Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:

1. Teil
(Grundsatzbestimmungen)

1. § 2a Abs. 4 dritter  Satz lautet:

„Die Landesgesetzgebung kann weiters bestimmen, dass im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation und Psychosomatik, im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, im Rahmen von Abteilungen für Neurologie Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, und im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde Departments für Psychosomatik geführt werden können.“

2. Der bisherige Text des § 5a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“,  folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Durch die Landesgesetzgebung sind die nach Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommenden Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten zu verpflichten, ein transparentes Wartelistenregime für geplante Operationen einzurichten.“

3. § 8 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheiten für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie und Unfallchirurgie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist; im übrigen kann im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;“

4. § 8c Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Träger sind berechtigt, vom Sponsor bzw. sonst zur Befassung Berechtigten oder Verpflichteten einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten einer Beurteilung zu verlangen.“

5. § 8c Abs.4 Z 8 lautet:

         „8. je einem Vertreter einer repräsentativen Behindertenorganisation sowie einem Vertreter der Senioren, welcher einer Seniorenorganisation, deren Einrichtung den Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, entspricht, anzugehören hat und“

6. Die bisherigen § 8e und § 8f erhalten die Bezeichnung „8f“ und „8g“, § 8e samt Überschrift  lautet:

„Opferschutzgruppen

§ 8e. (1) Der Landesgesetzgeber hat die Träger der nach ihrem Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommenden Krankenanstalten zu verpflichten, Opferschutzgruppen für Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten. Für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Opferschutzgruppe erfordert, können Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Die Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt den Kinderschutzgruppen (§ 8f).

(3) Der Opferschutzgruppe haben jedenfalls zwei Vertreter des ärztlichen Dienstes, die bei einem entsprechenden Leistungsangebot Vertreter des Sonderfaches Unfallchirurgie sowie Frauenheilkunde und Geburtenhilfe zu sein haben, anzugehören. Im Übrigen haben der Opferschutzgruppe Angehörige des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören.

(4) Der Opferschutzgruppe obliegt insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt.“

7. In § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „öffentlichen Fürsorge“ durch das Wort „Sozialhilfe“ ersetzt.

8. § 27a Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz lauten:

„Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, die Anstaltspflege im Zusammenhang mit einer Organspende in Anspruch nehmen, sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen.“

9. § 27a Abs. 5 dritter Satz lautet:

„Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die - abgesehen von der Sonderklassegebühr gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 - bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, die Anstaltspflege im Zusammenhang mit einer Organspende in Anspruch nehmen, sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.“

10. In § 38a Abs. 3 wird die Wortfolge „nach § 167a StVG“ durch die Wortfolge „nach §§ 71 Abs. 3 und 167a  StVG“ ersetzt.

2. Teil

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

11. Nach § 65 Abs. 4e wird folgender Abs. 4f eingefügt:

„(4f) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 4, § 5a Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Z 3, § 8c Abs. 1, § 8c Abs. 4 Z 8, § 8e samt Überschrift, § 24 Abs. 3, § 27a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 und § 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011  innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“