VORBLATT

Probleme:

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Die Übergangsregelung für die Steuerbefreiung für „Auslandsmontagen“ ist bis 2012 befristet.

–      Es bestehen derzeit unterschiedliche Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung.

–      Es bedarf einiger Klarstellungen in Zusammenhang mit der „Wertpapier-KESt“ und der Wegzugsbesteuerung.

–      Die geltende Rechtslage enthält keine ausdrückliche Bestimmung zur Berücksichtigung von Strafen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

–      Bei Arbeitnehmern, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, ergeben sich durch die Auszahlung des Urlaubsentgelts – entweder über den Arbeitgeber oder direkt über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse – für die weiteren sonstigen Bezüge unterschiedliche steuerliche Behandlungen.

–      Beschränkt Steuerpflichtige, die im Rahmen der Veranlagung als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurden, können derzeit einen Freibetragsbescheid erhalten. Die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht können jedoch erst im Rahmen der Veranlagung und nicht bei der laufenden Lohnverrechnung überprüft werden.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Erfordernis der Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache Haribo in Zusammenhang mit der Beteiligungsertragsbefreiung.

–      Derzeitige Ungleichbehandlung von GmbH-Anteilen und Aktien bei der beschränkten KSt-Pflicht der zweiten Art.

Umsatzsteuergesetz 1994:

–      Der Übergang der Steuerschuld bei ausländischen Leistungserbringern ist hinsichtlich der sonstigen Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen (Messen, Konferenzen, …) zu breit geregelt. Bei Werklieferungen ist der Übergang der Steuerschuld hingegen zu eng gefasst.

–      Der Durchführungsbeschluss der EU betreffend den Übergang der Steuerschuld für die Lieferung von Mobilfunkgeräten ist umzusetzen.

–      Die Verwendung der UID-Nummer durch Schwellenerwerber kann zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen.

Gebührengesetz 1957:

–      Die innerstaatliche Implementierung der Biometrie in Aufenthaltstiteln verursacht einen höheren Aufwand.

Versicherungssteuergesetz 1953:

–      Bei Überweisungen des Deckungserfordernisses, die mit der Übertragung von direkten Leistungszusagen vor dem 1. Jänner 2011 in Zusammenhang stehen, besteht Handlungsbedarf.

Kommunalsteuergesetz 1993:

–      Es ist eine Anpassung an die Neuregelung der „Auslandsmontage“ erforderlich.

Neugründungs-Förderungsgesetz:

–      Viele neu gegründete Betriebe beschäftigen im ersten Jahr noch keine Arbeitnehmer. Die Begünstigung geht daher oft ins Leere.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

–      Es ist eine Anpassung an die Neuregelung der „Auslandsmontage“ erforderlich.

Bundesabgabenordnung:

–      Gegenwärtig trifft die Abgabepflichtigen bei erfolgreicher Einbringung einer Berufung das Zinsenrisiko.

–      Auf Grund der Judikatur haben sich Probleme mit der doppelten Berücksichtigung bzw. mit der Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen ergeben.

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

–      Einige Zitierungen des Finanzstrafgesetzes sowie der Strafprozessordnung entsprechen nicht mehr deren geltenden Fassungen.

–      Die Regelung zolltariflicher Überwachungsmaßnahmen ist entgegen der bisherigen Verordnungsermächtigung auch für die Ausfuhr erforderlich.

–      Hinsichtlich der Aussetzung der Einhebung im zollbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren besteht eine Regelungslücke.

–      Die Kostentragung im Fall der Vornahme einer Zollbeschau an einem anderen als dem dafür vorgesehenen Ort ist zu regeln.

EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz:

–      Durch den EU-Rahmenbeschluss ist eine Anpassung in Zusammenhang mit Abwesenheitsentscheidungen erforderlich.

 

Ziele/Inhalt:

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Die derzeit befristete Übergangsregelung für die Steuerbefreiung für „Auslandsmontagen“ soll durch eine dauerhafte Lösung ersetzt werden.

–      Aufnahme von Feuerwehren und Umweltschutzorganisationen sowie Tierheimen in den Kreis begünstigter Spendenempfänger und Vereinheitlichung der Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung.

–      Klarstellungen in Zusammenhang mit der „Wertpapier-KESt“ sowie Vereinfachung der Wegzugsbesteuerung.

–      Gesetzliche Regelung, dass Strafen und Geldbußen steuerlich nicht abzugsfähig sind.

–      Neuregelung bei Arbeitnehmern, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes unterliegen, dass neben dem Urlaubsentgelt ausbezahlte weitere sonstige Bezüge nur innerhalb eines „Jahreszwölftels“ mit 6% versteuert werden.

–      Klarstellung, dass beschränkt Steuerpflichtige, auch wenn sie in die unbeschränkte Steuerpflicht optieren, keinen Freibetragsbescheid erhalten.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache Haribo durch Ausweitung der Beteiligungsertragsbefreiung auf Drittstaaten.

–      Abschaffung der Ungleichbehandlung von GmbH-Anteilen und Aktien bei der beschränkten KSt-Pflicht der zweiten Art.

Umsatzsteuergesetz 1994:

–      Neuregelung des Übergangs der Steuerschuld bei sonstigen Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen (Messen, Konferenzen, …) und bei Lieferungen allgemein (nicht nur Werklieferungen).

–      Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der EU für die Lieferung von Mobilfunkgeräten durch Regelung des Übergangs der Steuerschuld.

–      Die Verwendung der UID-Nummer durch Schwellenerwerber soll künftig als Option zur Erwerbsbesteuerung behandelt werden.

Gebührengesetz 1957:

–      Der zusätzliche Aufwand für die Abnahme der biometrischen Daten in Zusammenhang mit der Ausstellung von Aufenthaltstiteln soll durch eine Erhöhung der Gebühr berücksichtigt werden.

Versicherungssteuergesetz 1953:

–      Überweisungen des Deckungserfordernisses ab dem 1. Jänner 2011 sollen von der Versicherungssteuer befreit bleiben, sofern diese auf der Übertragung von direkten Leistungszusagen vor dem 1. Jänner 2011 beruhen.

Kommunalsteuergesetz 1993:

–      Anpassung an die Änderungen in Zusammenhang mit der „Auslandsmontage“.

Neugründungs-Förderungsgesetz:

–      Ausweitung der Inanspruchnahme der Begünstigung auf drei Jahre, jedoch maximal für 12 Monate ab Beschäftigung des ersten Arbeitnehmers; ab dem zweiten Jahr ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei Arbeitnehmer anzuwenden.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

–      Anpassung an die Änderungen in Zusammenhang mit der „Auslandsmontage“.

Bundesabgabenordnung:

–      Durch die Schaffung von Berufungszinsen sollen die Abgabepflichtigen künftig verhindern können, dass sie bei Einbringung einer Berufung das Zinsenrisiko trifft.

–      Eine neue Berichtigungsvorschrift soll verhindern, dass Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen doppelt berücksichtigt werden bzw. Nichtberücksichtigung finden.

Glücksspielgesetz:

–      Redaktionsversehen sollen bereinigt werden.

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

–      Herstellung von Rechtskonformität und Schließung von bestehenden Regelungslücken.

–      Es soll eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten bei bestimmten Fällen der Zollbeschau im Weg von Kommissionsgebühren geschaffen werden.

EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz:

–      Anpassung in Zusammenhang mit Abwesenheitsentscheidungen auf Grund eines EU-Rahmenbeschlusses.

 

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen steuerlichen Änderungen verursachen finanzielle Auswirkungen bei der Finanzverwaltung in Höhe von ca. 1,2 Mio. Euro. Die finanziellen Auswirkungen der IT-Umsetzung werden nach einer ersten Grobschätzung mit ca. 500 000 Euro beziffert.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die steuerlichen Maßnahmen führen zu einem Minderaufkommen im Jahr 2012 iHv 25 Mio. Euro und ab dem Jahr 2013 iHv 60 Mio. Euro.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Aus dem geschätzten Abgabenaufkommen ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers der Gebietskörperschaften sowie – hier durch die Auswirkungen der Änderungen des NeuFöG – auf die Beiträge zur Unfallversicherung und die Beiträge zur Wirtschaftskammer (in Mio. Euro):

 

 

2011

2012

2013

2014

Bund

 

– 16,7

– 40,1

– 40,1

Länder

 

– 4,6

– 11,4

– 11,4

Gemeinden

 

– 2,4

– 5,9

– 5,9

Beiträge zur Unfallversicherung

 

– 1,0

– 2,1

– 2,1

Beiträge zur Wirtschaftskammer

 

– 0,3

– 0,6

– 0,6

Summe

 

– 25

– 60

– 60

 

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die gegenständlichen Maßnahmen stehen über eine Verbesserung des Unternehmens- bzw. Arbeitnehmerumfelds mit gesamtwirtschaftlich positiven Transaktionskosteneinsparungen sowie mit einer höheren Rechtssicherheit in Verbindung. Die Ausdehnung der Begünstigung für neu gegründete Unternehmen im Bereich der lohnabhängigen Abgaben sowie die Spendenabzugsfähigkeit sollten zudem Beschäftigungsimpulse bringen.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Die vorgesehenen Änderungen im EStG und UStG verursachen zwar Verwaltungslasten für Unternehmen, aber auf Grund der begrenzten Anzahl betroffener Unternehmen liegen diese unter der Bagatellgrenze.

In den übrigen Materiengesetzen sind weder für Unternehmen noch Bürger/innen neue Informationsverpflichtungen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 kommt großteils Männern zu Gute, da von dieser Befreiung vorwiegend Männer betroffen sind.

Die übrigen Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht teilweise erforderliche flankierende Regelungen von Unionsrecht vor.

Die übrigen vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind mit diesen vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Die Steuerbefreiung für „Auslandsmontagen“ wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 geschaffene befristete Übergangsregelung soll – im Sinne der diesbezüglichen Entschließung des Nationalrates – durch eine unions- und verfassungsrechtskonforme Dauerregelung abgelöst werden.

Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sollen in den Kreis begünstigter Spendenempfänger aufgenommen werden. Die Bestimmungen für die Aufnahme in die Liste begünstigter Spendenempfänger sollen vereinheitlicht und eine einheitliche Höchstgrenze vorgesehen werden.

Es soll klargestellt werden, dass endbesteuerungsfähige Kapitalerträge nicht in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag einbezogen werden können.

Die Voraussetzungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen sollen im Sinne der Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes vereinheitlicht werden und es soll klargestellt werden, dass auch kapitalanlageorientierte Lebensversicherungen als Deckungsinstrument für die Pensionsrückstellung herangezogen werden können.

Nachzahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen wird und Zahlungen aus öffentlichen Mitteln sollen – unabhängig vom Zahlungsfluss – steuerlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfasst werden.

Es soll klargestellt werden, dass Strafen und Geldbußen, Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz und Leistungen anlässlich einer Diversion steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführten Neuregelungen bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie die Bestimmungen über den KESt-Abzug sollen in Detailpunkten präzisiert und damit klargestellt werden; weiters sollen Redaktionsversehen beseitigt werden.

Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 aufgrund der Abschaffung des KESt-Gutschriftensystems neu geregelte Wegzugsbesteuerung soll vereinfacht werden. Eine KESt-Abzugsverpflichtung soll künftig in allen Fällen der Wegzugsbesteuerung nur bestehen, wenn der Steuerpflichtige seinen Wegzug dem Abzugsverpflichteten meldet. Ergänzende Regelungen betreffen die Ermittlung der für den KESt-Abzug relevanten Anschaffungskosten.

Bei Arbeitnehmern, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, sollen im Sinne einer Gleichbehandlung neben dem Urlaubsentgelt ausbezahlte weitere sonstige Bezüge in Höhe eines Zwölftels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, mit dem festen Steuersatz (6%) besteuert werden können.

Für Steuerpflichtige, die auf Grund einer Option als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, soll kein Freibetragsbescheid ausgestellt werden, da nicht feststeht, ob sie für das Jahr der Wirksamkeit des Freibetragsbescheides die Voraussetzungen für die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige überhaupt erfüllen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

In Umsetzung des EuGH-Urteils vom 10. Februar 2011, Rs C-436/08 und C-437/08 (Haribo) soll das bestehende System der Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 Abs. 1 KStG 1988 räumlich vom EU/EWR-Raum auf Drittstaaten ausgedehnt werden. Dabei wird auf das Erfordernis einer umfassenden Vollstreckungshilfe verzichtet, allerdings sollen die Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen in Drittstaaten dem Methodenwechsel nach § 10 Abs. 5 KStG 1988 (Wechsel zur Anrechnungsmethode) unterliegen. Weiters soll ein Anrechnungsvortrag für die ausländische Körperschaftsteuer vorgesehen werden.

Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 auf realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten ausgeweitete beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art soll in Bezug auf Anteile an Körperschaften konsequenterweise nicht mehr auf das Vorliegen eines Steuerabzuges abstellen, womit es zu einer Gleichbehandlung von GmbH-Anteilen und Aktien kommt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994:

Die Fälle des Übergangs der Steuerschuld bei ausländischen Leistungserbringern werden einerseits eingeschränkt und zwar hinsichtlich der sonstigen Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen, wie Messen, Konferenzen, Seminare usw. und andererseits ausgeweitet, und zwar sollen allgemein Lieferungen und nicht nur Werklieferungen vom Übergang der Steuerschuld erfasst sein. Diese Änderungen dienen der leichteren Handhabung der Steuerschuldbestimmungen durch die betroffenen Unternehmer und der einfacheren Steuererfassung.

