichtet sein, den Umstand ihrer Börsenotierung sowie ihre Internetadresse – über die sie aufgrund bestehender aktienrechtlicher Vorschriften (vgl. zB. § 108 Abs. 4 AktG) bereits jetzt verfügen müssen – im Firmenbuch eintragen zu lassen.

Führt die Gesellschaft später ein Delisting durch, ist auch der Wegfall der Börsenotierung zum Firmenbuch anzumelden (Änderung im Sinn des § 10 Abs. 1 FBG).

Zu Z 3 (§ 11):

Anmeldungen zum Firmenbuch, die den Umstand der Börsenotierung eines Gesellschaft oder die Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers betreffen, sollen nicht der beglaubigten Form bedürfen, sondern als vereinfachte Anmeldungen im Sinn des § 11 FBG erfolgen können.

Zu Z 4 (§ 43):

Eine spezielle Übergangsvorschrift räumt börsenotierten Gesellschaften für die obligatorische Eintragung ihrer Internetadresse im Firmenbuch eine Frist von einem Jahr ein.

Zu Art. 7 (Umsetzungshinweis):

Die umzusetzende Richtlinie ist auch im Gesetzestext ausdrücklich anzuführen.


Umsetzungstabelle:

 

Änderungs-RL:

Geänderte RL-Bestimmung:

Umgesetzt durch:

Art. 1:

RL 77/91/EWG

 

Z 1

Art. 1 Abs. 1

Nicht erforderlich

Z 2

Art. 10 Abs. 5

§ 233 Abs. 3 AktG; § 3 Abs. 4 SpaltG

Z 3

Art. 27 Abs. 3

§ 223 Abs. 2 AktG; § 17 Z 3a SpaltG

Art. 2:

RL 78/855/EWG

 

Z 1

Art. 1 Abs. 1

Nicht erforderlich

Z 2

Art. 6

§ 221a Abs. 1a AktG

Z 3

Art. 8

§ 231 AktG

Z 4

Art. 9 Abs. 1

§ 220a AktG

 

Art. 9 Abs. 2

§ 221a Abs. 5 AktG

 

Art. 9 Abs. 3

§§ 232 Abs. 2 iVm. 220a AktG

Z 5

Art. 11 Abs. 1

§ 221a Abs. 2 und 4 AktG; §§ 232 Abs. 2 iVm. 221a Abs. 3 AktG

 

Art. 11 Abs. 3 und 4

§§ 221a Abs. 2 iVm. 108 Abs. 3 bis 5 AktG

Z 6

Art. 13 Abs. 2

§ 226 AktG

Z 7

Streichung von Art. 23 Abs. 4

Nicht erforderlich

Z 8

Art. 24

 

 

Verweis auf Art. 5 Abs. 2 lit. b, c und d

§§ 232 Abs. 1 iVm. 220 Abs. 2 Z 3 und 4 AktG

 

Verweis auf Art. 9 und 10

§§ 232 Abs. 1 iVm. 220a und 220b AktG

 

Verweis auf Art. 11 Abs. 1 lit. d und e

§§ 232 Abs. 1 AktG iVm. 221a Abs. 2 Z 4 bis 6 AktG

 

Verweis auf Art. 19 Abs. 1 lit. b

§§ 224 Abs. 1 Z 1 iVm. 225a Abs. 3 Z 3 AktG

 

Verweis auf Art. 20 und 21

§ 232 Abs. 1 AktG

 Z 9

Art. 25

§§ 232 Abs. 1a iVm. 231 AktG

Z 10

Art. 27

§ 231 AktG

Z 11

Art. 28

Nicht erforderlich (vgl. §§ 1 ff GesAusG)

Art. 3:

RL 82/891/EWG

 

Z 1

Art. 4

§ 7 Abs. 1a SpaltG; § 17 Z 5 SpaltG iVm. § 221a Abs. 1a AktG

Z 2

Art. 6

§ 17 Z 5 SpaltG iVm. § 231 AktG

Z 3

Art. 7 Abs. 2

§ 4 Abs. 1 SpaltG

Z 4

Streichung von Art. 8 Abs. 3

Nicht erforderlich

Z 5

Art. 9 Abs. 1

§ 7 Abs. 2 und 3a SpaltG

 

