Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 1. (1) …

           1. – 12. …

§ 1. (1) …

           1. – 12. …

         13. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBL. Nr. 532/1993 Art. II (Investmentgeschäft);

         13. die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz – InvFG 2011, BGBl. I Nr. xxx/2011 (Investmentgeschäft);

       13a. – 23. …

(2) – (6) …

       13a. – 23. …

(2) – (6) …

§ 2.

1. – 34. …

§ 2.

1. – 34. …

         35. Investmentfondsanteile:

              35. Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;

                a) Anteile an einem Kapitalanlagefonds einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 InvFG 1993;

 

               b) Anteile an einem Investmentfonds, der den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt;

 

                c) Anteile an sonstigen Investmentfonds in Wertpapieren;

 

         36. – 76. …

         36. – 76. …

§ 3. (1) – (3) …

§ 3. (1) – (3) …

(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäftes berechtigt sind, sind die §§ 4 und 5 sowie die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur soweit anzuwenden, wie das InvFG 2011 dies anordnet; § 3 Abs. 8 ist anzuwenden.

           1. an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten. Wenn der Wert des Fondsvermögens der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Kapitalanlagefonds einschließlich Kapitalanlagefonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Kapitalanlagefonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 22 bis 22q, § 23 Abs. 6, 26, 26a, 39a sowie § 103 Z 9 lit. b sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 nicht anwendbar;

 

           2. unabhängig von der Eigenmittelanforderung gemäß Z 1 die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.

 

(4a) – (7) …

(4a) – (7) …

(8) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, findet § 70 Abs. 1 Z 3 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind; die Vor-Ort-Prüfung umfasst auch die jeweiligen Depotbanken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des InvFG 1993, ImmoInvFG oder BMSVG. § 70 Abs. 1a und 1b und § 79 Abs. 4 sind für diese Kreditinstitute nicht anwendbar. § 79 Abs. 4a ist mit der Maßgabe anwendbar, dass nur Satz eins bis drei und der letzte Satz gelten.

(8) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, findet § 70 Abs. 1 Z 3 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind; die Vor-Ort-Prüfung umfasst auch die jeweiligen Depotbanken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des InvFG 2011, ImmoInvFG oder BMSVG. § 70 Abs. 1a und 1b und § 79 Abs. 4 sind für diese Kreditinstitute nicht anwendbar. § 79 Abs. 4a ist mit der Maßgabe anwendbar, dass nur Satz eins bis drei und der letzte Satz gelten.

§ 22a. (1) – (5) …

           1. – 4. …

§ 22a. (1) – (5) …

           1. – 4. …

           5. gedeckte Schuldverschreibungen: Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 7 InvFG 1993 oder von EWR-Kreditinstituten ausgegebene Schuldverschreibungen mit besonderen Vorkehrungen zur Sicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger; die genauen Eigenschaften dieser Schuldverschreibungen sind von der FMA durch Verordnung festzusetzen und haben den Kriterien in Anhang VI, Teil 1, Nummer 68 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

           5. gedeckte Schuldverschreibungen: Schuldverschreibungen gemäß § 87 Abs. 4 InvFG 2011 oder von EWR-Kreditinstituten ausgegebene Schuldverschreibungen mit besonderen Vorkehrungen zur Sicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger; die genauen Eigenschaften dieser Schuldverschreibungen sind von der FMA durch Verordnung festzusetzen und haben den Kriterien in Anhang VI, Teil 1, Nummer 68 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

(6) – (14) …

(6) – (14) …

§ 23. (1) – (9) …

           1. – 2. …

§ 23. (1) – (9) …

           1. – 2. …

           3. dem Buchwert und dem Rücknahmepreis bei Investmentzertifikaten über Kapitalanlagefonds, die

