Vorblatt

Inhalt:

Das vorgeschlagene Bundesverfassungsgesetz beinhaltet spezifische Bekanntgabepflichten des öffentlichen Bereichs im Bezug auf Werbeaufträge und Förderungen an Medienunternehmen.

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen, um für die Öffentlichkeit eine einheitliche und umfassende Darstellung sämtlicher relevanten Aufträge und Förderungen sicherzustellen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen sind im Hinblick auf den Umstand, dass die von der Bekanntgabepflicht betroffenen Rechtsträger ohnehin über die erforderlichen Daten verfügen und diese teilweise auch aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften in eigenen Berichten verarbeiten müssen vernachlässigbar. Sie reduzieren sich im Wesentlichen auf den kurzen Zeitaufwand für die Eingabe der Daten in die vom Bundeskanzleramt zur Verfügung zu stellende technische (Website-)Infrastruktur.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen

-- Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen:

Solche Auswirkungen sind den vorgesehenen Maßnahmen nicht verbunden, da keine zusätzlichen Informationspflichten für Unternehmen oder Bürger/innen normiert werden.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind im Übrigen mit diesen vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf die vorgesehene Verfassungsbestimmung und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Dieses Bundesverfassungsgesetz soll die umfassende Transparenz bei der Vergabe von Werbeaufträgen und von Förderungen an Medienunternehmen fördern, indem regelmäßige die Daten über die Höhe des Auftrags (der Förderung) und den Auftragnehmer (Förderungsnehmer) veröffentlicht werden.

Dieses Bundesverfassungsgesetz kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Da durch seine Bestimmungen die Zuständigkeit der Länder in der Gesetzgebung und in der Vollziehung eingeschränkt wird, ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG auch die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu § 1 Abs. 1:

Die vorliegenden Regelungen sollen - was sich bereits aus dem Gesetzestitel erschließt und durch Abs. 1 als Zielbestimmung spezifisch hervorgehoben wird - die Transparenz bei der Vergabe von „Werbe“-Aufträgen (im weiten Sinn) des öffentlichen Bereichs ebenso fördern wie die Transparenz der Förderpraxis.

Zu § 1 Abs. 2:

Die Bestimmung enthält den Kern der Transparenzvorschrift. Zunächst werden im Einleitungssatz (anknüpfend an die Kompetenz des Rechnungshofes zur Gebarungskontrolle) mittels Verweis jene Rechtsträger aufgezählt, die die Bekanntmachungspflicht trifft. Dabei handelt es sich insbesondere um den Bund, die Länder, Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern, Stiftungen, Fonds, Anstalten und öffentlich rechtliche Körperschaften des Bundes, der Länder und der Gemeinden bzw. auch Unternehmungen, an denen diese in qualifizierter Weise beteiligt sind. Weiters werden die Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie im Interesse einer umfassenden Transparenz die sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger (vgl. Art. 121 B‑VG) einbezogen. So ist etwa auch der, auf Grund von § 31a Abs. 1 ORF-G der Rechnungshofkontrolle unterworfene Österreichische Rundfunk vom Anwendungsbereich dieses Bundesverfassungsgesetzes erfasst.

Bekanntzumachen sind einerseits jeder direkt erteilte Auftrag an ein Medienunternehmen, aber auch jeder z. B. unter Zwischenschaltung einer Medienagentur an ein Medienunternehmen erteilte Auftrag über Werbemaßnahmen des öffentlichen Bereichs, selbst wenn die Auswahl des/der Medienunternehmen/s und des/der Mediums/Medien, in dem/denen die wie immer geartete Werbemaßnahme eines der aufgezählten Rechtsträger „geschaltet“ wird, einer Medienagentur nach deren eigenem Ermessen (auch in der Aufteilung auf mehrere Medien) obliegt. Die Bekanntgabe ist nach Medienunternehmen und Mediengattung (konkrete/s Druckwerk, Rundfunkprogramm, Website) aufzuschlüsseln.

Die Regelung knüpft bewusst an den Begriff des „Medienunternehmens“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz an, um nicht jeden – ohne ein Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen für die inhaltliche Gestaltung tätigen – Medieninhaber zu erfassen. Ansonsten wäre – angesichts der Aufzählung in den lit. a bis c jeder finanzielle Beitrag für jede noch so kleine Vereinszeitung oder sonst für eine in der Außenwirkung völlig vernachlässigbare Website erfasst.

Mit Z 1 lit. a werden sämtliche Erscheinungsformen kommerzieller Kommunikation im Fernsehen, Radio oder in audiovisuellen Mediendiensten erfasst. Auch Aufträge über Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit (vgl zum näheren Verständnis BKS 18.10.2010, 611.919/0005-BKS/2010) sind bekannt zu geben.

Durch Z 1 lit. b werden mit dem Verweis auf § 26 Mediengesetz alle „Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte einbezogen, für deren Veröffentlichung“ in einem periodischen Druckwerk oder auf einer Website ein Entgelt geleistet wird.

