Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Nationalbankgesetzes

§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den EG-Vertrag, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag), das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den AEU-Vertrag, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrages, des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 2 und 105 des EG-Vertrages, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des AEU-Vertrages, des ESZB/EZB-Statuts, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Unionsrechts, insbesondere der Artikel 3 des Vertrages über die Europäische Union und Artikel 127 des AEU-Vertrages, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in Bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union zu unterstützen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Bei Verfolgung der in Abs. 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Artikel 14 Abs. 3 ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.

(5) Bei Verfolgung der in Abs. 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Artikel 14 Abs. 3 ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.

§ 7. (1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende bundesgesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.

§ 7. (1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende bundesgesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten im Sinne des § 7 Abs. 2 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, an die Oesterreichische Nationalbank ist diese den Organen des Bundes gleichzustellen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gleichzustellen.

Grundkapital und Aktionäre

§ 8. (1) Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt 12 Millionen Euro und ist zu gleichen Teilen in 150 000 auf Namen lautende Aktien zerlegt. Die Zusammenfassung der Aktien in Sammelstücke zu 100, 500 und 1 000 Aktien ist zulässig.

Grundkapital und Aktionär

§ 8. Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt 12 Millionen Euro und ist in 150 000 Stück Stückaktien geteilt.

(2) Die Namen der Aktionäre werden bei der Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch eingetragen. „Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.“

(3) Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung der Generalversammlung.

(4) Der auf die Aktien entfallende Gewinn wird bei Fälligkeit an die Aktionäre ausgeschüttet.

§ 9. Aktionäre können nur österreichische Staatsbürger oder juristische Personen    oder Personengesellschaften des Handelsrechts sein, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich haben und deren Anteile sich weder unmittelbar noch mittelbar mehrheitlich in ausländischer Hand befinden. Fällt eine dieser Voraussetzungen für einen Aktionär weg, so ist er verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich dem Generalrat mitzuteilen und seine Aktien zu veräußern. Seine sämtlichen Aktionärsrechte ruhen ab dem Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen. Für die Übertragung der Aktien ist § 8 Abs. 3 anzuwenden. Kommt es innerhalb von vier Monaten nach Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu keiner rechtswirksamen Übertragung der Aktien, so hat die Übertragung an einen von der Generalversammlung zu bestimmenden Erwerber nach Einholung von dessen Zustimmung zu erfolgen. Dieser hat dem Aktionär den Verkaufswert der Aktie gemäß § 62 Abs. 3 Aktiengesetz zu zahlen.

§ 9. Alleinaktionär der Oesterreichischen Nationalbank ist der Bund. Die Aktionärsrechte des Bundes werden vom Bundesminister für Finanzen ausgeübt.

§ 10. (1) Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

§ 10. (1) Die regelmäßige Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals sowie zwecks Beschlußfassung über die Zustimmungserteilung zur Aktienübertragung (§ 8 Abs. 3) ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen der entsprechenden schriftlichen Anträge bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.

(2) Auf schriftliches Verlangen des Bundes ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen der entsprechenden schriftlichen Anträge bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.

(3) …

(3) …

§ 11. Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der am Tage der Kundmachung der Einberufung mit mindestens hundert Aktien im Aktienbuch eingetragen ist.

§§ 11 bis 14 entfallen.

§ 12. (1) In der Generalversammlung ergeben je hundert Aktien eine Stimme.

(2) Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

(3) Die Vollmachten sind spätestens am achten Tag vor Abhaltung der Generalversammlung vorzulegen. Gesetzliche und statutarische Vertreter bedürfen keiner besonderen Vollmacht, haben jedoch ihre Vertretungsbefugnis spätestens am achten Tag vor der Generalversammlung auszuweisen.

§ 13. (1) Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die anwesenden Aktionäre oder deren Bevollmächtigte mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten.