           3. dem Buchwert und dem Rücknahmepreis bei Investmentzertifikaten über Investmentfonds, die

                a) gemäß den Richtlinien 85/611/EWG und 88/220/EWG errichtet wurden und

                a) gemäß den Richtlinien 85/611/EWG und 88/220/EWG errichtet wurden und

               b) …

(10) – (17) …

               b) …

(10) – (17) …

§ 25. (1) – (10) …

           1. – 8. …

§ 25. (1) – (10) …

           1. – 8. …

           9. Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes in der Höhe des Rückgabepreises, wenn

           9. Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes in der Höhe des Rückgabepreises, wenn

                a) der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 6 und Z 1 bis 8 gebildet wird und Derivate (§ 21 InvFG 1993) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;

                a) der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 6 und Z 1 bis 8 gebildet wird und Derivate (§ 73 InvFG 2011) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;

               b) – e) …

(11) – (14) …

               b) – e) …

(11) – (14) …

§ 73. (1) …

           1. – 2. …

§ 73. (1) …

           1. – 2. …

           3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13;

           3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 und im Falle einer Depotbank gemäß § 41 InvFG 2011 die Einhaltung des § 41 Abs. 2 InvFG 2011;

           4. – 19. …

(2) – (5) …

           4. – 19. …

(2) – (5) …

§ 93. (1) – (5) …

           1. – 4. …

§ 93. (1) – (5) …

           1. – 4. …

           5. Einlagen und Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 85/611/EWG), Kapitalanlagegesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie Einlagen und Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,

5. Einlagen und Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 2009/65/EG), Verwaltungsgesellschaften und Investmentfonds sowie Einlagen und Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,

           6. – 12. …

(6) – (11) …

           6. – 12. …

(6) – (11) …

§ 107. (1) – (72) …

§ 107. (1) – (72) …

 

(73) Die § 1 Abs. 1 Z 13, § 2 Z 35, § 3 Abs. 4, § 22a Abs. 5 Z 5, § 23 Abs. 9 Z 3, § 25 Abs. 10 Z 9 lit. a, § 73 Abs. 1 Z 3 und § 93 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 2. (1) …

           1. – 8. …

§ 2. (1) …

           1. – 8. …

           9. Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, vorbehaltlich des Abs. 3 sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003;

           9. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. xx/2011, vorbehaltlich des Abs. 3 sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003);

         10. – 15. …

(2) …

         10. – 15. …

(2) …

(3) Auf Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993, die Dienstleistungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 erbringen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 3, 16 bis 26, 29 bis 51, 52 Abs. 1 bis 4, 53, 54 Abs. 1, 91, 92 Abs. 9 und 10 und der §§ 94 bis 96 Anwendung. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 90 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 90 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbringen, finden die Bestimmungen die §§ 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Abs. 2 bis 4, 54 Abs. 1 und 94 bis 96 Anwendung. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 90 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 90 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 40. (1) – (4) …

§ 40. (1) – (4) …

(5) Bei Anteilen eines der Richtlinie 85/611/EWG unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen gilt ein vereinfachter Prospekt gemäß Art. 28 dieser Richtlinie im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 und 5 als angemessene Information. Bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge, gilt dieser Prospekt im Hinblick auf Abs. 1 Z 4 als angemessene Information.

(5) Bei Anteilen eines der Richtlinie 2009/65/EG unterliegenden OGAW gilt ein Kundeninformationsdokument (KID) im Sinne des § 134 InvFG 2011 und im Sinne des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 und 5 als angemessene Information. Bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge, gilt das KID im Hinblick auf Abs. 1 Z 4 als angemessene Information. Das KID oder nach Maßgabe von § 195 Abs. 5 InvFG 2011 der vereinfachte Prospekt ist den Anlegern gemäß § 138 Abs. 2 InvFG 2011 zur Verfügung zu stellen. Bis zum 30. Juni 2012 gilt, sofern für den OGAW kein KID erstellt worden ist (§ 195 Abs. 5 InvFG 2011) der vereinfachte Prospekt gemäß Art. 28 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/39/EG als angemessene Information im Hinblick auf Abs. 1 Z 2, 4 und 5.

(6) …

(6) …

§ 91. (1) …

           1. – 7. …

§ 91. (1) …

           1. – 7. …

           8. Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993 im Rahmen des § 2 Abs. 3

           8. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 im Rahmen des § 2 Abs. 3.