Art. 9 Abs. 3 und 4

§§ 7 Abs. 2, 17 Z 5 SpaltG iVm. 108 Abs. 3 bis 5 AktG;

Z 6

Art. 12 Abs. 2

§ 15 SpaltG

Z 7

Art. 20

§ 17 Z 7 SpaltG

Z 8

Streichung von Art. 22 Abs. 4

Nicht erforderlich

 

Art. 22 Abs. 5

§ 16a SpaltG

Art. 4:

RL 2005/56/EG

 

Z 1

Art. 6 Abs. 1

§ 8 Abs. 2a EU-VerschG

Z 2

Art. 15 Abs. 2

Nicht erforderlich

 


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Umgründungs-Vereinfachungsgesetz

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMJ

Berechnungs­datum

11. November 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

8

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet auf 10.000er)

980.000

 

IVP 1 - ENTFALL DER AUFLAGEPFLICHT VON HV-UNTERLAGEN

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

AGen müssen vor der Hauptversammlung diverse Unterlagen nicht mehr an ihrem Sitz auflegen, wenn sie diese auf ihrer Internetseite zugänglich machen.

Ursprung:

EU

Fundstelle

§ 108 Abs. 3 AktG

ENTLASTUNG (gerundet auf 10.000er)

130.000

 

IVP 2 - ENTFALL DER EINREICHUNGS- UND VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT DES VERSCHMELZUNGSVERTRAGS / SPALTUNGSPLANS

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Bei Verschmelzungen von AGen sowie bei allen Spaltungen muss der Verschmelzungsvertrag / Spaltungsplan nicht zum Firmenbuchgericht eingereicht und kein Hinweis in der Wr. Zeitung veröffentlicht werden, wenn der Verschmelzungsvertrag / Spaltungsplan in die Ediktsdatei eingestellt wird.

Ursprung:

EU

Fundstelle

§ 221a Abs. 1a AktG; § 7 Abs. 1a SpaltG

ENTLASTUNG (gerundet auf 10.000er)

200.000

 

IVP 3 - ENTFALL DER ZWISCHENBILANZ

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Börsenotierte AGen müssen bei einer Verschmelzung oder Spaltung keine Zwischenbilanz mehr erstellen.

Ursprung:

EU

Fundstelle

§ 221a Abs. 4 AktG; § 7 Abs. 3a SpaltG

ENTLASTUNG (gerundet auf 1.000er)

14.000

 

IVP 4 - ENTFALL DES VERSCHMELZUNGSBERICHTS

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Beim Upstream-Merger einer 100%igen Tochtergesellschaft ist kein Bericht des Vorstands / Geschäftsführers erforderlich.

Ursprung:

EU

Fundstelle

§ 232 Abs. 1 AktG

ENTLASTUNG (gerundet auf 10.000er)

120.000

 

IVP 5 - ENTFALL DER BESCHLUSSFASSUNG IN DER TOCHTERGESELLSCHAFT

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Beim Upstream-Merger einer 100%igen Tochtergesellschaft ist in dieser keine Beschlussfassung durch die Gesellschafter mehr erforderlich.

Ursprung:

EU

Fundstelle

§ 232 Abs. 1a AktG

ENTLASTUNG (gerundet auf 10.000er)

220.000

 

IVP 6 - ENTFALL VON BERICHTSPFLICHTEN BEI VERHÄLTNISWAHRENDER SPALTUNG

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Bei verhältniswahrenden Spaltungen zur Neugründung sind kein Spaltungsbericht, keine Spaltungsprüfung und keine Zwischenbilanz erforderlich.

Ursprung:

EU

Fundstelle

§ 16a SpaltG

ENTLASTUNG (gerundet auf 10.000er)

280.000

 

IVP 7 - ENTFALL DER BESCHLUSSFASSUNG BEI DER SPALTUNG ZUR AUFNAHME DURCH MUTTERGESELLSCHAFT

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Gehören bei einer Spaltung zur Aufnahme alle Anteile an der übertragenden Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft, bedarf es keiner Beschlussfassung in der übertragenden Gesellschaft.