(2) Wenn eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung nicht beschlußfähig ist, so ist sofort eine neue Generalversammlung einzuberufen, wobei die Einberufungsfrist nicht mehr als acht Tage betragen muß. Diese neu einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Grundkapital beschlußfähig, doch darf nur über Gegenstände beschlossen werden, die in der ursprünglichen Tagesordnung enthalten waren.

§ 14. (1) Innerhalb der letzten acht Tage vor der regelmäßigen Generalversammlung ist der Jahresabschluß für das vorhergehende Geschäftsjahr bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen Nationalbank in Wien zur Einsicht aufzulegen.

(2) Spätestens am achten Tage vor jeder Generalversammlung ist die Tagesordnung der Generalversammlung kundzumachen. Rechtzeitig von den Aktionären eingebrachte Anträge (§ 17) sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

§ 16.

§ 16.

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. die Beschlußfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteiles;

           3. die Beschlussfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des zu verteilenden Gewinnes;

           4. die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (§ 8 Abs. 3);

           4. entfällt.

           5. …

           5. …

           6. die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates;

           6. entfällt.

           7. die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (§ 23 Abs. 3);

           7. entfällt.

           8. …

           8. …

           9. die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.

           9. entfällt.

§ 17. (1) Jeder stimmberechtigte Aktionär ist berechtigt, in der Generalversammlung Anträge zu stellen, doch kann nur über Anträge, die einen auf der Tagesordnung befindlichen Gegenstand betreffen, in der Generalversammlung, in der sie eingebracht werden, ein Beschluß gefaßt werden.

§ 17. entfällt.

(2) Selbständige Anträge (§ 14) sind nebst ihrer Begründung wenigstens am vierzehnten Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Falls im Sinne des § 10 Abs. 2 die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt wird, sind die bezüglichen Anträge gleichzeitig mit diesem Verlangen einzubringen.

§ 18. (1) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung können Aktionäre - ausgenommen der Bund - für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von einer Million Euro je eine Person vorschlagen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl folgenden regelmäßigen Generalversammlung (§ 10 Abs. 1).

§ 18. entfällt.

(2) Die Generalversammlung ist bei der Wahl an die ihr nach Abs. 1 erstatteten Vorschläge gebunden.

§ 19. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit sie nicht unter § 18   Abs. 2 fallen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

§ 19. entfällt.

§ 22. (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und zwölf weiteren Mitgliedern.

§ 22. (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.

(2) Alle Mitglieder des Generalrates werden ernannt.

(3) Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein. Unter ihnen sollen sich Vertreter

(3) Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein.

           1. der Kreditinstitute,

           2. der Industrie,

           3. des Handels und Gewerbes,

           4. der Landwirtschaft und

           5. der Angestellten- und Arbeiterschaft

befinden.

(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vier hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.

(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Union stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als drei hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.

(5) Das nach § 40 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu Verhandlungen über Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten zwei Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter haben bei Ausübung ihrer Befugnisse dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.

(5) Das nach § 40 Arbeits-Verfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu den Sitzungen des Generalrates einen Vertreter zu entsenden. Dieser Vertreter hat in Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.

§ 23. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Ernannten können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.

§ 23. Der Präsident, der Vizepräsident und die acht weiteren Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.

(2) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, so hat die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen; für diese Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden. Die durch Wahl bestimmten Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, können wiedergewählt werden.

(3) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtsdauer von der Generalversammlung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Im Falle einer schweren Verfehlung ist das betreffende Mitglied des Generalrates von der Generalversammlung abzuberufen.

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

(2) Auf schriftliches Verlangen von vier Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs muß binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.

(2) Auf schriftliches Verlangen von drei Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs muss binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.

(3) …

(3) …

§ 29. (1) bis (2) …

§ 29. (1) bis (2) …

(3) Der Generalrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(3) Der Generalrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

(4) …

(4) …

§ 33. (1) …

§ 33. (1) …

(2) Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederernennung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung erfolgt jeweils auf die Dauer von sechs Jahren; eine Wiederernennung ist zulässig.

