Entwurf

Bundesverfassungsgesetz zur Transparenz von Medienkooperationen mit sowie der Vergabe von Förderungen und Werbeaufträgen an Medienunternehmen (BVG-Medienkooperation und Medienförderung – BVG-MedKF)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz dient der Transparenz bei der Vergabe von Förderungen sowie der Erteilung von Werbeaufträgen an und der Vereinbarung von Medienkooperationen mit Medienunternehmen.

(2) Zu diesem Zweck haben die Organe der in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, in Art 126c, in Art 127 Abs. 1, 3 und 4, in Art. 127a Abs. 1, 3 und 4 und Art. 127b Abs. 1 B‑VG aufgezählten Rechtsträger sowie die Organe sonstiger durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger

           1. für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über einen Dritten

                a) erteilten Aufträge an Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation im Sinne der §§ 1 Z 6 ORF‑G, § 2 Z 2 AMD‑G oder Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs 1 und 5 PrR‑G sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G,

               b) erteilten Aufträge an Medienunternehmen eines periodischen Druckwerks und einer Website über entgeltliche Einschaltungen gemäß § 26 Mediengesetz, sowie

                c) nicht bereits durch lit. b erfassten Vereinbarungen über einen finanziellen Beitrag zur Gestaltung von Inhalten von periodischen Druckwerken eines Medienunternehmens oder periodischen elektronischen Medien gemäß § 1 Z 5a lit. b und c eines Medienunternehmens (Medienkooperationen)

den Namen des Auftragnehmers und die Höhe des Entgelts sowie

           2. für an Medienunternehmen gewährte Förderungen

                a) nach dem KOG,

               b) nach dem PresseFG 2004,

                c) nach dem PubFG sowie

               d) die mit den in lit. a bis c angeführten Fördermaßnahmen inhaltlich vergleichbar sind, indem insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung

auf einer vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Website bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat halbjährlich zum 15. Juli für die vorangegangenen Monate Jänner bis Juni und zum 15. Jänner für die vorangegangenen Monate Juli bis Dezember und getrennt nach Mediengattung zu erfolgen. Dabei hat insbesondere eine konkrete Aufschlüsselung hinsichtlich des jeweiligen Druckwerks, Rundfunkprogramms oder der jeweiligen Website zu erfolgen. Auf der Website des Bundeskanzleramts ist zudem eine Rubrik mit der Bezeichnung „keine Bekanntgabepflicht“ aufzunehmen.

(3) Wurden von einem Rechtsträger im Sinne des Abs. 2 keine Aufträge oder Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 lit. a bis c oder keine Förderungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 im jeweils maßgebenden Zeitraum vergeben bzw. abgeschlossen, oder beträgt das für  einen Auftrag oder eine Vereinbarung geleistete Entgelt oder eine an ein Medienunternehmen gewährte Förderung nicht mehr als 1.000 Euro,  so hat das Organ des Rechtsträgers auf der vom Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Website (Abs. 2) dies unter der Rubrik „keine Bekanntgabepflicht“ zu kennzeichnen.

(4) Abs. 2 Z 1 lit b und c gilt nicht für Aufträge von Verwaltungsbehörden und Gerichten in Verfolgung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten Veröffentlichungsverpflichtung.

(5) Eine Veröffentlichung der Website durch das Bundeskanzleramt erfolgt, sobald sämtliche der zur Bekanntgabe verpflichteten Rechtsträger ihrer Bekanntgabepflicht nach Abs. 2 und Abs. 3 nachgekommen sind.

§ 2. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben.

(2) Für Aufträge und Vereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes erteilt oder abgeschlossen wurden und die eine längere Laufzeit als bis zum 30. Juni 2011 beinhalten, sind die Angaben über den Namen des Auftragnehmers und die Höhe des Entgelts hinsichtlich des über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Teils bekannt zu geben.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.