Ursprung:

EU

Fundstelle

§ 17 Z 7 SpaltG

ENTLASTUNG (gerundet auf 1.000er)

21.000

 

IVP 8 - EINTRAGUNG DER BÖRSENOTIERUNG UND DER INTERNETADRESSE

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Börsenotierte Gesellschaften müssen den Umstand ihrer Notierung sowie die Adresse ihrer Internetseite im Firmenbuch eintragen lassen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 5 Z 4b FBG

BELASTUNG (gerundet auf 1.000er)

2.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Aktiengesellschaften

Fallzahl

1.200

Quellenangabe

Auswertung der AGen aus dem Firmenbuch

 

Verwaltungstätigkeit 1

Veröffentlichung, Aushang

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

3

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-108,00

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

-129.600

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

-129.600

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

Aktiengesellschaften und Gesellschaften m.b.H.

Fallzahl

470

Quellenangabe

Statistische Auswertung aus dem Firmenbuch anhand der Verschmelzungen / Spaltungen im Jahr 2009

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

3

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-250,00

Entfall der Veröffentlichungskosten in der Wr. Zeitung

 

Verwaltungstätigkeit 2

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw Inspektion

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

1

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-432,00

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

-203.040

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

-203.040

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 3

Börsenotierte Aktiengesellschaften

Fallzahl

3

Quellenangabe

Statistische Auswertung aus dem Firmenbuch anhand der Verschmelzungen / Spaltungen im Jahr 2009; BRIT-Datenbank

 

Verwaltungstätigkeit 1

Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

16

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Verwaltungstätigkeit 2

Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

16

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Verwaltungstätigkeit 3

Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

40

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-4.720,00

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

-14.160

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

-14.160

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 4

Aktiengesellschaften

Fallzahl

30

Quellenangabe

Statistische Auswertungen aus dem Firmenbuch anhand der Verschmelzungen im Jahr 2009

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw Inspektion

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

1

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Verwaltungstätigkeit 2

Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

5

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-406,00

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

-12.180

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

-12.180

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 4

Gesellschaften m.b.H.

Fallzahl

570

Quellenangabe

Statistische Auswertungen aus dem Firmenbuch anhand der Verschmelzungen im Jahr 2009

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw Inspektion

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

1

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Verwaltungstätigkeit 2

Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

2

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-184,00

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

-104.880

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

-104.880

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 5

Aktiengesellschaften (als übertragende Gesellschaften)

Fallzahl

15

Quellenangabe

Statistische Auswertung aus dem Firmenbuch anhand der Verschmelzungen im Jahr 2009

 

Verwaltungstätigkeit 1

Dokumentation, Archivierung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

1

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-1.000,00

Entfall von Kosten für Notar etc.

 

Verwaltungstätigkeit 2

Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

5

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-1.406,00

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

-21.090

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

-21.090

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 5

Gesellschaften m.b.H.

Fallzahl

285

Quellenangabe

Statistische Auswertung aus dem Firmenbuch anhand der Verschmelzungen im Jahr 2009

 

Verwaltungstätigkeit 1

Dokumentation, Archivierung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

1

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-500,00

Entfall der Kosten für Notar etc.

 

Verwaltungstätigkeit 2

Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

2

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-684,00

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

-194.940

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

-194.940

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 6

Gesellschaften m.b.H.

Fallzahl

50

Quellenangabe

Statistische Auswertung aus dem Firmenbuch anhand der Spaltungen im Jahr 2009; AGen zwar theoretisch betroffen, praktisch aber keine Fälle!

 

Verwaltungstätigkeit 1

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw Inspektion

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

1

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-5.000,00

Entfall der Kosten für Spaltungsprüfer

 

Verwaltungstätigkeit 2

Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

2

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Verwaltungstätigkeit 3

Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

5

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-5.554,00

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

-277.700

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

-277.700

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 7

Gesellschaften m.b.H.

Fallzahl

30

Quellenangabe

Statistische Auswertung aus dem Firmenbuch anhand der Spaltungen im Jahr 2009

 

Verwaltungstätigkeit 1

Dokumentation, Archivierung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

1

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-500,00

Entfall der Kosten für Notar etc.

 

Verwaltungstätigkeit 2

Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

2

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-684,00

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

-20.520

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

-20.520

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 8

Börsenotierte Aktiengesellschaften

Fallzahl

5

Quellenangabe

Website der Wr. Börse

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

1

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

250,00

Einschaltung in der Wr. Zeitung

 

Verwaltungstätigkeit 2

Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw Inspektion

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

1

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

360,00

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

1.800

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

1.800