Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

5. UNTERABSCHNITT

5. UNTERABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

Verwendung der Mittel

Verwendung der Mittel

§ 81. (1) Die Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus haben die Krankenversicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.

§ 81. (1) Die Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus haben die Krankenversicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren. Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (§ 15 Abs. 2 Gesundheitstelematikgesetz 2011, BGBl. I Nr. xx/2011 (GTelG 2011)), das jederzeitige Einsichtsrecht (§ 16 Abs. 1 Z 1 GTelG 2011), das Recht auf Aufnahme besonders sensibler ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 2 GTelG 2011), der Widerspruch im Einzelfall (§ 16 Abs. 1 Z 3 GTelG 2011), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 4 GTelG 2011) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Ombudsstelle (§ 16 Abs. 4 GTelG 2011) offensteht.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Artikel 3

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Verwendung der Mittel

Verwendung der Mittel

§ 43. (1) Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat der Versicherungsträger ein Mal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.

§ 43. (1) Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat der Versicherungsträger ein Mal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren. Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (§ 15 Abs. 2 Gesundheitstelematikgesetz 2011, BGBl. I Nr. xx/2011 (GTelG 2011)), das jederzeitige Einsichtsrecht (§ 16 Abs. 1 Z 1 GTelG 2011), das Recht auf Aufnahme besonders sensibler ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 2 GTelG 2011), der Widerspruch im Einzelfall (§ 16 Abs. 1 Z 3 GTelG 2011), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 4 GTelG 2011) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Ombudsstelle (§ 16 Abs. 4 GTelG 2011) offensteht.

(2) …

(2) …

Artikel 4

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Verwendung der Mittel

Verwendung der Mittel

§ 41. (1)Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat der Versicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.

§ 41. (1)Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat der Versicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren. Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (§ 15 Abs. 2 Gesundheitstelematikgesetz 2011, BGBl. I Nr. xx/2011 (GTelG 2011)), das jederzeitige Einsichtsrecht (§ 16 Abs. 1 Z 1 GTelG 2011), das Recht auf Aufnahme besonders sensibler ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 2 GTelG 2011), der Widerspruch im Einzelfall (§ 16 Abs. 1 Z 3 GTelG 2011), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 4 GTelG 2011) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Ombudsstelle (§ 16 Abs. 4 GTelG 2011) offensteht.

(2) …

(2) …

Artikel 5

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

3. UNTERABSCHNITT

3. UNTERABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

Verwendung der Mittel

Verwendung der Mittel

§ 27. (1) Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat die Versicherungsanstalt einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.

§ 27. (1) Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat die Versicherungsanstalt einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren. Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (§ 15 Abs. 2 Gesundheitstelematikgesetz 2011, BGBl. I Nr. xx/2011 (GTelG 2011)), das jederzeitige Einsichtsrecht (§ 16 Abs. 1 Z 1 GTelG 2011), das Recht auf Aufnahme besonders sensibler ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 2 GTelG 2011), der Widerspruch im Einzelfall (§ 16 Abs. 1 Z 3 GTelG 2011), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 4 GTelG 2011) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Ombudsstelle (§ 16 Abs. 4 GTelG 2011) offensteht.

(2) …

(2) …

Artikel 6

Änderung des Gentechnikgesetzes

Datenschutz

Datenschutz

§ 71. (1) …

§ 71. (1) …

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, das Gesundheitstelematikgesetz, BGBl. I Nr. 179/2004, sowie Vorschriften, die besondere Verschwiegenheits- oder Meldepflichten beinhalten, unberührt.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, das Gesundheitstelematikgesetz 2011, BGBl. I Nr. xx/20xx, sowie Vorschriften, die besondere Verschwiegenheits- oder Meldepflichten beinhalten, unberührt.

 

Inkrafttretens-Bestimmungen

 

§ 113. § 71 Abs. 2 in der Fassung des Elektronische Gesundheitsakte-Gesetzes, BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt mit xx.xx.20xx in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich

§ 15. (1) bis (3) …

§ 15. (1) bis (3) …

(4) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern auch dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.

(4) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern auch dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

Tätigkeitsbereich

Tätigkeitsbereich

§ 84. (1) …

§ 84. (1) …

(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen.

(3) …

(3) …

(4) Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:

(4) Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

Nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

Nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.

(5) …

(5) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 117. (1) bis (11) …

§ 117. (1) bis (11) …

 

(12) Die §§ 15 Abs. 4 sowie 84 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Elektronische Gesundheitsakte-Gesetzes, BGBl. I Nr. xx/20xx, treten mit xx.xx.20xx in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Hebammengesetzes

Wirkungskreis

Wirkungskreis

§ 40. (1) bis (3) …

§ 40. (1) bis (3) …

(4) Das Österreichische Hebammengremium ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Hebammen ermächtigt. Eine Weitergabe dieser Daten ist untersagt.

(4) Das Österreichische Hebammengremium darf personenbezogene Daten von Hebammen verarbeiten (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999), soweit diese zur Erfüllung von Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendig sind.

§ 62a. (1) bis (4) …

§ 62a. (1) bis (4) …

 

(5) § 40 Abs. 4 in der Fassung des Elektronische Gesundheitsakte-Gesetzes, BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt mit xx.xx.20xx in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Berufsbild des Heilmasseurs

Berufsbild des Heilmasseurs

Berufsbild - Heilmasseur

Berufsbild - Heilmasseur

§ 29. (1) und (2) …

§ 29. (1) und (2) …

(3) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). Die ärztliche Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung der angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

(3) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). Die ärztliche Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung der angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen.

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 89. (1) bis (5) …

§ 89. (1) bis (5) …

 

(6) § 29 Abs. 3 in der Fassung der Gesundheitstelematik-Novelle 2010, BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit xx.xx.20xx in Kraft

Artikel 10

Änderung des Strafgesetzbuches

 

Widerrechtliches Verlangen von ELGA-Gesundheitsdaten

 

§ 118b. (1) Wer abgesehen von den Fällen des § 14 Gesundheitstelematikgesetz 2011 (GTelG 2011), BGBl. I Nr. xx, die Einsichtnahme in oder die Weitergabe von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 8 lit. a GTelG 2011), die im Rahmen der ELGA (§ 13 GTelG 2011) zugänglich gemacht wurden, verlangt und diesem Verlangen dadurch Nachdruck verleiht, dass er im Falle der Weigerung ein, für die sich weigernde Person, schädliches Verhalten zu setzen beabsichtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(2) Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

Missbräuchliche Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten

 

§ 118c. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder Personen gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 lit. b, die ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. a GTelG 2011 im Rahmen ihrer Berufsausübung vom Betroffenen (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) vertraulich erhalten und diese ohne Zustimmung des Betroffenen missbräuchlich verwenden, sind mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.