(3) Mitglieder des Direktoriums dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben und können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Direktorium nicht angehören. Die Mitglieder des Direktoriums dürfen auch sonst keiner Tätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde.

(3) Mitglieder des Direktoriums dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben und können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Union stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Direktorium nicht angehören. Die Mitglieder des Direktoriums dürfen auch sonst keiner Tätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde.

(4) …

(4) …

§ 34. (1) Der Gouverneur ist Mitglied des EZB-Rates (Art. 109a Abs. 1 EG-Vertrag, Art. 10 ESZB/EZB-Statut) und des Erweiterten Rates der EZB (Art. 45 ESZB/EZB-Statut). Er und sein Vertreter sind bei Wahrnehmung dieser Funktionen weder an Beschlüsse des Direktoriums noch an solche des Generalrates gebunden und unterliegen auch sonst keinerlei Weisungen.

§ 34. (1) Der Gouverneur ist Mitglied des EZB-Rates (Art. 283 Abs. 1 AEU-Vertrag, Art. 10 ESZB/EZB-Statut) und des Erweiterten Rates der EZB (Art. 45 ESZB/EZB-Statut). Er und sein Vertreter sind bei Wahrnehmung dieser Funktionen weder an Beschlüsse des Direktoriums noch an solche des Generalrates gebunden und unterliegen auch sonst keinerlei Weisungen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 35. (1)…

§ 35. (1)…

(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, daß die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem EG-Vertrag, nach dem ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, dass die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem AEU-Vertrag, nach dem ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(3) …

(3) …

§ 37. (1) Die Generalversammlung wählt unter Bedachtnahme auf Artikel 27 ESZB/EZB-Statut jährlich zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 37. (1) Die Generalversammlung wählt unter Bedachtnahme auf Artikel 27 ESZB/EZB-Statut jährlich einen Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer. Nicht zum Rechnungsprüfer oder Ersatzrechnungsprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gewählt werden, die einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank bereits in fünf Fällen gezeichnet haben; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Rechnungsprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenigen Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Rotationsbestimmungen gelten nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.

(2) Sie sind berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.

(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt, vom Direktorium alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu verlangen und insbesondere auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.

(3) Die Rechnungsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Der Rechnungsprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 41. (1) Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, für Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EG-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 104 EG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13.12.1993 (ABl. Nr. L 332/1 vom 31.12.1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.

§ 41. (1) Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, für Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EU-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 123 AEU-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13.12.1993 (ABl. Nr. L 332/1 vom 31.12.1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.

(2)…

(2) …

§ 42. Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- oder Kreditgewährung der Oesterreichischen Nationalbank im Sinne des Artikels 104 EG-Vertrag (§ 41 Abs. 1) nicht verbunden sein. Die Oesterreichische Nationalbank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen und als Fiskalagent für die in § 41 Abs. 1 erster Satz bezeichneten Stellen tätig werden; § 41 Abs. 1 findet auch auf diese Geschäfte Anwendung.

§ 42. Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- oder Kreditgewährung der Oesterreichischen Nationalbank im Sinne des Artikels 123 AEU-Vertrag (§ 41 Abs. 1) nicht verbunden sein. Die Oesterreichische Nationalbank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen und als Fiskalagent für die in § 41 Abs. 1 erster Satz bezeichneten Stellen tätig werden; § 41 Abs. 1 findet auch auf diese Geschäfte Anwendung.

§ 43. Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 105 Abs. 5 EG-Vertrag genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 43. Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 127 Abs. 5 AEU-Vertrag genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 44. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr im Rahmen des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Das Recht zur Einholung von Auskünften und zur Datenermittlung umfaßt auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen und Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Ausweise vorzuschreiben. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und die Bestimmungen über die Vertraulichkeit werden gemäß Artikel 106 Abs. 6 EG-Vertrag vom Rat der EG festgelegt.