Weiters wird der Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. November 2010 (ABl. L 309 vom 25.11.2010, S 5) umgesetzt, mit dem Österreich ermächtigt wurde, für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen einen Übergang der Steuerschuld generell, somit auch für inländische Lieferer, einzuführen, sofern das Lieferentgelt mindestens 5 000 Euro beträgt. Diese Maßnahme dient der Abgabensicherung.

Die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch Schwellenerwerber, um im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfrei Waren zu beziehen, wird als Option zur Erwerbsbesteuerung behandelt. Dadurch soll eine doppelte Nichtbesteuerung vermieden werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Gebührengesetz 1957:

Der zusätzliche Aufwand auf Grund der innerstaatlichen Implementierung der Biometrie in Aufenthaltstiteln wird durch eine Erhöhung der Gebühr für die Abnahme der biometrischen Daten berücksichtigt. Die durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 abgeschafften Gebührenbefreiungen in den angeführten Gesetzen sollen zusammengefasst in § 35 Abs. 3 lit. a in das Gebührengesetz aufgenommen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Versicherungssteuergesetz 1953:

Die Überweisungen des Deckungserfordernisses ab dem 1. Jänner 2011 sollen von der Versicherungssteuer befreit bleiben, sofern diese auf der Übertragung von direkten Leistungszusagen vor dem 1. Jänner 2011 beruhen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Kommunalsteuergesetz 1993:

Im KommStG sind derzeit die in § 3 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz 1988 genannten Bezüge befreit. Auf Grund der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 soll auch die Regelung im KommStG angepasst werden und maximal 50% der in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 genannten Bezüge befreit werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Neugründungs-Förderungsgesetz:

Neu gegründete Betriebe sind im ersten Jahr für die beschäftigten Arbeitnehmer von bestimmten lohnabhängigen Abgaben (Dienstgeberbeitrag, etc.) befreit. Da jedoch bei diesen Betrieben häufig im ersten Jahr keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung auf drei Jahre ausgedehnt werden. Der Begünstigungszeitraum soll jedoch wie bisher für maximal 12 Monate gelten.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

Im FLAG sind derzeit die in § 3 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz 1988 genannten Bezüge befreit. Auf Grund der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 soll auch die Regelung im FLAG angepasst werden und maximal 50% der in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 genannten Bezüge befreit werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Bundesabgabenordnung:

Die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) führt dazu, dass eine Abgabengutschrift unverzinst erfolgt, wenn sich die Abgabennachforderung im Wege einer Berufung als rechtswidrig erweist. Diesem einseitigen Zinsenrisiko soll mit der Verzinsung der mit Berufung bestrittenen Abgabenbeträge entgegen getreten werden.

Um einer doppelten Berücksichtigung bzw. einer Nichterfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben entgegen zu wirken, wird eine neue Berichtigungsbestimmung geschaffen, die der Rechtsrichtigkeit der Besteuerung dienen soll.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Glücksspielgesetz:

Mit den Änderungen im Glücksspielgesetz sollen nur Redaktionsversehen bereinigt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf soll die Anführung maßgeblicher Bestimmungen des FinStrG sowie eine Anpassung von Zitierungen der StPO an deren geltende Fassungen vorgenommen werden. Die Einschränkung der Verordnungsermächtigung für die Regelung der Vorgangsweise bei zolltariflichen Überwachungsmaßnahmen von Waren auf die Einfuhr soll wegfallen. Außerdem soll eine bestehende Regelungslücke hinsichtlich der Aussetzung der Einhebung im zollbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren geschlossen werden. Weiters soll eine rein textliche Korrektur im Bereich der außertariflichen Ein- und Ausfuhrabgabenbefreiungen erfolgen. In Zusammenhang mit der Zollbeschau soll für bestimmte Fälle die Erhebung von Kommissionsgebühren vorgesehen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz:

Mit den Änderungen des EU-FinStrVG sollen die durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 erforderlichen Anpassungen betreffend Vollstreckungsrechtshilfe bei Abwesenheitsentscheidungen vorgenommen werden.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen und Bürger/innen gem. § 14a BHG:

Zu den Auswirkungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Die vorgeschlagenen Änderungen im § 4a EStG 1988 verursachen durch die Ausweitung des Adressatenkreises von spendenbegünstigten Organisationen (Organisationen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sowie Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände) Verwaltungslasten für Unternehmen, welche jedoch unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 278/2009, liegen.

Die vorgeschlagenen Änderungen im § 94 EStG 1988 über die Meldung von relevanten Informationen durch die Abzugsverpflichteten an das Finanzamt verursachen Verwaltungslasten für Unternehmen, welche ebenfalls unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 278/2009, liegen.

Zu den Auswirkungen im Umsatzsteuergesetz 1994:

Die vorgeschlagenen Änderungen im § 19 Abs. 1e lit b UStG 1994 verursachen durch die Einführung des Reverse Charge Systems für Lieferungen von Mobilfunkgeräten etc. Verwaltungslasten für Unternehmen, welche jedoch aufgrund der begrenzten Anzahl betroffener Unternehmen unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 278/2009, liegen.

Dadurch, dass Leistungen gemäß § 3a Abs. 11a UStG 1994 (zB betreffend Messen und Ausstellungen etc.) von der Reverse Charge Regelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 ausgenommen werden, wird für diese voraussichtlich ca. 50 betroffenen Unternehmen eine Entlastung in der Abwicklung der umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen geschaffen, wobei diese unter der Bagatellgrenze gemäß Standardkostenmodell-Richtlinien liegt.

In den übrigen Materiengesetzen sind weder für Unternehmen noch Bürger/innen neue Informationsverpflichtungen vorgesehen.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie aus § 7 Abs. 1 F-VG.

 


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 23 (§ 3 Abs. 1 Z 10 und Abs. 3 sowie § 124b Z 194 und 195 EStG 1988):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 2010, G 29/10 ua. § 3 Abs. 1 Z 10 in der Fassung vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 als verfassungswidrig aufgehoben. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte eine auf die Jahre 2011 und 2012 befristete Übergangsregelung. Nunmehr soll – entsprechend der diesbezüglichen Entschließung des Nationalrates (Nr. 139/E) – diese durch eine unbefristete Neuregelung abgelöst werden, die den verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen entspricht.

Der Bestimmung liegt einerseits eine lenkungspolitische Zielsetzung zu Grunde: Die Zurverfügungstellung von Know-How und Dienstleistungen von Unternehmen des EU/EWR-Raumes und der Schweiz stärkt die Wettbewerbsfähigkeit dieses Raumes. Um ein entsprechendes Auslandsengagement zu gewährleisten, soll daher Arbeitnehmern ein Anreiz geboten werden, die Strapazen eines länger dauernden Auslandsaufenthaltes auf sich zu nehmen. Andererseits soll der administrative Aufwand für Arbeitgeber verringert und für die Finanzverwaltung der Gesetzesvollzug erleichtert werden, weil durch die Befreiung ansonsten zustehende Begünstigungen entfallen und die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten abgegolten ist.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gebietet es das Unionsrecht, Arbeitgeber aus dem EU/EWR-Raum und der Schweiz gleich zu behandeln. In verfassungsrechtlicher Hinsicht bedarf es einer besonderen Beschwer, die es rechtfertigt, Bezüge aus einer Auslandstätigkeit gegenüber solchen aus einer Inlandstätigkeit steuerlich anders zu behandeln. Die Neuregelung trägt dem Rechnung:

-       Sie ist auf Arbeitgeber aus dem EU/EWR-Raum und der Schweiz gleichermaßen anzuwenden, darüber hinausgehend auch auf Arbeitgeber, die in einem Drittstaat ansässig sind und den Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte, die im EU/EWR-Raum oder der Schweiz gelegenen ist, entsenden.

-       Sie befreit nur mehr 50% der laufenden Einkünfte, unterliegt einer Betragsbegrenzung und ist an das Vorhandensein erschwerender Umstände im Ausland geknüpft.

Der Befreiung steht nur für jene Einkünfte zu, die für eine Leistungserbringung auf Grund der Auslandsentsendung bezogen werden und bezieht sich auf die laufenden (monatlichen) Einkünfte (somit nach Abzug der Sozialversicherung). Sonstige Bezüge gemäß § 67 EStG 1988 sind von der Befreiung nicht erfasst. Die Begünstigung ist mit dem Wert der jeweils maßgeblichen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (das sind für das Jahr 2011 75% von 4 200 Euro, somit 3 150 Euro) gedeckelt. Diese Betragsbegrenzung ist auf den Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum ausgelegt. Sollte der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet worden sein, ist der Höchstbetrag aus der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG abzuleiten, sodass nur ein anteiliger Höchstbetrag maßgeblich ist.

Bei Inanspruchnahme der Befreiung stehen während der Auslandsentsendung die Begünstigungen für Zulagen und Zuschläge nach § 68 nicht zu, dürfen die Kosten für höchstens eine Familienheimfahrt im Monat vom Arbeitgeber getragen werden und keine aus der Auslandstätigkeit resultierenden Werbungskosten (Reisekosten, Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung) bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. Diese für Arbeitnehmer nachteiligen Folgen sind – insbesondere im Lichte der sachlichen Rechtfertigung der Regelung – ihren Vorteilen entgegen zu setzen. In Verbindung mit den folgenden spezifischen Anspruchsvoraussetzungen erscheint die Begünstigung daher in ausreichendem Maß sachlich gerechtfertigt:

-       Die teilweise Steuerbefreiung setzt eine bestimmte Mindestentfernung des ausländischen Einsatzortes, nämlich 600 km, voraus. Diese Distanz gewährleistet, dass es zu keiner Besserstellung gegenüber Arbeitnehmern kommt, die an einem inländischen Einsatzort tätig werden, weil sie die höchste Ausdehnung des österreichischen Staatsgebietes übersteigt. Für die Berechnung der Entfernung von mehr als 600 Kilometer ist die Luftlinie zwischen dem Einsatzort und dem nächstgelegenen Punkt der österreichischen Staatsgrenze maßgebend. Das Entfernungserfordernis trägt dem Gedanken Rechnung, dass Tätigkeiten, die in einer weiten Distanz zu verrichten sind, idR eine längere durchgehende Präsenz erfordern, was sich auf die familiären und sozialen Beziehungen im Heimatland der Betroffenen auswirkt.

-       Weiters muss der Arbeitnehmer die Arbeiten im Ausland unter erschwerenden Umständen leisten, die in lit. g demonstrativ aufgezählt werden. Die Arbeiten im Ausland müssen im Vergleich zum Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Diese Erschwernis kann sich aus der Tätigkeit selbst und/oder den Verhältnissen des Gebietes, in dem der Einsatzort gelegen ist, ergeben (zB Klima, Infrastruktur und allgemeine Lebensbedingungen). Für Staaten der Europäischen Union wird eine länderspezifische Erschwernis allein regelmäßig nicht zutreffen; Staaten, die in der Spalte 1 bis 3 der Liste der Entwicklungsländer („DAC-List of ODA Recipients“) aufgezählt sind, werden dagegen dieses Kriterium erfüllen (in der Spalte 1 sind die „Least Developed Countries“, in der Spalte 2 die „Other Low Income Countries“ und in der Spalte 3 die „Lower Middle Income Countries and Territories“ erfasst).

Erschwerende Umstände bei der Arbeitserbringung können sich insbesondere bei Arbeiten ergeben, die denjenigen vergleichbar sind, die eine begünstigte steuerliche Behandlung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage zur Folge haben. In diesen Fällen kann ebenfalls von einer erhöhten Erschwernis gegenüber dem Inland ausgegangen werden, sei es, dass der in Österreich gegebene Standard arbeits- und gefährdungschutzrechtlicher Bestimmungen nicht besteht, die Einhaltung allenfalls bestehender derartiger Vorschriften nicht gewährleistet ist oder die medizinische Versorgung nicht dem Standard in Österreich entspricht.

Auch eine (gegebenenfalls nur temporäre) regionale Gefährdungssituation stellt erschwerende Umstände dar: Dies wird zutreffen, wenn vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten für das betreffende Land eine Reisewarnung ausgegeben wurde oder sonst eine erhöhte Sicherheitsgefährdung (zB Kriegs- oder Unruhezustände, Kriegs- oder Terrorgefahr) vorliegt. Ist die Sicherheitsgefährdung nicht bereits zu Beginn der Tätigkeit gegeben, sondern tritt erst während der Auslandstätigkeit ein, soll die Befreiung nur zustehen, wenn sie für einen gesamten Kalendermonat vorliegt.

Weiters ist für die steuerfreie Behandlung gefordert:

-       Die Entsendung darf nicht an eine Betriebsstätte des Arbeitgeber bzw. Beschäftigers im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. a BAO (Geschäftsleitungssitz) oder § 29 Abs. 2 lit. b BAO (zB Zweigniederlassung) erfolgen; Entsendungen zu Bauausführungen nach § 29 Abs. 2 lit. c BAO des Arbeitgebers sind von diesem Ausschluss nicht erfasst.

-       Der entsendete Arbeitnehmer darf nicht in einem konzernzugehörigen Unternehmen tätig werden.

-       Die Tätigkeit im Ausland darf ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt sein. Durch dieses einschränkende Kriterium soll in besonderer Weise die vorübergehende Natur der Auslandsentsendung zum Ausdruck kommen. Eine Tätigkeit ist ihrer Natur nach auf Dauer angelegt, wenn sie in einer abstrakten Betrachtung nicht befristet angelegt ist. In diesem Sinn ist die Tätigkeit einer Sekretärin oder eines Geschäftsführers auf Dauer angelegt, selbst wenn Arbeitnehmer nur eine begrenzte Zeit für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ins Ausland entsendet werden. Nicht auf Dauer angelegt sind insbesondere Tätigkeiten, die mit der Erbringung einer Leistung oder der Herstellung eines Werkes beendet sind, wie das beispielsweise auf die Erfüllung von spezifischen Beratungsaufträgen oder die Lieferung und Montage von Investitionsgütern zutrifft.