(2) – (8) …

(2) – (8) …

§ 108. (1) – (9) …

§ 108. (1) – (9) …

 

(11) Die § 2 Abs. 1 Z 9, § 2 Abs. 3, § 40 Abs. 5 und § 91 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

§ 3. (1) – …

§ 3. (1) – …

(2) Die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Immobilienfonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbank und nach Einholung der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Immobilienfonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, soferne der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Immobilienfonds, der Bewilligungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Immobilienfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, ein allfälliger Depotbankwechsel und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammenlegung eines Immobilienspezialfonds mit einem anderen Immobilienfonds, der kein Immobilienspezialfonds ist, ist nicht zulässig.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Immobilienfonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbank und nach Einholung der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Immobilienfonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, soferne der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Immobilienfonds, der Bewilligungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Immobilienfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, ein allfälliger Depotbankwechsel und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammenlegung eines Immobilienspezialfonds mit einem anderen Immobilienfonds, der kein Immobilienspezialfonds ist, ist nicht zulässig. Die Zusammenlegung eines Immobilienspezialfonds mit einem anderen Immobilienspezialfonds bedarf keiner Bewilligung der FMA.

(3) …

(3) …

           1. die Übertragung ist unverzüglich der FMA anzuzeigen;

           1. die Übertragung sowie jede Beendigung der Übertragung ist unverzüglich der FMA anzuzeigen;

           2. – 9. …

           2. – 9. …

§ 6. (1) – (5) …

§ 6. (1) – (5) …

(6) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen können für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden.

„(6) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (§ 34 Abs. 2 Z 8) können für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, dies in Bezug auf die Ertragsverwendung, den Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, eine Mindestanlagesumme, die Verwaltungsvergütung oder eine Kombination der genannten Kriterien. Für Gattungen von Anteilscheinen, die eine Mindestanlagesumme von mindestens 750.000 Euro vorsehen, kann vorgesehen werden, dass die Rücknahme von Anteilen mit in den Fondsbestimmungen festgelegten Rückgabefristen, die sechs Monate nicht überschreiten dürfen, erfolgt. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilscheingattungen für bestehende Sondervermögen müssen zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilsgattung gesondert zu errechnen.“

(7) …

(7) …

§ 11. (1) – (3) …

§ 11. (1) – (3) …

 

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten. Der FMA  ist die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine unverzüglich anzuzeigen.

§ 32. (1) …

           1. – 2. …

§ 32. (1) …

           1. – 2. …

           3. Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 InvFG 1993 und Anteile an Kapitalanlagefonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden, die nach den Fondsbestimmungen ausschließlich direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach den Z 1, 2 und 4 anlegen dürfen;

           3. Anteile an OGAW gemäß § 2 Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. xxx/2011 oder an Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011, die nach den Fondsbestimmungen ausschließlich direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach den Z 1, 2 und 4 anlegen dürfen;

           4. – 5. …

(1a) …

           4. – 5. …

(1a) …

(2) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben, bis zu einer Höhe von 20 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden. Bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4 und 5 gilt § 20 Abs. 3 Z 8d InvFG 1993 sinngemäß. Bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 3 gilt § 20 Abs. 3 Z 8b und c InvFG 1993 sinngemäß.

(2) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben, bis zu einer Höhe von 20 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden. Bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4 und 5 gilt § 72 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 und 3 InvFG 2011 sinngemäß. Bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 3 gilt § 71 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 und 2 InvFG 2011 sinngemäß.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

§ 34. (1) – (2) …

           1. – 7. …

§ 34. (1) - (2) …

           1. – 7. …

           8. inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hiebei kann auch bestimmt werden, dass für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, nämlich Anteilscheine, die Anspruch auf jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und Anteilscheine, die keinen Anspruch auf Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende Anteilscheine);

           8. inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hierbei kann auch bestimmt werden, dass für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen gemäß § 6 Abs. 6 ausgegeben werden;

           9. – 11. …

(3) – (4) …

           9. – 11. …

(3) – (4) …

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Immobilienspezialfonds, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Immobilienspezialfonds eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Immobilienspezialfonds (§ 1 Abs. 3) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Immobilienspezialfonds, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Immobilienspezialfonds eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Auflagen und Verschmelzungen von Spezialfonds sind überdies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 38. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 verletzt.