Z 1 lit. c erfasst schließlich als Auffangtatbestand sämtliche Formen von Medienkooperationen, bei welchen zwar nicht - wie im Sinne der lit. b - für die Veröffentlichung eines bestimmten vom Auftraggeber vorgegebenen Inhalts ein Entgelt geleistet wird, wohl aber zB eine finanzielle Unterstützung dafür gewährt wird, dass ein bestimmtes Thema – ohne jegliche vom Auftraggeber ausgehende Beeinflussung des konkreten Inhalts oder der Ausrichtung – behandelt wird. Z 1 lit. c erfasst daher auch das – ansonsten nur für Rundfunk und für audiovisuelle Abrufdienste gesetzlich näher geregelte – „Sponsoring“ von Beiträgen, Beilagen etc.

Hinsichtlich der Z 2 und ihrer Einschränkung auf Medienunternehmen ist auf die obigen Ausführungen zum Begriffsinhalt zu verweisen. Nach der Z 2 sollen zunächst durch eine demonstrative Aufzählung (vgl lit. a bis c) sämtliche derzeit spezifisch für den Medienbereich vorgesehenen bundesgesetzlich geregelten Förderungen erfasst werden. Im Wege der lit. d wird die Verpflichtung zur Bekanntgabe auf sämtliche mit den vorangegangenen Fördermaßnahmen vergleichbaren Förderinstrumente der betroffenen Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden bzw. sonstige Rechtsträger im Sinne des Einleitungssatzes) erstreckt, sobald sich die Fördermaßnahme auf die inhaltliche Gestaltung, Herstellung, Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die Ausstrahlung, Abrufbarkeit eines wie immer gearteten periodischen elektronischen Mediums bezieht.

Die Bekanntmachung im Sinne des Abs. 2 erfolgt in zwei Stufen. Zunächst sind die relevanten Daten über die Auftragnehmer bzw. Förderungsempfänger und die Höhe des Entgelts von den Auftrag- und Förderungsgebern (Rechtsträgern) selbständig auf einer Website einzutragen, wobei das Bundeskanzleramt sowohl für die Bereitstellung der Website als auch für den technischen Zugang zu dieser durch die berichtspflichtigen Rechtsträger zu sorgen hat. Die Bekanntmachung hat halbjährlich jeweils im Nachhinein zu erfolgen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten liegt ausschließlich bei den Organen der Auftraggeber. Nach Vorliegen der Meldungen sämtlicher Rechtsträger hat das Bundeskanzleramt die Website und ihre Inhalte für die Allgemeinheit öffentlich bereitzustellen (siehe bei § 1 Abs. 5).

Zu § 1 Abs. 3: Im Interesse einer umfassenden Transparenz ist auch eine Verpflichtung für die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Rechtsträger vorgesehen, ausdrücklich bekanntzugeben, dass kein Auftrag bzw. keine Vereinbarung oder Förderung im Sinne des § 1 Abs. 2 erteilt, geschlossen  bzw. gewährt wurde. Eine derartige „Leermeldung“, die seitens des Rechtsträgers durch Markierung in der Rubrik „keine Bekanntgabepflicht“ auf der vom Bundeskanzleramt bereitgestellten Website zu erfolgen hat, ist auch für Aufträge, Vereinbarungen oder Förderungen ausreichend, deren Wert jeweils nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. Auch die Abgabe einer derartigen „Leermeldung“ hat halbjährlich zum 15. Juli für die vorangegangenen Monate Jänner bis Juni und zum 15. Jänner für die vorangegangenen Monate Juli bis Dezember zu erfolgen.

Zu § 1 Abs. 4:

Da in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen spezifische Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungspflichten bestehen, die inhaltlich in keiner Weise in einem Konnex zur Öffentlichkeitsarbeit oder zur Förderungstätigkeit der in Abs. 2 genannten Rechtsträger stehen, ist mittels einer Ausnahmebestimmung darauf Bedacht zu nehmen.

Zu § 1 Abs. 5:

Die bereits bei Abs. 2 erwähnte zweite Stufe der Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung des Inhalts der Website durch das Bundeskanzleramt. Die Veröffentlichung hat erst dann zu erfolgen, wenn sämtliche Meldungen eingelangt sind. Nur damit wird die geforderte umfassende Transparenz sämtlicher Mittelzuwendungen im Sinne des § 1 sichergestellt.

Zu § 2:

In den Anwendungsbereich dieses Bundesverfassungsgesetzes sollen nur solche Aufträge, Vereinbarungen und Förderungen fallen, die nach seinem Inkrafttreten erteilt, abgeschlossen oder gewährt werden. Soweit sich allerdings bereits vor dem Inkrafttreten erteilte Aufträge oder geschlossene Vereinbarungen auch auf einen Zeitraum nach dem 30. Juni beziehen, unterliegen sie hinsichtlich des auf die nachfolgenden Monate entfallenden Anteils der „Offenlegungspflicht“. Förderungen im Jahr 2011 werden jedenfalls nur insoweit erfasst, als sie nach dem 30. Juni 2011 gewährt werden.