Da der Steuerbegünstigung der Charakter einer steuerlichen Abgeltung der aus der Auslandsentsendung resultierenden besonderen Beschwernis zukommt, sind im Interesse einer ausgewogenen Behandlung Einschränkungen vorgesehen, die ohne Befreiung nicht bestünden:

-       Zulagen und Zuschläge dürfen während der Auslandsentsendung nicht nach § 68 nicht steuerfrei bleiben.

-       Der Arbeitgeber darf während der Auslandsentsendung die Kosten für höchstens eine Familienheimfahrt im Kalendermonat (für den Arbeitnehmer steuerfrei) übernehmen.

-       Bestimmte aus der Auslandsentsendung resultierende Werbungskosten, nämlich Reisekosten, Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung können nicht geltend gemacht werden.

Sollen diese Einschränkungen nicht zum Zug kommen, darf von der Steuerbegünstigung nicht Gebrauch gemacht werden.

Um zu verhindern, dass einem Arbeitnehmer durch den Ausschluss der Berücksichtung der genannten Werbungskosten Nachteile erwachsen, soll ihm ein (in der Arbeitnehmerveranlagung auszuübendes) Wahlrecht eingeräumt werden: Reisekosten und Werbungskosten für Familienheimfahrten bzw. für doppelte Haushaltsführung können berücksichtigt werden, wenn auf die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 10 verzichtet wird.

In Abs. 3 soll die Hochrechung der steuerfreien Bezugsteile zur Ermittlung des Steuersatzes in Hinblick darauf entfallen, dass die Bestimmung (auch) Werbungskosten abgeltenden Charakter trägt.

Die Neuregelung soll ab dem Kalenderjahr 2012 zur Anwendung kommen. Im Interesse des Vertrauensschutzes soll die bestehende und mit 2012 auslaufende Rechtslage für jene Arbeitnehmer weiter bestehen bleiben, die auf Grund der Tätigkeit an einem Einsatzort, der nicht mehr als 600 Kilometer weit entfernt liegt, von der Neuregelung nicht profitieren können. Dementsprechend bleiben in diesen Fällen (nur) im Jahr 2012 33% der Bezüge für die begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei.

Zu Z 2 und 23 (§ 4a und § 124b Z 196 EStG 1988):

§ 4a soll aus Gründen der systematischen und sprachlichen Klarheit neu gefasst werden. Inhaltlich soll er aber in weiten Teilen der bisherigen Fassung entsprechen. Die Neuregelung ist in Verbindung mit den Änderungen in § 18 auch von der Zielsetzung getragen, die derzeit unterschiedliche Rechtslage zu vereinheitlichen: So soll das derzeit für mildtätige Organisationen einerseits und Forschungseinrichtungen andererseits unterschiedliche Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung angeglichen werden und eine einheitliche Grenze für den Spendenabzug eingeführt werden. Dies führt zu einer Gleichbehandlung in Bezug auf die Listeneintragung und zu einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des Gesetzesvollzuges.

In Abs. 1 werden die Grundsätze des Spendenabzuges festgeschrieben. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen sind daher nur dann abzugsfähig, wenn sie zu Gunsten der in Abs. 2 beschriebenen begünstigten Zwecke erfolgen und 10% des Vorjahresgewinnes nicht übersteigen. Diese Begrenzung soll für alle begünstigten Spenden einheitlich gelten. Dementsprechend sind sämtliche aus dem Betriebsvermögen erfolgte Spenden, auch wenn sie an unterschiedliche begünstigte Einrichtungen getätigt worden sind, zusammen zu rechnen und darauf die Begrenzung anzuwenden. Sollten über das begünstigte Ausmaß hinaus Spenden aus dem Betriebs- oder Privatvermögen geleistet werden, können sie – unter Einrechnung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Spenden – insoweit als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 oder 8 abgezogen werden, als sie insgesamt 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte nicht übersteigen.

In Abs. 2 werden die begünstigten Zwecke aufgelistet:

Z 1 erfasst die Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen. In Verbindung mit Abs. 3 sind alle von § 4a Z 1 in der bisherigen Fassung erfassten Einrichtungen auch weiterhin erfasst.

Die in § 4a Z 1 lit. e in der bisherigen Fassung angeführten juristischen Personen sollen allerdings getrennt angeführt werden (Abs. 3 Z 5 und 6). Damit sollen die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung bei Einrichtungen, an denen eine oder mehrere Gebietskörperschaften beteiligt sind, und anderen Forschungseinrichtungen klarer dargestellt werden.

Die Änderung in Abs. 3 Z 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Forschung im öffentlichen Sektor zunehmend auch ausgegliederter Rechtsträger bedient, um Forschungsaktivitäten zielgerichtet ausrichten und bündeln zu können. Dieser Entwicklung steht für Spendenbegünstigungen das bisherige Erfordernis im Weg, dass eine Gebietskörperschaft an der Forschungseinrichtung mehrheitlich beteiligt sein muss. So können Forschungseinrichtungen der Universitäten, die nicht ausschließlich wissenschaftlich tätig sind, nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht mehr begünstigte Spendenempfänger sein, weil die Universitäten zwar Körperschaften öffentlichen Rechts, aber keine Gebietskörperschaften sind. Gleiches gilt für Forschungseinrichtungen der Akademie der Wissenschaften.

Die formalen Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung bei Beteiligung der öffentlichen Hand sollen daher dahingehend angepasst werden, dass das Erfordernis der Mehrheitsbeteiligung auch von mehreren Gebietskörperschaften oder mehreren Körperschaften im Sinne der Z 1 bis 3 hergestellt werden kann. Unverändert erforderlich bleibt, dass die juristische Person im Wesentlichen (das heißt nach der Verwaltungspraxis zu 75%) Forschungs- und Lehraufgaben vornehmen muss, um als spendenbegünstigte Einrichtung anerkannt zu werden.

Hinsichtlich der nunmehr in der Z 6 erfassten Forschungseinrichtungen, die bisher in § 4a Z 1 lit. e als zweite Alternative angesprochen sind, ist keine inhaltlich Änderung eingetreten.

Auch hinsichtlich der schon bisher gesetzlich in § 4a Z 1 lit. a bis c (zB Universitäten) und Z 2 lit. a bis d ausdrücklich genannten Einrichtungen (zB Museen) ist keine Änderung eingetreten.

In Abs. 2 Z 3 soll neben den bereits bestehenden humanitären Zwecke (Z 3 lit. a bis c) der Umwelt-, Natur- und Artenschutz als weiterer begünstigter Zweck erfasst werden.

Umwelt- und Naturschutz umfasst Maßnahmen mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen oder der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen mit dem Ziel, schädliche Einwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dazu zählen auch Maßnahmen, die das Bewusstsein der Allgemeinheit für nachhaltigen Ressourceneinsatz stärken sollen.

Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter, aufgrund ihrer Gefährdung als schützenswert erachteter, wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Dies unterscheidet den Artenschutz vom Tierschutz, bei dem das individuelle Tier um seiner selbst willen geschützt werden soll (zB die Betreuung einzelner Tiere in einem Tierheim oder Maßnahmen, die die landwirtschaftliche Nutztierhaltung betreffen). Artenschutz ist hingegen vom Ziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität) getragen.

Sowohl die Durchführung konkreter Maßnahmen für den Umwelt-, Natur- oder Artenschutz als auch Maßnahmen zur Bewusstseinbildung für den Umwelt-, Natur- oder Artenschutz sind davon – jeweils ohne räumliche Begrenzung – erfasst.

Begünstigter Zweck ist auch die Betreuung von Tieren (inkl. veterinärmedizinischer Betreuung) in Tierheimen. Ein Tierheim liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine behördliche Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz vorliegt, und weiters, wenn die Betreuung der Tiere eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, und diese Tätigkeit die Anforderungen der zum Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 ergangenen Tierheim-Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 erfüllt. Ein Tierheim liegt daher nicht vor, wenn die Tierhaltung nicht von der übrigen betrieblichen Tätigkeit oder der Privatsphäre getrennt betrieben wird. Die Haltung, Pflege und Betreuung von (Haus)Tieren im häuslichen Bereich ist daher nicht begünstigt (zB es wird eine größere Zahl von (Haus)Tieren im Wohnungsverband oder zumindest auf demselben Grundstück auf dem sich auch die private Wohnung befindet, betreut). Kein Tierheim ist auch gegeben, wenn im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit eine nicht weiter klar abgegrenzte Betreuungstätigkeit entfaltet wird (zB im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tierhaltung wird auch einigen Tieren das „Gnadenbrot“ gewährt. Der Verweis auf das Tierschutzgesetz soll sicherstellen, dass die Tierhaltung diesem Gesetz entsprechen muss; werden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz behördlich festgestellt, führt dies auch zum Verlust der steuerlichen Begünstigung, weil dann keine dem Tierschutzgesetz entsprechenden artgerechte Haltung mehr vorliegt.

Organisationen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sowie Trägerorganisationen von Tierheimen müssen – wie humanitäre Organisationen auch – sämtliche Voraussetzungen der Bundesabgabenordnung für die steuerliche Anerkennung als gemeinnützige Organisation erfüllen (§ 4a Abs. 8 Z 1 lit. a). Dies erfordert im Besonderen, dass das Auftreten der Organisation von der Allgemeinheit getragen werden kann. Mangels Gemeinnützigkeit ist auch erwerbswirtschaftliches Handeln der begünstigten Körperschaften nicht zulässig. Als erwerbswirtschaftliches Handeln ist in der Regel zB die Zucht von Pflanzen und/oder Tieren zu sehen. Zuchtvereine kommen daher in der Regel mangels Gemeinnützigkeit nicht als spendenbegünstigte Einrichtungen in Betracht.

Das für mildtätige Organisationen und Spendensammelvereine bestehende Verfahren zur Anerkennung als spendenbegünstigte Organisation soll auch für Umweltschutzorganisationen angewendet werden (Abs. 8 Z 1 und 3). Somit soll auch hier eine jährliche Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Spendenabzug durch das Finanzamt erfolgen.

In den Kreis begünstigter Spendenempfänger sollen weiters auch freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände aufgenommen werden (Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6). In Abs. 2 Z 4 werden Aufgaben, die auf Grund entsprechender Gesetze der Bundesländer oder des Bundes zu erfüllen sind (Feuer- und Gefahrenpolizei, Katastrophenschutz), als begünstigte Zwecke normiert. Als Spenden sind (ganz allgemein) nur freiwillige Zuwendungen zu verstehen, die keinen Entgeltscharakter haben, sodass Leistungsvergütungen, die an Feuerwehren geleistet werden, keinesfalls abzugsfähig sind (zur Abgrenzung Leistungsentgelt/Spende siehe insbesondere auch die Ausführungen zu § 18).

In Hinblick auf die große Anzahl freiwilliger Feuerwehren (ca. 4 500) und angesichts der Tatsache, dass Feuerwehren gesetzlich umschriebene Aufgaben haben und der allgemeinen Verwaltungskontrolle unterliegen, sollen im Interesse der Reduzierung von Verwaltungslasten Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände ohne Eintragung in die Liste des Finanzamtes Wien 1/23 abzugsfähig sein. Hinsichtlich des Sonderausgabenabzuges soll für die steuerliche Wirkung die elektronische Übermittlung der Sozialversicherungsnummer oder der persönlichen Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (erstmals für Spenden des Jahres 2013) erforderlich sein (§ 18 Abs. 1 Z 8). Da die freiwilligen Feuerwehren weder in die Liste der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen noch von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden müssen, soll eine einfache Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für Spendeneinnahmen und ausgestellte Spendenbestätigungen normiert werden.

Auf Betriebsfeuerwehren ist die Neuregelung nicht anzuwenden. Aufwendungen eines Unternehmens für seine Betriebsfeuerwehr stellen – wie bereits bisher – nach den allgemeinen Regeln Betriebsausgaben dar.

Die steuerliche Begünstigung für Spenden an Feuerwehren soll die Mittelaufbringung durch private oder unternehmerische Förderer erleichtern. Abs. 7 Z 4 sieht daher vor, dass Betriebe gewerblicher Art und Körperschaften, die mit einer Ortsgemeinde wirtschaftlich verbunden sind, nicht in den Genuss der Spendenbegünstigung kommen können. Dies soll ausschließen, dass Gemeinden ihre Verpflichtung, freiwillige Feuerwehren in ihrem Wirkungsbereich materiell zu unterstützen, auf in ihrem Einflussbereich stehende Dritte auslagern, um auf diese Weise eine Spendenbegünstigung in Anspruch nehmen zu können.

In Abs. 5 werden die Einrichtungen angeführt, die begünstigte Zwecke nach Abs. 2 Z 3 (humanitäre Zwecke, Umwelt- und Naturschutz) verfolgen können. Die bisher bestehende Rechtslage wurde weitestgehend beibehalten. Auch für Zwecke des Umweltschutzes können Spendensammelvereine gebildet werden. Die Möglichkeit der Bildung von Sammelvereinen wurde allerdings auf Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 KStG 1988 eingeschränkt, weil Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts als Sammelvereine nicht in Betracht kommen können.

