Gz BKA-603.979/0001-V/4/2011

Sachbearbeiter: Dr. Michael R. Kogler

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   das  Institut für Europarecht der Universität Graz

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   die   Sky Österreich GmbH

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   den Fachverband der Film- und Musikindustrie

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   die KommAustria

   den Bundeskommunikationssenat

   die Staatlich Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) reg. GenmbH

die Austro Mechana Ges. z. Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GesmbH

die Literar Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte, GesmbH

die LSG - Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH

die VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH

die VBK Verwertungsgesellschaft Bildende Kunst, Fotografie und Choreografie GmbH

die VDFS - Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden reg. GenmbH

die Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH

den Österreichischer Zeitschriften- und Fachmedien-Verband

den Österreichischen Werberat

die Österreichische Computergesellschaft

das Österreichische Filminstitut

die Österreichische Fussball-Bundesliga

den Österreichischen Skiverband

die Österreichische Bundessportorganisation

das Institut für Publizistik und Kommunikationswissenschaften der Uni Wien

das Institut für Kommunikationswissenschaften der Uni Salzburg

das Institut für Medien- und Kommunikationswissenschaften der Uni Klagenfurt

die IFPI AUSTRIA Verband  der österreichischen Musikwirtschaft

die Politische Akademie der ÖVP

das Dr. Karl Renner Institut

die Grüne Bildungswerkstatt

das FPÖ Bildungsinstitut

die BZÖ Zukunftsakademie

 

 

 

Bundesverfassungsgesetz zur Transparenz von Medienkooperationen mit sowie der Vergabe von Förderungen und Werbeaufträgen an Medienunternehmen (BVG-Medienkooperation und Medienförderung – BVG-MedKF)

Versendung zur Begutachtung und zur Stellungnahme nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst einen Entwurf zu oben genanntem Gesetzesvorhaben zur allgemeinen Begutachtung.

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ersucht um allfällige Stellungnahmen bis zum

 

8. APRIL 2011 (einlangend)

 

an die Adresse v4@bka.gv.at. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so geht das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst davon aus, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben werden.

 

Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999; die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.

 

Weiters wird ersucht,

·       die Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln, und zwar — bei Vorhandensein der technischen Möglichkeit hiezu — im Wege elektronischer Post an die Adresse

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

·       und hierüber in der Stellungnahme Mitteilung zu machen.

 

Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt und der Entwurf darüber hinaus auch auf der Webseite http://www.bka.gv.at/medien abgerufen werden kann.

 

 

Beilage

 

8. März 2011

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

 

 

Elektronisch gefertigt