§ 38. (1) Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien die Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 3 Z 1, die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3, die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 4 oder § 15 Abs. 2, die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 oder die Melde- oder Anzeigepflichten gemäß § 34 Abs. 5 verletzt.

(2) …

(2) …

 

(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

§ 44. (1) – (6) …

§ 44. (1) – (6) …

 

(7) § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 32 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 34 Abs. 2 Z 8 und Abs. 5 und § 38 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. xxx/2011, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E‑Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) – (5) …

(2) – (5) …

 

Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde

 

§ 21a. (1) Die FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde in Gestalt der Europäischen Bankaufsichtsbehörde - EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) und der Europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde - EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken berechtigt und verpflichtet.

 

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 hat die FMA alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung derer Aufgaben im Rahmen des ESFS angefordert werden. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 von ihren Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen; dies auch dann, wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

 

Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der FMA

 

§ 21b. (1) Sobald die Europäische Aufsichtsbehörde einen Beschluss gemäß Art. 17 Abs. 6, 18 Abs. 4 oder 19 Abs. 4. der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 erlässt, der direkt an ein Finanzinstitut im Sinne der Art. 17, 18 oder 19 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 gerichtet ist, treten in diesem Zeitpunkt in der gleichen Sache erlassene Bescheide der FMA insofern außer Kraft.

 

(2) Insofern die FMA eine Empfehlung, eine Aufforderung oder einen Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde oder der Europäischen Kommission gemäß Art. 17, 18 oder 19 der Verordnungen (EU) 1093/2010, (EU) 1094/2010 oder (EU) 1095/2010 befolgt, kann sie den Bescheid abweichend von § 68 Abs. 3 AVG unter den in Art. 17, 18 oder 19 vorgesehenen Voraussetzungen auch zum Nachteil der Partei oder von Beteiligten abändern.

§ 22. (1) Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, findet, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, Anwendung.

§ 22. (1) Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die FMA zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen, ausgenommen Verwaltungsstrafen, der Teilnehmer des ESFS im Rahmen jeweils des Art. 28 der Verordnungen (EU) 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 befugt. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, findet, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, Anwendung.

§ 28. (1) – (20) …

§ 28. (1) – (20) …

 

(21) Die §§ 21a, 21b und 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xxx/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xxx/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Pensionskassengesetzes

§ 23. (1) …

1. -3. --

§ 23. (1) …

1. -3. --

         3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 InvFG oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die Pensionskasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte

         3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 163 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 (BGBl. I NR. xxx/2011) oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die Pensionskasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte

                a) – b) …

                a) – b) …

           4. Anteilsscheine von Kapitalanlagefonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 10 Abs. 2 InvFG 1993 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedsstaaten anzusetzen;

           4. Anteilsscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011 sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 55 Abs. 2 InvFG 2011 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;

         4a. – 5. …

         4a. – 5. …

           6. der Wert von Veranlagungen in derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993 ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen und hat in die Bewertung der der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte einzufließen.

           6. der Wert von Veranlagungen in derivative Produkte gemäß § 86 InvFG 2011 ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen und hat in die Bewertung der der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte einzufließen.