Aus Abs. 7 Z 1 ergibt sich, dass für begünstigte Spendenempfänger – mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 4 (Feuerwehren), Abs. 3 Z 1 bis 3 (Universitäten etc.) und Abs. 4 gesetzlich ausdrücklich genannten Einrichtungen – eine Liste zu führen ist. In dieser Liste werden – wie schon bisher etwa für mildtätige Organisationen – sämtliche Spendenorganisationen, die durch die Erteilung eines Begünstigungsbescheides den Status einer begünstigten Einrichtung erhalten haben, geführt. Aus der Liste ist das Datum der Erteilung und gegebenenfalls das Datum des Widerrufs des Begünstigungsbescheides ersichtlich, sodass für alle aufrechten und früher begünstigten Organisationen jederzeit ersichtlich ist, wann eine Begünstigung begonnen und allenfalls geendet hat.

Die in Abs. 3 Z 4 bis 6 umschriebenen Forschungsorganisationen sollen dementsprechend ebenfalls auf derselben Liste geführt werden. Für diese Organisationen soll auch das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung dem bisher für die humanitären Organisationen bestehenden Verfahren angeglichen werden. Damit erfolgt eine Gleichstellung der Forschungsorganisationen mit jenen Einrichtungen, die begünstigte Zwecke nach Abs. 2 Z 3 erfüllen. Für alle dem Typus nach umschriebenen Forschungsorganisationen ist es daher in Zukunft erforderlich, für die Erhaltung der Spendenbegünstigung das Vorliegen der Voraussetzung der Spendenbegünstigung durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers jährlich nachzuweisen. Hinsichtlich des Sonderausgabenabzuges ist für die steuerliche Wirkung für alle auf der Liste angeführten Forschungsorganisationen – entsprechend der für mildtätige Organisationen schon bisher bestehenden Rechtslage – (erstmals für Spenden des Jahres 2013) die elektronische Übermittlung der Sozialversicherungsnummer oder der persönlichen Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte erforderlich (§ 18 Abs. 1 Z 8).

In Abs. 8 Z 1 werden für begünstigte Forschungsorganisationen nach § 4a Abs. 3 Z 6 die Voraussetzungen für die Begünstigung entsprechend den für humanitäre Organisationen und Naturschutzeinrichtungen bestehenden normiert.

Für die in § 4a Abs. 3 Z 4 und 5 genannten Forschungseinrichtungen (juristisch unselbständige Einrichtungen und juristische Personen, an denen Gebietskörperschaften oder Universitäten, Forschungsfonds usw. mehrheitlich beteiligt sind) wurden die Begünstigungsvoraussetzungen in Abs. 8 Z 2 auf deren Eigenheiten angepasst. Es ist daher in diesen Fällen – wie schon bisher – keine Gemeinnützigkeit im Sinne der § 34 ff der Bundesabgabenordnung erforderlich, es muss jedoch in der Rechtsgrundlage mangelndes Gewinnstreben verankert werden (§ 4a Abs. 8 Z 2).

Die Neuregelung soll erstmals auf Zuwendungen anzuwenden sein, die im Kalenderjahr 2012 getätigt werden.

Für die Anerkennung als begünstigte Körperschaft durch Listenaufnahme gilt für das Kalenderjahr 2011 Folgendes:

-       In den Kreis der begünstigten Körperschaften neu aufgenommene Umwelt- oder Naturschutzorganisationen, die selbst oder deren Vorläuferorganisation bereits seit mindestens drei Jahren existieren, können bis 31. Dezember 2011 einen Antrag auf Listenaufnahme stellen. Zu diesem Zweck ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 oder 3 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2008, 2009 und 2010 vorzulegen. Weiters ist auch die Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) in der aktuellen Fassung vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat sodann bei Zuerkennung der Begünstigung bis längstens 31. März 2012 die begünstigten Umweltschutzorganisationen mit der Wirkung in der Liste zu veröffentlichen, dass die Spendenbegünstigung auf den 1. Jänner 2012 zurück wirkt. Daher sind alle im Kalenderjahr 2012 erfolgten Zuwendungen an derartige Organisationen, für die die aufrechte Spendebegünstigung ab 1. Jänner 2012 ausgewiesen wird, abzugsfähig.

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der rückwirkenden Spendenbegünstigung nicht erfüllt, entfaltet die Zuerkennung des Begünstigungsstatus erst mit der Erteilung des entsprechenden Bescheides Wirkung.

-       Für die Forschungseinrichtungen, die nach dem 31. Mai 2011 den Antrag auf erstmalige Anerkennung als begünstigte Körperschaft stellen, soll das nach § 4a Abs. 8 vorgesehene Verfahren bereits 2011 zu Anwendung kommen. Die Organisation muss dementsprechend seit mindestens drei Jahren bestehen (§ 4a Abs. 8 Z 1 lit. b und § 4a Abs. 8 Z 2 lit. d).

-       Wird von Forschungseinrichtungen der Antrag auf Anerkennung als begünstigte Körperschaft vor dem 1. Juni 2011 erstmalig gestellt, erfolgt die Beurteilung nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund einer solchen Antragstellung im Jahr 2011 neu aufgenommenen Forschungseinrichtungen sowie die bereits bestehenden begünstigten Forschungseinrichtungen müssen – um den Begünstigungsstatus nicht zu verlieren – das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen bis 31. Dezember 2011 dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bestätigen. Das Erfordernis des mindestens dreijährigen Bestandes (§ 4a Abs. 8 Z 1 lit. b und § 4a Abs. 8 Z 2 lit. d) besteht in diesem Fall nicht.

Für die erstmalige und weitere Anerkennung als begünstige Einrichtungen gelten ab dem Kalenderjahr 2012 das in Abs. 8 beschriebene Verfahren und die dort normierten Voraussetzungen.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 1 Z 1 EStG 1988):

Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge stellen betriebliche Einkünfte dar, wenn die Kapitalanlage zum Betriebsvermögen gehört. Durch die Möglichkeit der finalen Besteuerung mit einem begünstigten Satz von 25% sind diese betrieblichen Erträge den privaten endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen gleichgestellt. Von privaten Kapitalerträgen kann kein Gewinnfreibetrag bemessen werden. In Hinblick darauf und den Umstand, dass endbesteuerungsfähige Kapitalerträge durch die Möglichkeit der Besteuerung mit 25% regelmäßig begünstigt sind, soll – ergänzend zum Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 – ausdrücklich klargestellt werden, dass sie nicht in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag einbezogen werden können.

Der Ausschluss betrifft betriebliche Kapitalerträge, auf die die Endbesteuerung dem Grunde nach anwendbar ist, gilt somit auch dann, wenn der Steuerpflichtige wegen einer günstigeren steuerlichen Behandlung von der Regelbesteuerungsoption Gebrauch macht.

Die Möglichkeit der Besteuerung mit einem 25%igen Steuersatz (§ 27a Abs. 1) deckt sich in Bezug auf Substanzgewinne nicht mit der in § 97 verankerten Endbesteuerungswirkung. Der Ausschluss soll an die Endbesteuerungswirkung anknüpfen, um hinsichtlich der Substanzgewinne/-verluste eine gleichläufige Behandlung sicherzustellen. Realisierte Substanzgewinne (§ 27 Abs. 3) und Gewinne aus Derivaten (§ 27 Abs. 4) sind – nach der Rechtslage vor und seit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 – von der Endbesteuerungswirkung nicht erfasst. Substanzgewinne erhöhen daher stets die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag, während andererseits die zur Hälfte tarifsteuerpflichtigen Substanzverluste die Bemessungsgrundlage vermindern.

Vom Ausschluss erfasst sind damit nur betriebliche Einkünfte aus einer Kapitalüberlassung (§ 27 Abs. 2).

Zu Z 4 und 23 (§ 14 und § 124b Z 197 EStG 1988):

Zu Abs. 6:

Pensionszusagen für dem BPG unterliegende Anwartschaftsberechtigte (Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) sind nur aus den in den §§ 8 und 9 BPG vorgesehenen Gründen änderbar. Für Steuerpflichtige, die nicht dem BPG unterliegen (zB Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften gemäß § 22 EStG 1988), ist nach bisheriger Rechtslage erforderlich, dass die Pensionszusage schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderruflich ist. Das Erfordernis der Unwiderruflichkeit bewirkt, dass Pensionszusagen, die nicht dem BPG unterliegen, diesbezüglich einem strengeren Maßstab unterliegen, als solche, die dem BPG unterliegen.

Das Erfordernis der Unwiderruflichkeit bewirkt eine Selbstbindung, die einem Unternehmen kaum zumutbar ist. Bereits die bisherige Verwaltungspraxis hat den Widerruf einer Pensionszusage in gewissem Ausmaß toleriert (zB in Rz 3376 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Vielfach wurden bereits derzeit für Pensionszusagen, die nicht dem BPG unterliegen, die Maßstäbe des BPG angewendet.

Eine bedingungslose Unwiderruflichkeit wird auch im Anwendungsbereich des BPG nicht gefordert: So kann gemäß § 8 BPG eine Pensionszusage widerrufen werden, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte. § 9 BPG sieht überdies die Möglichkeit vor, dass Leistungen eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Es soll daher auch für Leistungszusagen, die nicht dem BPG unterliegen, der nach dem BPG geforderte Standard maßgeblich sein. Damit unterliegen alle Pensionszusagen hinsichtlich der Zulässigkeit nachträglicher Änderungen einheitlichen Regeln.

Zu Abs. 7 Z 1:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, wurde die Möglichkeit geschaffen, Ansprüche aus (Rückdeckungs)Lebensversicherungen auf das Ausmaß der erforderlichen Wertpapierdeckung anzurechnen. Mit der Beschränkung auf „klassische“ Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 2 Z 1 VAG) in Verbindung mit § 78 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollte eine wenig risikobehaftete Versicherungsform erfasst werden.

Mit BGBl. I Nr. 22/2009 wurde die Produktfamilie im Lebensversicherungsbereich um den Typus der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung erweitert. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Lebensversicherung, für die es eine eigene Deckungsstockabteilung (§ 20 Abs. 2 Z 4a VAG) gibt, innerhalb der eine Zuordnung von bestimmten Vermögenswerten zu bestimmten Verträgen innerhalb eines Tarifs notwendig ist, um für Kundengruppen eine risikogerechte Kapitalanlagestrategie wählen zu können. Hinsichtlich des Garantiezinses hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf eine bestimmte Leistung, die vom Versicherungsunternehmen unter Heranziehung der Bestimmungen der Höchstzinsverordnung garantiert wird; in Bezug auf die Veranlagung müssen – wie bei der klassischen Lebensversicherung – die Regelungen der Kapitalanlageverordnung eingehalten werden.

Da eine kapitalanlageorientierte Lebensversicherung unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit einer klassischen Lebensversicherung vergleichbar ist, sollen derartige Versicherungen der klassischen Lebensversicherung gleichgestellt werden.

Zu Z 5 und 23 (§ 18 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie § 124b Z 196 EStG 1988):

Die Bestimmungen hinsichtlich des Sonderausgabenabzuges von Spenden werden der neuen Rechtslage in § 4a angepasst. Aus dem § 18 Abs. 1 Z 7, dessen bisheriger zweiter Satzteil entfallen ist, ergibt sich in Verbindung mit dem letzten Satz des § 4a Abs. 1, dass auch betriebliche Spenden, die das Höchstausmaß von 10% des Vorjahresgewinnes übersteigen, als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Für sämtliche Spenden (private und aus dem Betriebsvermögen getätigte, das Höchstausmaß von 10% des Vorjahresgewinnes übersteigende Spenden) besteht die Höchstgrenze von 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte, wobei dabei allfällige als Betriebsausgaben abzugsfähige Spenden mit zu berücksichtigen sind.

Klargestellt wird, dass Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, nur insoweit abzugsfähig sind, als die Zuwendung wertmäßig die Gegenleistung wesentlich übersteigt. Dies betrifft jene Mischfälle, in denen einer begünstigten Einrichtung in Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung/Lieferung eines Gegenstandes mit der Gegenleistung (auch) eine Spende geleistet wird; die Gegenleistung hat damit sowohl Vergütungs- als auch Spendenscharakter (zB bei einer Versteigerung zu Gunsten eines begünstigten Zweckes oder ein erhöhter Eintritt zu einer Veranstaltung einer spendenbegünstigten Organisation, deren Reinerlös dem begünstigten Zweck zukommt). In diesen Fällen soll eine Aufteilung Entgelt/Spende dann erfolgen, wenn der Spendenanteil den Entgeltsanteil wesentlich übersteigt; in diesem Fall ist der Spendenanteil abzugsfähig. Dies gilt für betriebliche Spenden gleichermaßen.

Zu Z 6 und 23 (§ 19 Abs. 1 und § 124b Z 198 EStG 1988):

§ 19 Abs. 1 wird zur leichteren Lesbarkeit klarer gefasst: die Z 1 und 3 geben den unveränderten Rechtsbestand wieder. In der Z 2 wird neben den schon bisher erfassten Nachzahlungen im Insolvenzverfahren eine Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip für Nachzahlungen statuiert, über die bescheidmäßig abgesprochen wird oder die aus öffentlichen Mitteln erfolgen.

Bisher wurden jahresbezogene Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bei Steuerpflichtigen, die ihre Einkünfte mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussermittlung ermitteln, entsprechend dem Zufluss-Abfluss-Prinzip im Jahr des Zuflusses erfasst. Eine verspätete Auszahlung über den Jahreswechsel hinaus kann bei derartigen jährlichen Zuschüssen zu einer Zusammenballung in einem Kalenderjahr führen, was progressionsbedingt für den Steuerpflichtigen nachteilig sein kann.