§ 44. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr im Rahmen des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Das Recht zur Einholung von Auskünften und zur Datenermittlung umfasst auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen und Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Ausweise vorzuschreiben. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und die Bestimmungen über die Vertraulichkeit werden gemäß Artikel 129 Abs. 4 AEU-Vertrag vom Rat der EU festgelegt.

(2) Zur Einholung statistischer Angaben im Auftrag des Bundes oder im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen internationaler Organisationen oder zur Erfüllung von Aufgaben, die der Oesterreichischen Nationalbank durch Bundesgesetz übertragen sind, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von Kredit- und Finanzinstituten sowie von finanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996), statistische Daten, Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte und Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.

(2) Zur Einholung statistischer Angaben im Auftrag des Bundes oder im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen internationaler Organisationen oder zur Erfüllung von Aufgaben, die der Oesterreichischen Nationalbank durch Bundesgesetz übertragen sind, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von Kredit- und Finanzinstituten sowie von finanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996), statistische Daten, Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte und Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.

(3) …

(3) …

§ 45. Die Oesterreichische Nationalbank, ihre Aktionäre, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, genannten Tatbestandes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Übertragung der Aktien, nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.

§ 45. Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, genannten Tatbestandes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Übertragung der Aktien, nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.

§ 47. Zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, gemäß den von der EZB aufgestellten allgemeinen Grundsätzen

§ 47. Zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, gemäß den von der EZB aufgestellten allgemeinen Grundsätzen

           1. auf den Finanzmärkten tätig zu werden, indem sie auf Gemeinschafts- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt;

           1. auf den Finanzmärkten tätig zu werden, indem sie auf Unions- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt;

           2. …

           2. …

§ 50. Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Oesterreichische Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.

§ 50. Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Union und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Oesterreichische Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.

§ 52. (1) …

§ 52. (1) …

(2) Die Basis für die Mindestreserven, die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Mindestreserveverpflichtungen anzuwenden sind, werden durch den Rat der EG festgelegt.

(2) Die Basis für die Mindestreserven, die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Mindestreserveverpflichtungen anzuwenden sind, werden durch den Rat der EU festgelegt.

§ 64. aufgehoben.

§ 64. Wer unbefugt große Mengen von Euro-Banknoten oder –Münzen vernichtet, ist mit einer Strafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.

§ 68. (1) bis (3) …

§ 68. (1) bis (3) …

(4) Gesondert auszuweisen sind im Geschäftsbericht direkte und indirekte Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten sowie das Nennkapital.

 

Plankostenrechnung und Investitionsplan

§ 68a. (1) Das Direktorium hat vor Beginn eines Geschäftsjahres eine Plankostenrechnung und einen Investitionsplan aufzustellen, die der Zustimmung des Generalrates bedürfen.

 

(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat das Direktorium den Planzahlen die tatsächlich angefallenen Kosten und Investitionen in einer Plan/Ist-Analyse gegenüberzustellen. Die Plan/Ist-Analyse ist zusammen mit dem zu erstellenden Prüfbericht des Rechnungsprüfers dem Generalrat jeweils so bald wie möglich zu übermitteln.

§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Oesterreichischen Nationalbank, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 32 und 51 ESZB/EZB-Statut sowie der Bestimmung des Artikel 33 ESZB/EZB-Statut über die Verteilung der Nettogewinne und -verluste der EZB ermittelt wird, sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:

§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Oesterreichischen Nationalbank, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 32 und 51 ESZB/EZB-Statut sowie der Bestimmung des Artikel 33 ESZB/EZB-Statut über die Verteilung der Nettogewinne und -verluste der EZB ermittelt wird, sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:

           1. die während des Jahres angesammelten buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Mittelkurs der valutarischen Bestände), insoweit sie gemäß Abs. 4 unmittelbar einer Reserve zuzuführen sind, die zur Deckung von Kursrisiken dient, welche mit der Haltung valutarischer Bestände verbunden sind.