(2) …

(2) …

§ 25. (1) …

           1. – 5. …

§ 25. (1) …

           1. – 5. …

           6. derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere Veranlagungen in derivative Produkte ist zu vermeiden;

           6. derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere Veranlagungen in derivative Produkte ist zu vermeiden;

           7. – 8. …

(2) – (6) …

           7. – 8. …

(2) – (6) …

(7) Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des § 20 Abs. 3a InvFG angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(7) Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des § 74 Abs. 7 InvFG 2011 angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(8) Veranlagungen in Anteilscheine von Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen. Für Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds, der die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt (OGAW), kann eine Durchrechnung in Bezug auf Abs. 7 unterbleiben, wenn

(8) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds und Immobilienfonds sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen. Für Vermögenswerte eines OGAW (§ 2 InvFG 2011), kann eine Durchrechnung in Bezug auf Abs. 7 unterbleiben, wenn

           1. in Anteilscheine dieses Kapitalanlagefonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens veranlagt wird oder

           1. in Anteilscheine dieses Investmentfonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens veranlagt wird oder

           2. Anteilscheine dieses Kapitalanlagefonds von einem anderen Kapitalanlagefonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des Fondsvermögens dieses anderen Kapitalanlagefonds gehalten werden.

           2. Anteilscheine dieses Investmentfonds von einem anderen Investmentfonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des Fondsvermögens dieses anderen Investmentfonds gehalten werden.

(9) – (11) …

(9) – (11) …

 

Zusammenarbeit mit der EIOPA

 

§ 33g. (1) Die FMA kann mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammenarbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2003/41/EG oder in der (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist.

 

(2) Die FMA hat der EIOPA folgendes mitzuteilen:

 

           1. Jede Eintragung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit in das Register gemäß § 11a Abs. 8 sowie bei erstmaliger Eintragung die Konzession gemäß § 8 Abs. 1 der betreffenden Pensionskasse;

 

           2. jede Zurücknahme der Konzession gemäß § 10 Abs. 1;

 

           3. jede Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § 33 Abs. 4 Z 4.

 

(3) Die FMA hat die EIOPA über die nationalen Aufsichtsvorschriften, die für Pensionskassen relevant sind, aber nicht unter die in § 11b Abs. 4 Z 1 und 2 genannten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften fallen, zu unterrichten und diese Information regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu aktualisieren.

§ 51. (1) – (32) …

§ 51. (1) – (32) …

 

(33) § 23 Abs. 1 Z 3a, 4 und 6 und § 25 Abs. 1 Z 6 und Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

 

(34) § 33g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des BMSVG

§ 29. (1) Die BV-Kasse hat Veranlagungsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anwartschaftsberechtigten zur BV-Kasse sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der BV-Kasse sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Veranlagungsbestimmungen bedürfen der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Veranlagungsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anwartschaftsberechtigten nicht widersprechen.

§ 29. (1) Die BV-Kasse hat Veranlagungsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anwartschaftsberechtigten zur BV-Kasse sowie zur Depotbank regeln. Die Veranlagungsbestimmungen sowie deren Änderungen sind nach Zustimmung des Aufsichtsrates der BV-Kasse der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Veranlagungsbestimmungen sowie deren Änderungen bedürfen der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Veranlagungsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anwartschaftsberechtigten nicht widersprechen.“

(2) …

(2) …

§ 30. (1) – (2) …

           1. – 4. …

§ 30. (1) – (2) …

           1. – 4. …

           5. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds gemäß dem I. und Ia. Abschnitt des InvFG 1993, sowie Anteilscheine von Kapitalanlagefonds, die gemäß

           5. Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011 (BGBl. I Nr. xxx/2011);

                a) dem II. Abschnitt des InvFG 1993 oder

 

               b) dem III. Abschnitt des InvFG 1993

 

zum Vertrieb berechtigt sind,

 

           6. …

           6. …

(3) …

           1. – 2. …

(3) …

           1. – 2. …

           3. abweichend von Z 2 dürfen Wertpapiere gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, die von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begeben werden und deren Wert jederzeit oder zumindest in den in § 7 Abs. 3 InvFG 1993 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann, bis höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;

           3. abweichend von Z 2 dürfen Wertpapiere gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, die von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begeben werden und deren Wert jederzeit oder zumindest in den in § 57 Abs. 3 InvFG 2011 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann, bis höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;