Aus diesem Grund sollen Zahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen wird oder die aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, immer in jenem Jahr steuerlich zu erfassen sein, für das sie zustehen bzw. für das sie gezahlt werden. Die schon bisher erfassten bescheidmäßigen Pensionsnachzahlungen sind in dem verallgemeinerten Tatbestand mit umfasst. Negative steuerliche Wirkungen aus verspäteten Auszahlungen werden dadurch vermieden werden, zumal sich die verspätete Auszahlung und die daraus resultierenden Folgen regelmäßig dem Einfluss des Steuerpflichtigen entziehen.

Der letzte Satz, wonach die Vorschriften über die Gewinnermittlung unberührt bleiben, kann entfallen, da dies nur für den Betriebsvermögensvergleich zutrifft; für diese Gewinnermittlungsart ist aber die Nichtwirksamkeit des Zu- und Abflussprinzips bereits aus der Gewinndefinition des § 4 Abs. 1 herzuleiten.

Zu Z 7 (§ 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988):

Die geltende Rechtslage enthält keine ausdrückliche Bestimmung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Strafen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die Beurteilungsgrundsätze wurden von Judikatur und Lehre entwickelt und gehen dahin, Strafen und Geldbußen im Allgemeinen als nicht abzugsfähig anzusehen, da die steuerliche Abzugsfähigkeit ihren Pönalcharakter unterlaufen würde. Da Strafen im Allgemeinen ohne Berücksichtigung von Steuerwirkungen bemessen werden, schmälert die steuerliche Abzugsfähigkeit deren spezial- und generalpräventive Wirkung. Nur in wenigen Ausnahmefällen sind Geldstrafen abzugsfähig, nämlich dann, wenn das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fällt und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist oder nur ein geringes Verschulden voraussetzt (VwGH vom 3. Juni 1986, 86/14/0061). Auch nach der bisherigen Verwaltungspraxis waren Strafen und Geldbußen regelmäßig nicht abzugsfähig.

In der Judikatur des EuGH zeichnet sich ab, dass im EU-Bereich Geldbußen, wie beispielsweise Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, nicht abzugsfähig sind, da bei einer Abzugsfähigkeit von EU-Geldbußen durch die Reduktion der Steuerlast die Geldbuße teilweise ausgeglichen und damit die vorgesehene Sanktion beeinträchtigt würde (Rs X BV, EuGH 11.6.2009, C-429/07).

Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches und damit im Interesse der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung soll klargestellt werden, dass bei einem durch die Rechtsordnung verpönten Verhalten, das eine Strafe oder Buße nach sich zieht, ein Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten generell nicht in Betracht kommt und so die Allgemeinheit nicht einen Teil der Strafe mittragen muss.

Eine ausdrückliche Gewinnabschöpfung oder ein Verfall neben einer Strafe oder Geldbuße ist vom Abzugsverbot nicht erfasst und daher weiterhin abzugsfähig. Nur in Fällen, in denen die Strafe oder Geldbuße auch eine nicht gesondert ausgewiesene Gewinnabschöpfung mit umfasst, ist auch die Gewinnabschöpfung oder der Verfall in Analogie zum steuerlichen Aufteilungsverbot vom Abzugsverbot der Strafe oder Geldbuße mit erfasst.

Auch Ausgaben, die als Abgabenerhöhung im Sinne des Finanzstrafgesetzes (zB der Verkürzungszuschlag gemäß § 30a) zu leisten sind, sollen nicht abzugsfähig sein. Die im FinStrG vorgesehenen Abgabenerhöhungen sind Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. c BAO. Nebenansprüche teilen das Schicksal der betreffenden Abgabe. Sind Betriebssteuern Grundlage für die Abgabenerhöhungen, würde dies dazu führen, dass auch der Verkürzungszuschlag wie die Betriebssteuer abzugsfähig ist.

Da der Verkürzungszuschlag Straffreiheit vermittelt, soll er wie eine verhängte Strafe behandelt werden und daher nicht abzugsfähig sein. Dem gleichen Gesichtspunkt liegt auch die ausdrückliche Verankerung der Nichtabzugsfähigkeit von Leistungen aus Anlass einer Diversion (Rücktritt von der Strafverfolgung, §§ 198 ff StPO) zu Grunde, die der bisherigen Behandlung in der Verwaltungspraxis (Rz 358 der Lohnsteuerrichtlinien 2002) entspricht.

Zu Z 8, 18, 19 und 23 (§ 27 Abs. 5, § 94 Z 7, § 95 Abs. 3 und § 124b Z 193 EStG 1988):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde für ab 1. Oktober 2011 angeschaffte Forderungswertpapiere das System der KESt-Gutschriften abgeschafft, Stückzinsen sollen im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen miterfasst werden. Damit erübrigt sich die Unterscheidung zwischen Zinsen und Substanz weitgehend. Dieser Systemumstellung folgend sollen nun die Regelungen betreffend die Wegzugsbesteuerung vereinfacht werden:

Noch nicht abgereifte Kapitalerträge (=Stückzinsen) sollen, wie auch Substanzgewinne, im Rahmen der Wegzugsbesteuerung gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b erfasst werden; § 27 Abs. 5 Z 5 und 6 können daher entfallen. Eine KESt-Abzugsverpflichtung soll künftig in allen Fällen der Wegzugsbesteuerung nur bestehen, wenn der Steuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten meldet, dass er wegzieht, d.h. dass durch den Wegzug ein Umstand eintritt, der die Abzugsverpflichtung beendet. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Abzugsverpflichtete im Wegzugsfall – anders als bei einer Depotübertragung – auf eine entsprechende Meldung des Steuerpflichtigen angewiesen ist, um seine Abzugsverpflichtung wahrnehmen zu können. Überdies wird klargestellt, dass die Zuflussfiktion des § 95 Abs. 3 Z 2 in jenen Fällen, in denen dem Abzugsverpflichteten ein Wegzug bzw. eine Depotentnahme gemeldet wird (die zur Veräußerungsfiktion des § 27 Abs. 6 Z 1 und damit zur Erfassung von Stückzinsen im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen führen), nicht gilt. Für die Höhe der Besteuerung ist der gemeine Wert im Wegzugszeitpunkt relevant. Sollte der genaue Wegzugszeitpunkt dem Abzugsverpflichteten nicht bekannt sein, kann dieser davon ausgehen, dass der Wegzug zeitgleich mit der Meldung erfolgt ist.

Soll der KESt-Abzug an der Quelle vermieden werden, kann der Steuerpflichtige den Abzugsverpflichteten im Zuge der Meldung beauftragen, sein zuständiges Finanzamt zu informieren und die erforderlichen Daten mitzuteilen. Anders als im Fall der Depotübertragung führt diese Mitteilung jedoch nicht zum generellen Entfall der Steuerpflicht, sondern es ist im Wege der Veranlagung die Wegzugsbesteuerung durchzuführen. Im Rahmen der Veranlagung kann der Steuerpflichtige dann auch bei Wegzug in den EU-/EWR-Raum die Nichtfestsetzung der Steuer beantragen. Die Änderungen sollen gleich ab Inkrafttreten des neuen KESt-Regimes, d.h. ab 1. Oktober 2011, wirksam werden.

Zu Z 9 (§ 27a und § 124b Z 193 EStG 1988):

In Abs. 2 Z 2 soll die Formulierung betreffend das öffentliche Angebot präzisiert werden.

In Abs. 2 Z 3 soll klargestellt werden, dass nicht nur Gewinnanteile aus stillen Beteiligungen, sondern auch Abschichtungsüberschüsse und andere realisierte Wertsteigerungen nicht dem besonderen Steuersatz in Höhe von 25% unterliegen.

In Abs. 4 Z 3 soll hinsichtlich der Bewertung gleichartiger Wertpapiere mit dem gewogenen Durchschnittspreis klargestellt werden, dass nicht der einfach gewogene Durchschnittspreis (indirekte Abfassungsmethode), sondern der gleitende Durchschnittspreis (direkte Abfassungsmethode) anzusetzen ist.

Zu Z 10, 12 und 23 (§ 39 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 sowie § 124b Z 199 und 200 EStG 1988):

In § 45 Abs. 1 soll einerseits dem weitgehenden Entfall des § 37 Abs. 8 Rechnung getragen werden; eine materiellrechtliche Änderung tritt dadurch nicht ein. Durch den zweiten Satz soll gewährleistet werden, dass Vorauszahlungen stets in vollen Euro festgesetzt werden, wobei gegebenenfalls Centbeträge, die sich aus der Berechung der Vorauszahlungen ergeben, zum Vorteil des Steuerpflichtigen abzurunden sind. Damit und in Verbindung mit der Änderung des § 39 wird sichergestellt, dass eine Abgabennachforderung und -gutschrift, die aus einem Einkommensteuerbescheid resultiert, stets einen vollen Eurobetrag ausmacht, sodass es nicht zu einer Vorschreibung oder -gutschrift von Centbeträgen kommt. Da die für 2011 festzusetzenden oder bereits festgesetzten Vorauszahlungen abzurunden sind, wird dieses Ergebnis ab der Veranlagung 2011 sichergestellt.

Zu Z 11, 14, 15, 16 und 23 (§ 41 Abs. 4, § 67 Abs. 5, § 69 Abs. 4 Z 2 und § 77 Abs. 4 sowie § 124b Z 194 EStG 1988):

Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, erhalten das Urlaubsentgelt und die sonstigen Bezüge (Urlaubsgeld) erst ausbezahlt, wenn sie den Urlaub konsumieren. In der Regel wird das Urlaubsgeld über den Arbeitgeber ausbezahlt, jedoch in bestimmten Fällen direkt über die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Wird von diesen Arbeitnehmern der Urlaub erst in einem späteren Jahr konsumiert, wird durch die Auszahlung des Urlaubsgeldes durch den Arbeitgeber (der das Urlaubsgeld von der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse erhält) das Jahressechstel in der Regel überschritten, was bei Arbeitnehmern, die jährlich das Urlaubsgeld als sonstigen Bezug erhalten, nicht zutrifft. In diesen Fällen kommt es daher häufig zu einer Versteuerung eines Teils der sonstigen Bezüge (zB Weihnachtsremuneration) zum laufenden Tarif. Andererseits bleibt bei Arbeitnehmern, die dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen und die das Urlaubsgeld direkt über die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ausbezahlt bekommen, ein Teil des Jahressechstels unausgeschöpft, sodass diese Arbeitnehmer zusätzlich noch sonstige Bezüge (zB Prämie) mit 6% versteuert erhalten könnten.

Mit der Neuregelung sollen diese Ungleichbehandlungen beseitigt werden. Das Urlaubsgeld soll daher immer nach § 67 Abs. 5 erster Teilstrich versteuert werden. Der Arbeitgeber soll gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich bei Arbeitnehmern, die dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, für weitere sonstige Bezüge (Weihnachtsremuneration) nur ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge gem. § 67 Abs. 1 versteuern können. Bei der Berechnung der Steuer für das Zwölftel kann der Arbeitgeber den Freibetrag (620 Euro) und die Freigrenze (2 100 Euro) gem. § 67 Abs. 1 zur Gänze berücksichtigten. Die das Zwölftel übersteigenden sonstigen Bezüge sind zum laufenden Tarif zu versteuern.

Die Steuer für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, soll auch im Rahmen der Aufrollung oder der Veranlagung neu berechnet werden können.

Zu Z 13 (§ 63 Abs. 7 EStG 1988):

Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass auch für beschränkt Steuerpflichtige, die nach § 1 Abs. 4 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, kein Freibetragsbescheid ausgestellt werden soll. Die Klarstellung ist deshalb notwendig, da die Beurteilung, ob ein beschränkt Steuerpflichtiger die Voraussetzungen für eine Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 im jeweiligen Kalenderjahr erfüllt, erst im Nachhinein im Rahmen der Veranlagung erfolgen kann. Weiters ist bei beschränkt Steuerpflichtigen eine Veranlagung nur auf Antrag möglich, sodass auch keine Überprüfung der Aufwendungen im Rahmen einer Pflichtveranlagung – wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen – erfolgen kann. Bei der laufenden Lohnverrechnung soll daher bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern – auch wenn diese dann im Rahmen der Veranlagung nach § 1 Abs. 4 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden – kein Freibetragsbescheid berücksichtigt werden.

Zu Z 17 (§ 93 EStG 1988):

Zu Abs. 4:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 sollte in § 93 Abs. 4 vorgesehen werden, dass Kapitalvermögen, dessen Anschaffung der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, für Zwecke des KESt-Abzuges als – vom neuen KESt-Regime erfasster – Neubestand gilt. Aufgrund eines Redaktionsversehens wurde bei dieser Fiktion jedoch nicht nach Anteilen und Körperschaften und Investmentfondsanteilen einerseits und sonstigem Finanzvermögen und Derivaten andererseits unterschieden. Dieses Redaktionsversehen soll nun bereinigt werden. Überdies soll für jene in der Praxis seltenen Fälle, in denen der depotführenden Stelle kein Kurs- oder Handelswert für die von ihr verwalteten bzw. zu verwaltenden Wertpapiere bekannt ist, eine Anschaffungskostenfiktion geschaffen werden. Demnach sind die Anschaffungskosten bei Wertpapieren, für die kein Kurswert oder sonstiger, durch einen allgemeinen Handel herausgebildeter Wert besteht, vom Veräußerungserlös abzuleiten.

Zu Abs. 5:

Bezüglich der unterschiedlichen steuerlichen Regelungen für Kapitalvermögen im Privat- und im Betriebsvermögen (Zulässigkeit der Aktivierung von Anschaffungsnebenkosten, Umfang der steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge von Investmentfonds) soll klargestellt werden, dass bei natürlichen Personen als Anleger stets von Privatvermögen ausgegangen werden kann.