           1. entfällt.

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(2) …

(2) …

(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß Beschluß der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH ihres Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluß der Generalversammlung zu verwenden.

(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhält der Aktionär gemäß Beschluss der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH seines Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluss der Generalversammlung zu verwenden.

(4) Die Verpflichtung zur Bildung und Auflösung der in Abs. 1 Z 1 genannten Reserve richtet sich nach der Risikoeinschätzung bei den valutarischen Beständen. Auflösungen sind über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen.

(4) entfällt.

§ 75. (1) Klagen gegen die Bank können nur beim Handelsgericht in Wien erhoben werden. In Streitsachen, welche die Erfüllung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Nationalbank aus dem EG-Vertrag oder dem ESZB/EZB-Statut betreffen, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zuständig.

§ 75. (1) Klagen gegen die Bank können nur beim Handelsgericht in Wien erhoben werden. In Streitsachen, welche die Erfüllung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Nationalbank aus dem AEU-Vertrag oder dem ESZB/EZB-Statut betreffen, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(2) …

(2) …

§ 78. (1)…

§ 78. (1)…

(2) Im Falle der Auflösung ist den Aktionären das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.

(2) Im Falle der Auflösung ist dem Aktionär das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.

(3) …

(3) …

§ 82. (1) Verstöße gegen die in § 44 Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden von der EZB oder den von ihr ermächtigten Stellen entsprechend den hiefür erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften geahndet.

§ 82. (1) Verstöße gegen die in § 44 Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden von der EZB oder den von ihr ermächtigten Stellen entsprechend den hiefür erlassenen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften geahndet.

(2) …

(2) …

§ 87.

           1. (zu § 8) Der Bund und die übrigen Aktionäre sind verpflichtet, binnen eines Zeitraumes von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 den durch die Erhöhung des Grundkapitals auf 12 Millionen Euro sich ergebenden Differenzbetrag zum Grundkapital gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 nachzuzahlen. Das Ausmaß der die einzelnen Aktionäre treffenden Nachzahlungsverpflichtung richtet sich nach ihrer Beteiligungsquote im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998. Sobald die Nachzahlung zur Gänze erfolgt ist und die bisherigen Aktienurkunden des Aktionärs vorgelegt wurden, hat die Oesterreichische Nationalbank binnen eines Monats dem betreffenden Aktionär neue Aktienurkunden auszugeben. Kommt ein Aktionär seiner Nachzahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, so ruhen ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung alle seine Mitgliedschaftsrechte in bezug auf den neuen Anteil solange, bis der noch ausstehende Betrag nachgezahlt wird. § 57 Abs. 2 und § 58 Aktiengesetz 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 304/1996 finden sinngemäß Anwendung.

§ 87. 1. bis 5. entfallen.

           2. (zu §§ 22 bis 26)

                a) Jene Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 noch nicht abgelaufen ist, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt. Der Präsident (§§ 22, 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) bekleidet die Funktion des Präsidenten, der erste Vizepräsident (§§ 22 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) die des Vizepräsidenten und der zweite Vizepräsident (§§ 22 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) die eines weiteren Mitglieds des Generalrates. Nach Ablauf dieser Restfunktionsperioden sind die jeweiligen Neubestellungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 vorzunehmen, wobei in den Fällen, in denen ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied ausscheidet, die Generalversammlung, in allen anderen Fällen die Bundesregierung zur Neubestellung zuständig ist.

               b) Die Höhe der besoldungsrechtlichen Ansprüche des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie des vormaligen zweiten Vizepräsidenten bestimmt sich während der Restfunktionsperioden nach §§ 23 und 24 in der am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 geltenden Fassung.

