Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag), das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den AEU-Vertrag, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des AEU-Vertrages, des ESZB/EZB-Statuts, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Unionsrechts, insbesondere der Artikel 3 des Vertrages über die Europäische Union und Artikel 127 des AEU-Vertrages, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in Bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union zu unterstützen.“

3. In § 2 Abs. 5 werden die Worte „Gemeinschaft“ durch die Worte „Union“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften“ durch die Wortfolge „unionsrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.

5. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz  2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gleichzustellen.“

6. § 8 samt Überschrift lautet:

„Grundkapital und Aktionär

§ 8. Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt 12 Millionen Euro und ist in 150 000 Stück Stückaktien geteilt.“

7. § 9 lautet:

§ 9. Alleinaktionär der Oesterreichischen Nationalbank ist der Bund. Die Aktionärsrechte des Bundes werden vom Bundesminister für Finanzen ausgeübt.“

8. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die regelmäßige Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.“

9. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf schriftliches Verlangen des Bundes ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen der entsprechenden schriftlichen Anträge bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.“

10. Die §§ 11 bis 14 entfallen.

11. § 16 Z 3 lautet:

         „3. die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes;“

12. § 16 Z 4, 6, 7 und 9 entfallen.

13. § 17 entfällt.

14. § 18 entfällt.

15. § 19 entfällt.

16. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.“

17. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Alle Mitglieder des Generalrates werden ernannt.“

18. In § 22 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

19. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Union stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als drei hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.“

20. § 22 Abs. 5 lautet:

„(5) Das nach § 40 Arbeits-Verfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu den Sitzungen des Generalrates einen Vertreter zu entsenden. Dieser Vertreter hat in Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.“

21. § 23 lautet:

§ 23. Der Präsident, der Vizepräsident und die acht weiteren Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.“

22. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf schriftliches Verlangen von drei Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs muss binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.“

23. § 29 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Generalrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.“

24. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

25. In § 33 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

26. In § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „Art. 109a Abs. 1 EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „Artikel 283 Abs. 1 AEU-Vertrag“ ersetzt.

27. In § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, dass die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem AEU-Vertrag, nach dem ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.“

28. § 37 lautet:

§ 37. (1) Die Generalversammlung wählt unter Bedachtnahme auf Artikel 27 ESZB/EZB-Statut jährlich einen Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer. Nicht zum Rechnungsprüfer oder Ersatzrechnungsprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden, die einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank bereits in fünf Fällen gezeichnet haben; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Rechnungsprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenigen Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Rotationsbestimmungen gelten nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.

(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.

(3) Der Rechnungsprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

29. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, für Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EU-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 123 AEU-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13.12.1993 (ABl. Nr. L 332/1 vom 31.12.1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.“

30. In § 42 wird die Wortfolge „des Artikels 104 EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „des Artikels 123 AEU-Vertrag“ ersetzt.

31. In § 43 wird die Wortfolge „Artikel 105 Abs. 5 EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „Artikel 127 Abs. 5 AEU-Vertrag“ ersetzt.

32. § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr im Rahmen des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Das Recht zur Einholung von Auskünften und zur Datenermittlung umfasst auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen und Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Ausweise vorzuschreiben. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und die Bestimmungen über die Vertraulichkeit werden gemäß Artikel 129 Abs. 4 AEU-Vertrag vom Rat der EU festgelegt.“

33. In § 44 Abs. 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

34. In § 45 wird die Wortfolge „ihre Aktionäre“ durch die Wortfolge „ihr Aktionär“ ersetzt.

35. In § 47 Z 1 wird das Wort „Gemeinschafts-“ durch das Wort „Unions-“ ersetzt.

36. In § 50 wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.

37. In § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „EG“ durch die Wortfolge „EU“ ersetzt.

38. § 64 lautet:

§ 64. Wer unbefugt große Mengen von Euro-Banknoten oder –Münzen vernichtet, ist mit einer Strafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.“

39. § 68 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gesondert auszuweisen sind im Geschäftsbericht direkte und indirekte Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten sowie das Nennkapital.“

40. Nach § 68 wird folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:

„Plankostenrechnung und Investitionsplan

§ 68a. (1) Das Direktorium hat vor Beginn eines Geschäftsjahres eine Plankostenrechnung und einen Investitionsplan aufzustellen, die der Zustimmung des Generalrates bedürfen.

(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat das Direktorium den Planzahlen die tatsächlich angefallenen Kosten und Investitionen in einer Plan/Ist-Analyse gegenüberzustellen. Die Plan/Ist-Analyse ist zusammen mit dem zu erstellenden Prüfbericht des Rechnungsprüfers dem Generalrat jeweils so bald wie möglich zu übermitteln.“

41. In § 69 entfallen Abs. 1 Z 1 und Abs. 4.

42. § 69 Abs. 3 lautet:

„(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhält der Aktionär gemäß Beschluss der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH seines Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluss der Generalversammlung zu verwenden.“

43. In § 75 Abs. 1 wird die Wortfolge „EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „AEU-Vertrag“ ersetzt sowie die Wortfolge „Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.

44. Im § 78 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Aktionären“ durch die Wortfolge „dem Aktionär“ ersetzt.

45. In § 82 Abs. 1 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch „unionsrechtlichen“ ersetzt.

46. In § 87 entfallen Z 1 bis 5 und 8.

47. § 87 Z 9 lautet:

         „9. Die Reduktion der Zahl der Mitglieder des Generalrates erfolgt stufenweise auf 12 Mitglieder bis zum 31. Dezember 2013 und auf 10 Mitglieder bis zum 31. Dezember 2015. Die Funktionsperioden der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates laufen aus.“

48. § 88 entfällt.

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1, 4, 5 und 5a wird jeweils die Wortgruppe „vier Millionen Euro“ durch die Wortgruppe „8 Millionen Euro“ ersetzt.

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. § 19 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“