Zu Z 18 (§ 94 Z 3 und 5 EStG 1988):

Z 3 lit. a soll grundsätzlich Zwischenbankgeschäfte von der Kapitalertragsteuerpflicht befreien. Eine Befreiung auch für Dividenden würde jedoch dazu führen, dass bei Portfoliodividendenzahlungen österreichischer Kreditinstitute an ausländische Kreditinstitute die beschränkte Steuerpflicht zur Gänze entfällt. Daher sollen Dividenden und dividendenähnliche Erträge von der Befreiung ausgenommen werden.

In Z 5 soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 19 (§ 95 Abs. 1, 4 und 5 EStG 1988):

§ 95 Abs. 1 soll an die Änderungen im Investmentfondsgesetz angepasst werden und es soll im Sinne der Praktikabilität eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für Haftungsbescheide an steuerliche Vertreter geschaffen werden.

In § 95 Abs. 4 Z 2 soll im Sinne einer leichteren Verständlichkeit „Schuldner“ (der Kapitalerträge) durch „Abzugsverpflichtete“ ersetzt werden.

In § 95 Abs. 5 soll eine KESt-Gutschriftsmöglichkeit für bereits gutgeschriebene, später jedoch gekürzte Kapitalerträge aus der Überlassung von Kapital geschaffen werden. Dies ermöglicht, die bewährte und anlegerfreundliche Praxis beim Bausparen, bei Vorschusszinsen, Prämiensparen etc. beizubehalten. Durch die von § 95 Abs. 6 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 abweichende Formulierung soll Missverständnissen und einer extensiven Interpretation dieser Vorschrift vorgebeugt werden.

Zu Z 20 (§ 97 EStG 1988):

Durch die Neuformulierung des Abs. 1 soll klargestellt werden, dass die Abgeltungswirkung sämtliche Kapitalerträge, für die die KESt zu Recht einbehalten wurde, erfasst (zB auch Zuwendungen von Privatstiftungen).

In Abs. 2 soll klargestellt werden, dass dem Steuerpflichtigen stets eine Veranlagung zum besonderen Steuersatz von 25% offen steht, d.h. nicht ausschließlich zum Zweck des Verlustausgleichs, sondern zB auch zur Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten, wenn dem KESt-Abzug pauschale Anschaffungskosten zu Grunde gelegen sind.

Zu Z 21 und 23 (§ 108g Abs. 5 und § 124b Z 193 EStG 1988):

Es soll sichergestellt werden, dass Anteile an Pensionsinvestmentfonds, die nicht in andere Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder zur Erfüllung des Auszahlungsplanes getauscht bzw. realisiert werden, nicht doppelt besteuert werden. Die bereits bewährte Nachversteuerung nach § 108g Abs. 5 EStG 1988, die auch die Substanzgewinne abdeckt, soll bei diesen an Stelle der Besteuerung des Veräußerungsgewinnes am Pensionsinvestmentfondsanteil gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 treten.

Zu Z 22 und 23 (§ 124b Z 152 und 196 EStG 1988):

Die Übermittlung der Sozialversicherungsnummer eines Spenders soll in Hinblick auf die Einbindung von Forschungsorganisationen und Feuerwehren in diese Verpflichtung erst für Spenden des Jahres 2013 eintreten.

Zu Z 23 (§ 124b EStG 1988):

Zu Z 181:

Da sämtliche in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 in die neue Besteuerungslogik „überführt“ werden sollen (siehe dazu Erläuterungen zu Z 192), sollen die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 in § 6 Z 2 lit. c vorgesehenen Regelungen über Kapitalvermögen im betrieblichen Bereich auf Alt- und Neuvermögen gleichermaßen angewendet werden können. Ein nach der Anschaffung differenzierendes Inkrafttreten ist daher für diese Regelungen nicht mehr erforderlich.

Bei der in § 6 Z 5 vorgesehenen Einlagenbewertung ist dagegen sehr wohl zwischen Alt- und Neuvermögen zu unterscheiden; entsprechend Z 185 lit. a ist ein unterschiedlicher Stichtag für Anteile an Körperschaften sowie Fondsanteile einerseits (1. Jänner 2011) und für sonstige Wirtschaftsgüter und Derivate andererseits (1. Oktober 2011) maßgeblich.

Zu Z 185:

Es soll klargestellt werden, dass auch die in § 124b Z 85 geregelten Indexzertifikate, wenn sie nach dem 30. September 2011 erworben werden, beim Erwerber voll ins neue KESt-Regime einzubeziehen sind.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 sollten bestehende Beteiligungen im Sinne des § 31 bereits ins Regime des neuen § 27 überführt werden, eine KESt-Abzugspflicht für Altbestand sollte aber, um den Abzugsverpflichteten keine Untersuchung dieses Altbestands aufzubürden, vermieden werden. In diesem Zusammenhang soll nun ein redaktionelles Versehen beseitigt werden: Bei Beteiligungen im Sinne des § 31 soll der KESt-Abzug entfallen, wenn diese vor dem 1. Jänner 2011, und nicht vor dem 1. Oktober 2011, angeschafft wurden. Somit besteht stets nur für den „Neubestand“ KESt-Abzugspflicht, und dies unabhängig vom Vorliegen einer Beteiligung im Sinne des § 31.

Zu Z 186:

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt und klargestellt werden, dass für so genannte „Altemissionen“ auch nach Inkrafttreten des neuen KESt-Regimes weder eine Kapitalertragsteuer auf die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, noch auf die realisierten Wertsteigerungen dieser Wertpapiere einzubehalten ist.

Zu Z 192:

In einem Betriebsvermögen gehaltenes Kapitalvermögen ist generell steuerhängig. Für bis zum 30. September 2011 getätigte Veräußerungen von Beteiligungen aus dem „Altbestand“ sieht § 124b Z 184 die Weiteranwendung von § 37 Abs. 4, und somit uU die Anwendung des Hälftesteuersatzes vor. Für Veräußerungen danach soll nun bereits die Anwendung des besonderen Steuersatzes in Höhe von 25% vorgesehen werden, um eine einheitliche Behandlung von betrieblich gehaltenem Kapitalvermögen nach dem 30. September 2011 zu ermöglichen.

D.h. auch vor dem 1. Jänner 2011 angeschaffte Anteile an Körperschaften und Fondsanteile bzw. vor dem 1. Oktober 2011 angeschaffte sonstige Wirtschaftsgüter und Derivate sollen bei Veräußerung nach dem 30. September 2011 bereits dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen und die Regelungen des § 6 Z 2 lit. c sollen auf sie anwendbar sein. Eine Verpflichtung zum KESt-Abzug besteht jedoch nicht.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 10 KStG 1988):

Der EuGH hat mit dem Urteil vom 10. Februar 2011, Rs C-436/08 und C-437/08, ausgesprochen, dass sich die Kapitalverkehrsfreiheit auch auf Gewinnausschüttungen aus Portfoliobeteiligungen an Gesellschaften in Drittstaaten erstreckt. Das bestehende System der Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 Abs. 1 KStG 1988 soll daher räumlich vom EU/EWR-Raum auf Drittstaaten ausgedehnt werden. Entsprechend dem Urteil des EuGH wird auch auf das Erfordernis einer umfassenden Vollstreckungshilfe verzichtet. Da der EuGH zudem die Sichtweise des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 17. April 2008, 2008/15/0064, bestätigt hat, wonach die Anrechnungsmethode und die Befreiungsmethode als grundsätzlich gleichwertig anzusehen sind, sollen auch Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen in Drittstaaten dem (verschärften) Methodenwechsel nach § 10 Abs. 5 KStG 1988 (Wechsel zur Anrechnungsmethode) unterliegen. Der Methodenwechsel kommt daher zur Anwendung, wenn die ausländische Körperschaft im Ausland tatsächlich keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt, die ausländische Körperschaftsteuer um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer ist oder die ausländische Körperschaft im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung ist. Im Falle des Methodenwechsels entfällt die Befreiung von der österreichischen Körperschaftsteuer, die ausländische Steuer ist anzurechnen. Dadurch ist gewährleistet, dass Gewinnausschüttungen aus Niedrigsteuerländern weiterhin der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen.

Sollte im Falle eines Methodenwechsels die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer mangels ausreichender inländischer Einkünfte im Wirtschaftsjahr nicht vollständig angerechnet werden können, kann – entsprechend den Ausführungen des EuGH – die nicht angerechnete ausländische Körperschaftsteuer auf Antrag vorgetragen werden. Anrechenbar ist jene ausländische Steuer, die auf die Körperschaftsteuer entfällt, die den Betrag der Mindestkörperschaftssteuer übersteigt. Im Fall der Vorschreibung einer Mindestkörperschaftssteuer ist daher keine Anrechung möglich. Der Anrechnungsvortrag ist zeitlich nicht begrenzt, sodass selbst bei nicht vollständiger Anrechung im Jahr des Anfalles der Auslandssteuer ihre Berücksichtigung nicht endgültig verloren geht.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988):

Die Änderung des § 20 Abs. 1 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 soll auch im Körperschaftsteuergesetz 1988 nachvollzogen werden.

Zu Z 3 und 4 (§ 21 Abs. 3 und § 26c Z 25 KStG 1988):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde u.a. der KESt-Abzug bei Beteiligungen als stiller Gesellschafter und bei nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren abgeschafft und die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art auf realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten ausgeweitet. Da die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht zweiter Art nach wie vor auf das Vorliegen eines Steuerabzuges abstellt, würden somit künftig Veräußerungsgewinne aus Aktien besteuert, Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen dagegen nicht. Ebenso wären Zinsen aus nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren steuerfrei, Zinsen aus öffentlich begebenen würden besteuert werden. Diese Differenzierungen scheinen sachlich nicht gerechtfertigt. Daher sollen, wie schon im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2011 für die stille Gesellschaft vorgesehen, diese Einkünfte in § 21 Abs. 3 einbezogen werden. Erfasst werden sollen, den Inkrafttretensregelungen des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechend, nur Anteile an Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2010 angeschafft wurden. Bei nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren sollen dagegen, um eine kontinuierliche Besteuerung sicherzustellen, die Früchte aus der Kapitalüberlassung generell erfasst werden, die Substanzsteigerungen nur bei nach dem 30. September 2011 erworbenen Wertpapieren bzw. nach dem 31. Dezember 2010 erworbenen Anteilscheinen an Immobilienfonds.

Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 9 UStG 1994):

Aus § 29 Abs. 7 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 56/2002 folgt, dass die im § 4 Abs. 9 UStG 1994 enthaltene Sonderregelung betreffend die Ermittlung eines Durchschnittsbeförderungsentgeltes bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf Umsätze, die nach dem 31. März 2002 liegen, nicht mehr anzuwenden ist. Gleichzeitig sind § 19 Abs. 2 Z 1 lit. c, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 UStG 1994 zu streichen.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 9 UStG 1994):

Es wird ein redaktionelles Versehen beseitigt.

Zu Z 3 und 10 (§ 19 Abs. 1 und § 28 Abs. 37 Z 2 UStG 1994):

Die in § 3a Abs. 11a UStG 1994 genannten Leistungen (sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen, wie Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminare, Konzerte etc.) sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie vom leistenden Unternehmer gegenüber einer Vielzahl von unternehmerischen Leistungsempfängern im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 erbracht werden. Da diese Leistungen am Veranstaltungsort steuerbar sind, geht die Steuerschuld nach der derzeitigen Regelung häufig auch auf nicht im Inland ansässige Leistungsempfänger über. Da der leistende Unternehmer nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer haftet, droht ihm insbesondere bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung des jeweiligen Leistungsempfängers die Inanspruchnahme, wobei eine Regressmöglichkeit gegenüber dem ausländischen Leistungsempfänger sehr eingeschränkt ist. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Steuerschuld bei sonstigen Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen beim Leistungserbringer zu belassen.

Andererseits werden die Fälle des Übergangs der Steuerschuld dahingehend erweitert, dass diese Regelung generell bei Lieferungen und nicht nur bei Werklieferungen zur Anwendung kommen soll. Diese Ausweitung, die dem Gemeinschaftsrecht entspricht (Art. 194 MWSt-RL 2006/112/EG), tritt in den neuen Anwendungsfällen an die Stelle der Regelung des § 27 Abs. 4 UStG 1994, wonach der Empfänger der Lieferung zur Abfuhr der Umsatzsteuer an das für den Lieferer zuständige Finanzamt verpflichtet ist. Der Übergang der Steuerschuld (mit sofortiger Vorsteuerabzugsberechtigung bei Zutreffen der Voraussetzungen) ist die einfachere und praktikablere Regelung gegenüber der Abfuhrverpflichtung der Umsatzsteuer an ein anderes Finanzamt. Weiters können Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen „normaler“ Lieferung und Werklieferung vermieden werden.

Zu Z 4 und 10 (§ 19 Abs. 1e und § 28 Abs. 37 Z 1 UStG 1994):

Inhaltlich neu ist die lit. b des § 19 Abs. 1e UStG 1994.

Mit Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. November 2010 (ABl. L 309 vom 25.11.2010, S 5) wurde Österreich ermächtigt, für Mobilfunkgeräte und für integrierte Schaltkreise, abweichend von Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG, das Reverse-Charge-System einzuführen. Der Handel mit Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ist besonders betrugsanfällig. Durch den Übergang der Steuerschuld werden Steuerausfälle vermieden, die dadurch eintreten, dass der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abführt, der Leistungsempfänger aber den Vorsteuerabzug geltend macht.