           3. (zu §§ 33 und 34) Die Ernennungen von Mitgliedern des Direktoriums, welche an dem Tag, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, in Geltung stehen, werden in ihrer Laufzeit nicht berührt. Bis zur Neuernennung des Gouverneurs durch den Bundespräsidenten werden die Funktionsbezeichnungen Generaldirektor und Generaldirektor Stellvertreter beibehalten und wird die Funktion gemäß § 34 Abs. 1 vom Präsidenten des Generalrates und im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter wahrgenommen. § 34 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Die Neuernennung des Gouverneurs hat spätestens am 15. Juli 1998 mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 zu erfolgen.

           4. (zu § 61)

                a) Ab der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zum Ablauf des dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten unmittelbar vorangehenden Tages gilt anstelle des § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 folgende Regelung: (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat das ausschließliche Recht, auf Schilling lautende Banknoten auszugeben; die Ausgabe bedarf der Genehmigung durch die EZB. (2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen, auf Schilling lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist. (3) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Oesterreichische Nationalbank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

               b) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten bis zum Ablauf eines durch Bundesgesetz festzulegenden Tages gelten in Österreich neben dem Euro auch die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem oben genannten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen, auf Schilling lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.

           5. (zu § 62) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten bis zum Ablauf des durch Bundesgesetz festgelegten Tages, an dem sämtliche neben den Euro-Banknoten noch umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist § 62 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Umwechslung von auf Euro lautenden Banknoten und Münzen in auf Schilling lautende Banknoten oder Münzen nicht stattfindet.

           6. bis 7. …

           6. bis 7. …

           8. ...

           8. entfällt.

                a) Wer vor Ablauf des bundesgesetzlich festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank Abbildungen ihrer im Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten oder von Teilen derselben oder wer Erzeugnisse, die diesen Banknoten ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung.

 

               b) Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer vor Ablauf des bundesgesetzlich festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Absatz a) unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

                c) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. a) oder b) werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Abbildungen (Abs. 1) sind für verfallen zu erklären.

 

               d) Eine Bewilligung gemäß Abs. a) oder b) kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen sind.

 

 

           9. Die Reduktion der Zahl der Mitglieder des Generalrates erfolgt stufenweise auf 12 Mitglieder bis zum 31. Dezember 2013 und auf 10 Mitglieder bis zum 31. Dezember 2015. Die Funktionsperioden der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates laufen aus.

§ 88. (1) Auf Geschäftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag liegt, ist § 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 mit folgender Änderung anzuwenden:

(Anm.: Die Änderung wurde eingearbeitet)

§ 88. entfällt.

(2) Bis zu dem Tag, ab dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt, sind die Bestimmungen des Nationalbankgesetzes in der Fassung der Bestimmungen des BGBl. I Nr. 60/1998, welche vor dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der WWU in Kraft getreten sind, mit folgenden Änderungen anzuwenden:

(Anm.: Die Änderungen wurden eingearbeitet)

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches - HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie vier Millionen Euro nicht übersteigen.

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches - HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie 8 Millionen Euro nicht übersteigen.

§ 18. (2) bis (6) …

§ 18. (2) bis (6) …

§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

           1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;

           1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;

           2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;

           2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;

           3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;

           3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;

           4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.

           4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.

Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie vier Millionen Euro nicht übersteigen.

Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 8 Millionen Euro nicht übersteigen.

§ 19. (2) bis (3) …

§ 19. (2) bis (3) …

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG und gemäß § 20 ZaDiG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von vier Millionen Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben.

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG und gemäß § 20 ZaDiG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 8 Millionen Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben.

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG und gemäß § 20 ZaDiG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens vier Millionen Euro. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von vier Millionen Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG und gemäß § 20 ZaDiG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens 8 Millionen Euro. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 8 Millionen Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der Vor-Ort-Prüfung und der Einzelbankanalyse Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens vier Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der Vor-Ort-Prüfung und der Einzelbankanalyse Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens 8 Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(6) bis (10) …

(6) bis (10) …

§ 28. (1) bis (18) …

§ 28. (1) bis (18) …

 

(19) § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. § 19 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/201X tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.