           4. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5

           4. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5

                a) müssen von einer Kapitalanlagegesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat hat,

                a) müssen von einer Verwaltungsgesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat hat,

               b) sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 aufzuteilen,

               b) sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 aufzuteilen,

                c) dürfen derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;

                c) dürfen derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;

               d) dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 20 Abs. 3 Z 8c InvFG 1993 bis zu 30 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;

               d) dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß § 71 InvFG 2011 bis zu 30 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;

                e) dürfen Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;

                e) dürfen Veranlagungen gemäß § 166 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;

           5. – 9. …

(4) – (6) …

           5. – 9. …

(4) – (6) …

§ 31. (1) …

           1. – 3. …

§ 31. (1) …

           1. – 3. …

         3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 InvFG oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte

         3a. Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 163  InvFG 2011 oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte

                a) – c) …

                a) – c) …

           4. Anteilsscheine von Kapitalanlagefonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 10 Abs. 2 InvFG 1993 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;

           4. Anteilsscheine von Investmentfonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 55 Abs. 2 InvFG 2011 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;

           5. …

(2) …

           5. …

(2) …

§ 44. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52) einer BV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 44. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52) einer BV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oder die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) …

(2) …

§ 73. (1) – (15) …

§ 73. (1) – (15) …

 

(16) § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 3 und 4 sowie § 31 Abs. 1 Z 3a und 4 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 81h. (1) – (2) …

§ 81h. (1) – (2) …

(2a) Bei Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 1 Abs. 1 des Investmentfondgesetzes, BGBl. Nr. 818/1993 [InvFG] und Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 InvFG oder vergleichbaren ausländischen Fonds, in denen ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen oder andere festverzinsliche Wertpapiere gemäß Posten B. III. des § 81c Abs. 2 enthalten sind, das Versicherungsunternehmen einen direkten oder indirekten beherrschenden Einfluss nachweisen kann und die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat verwaltet werden, können die darin enthaltenen Wertpapiere gleich bewertet werden, wie Wertpapiere, die sich im direkten Eigentum des Unternehmens befinden. Im Anhang ist über die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts zu berichten.

(2a) Bei Anteilen an OGAW gemäß § 2 Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. xxx/2011 und Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 oder vergleichbaren ausländischen Fonds, in denen ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen oder andere festverzinsliche Wertpapiere gemäß Posten B. III. des § 81c Abs. 2 enthalten sind, das Versicherungsunternehmen einen direkten oder indirekten beherrschenden Einfluss nachweisen kann und die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat verwaltet werden, können die darin enthaltenen Wertpapiere gleich bewertet werden, wie Wertpapiere, die sich im direkten Eigentum des Unternehmens befinden. Im Anhang ist über die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts zu berichten.

(3) – (6) …

(3) – (6) …

§ 119i. (1) – (x) …

§ 119i. (1) – (x) …

 

(x) § 81h Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

§ 14. (1) – (6) …

(7) …

           1. – 3. …

           4. …

                a) – d) …

§ 14. (1) – (6) …

(7) …

           1. – 3. …

           4. …

                a) – d) …

                e) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes errichteten Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 des Investmentfondsgesetzes 1993 und des Art. 1 Abs. 2 zweiter Teilstrich der Richtlinie 85/611/EWG, welche ein Risikomanagementverfahren im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 85/611/EWG einsetzen. Diese Kapitalanlagefonds

                e) Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011, ausgenommen alternative Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c des Investmentfondsgesetzes 2011. Diese Investmentfonds

                         - dürfen nach den Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapiere der in lit. a bis d genannten Art veranlagen, wobei Derivate im Sinne des § 21 des Investmentfondsgesetzes nur zur Absicherung erworben werden dürfen, oder

                        – dürfen nach den Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapiere der in lit. a bis d genannten Art veranlagen, wobei Derivate im Sinne des § 73 des Investmentfondsgesetzes 2011 nur zur Absicherung erworben werden dürfen, oder

                         - müssen über Fondsbestimmungen verfügen, welche § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes entsprechen.

                        – müssen über Fondsbestimmungen verfügen, welche § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes entsprechen.

Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 8 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.

Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 des Investmentfondsgesetzes 2011 sind zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.

                f) …

(8) – (13) …

                f) …

(8) – (13) …

§ 27a. Abs. 1 – Abs. 2 Z 1. …

§ 27a. Abs. 1 – Abs. 2 Z 1.

           2. Einkünfte aus

                         - Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen,

                         - Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge,

wenn diese bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;

           2. Einkünfte aus

                         - Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen,

                         - Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge,

wenn diese bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;

           3. …

                3. …

§ 95. (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes und gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand.

§ 95. (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 108a. (1) – (4) …

§ 108a. (1) – (4) …

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen, zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen.

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen, zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen.

(6) – (7) …

(6) – (7) …

§ 108b. (1) …

           1. – 2. …

§ 108b. (1) …

           1. – 2. …

           3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an nach den Vorschriften der Abschnitte I. oder I. a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten inländischen Kapitalanlagefondsanteilen oder in Anteilen an EWR-Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, bedeckt werden, wobei diese Kapitalanlagefonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der §§ 23d und 23e des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllen müssen.

           3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011, ausgenommen alternative Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c des Investmentfondsgesetzes 2011, bedeckt werden, wobei diese Investmentfonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der §§ 171 und 172 des Investmentfondsgesetzes 2011 erfüllen müssen.

           4. – 5. …

           4. – 5. …

§ 108h. (1) …

           1. …

§ 108h. (1) …

           1. …

                a) Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993) und/oder

                a) Pensionsinvestmentfonds im Sinne des § 168 des Investmentfondsgesetzes 2011 und/oder

               b) – c) …

           2. – 5. …

(2) …

               b) – c) …

           2. – 5. …

(2) …

§ 108i. (1) …

           1. -2. …

           3. …

                a) …

§ 108i. (1) …

           1. -2. …

           3. …

                a) …

               b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 oder

               b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 174 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder

                c) …

                c) …

(2) Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig. Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g Abs. 1.

(2) Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig. Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g Abs. 1.

Artikel 11

Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

§ 7. (1) – (4) …

§ 7. (1) – (4) …

(5) Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes einzubehalten, soweit darin Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes auch die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Dies gilt auch für Fonds, die Ausschüttungen vornehmen. Unterbleibt diese Meldung, ist die Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge von der Bemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 des Investmentfondsgesetzes zu ermitteln. Hinsichtlich der Haftung findet § 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäße Anwendung.

(5) Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 einzubehalten, soweit darin Zinsen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind.

 

Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 auch die Zusammensetzung der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf direkt oder indirekt vereinnahmte Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat darüber hinaus die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich der Meldestelle gemäß § 129 Abs. 2 auf täglicher Basis zu melden.

 

Hinsichtlich der Haftung gilt § 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß.

 

(6) Unterbleiben Meldungen im Sinne des Abs. 5, ist bis zur nächsten Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge Quellensteuer

 

                         - von erfolgten Ausschüttungen,

 

                         - zum 31. Dezember von einem Betrag in Höhe von 6% des Rücknahmepreises des Anteilscheins,

 

                         - in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6, von einem Betrag in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres,

 

einzubehalten.

 

Die gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 zu erlassende Verordnung kann Regelungen enthalten, inwieweit bei Aussetzen einer Meldung wegen technischer Probleme von dieser Vorgangsweise abgewichen werden kann.

(6) – (7) …

(7) – (8) …

Artikel 12

Änderung des KSchG

§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdiensten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.

§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Dienstleistungen der Vermögensverwaltung oder Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.

(1a) – (2) …

(1a) – (2) …

§ 41a. (1) - (x) …

§ 41a. (1) - (x) …

 

(x) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 30. Juni 2011 in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Finanzsicherheiten-Gesetzes

       § 2.

           1. – 3. …

                a) – (d) …

       § 2.

           1. – 3. …

                a) – (d) …

                e) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S 3,

                e) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), (ABl. L Nr. 302 vom 17.11.2009, S. 32);

                f) Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Art. 1a Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG;

                f) Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG;

           4. – 5. …

           4. – 5. …