Mobilfunkgeräte sind nach Art. 1 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. b des Durchführungsbeschlusses zählen zu den integrierten Schaltkreisen Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor Einbau in Endprodukte. Um den Anwendungsbereich dieser Neuregelung möglichst klar abzugrenzen, wird an die Kombinierte Nomenklatur des Zolltarifs angeknüpft. Danach fallen Mobilfunkgeräte unter die Position 8517 12 00 – Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke oder unter die Position 8517 18 00 – andere (zB „Walkie-Talkies“, CB-Funkgeräte). Integrierte Schaltkreise fallen unter die Position 8542 31 90 – Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, die Position 8473 30 20 – zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen), die Position 8473 30 80 – andere (Prozessormodule) oder unter die Position 8471 50 00 – Verarbeitungseinheiten (Zentraleinheiten).

Zum Übergang der Steuerschuld kommt es nur bei im Inland steuerpflichtigen Lieferungen, deren Entgelt mindestens 5 000 Euro beträgt. Maßgebend für die Ermittlung der 5 000 Euro-Grenze ist der Rechnungsbetrag (netto).

Zu Z 5 (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. c UStG 1994):

Aus § 29 Abs. 7 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 56/2002 folgt, dass die im § 19 Abs. 2 Z 1 lit. c UStG 1994 enthaltene Sonderregelung betreffend das Entstehen der Steuerschuld in den Fällen der Einzelbesteuerung bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf Umsätze, die nach dem 31. März 2002 liegen, nicht mehr anzuwenden ist. Gleichzeitig sind § 4 Abs. 9, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 UStG 1994 zu streichen.

Zu Z 6 (§ 20 Abs. 4 UStG 1994):

Aus § 29 Abs. 7 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 56/2002 folgt, dass die im § 20 Abs. 4 UStG 1994 enthaltene Sonderregelung betreffend die Einzelbesteuerung bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf Umsätze, die nach dem 31. März 2002 liegen, nicht mehr anzuwenden ist. Gleichzeitig sind § 4 Abs. 9, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 21 Abs. 7 UStG 1994 zu streichen.

Zu Z 7 (§ 21 Abs. 7 UStG 1994):

Aus § 29 Abs. 7 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 56/2002 folgt, dass die im § 29 Abs. 7 UStG 1994 enthaltene Sonderregelung betreffend das besondere Verfahren in den Fällen der Einzelbesteuerung bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf Umsätze, die nach dem 31. März 2002 liegen, nicht mehr anzuwenden ist. Gleichzeitig sind § 4 Abs. 9, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 20 Abs. 4 UStG 1994 zu streichen.

Zu Z 8 (§ 23 Abs. 8 UStG 1994):

In § 23 Abs. 8 UStG 1994 wird klargestellt, dass für Reisevorleistungen keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, unabhängig davon, ob dem die Reiseleistung erbringenden Unternehmer die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird oder er diese aufgrund des Übergangs der Steuerschuld (Reverse Charge) schuldet.

Zu Z 9 und 10 (§ Art. 1 Abs. 5 und § 28 Abs. 37 Z 1 UStG 1994):

Verwendet ein Schwellenerwerber im Sinne des Art. 1 Abs. 4 Z 1 UStG 1994 eine ihm auf Antrag gemäß Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, um im übrigen Gemeinschaftsgebiet – unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen – Waren umsatzsteuerfrei erwerben zu können, ist es gerechtfertigt, dies als Verzicht auf die Erwerbsschwelle zu werten, sodass der Erwerber im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb verwirklicht. Die Regelung steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG, wonach die Mitgliedstaaten die Modalitäten festlegen, unter denen Schwellenerwerber zur Erwerbsbesteuerung optieren können. Weiters entspricht die Regelung auch Art. 4 der Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG, ABl. L xx vom xx.xx.2011, S. xx.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1 und 5 (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5b und § 37 Abs. 29 GebG 1957):

Entsprechend den Vorgaben der EU-Verordnungen zur einheitlichen Gestaltung von Aufenthaltstiteln (VO (EG) 1030/2002 vom 13.06.2002 sowie die VO-Änderung (EG) 380/2008 vom 18.04.2008) sind biometrische Daten (Lichtbild und Papillarlinienabdrücke) im Chip der Aufenthaltstitelkarten zu speichern. Für die Ausführung dieser Vorgaben sind durch die VO (EG) Fristen von zwei Jahren (Lichtbild) und drei Jahren (Papillarlinienabdruck) ab Annahme der technischen Spezifikationen vorgesehen. Die technischen Spezifikationen, die Bestandteil der Verordnungen sind, wurden im Mai 2009 angenommen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 19 Abs. 4 und 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Die innerstaatliche Implementierung der Biometrie in Aufenthaltstiteln ist per 1. Juli 2011 vorgesehen. Die mit der Abnahme dieser biometrischen Daten verbundenen Mehrkosten bei der Personalisierung des Aufenthaltstitels sollen mit der vorgeschlagenen Erhöhung in § 14 Tarifpost 8 Abs. 5b berücksichtigt werden.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 3 und 4 GebG 1957):

In lit. a soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 2 lit. b:

Ab 1. Jänner 2011 unterliegen nur mehr Wetten dem § 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 1. Die vor diesem Zeitpunkt ebenfalls dem § 33 Tarifpost 17 unterliegenden Glücksspiele wurden in das Glücksspielgesetz transferiert und sind diese nunmehr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgabepflichtig. Aus diesem Grund ist die Anführung der „übrigen zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen“ für Wetten entbehrlich und soll diese Wortfolge daher entfallen.

Zu Z 3 und 5 (§ 35 Abs. 3 und § 37 Abs. 29 GebG 1957):

Die durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 abgeschafften Gebührenbefreiungen in den angeführten Gesetzen sollen zusammengefasst in § 35 Abs. 3 lit. a in das Gebührengesetz aufgenommen werden. Befreit werden damit zB die Unterschriftsbeglaubigungen, die nach dem Volksbegehrengesetz auf den erforderlichen Unterstützungserklärungen erfolgen müssen.

Hinsichtlich der Gebührenbefreiung im Volksanwaltschaftsgesetz 1982 tritt in Bezug auf deren Wirkung für gleichartige landesgesetzliche Vorschriften (nunmehr in lit. b enthalten) inhaltlich keine Änderung ein.

Zu Z 4 und 5 (§ 35 Abs. 6 und § 37 Abs. 29 GebG 1957):

§ 35 Abs. 6 enthält eine Befreiung für Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes, sodass in diesen Fällen den Ländern und Gemeinden, deren Behörden die Schriften ausstellen, auch kein Pauschalbetrag zusteht.

Denjenigen Gemeinden, die Reisedokumente ausstellen (das sind die Städte mit eigenem Statut sowie Schwechat und Leoben, siehe § 16 Abs. 1 des Passgesetzes 1992), entstehen jedoch vergleichsweise hohe Kosten für die Produktion der Reisedokumente, sodass sie im Vergleich zu anderen Gemeinden einen zusätzlichen Aufwand zu tragen haben. Es ist daher gerechtfertigt, den betroffenen Gemeinden ohne Wien die Kosten der Produktion der Reisedokumente zu ersetzen. Dieser pauschale Kostenersatz umfasst die von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH in Rechnung gestellten Produktionskosten (inkl. Versandkostenanteil).

Der sonstige Aufwand – das ist der Personal- und sonstige Amtssachaufwand – ist demgegenüber weiter von den ausstellenden Gemeinden zu tragen.

Diese ergänzte Kostenersatzbestimmung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist somit auf alle Reisedokumente, die ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden, anzuwenden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

Zu § 12 Abs. 3 Z 19 VersStG 1953:

Gemäß § 48 Pensionskassengesetz können direkte Leistungszusagen vom Arbeitgeber auf Pensionskassen übertragen werden. Dabei hat die Überweisung des Deckungserfordernisses binnen längstens zehn Jahren und mindestens jährlich mit je einem Zehntel zu erfolgen. Durch die vorgesehene Änderung soll gewährleistet sein, dass auch Überweisungen des Deckungserfordernisses ab dem 1. Jänner 2011 weiterhin von der Versicherungssteuer befreit sind, sofern diese auf der Übertragung von direkten Leistungszusagen vor dem 1. Jänner 2011 beruhen. Dies gilt sinngemäß auch für die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie für Übertragungsbeträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Zu Artikel 6 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993)

Zu Z 1 und 2 (§ 5 Abs. 2 lit. c und § 16 Abs. 11 KommStG 1993):

Auf Grund der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sollen auch im Kommunalsteuergesetz die begünstigten Auslandsbezüge (Bruttobezüge) nur im Ausmaß von 50% befreit sein.

Zu Artikel 7 (Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Z 7 und § 6 Abs. 5 NeuFöG):

Bei neu gegründeten Betrieben erfolgt häufig im ersten Jahr der Neugründung keine Beschäftigung von Arbeitnehmern (Dienstnehmern). Nach bisheriger Rechtslage ging die Begünstigung in diesen Fällen ins Leere. Um die Begünstigung breiter anwendbar zu machen, soll der Zeitraum, in dem die Begünstigung nach § 1 Z 7 für bestimmte lohnabhängige Abgaben grundsätzlich anwendbar ist, um zwei Jahre verlängert werden. Innerhalb dieses Zeitraums soll die Begünstigung – wie bisher – für maximal zwölf Monate gelten, wobei diese Frist mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers (Dienstnehmers) zu laufen beginnt. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, steht die Begünstigung für zwölf Kalendermonate ab der Neugründung zu. In den ersten zwölf Kalendermonaten ab dem Monat der Neugründung soll – wie bisher – keine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer bestehen. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach der Neugründung soll die Begünstigung allerdings nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) zur Anwendung kommen.

Beispiel:

Ein Betrieb wird am 7. Jänner 2012 neu gegründet. Der erste Arbeitnehmer wird im Betrieb ab 1. März 2012 beschäftigt. Ab 1. Juni 2012 werden zwei weitere Arbeitnehmer und ab 1. September 2012 ein Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahr 2013 werden ab 1. Jänner fünf, ab 1. Februar zwei weitere Arbeitnehmer beschäftigt.

Der allgemeine Beobachtungszeitraum, in dem die Begünstigung grundsätzlich Anwendung finden kann, das ist der Kalendermonat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate, läuft bis zum 31. Dezember 2014. Die höchstens zwölf Kalendermonaten umfassende Frist für die tatsächliche Inanspruchnahme beginnt mit dem Monat zu laufen, in dem der erste Dienstnehmer beschäftigt wird, somit mit März 2012. Die Begünstigung steht somit ab März 2012 für höchstens 12 Kalendermonate somit bis Ende Februar 2013 zu.

Für den Zeitraum von 12 Kalendermonaten ab der Neugründung, somit bis 31. Dezember 2012 besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer). Die Begünstigung kann daher bis Ende Dezember 2012 für alle vier Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Ab dem 12. Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, somit ab Jänner 2013 wird die Begünstigung auf die seit der Neugründung ersten drei Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschränkt. Das bedeutet, dass für die beiden im Begünstigungszeitraum verbleibenden Kalendermonate (Jänner und Februar 2013) die Begünstigung nur noch für die ersten drei, somit für den im März 2012 beschäftigten Arbeitnehmer und für die zwei im Juni 2012 beschäftigen Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann. Für den im September beschäftigten Arbeitnehmer sowie für die im Jänner und Februar 2013 beschäftigten Arbeitnehmer steht die Begünstigung ab 1. Jänner 2013 auf Grund der Überschreitung der Beschränkung der Begünstigung für drei Arbeitnehmern nicht mehr zu.

Zu Artikel 8 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Zu Z 1 und 2 (§ 41 Abs. 4 lit. c und § 54 Abs. 17 FLAG 1967):

Auf Grund der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sollen auch im Familienlastenausgleichsgesetz die begünstigten Auslandsbezüge (Bruttobezüge) nur im Ausmaß von 50% befreit sein.

Zu Artikel 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 und 7 (§ 3 Abs. 2 und § 323 Abs. 30 BAO):

Die ausdrückliche Nennung der Berufungszinsen (§ 205a BAO) in § 3 Abs. 2 lit. c BAO dient der Klarstellung.

Zu Z 2 und 7 (§ 201 Abs. 3 und § 323 Abs. 30 BAO):

Die Ergänzung des § 201 Abs. 3 BAO berücksichtigt, dass auch Selbstbemessungsabgaben von Grundlagenbescheiden abgeleitet sein können. Dies betrifft etwa gemäß § 13 GrEStG 1987 selbst berechnete Grunderwerbsteuer, wenn die diesbezügliche Bemessungsgrundlage der Einheitswert (bzw. ein Vielfaches des Einheitswertes) ist. Die neue Z 3 ermöglicht eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe, wenn nach erfolgter Selbstberechnung der maßgebliche Einheitswertbescheid erlassen, abgeändert oder aufgehoben wird.

Zu Z 3 und 7 (§ 205a, § 205b sowie § 323 Abs. 29 BAO):

Wird gemäß § 212a BAO die Einhebung strittiger Abgabenbeträge ausgesetzt, so fallen Aussetzungszinsen an, wenn sich die Nachforderung als rechtmäßig erweist. Der Abgabepflichtige trägt somit das Zinsenrisiko. Wenn hingegen der Abgabepflichtige die strittigen Abgabenbeträge entrichtet und sich die Abgabennachforderung im Wege einer Berufung als rechtswidrig erweist, erfolgt eine Abgabengutschrift unverzinst.

Diesem einseitigen Zinsenrisiko soll mit der Verzinsung der mit Berufung bestrittenen Abgabenbeträge entgegengetreten werden. Voraussetzung dafür ist, dass die bestrittenen Abgabenbeträge vor Erledigung der Berufung entrichtet werden.

Die Zinsen betreffen Nachforderungen im Sinn des § 212a BAO (somit solche, für die die Voraussetzungen einer Aussetzung der Einhebung vorliegen), die entrichtet werden, soweit sich nachträglich als Folge der Berufung ergibt, dass die Nachforderung nicht rechtmäßig war.

Ebenso wie nach § 212a Abs. 1 BAO müssen Abgabenbeträge vorliegen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängen. Eine solche mittelbare Abhängigkeit liegt beispielsweise vor, wenn ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) mit Berufung angefochten ist und die sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebende Nachforderung (Einkommen- oder Körperschaftsteuer), soweit für sie eine Aussetzung der Einhebung in Betracht kommt, entrichtet wird.

Als Folge einer Berufung können Herabsetzungen nicht nur dann erfolgen, wenn die Berufung mit Berufungsvorentscheidung oder mit Berufungsentscheidung erledigt wird, sondern etwa auch, wenn dem Berufungsbegehren in einem auf § 295 BAO gestützten Änderungsbescheid entsprochen wird.

Einer Aussetzung der Einhebung sind nur Abgabennachforderungen zugänglich, die aus amtswegigen Bescheiden oder aus dem Abweichen von einer Abgabenerklärung resultieren. Gleichermaßen werden auch Gutschriften, die sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Berufungswerber in der Berufung erstmals Betriebsausgaben geltend macht, nicht verzinst.

Beispiel:

Von Amts wegen wird ein Abgabenbescheid erlassen (Abgabenhöhe: 30 000 Euro). In der Berufung wird die Herabsetzung der Abgabe auf 18 000 Euro beantragt. Die Abgabe wird in voller Höhe (30 000 Euro) entrichtet. Mit teilweise stattgebender Berufungsentscheidung erfolgt eine Herabsetzung der Abgabe auf 20 000 Euro.

Auf Antrag stehen Berufungszinsen für die Zeit ab Entrichtung bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Berufungsentscheidung zu. Bemessungsgrundlage der Zinsen ist die Gutschrift (10 000 Euro).

Die ausdrückliche Nennung von Inhaltserfordernissen in § 205a Abs. 2 BAO macht § 85 Abs. 2 BAO (Mängelbehebungsverfahren für inhaltliche Mängel) anwendbar.

Die Berufungszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen. Sie sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 BAO.

Die Höhe der Berufungszinsen entspricht jener der Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO).

Die Grenzbeträge von 50 Euro (bzw. für Landes- und Gemeindeabgaben von zehn Euro) entsprechen den für die Aussetzungszinsen geltenden Beträgen des § 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO (bzw. des § 212b Z 4 BAO).

Zu Z 4, 6 und 7 (§ 208, § 293c und § 323 Abs. 30 BAO):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Fehler in der Einkünfteermittlung, die mehrere Besteuerungsperioden betreffen, bis zur Wurzel des Fehlers zurückzuverfolgen (Grundsatz der richtigen Periodenbesteuerung). Eine periodenfremde Fehlerberichtigung ist demnach nicht zulässig (Nachholverbot). Eine steuerwirksame Korrektur im „Wurzeljahr“ des Fehlers kann allerdings nur im Rahmen der bestehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolgen. Lässt das Verfahrensrecht die Änderung des fehlerhaften Bescheides nicht zu, so bleibt die Korrektur im Ergebnis ohne Auswirkung. Dadurch kann es zu einer Doppel- oder Nichterfassung von Vorgängen, sowohl zu Gunsten, als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen, kommen.

Beispiele:

1. Im Jahr 1 wird eine Maschine (Nutzungsdauer 10 Jahre) um 100 angeschafft. Im Anschaffungsjahr und den Folgejahren wird jeweils eine AfA von 10 geltend gemacht. Im Jahr 9 wird anlässlich einer die Jahre 5, 6 und 7 umfassenden Betriebsprüfung festgestellt, dass im Jahr 1 angefallene Aufwendungen iHv 20 zu Unrecht nicht als steuerlichen Anschaffungsnebenkosten aktiviert, sondern sofort abgesetzt worden sind. Für die veranlagten Jahre 2 bis 8 erfolgt im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine AfA-Korrektur (Gewinnminderung) iHv insgesamt 14 (jeweils 2 für sieben Jahre). In den Jahren 9 und 10 ist jeweils eine AfA iHv 12 (statt 10) zu berücksichtigen. Im Jahr 1 ist eine steuerwirksame Korrektur (Gewinnerhöhung um 18) wegen eingetretener Bemessungssverjährung (Festsetzungsverjährung) nicht mehr möglich. Der steuerwirksamen Gewinnminderung (höhere AfA) von insgesamt 18 steht die das Jahr 1 betreffende nicht steuerwirksame Gewinnerhöhung von 18 (Neutralisierung des Aufwandes von 20 und zusätzliche Berücksichtigung einer AfA von 2) gegenüber. Dadurch wird aus dem Geschäftsfall im Ergebnis ein Aufwand von 18 doppelt steuerlich berücksichtigt.

 

2. Im Jahr 9 wird anlässlich einer die Jahre 5, 6 und 7 umfassenden Betriebsprüfung festgestellt, dass im Jahr 1 eine Verbindlichkeit zu passivieren gewesen wäre, dies aber unterblieben ist, weil der Steuerpflichtige zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Verbindlichkeit erst im Jahr 5 zu passivieren sei. Die Verbindlichkeit wird im Jahr 9 beglichen; dieser Zahlungsfluss ist als bloße Vermögensumschichtung in diesem Jahr nicht steuerwirksam. Hinsichtlich des Jahres 1 ist Bemessungsverjährung eingetreten. Der richtigerweise im Jahr 1 zu erfassen gewesene Aufwand bleibt steuerlich unberücksichtigt.

Doppel- oder Nichterfassungen von steuerlich relevanten Vorgängen widersprechen dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. § 4 Abs. 10 EStG 1988 ordnet demzufolge für den Fall des Wechsels der Gewinnermittlung beispielsweise auch an, dass dabei auszuschließen ist, dass sich Veränderungen des Betriebsvermögens nicht oder doppelt auswirken.

Durch den neuen Tatbestand des § 293c BAO soll eine – dem Grundsatz der richtigen Gesamtbesteuerung näher kommende – Möglichkeit geschaffen werden, Fehler steuerwirksam zu berichtigen. Die Bescheidänderung im Rahmen des § 293c BAO darf dabei über die Korrektur des das jeweilige Jahr belasteten betreffenden Fehlers nicht hinausgehen.

Die Verjährungsbestimmung (des § 208 Abs. 2 lit. f BAO) orientiert sich an der Verjährung im Fall des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses. Eine Berichtigung gemäß § 293c BAO kann über die absolute Verjährung nicht hinausgehen.

In den Beispielsfällen kann jeweils eine Fehlerberichtigung des Jahres 1 erfolgen. Das Besteuerungsergebnis ist damit – gesamthaft betrachtet – richtig.

Zu Z 5 (§ 242a Abs. 2 BAO):

Rückzahlungen nach § 240 Abs. 3 BAO und nach § 241 BAO führen zu keinem Guthaben (im Sinn des § 215 BAO). Für die Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Bagatellgrenze des § 242a Abs. 2 BAO erscheint jedoch eine Gleichbehandlung solcher Beträge mit Guthaben zweckmäßig.

Zu Artikel 10 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu Z 1, 2a und 4 (§ 58 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 2 und § 60 Abs. 29 GSpG):

Mit der Änderung soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden, da der bisherigen Regelung der Anknüpfungspunkt an das Inland fehlte.

Zu Z 2b und 4 (§ 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 29 GSpG):

Mit der Änderung soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden. Gemäß § 1 Abs. 4 wird der Finanzierungsbeitrag gemeinsam mit der jeweiligen Abgabe des Konzessionärs erhoben und richtet sich dessen Fälligkeitstermin nach dem Fälligkeitstermin der jeweiligen Abgabe.

Zu Z 3 (§ 59a Abs. 4 GSpG):

Mit der Änderung soll ebenfalls ein Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Artikel 11 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3 und 4 ZollR-DG):

Aufgrund der Finanzstrafgesetz-Novelle BGBl. I 104/2010 bezieht sich die Bestimmung des § 38 Abs. 1 FinStrG nur mehr auf die gewerbsmäßige Begehung des Schmuggels, der Abgabenhinterziehung, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei. Die bandenmäßige Begehung, die Begehung unter Gewaltanwendung sowie der neue Tatbestand des Abgabenbetruges werden in den §§ 38a und 39 FinStrG angeführt, sodass die Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschrift des FinStrG um diese Bestimmungen erweitert werden soll.

Zu Z 2 (§ 17c Abs. 1 ZollR-DG):

Die in der Regelung enthaltenen Zitierungen von Bestimmungen der StPO entsprechen nicht der geltenden Fassung der StPO und sollen daher angepasst werden.

Zu Z 3 (§ 46 ZollR-DG):

Da zolltarifliche Überwachungsmaßnahmen sowohl in der Einfuhr als auch in der Ausfuhr erforderlich sein können, soll in diesem Zusammenhang anstelle des bisher verwendeten Begriffs der Einfuhrüberwachung allgemein der Begriff Überwachung treten.

Zu Z 4 (§ 85c Abs. 8 ZollR-DG):

Die Bestimmungen des ZollR-DG über das zweistufige Rechtsbehelfsverfahren (§§ 85a bis 85e ZollR-DG) sind gem. § 85f ZollR-DG auch dann anzuwenden, wenn die Zollbehörde nicht im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG tätig wird, sondern auch zB im Bereich des AlSAG. Da dabei ausdrücklich nur auf die betreffenden Regelungen des ZollR-DG verwiesen wird, ist daher bei der Aussetzung der Einhebung in Zusammenhang mit einem solchen Rechtsbehelfsverfahren die im Gemeinschaftsrecht diesbezüglich enthaltene Bestimmung des Art. 244 ZK nicht anzuwenden.

Die Bestimmung des § 212a BAO über die Aussetzung der Einhebung ist im zweistufigen Rechtsbehelfsverfahren jedoch nicht direkt anwendbar, weil der Wortlaut der Bestimmung auf eine Berufung abstellt. Im Steuerbereich ist auch im Verfahren vor dem UFS jedenfalls die Berufung gegen den Erstbescheid Gegenstand des Verfahrens, weil gem. § 276 BAO eine erlassene Berufungsvorentscheidung durch die Einbringung eines Vorlageantrages wiederum als unerledigt gilt. Im Zollbereich hingegen hat aufgrund der Bestimmung des Art. 243 ZK zwingend ein zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren zu bestehen, weshalb gem. § 85c ZollR-DG über die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes als Rechtsbehelf der zweiten Stufe die Beschwerde an den UFS zulässig ist; Gegenstand des Verfahrens vor dem UFS ist daher nicht die Berufung über den Erstbescheid sondern die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung.

Um die Regelung des § 212a BAO für zweistufige Rechtsbehelfsverfahren außerhalb von Zollangelegenheiten im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG anwenden zu können, soll daher der Anwendbarkeit der Bestimmungen der BAO betreffend die Aussetzung der Einhebung in § 85c Abs. 8 aufgenommen werden.

Zu Z 5 (§ 86 Abs. 1 ZollR-DG):

Mit dem AbgÄG 2010 (BGBl. I Nr. 34/2010) wurde in dieser Bestimmung eine Anpassung an geänderte Begriffe aufgrund des Vertrages von Lissabon vorgenommen, wobei irrtümlich ein kurzer Passus der ursprünglichen Bestimmung weggelassen wurde. Dieser Fehler soll berichtigt werden.

Zu Z 6 (§ 99 Abs. 1 ZollR-DG):

Nach der EU-rechtlichen Bestimmung des Art. 239 ZK-DVO kann auf Antrag des Zollanmelders eine vorgesehene körperliche Prüfung der Waren (Zollbeschau) auch auf einem anderen Ort als dem zunächst dafür vorgesehenen (in der Regel der Amtsplatz oder der zugelassene Warenort) erfolgen, wobei die dadurch entstehenden Kosten der Anmelder zu tragen hat. Ein solcher Antrag wird vor allem dann im Interesse des Antragstellers sein, wenn die Vornahme der Beschau an einem anderen Ort zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Ware erforderlich ist, wie zB bei tiefgekühlter Ware die Beschau in einer Kühlhalle. Mit der vorgesehenen Regelung soll dabei festgelegt werden, dass die bereits im EU-Recht bestimmte Kostentragung durch den Zollanmelder im Weg von Kommissionsgebühren erfolgt.

Zu Artikel 12 (Änderung des EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 9 EU-FinStrVG):

Mit dem EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz wurde der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen für den Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens umgesetzt. Der Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (Abl L 81 vom 27.3.2009 Seite 24) änderte in seinem Art. 3 auch den Rahmenbeschluss 2005/214/JI. Zur Stärkung der Verfahrensrechte in Zusammenhang mit Abwesenheitsentscheidungen wurden der in Art. 7 Abs. 2 lit. g des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI vorgesehene Grund der Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Strafentscheidungen neu gefasst und durch weitergehendere Regelungen in den angefügten lit. i und j ergänzt. Gleichzeitig wurde auch der Text der Bescheinigung an die erweiterten Anerkennungsvoraussetzungen angepasst.

Die Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 lit. g des Rahmenbeschlusses erfolgte durch § 4 Abs. 2 Z 9 EU-FinStrVG. Es soll daher diese Bestimmung inhaltlich dem geänderten Rahmenbeschluss angepasst werden. Gleichzeitig ist auch das verbindliche Formblatt für die Bescheinigung entsprechend dem geänderten Rahmenbeschluss abzuändern (siehe Anlage 2).