Vorblatt

Problem:

Derzeit obliegt die Punzierungskontrolle in erster und letzter Instanz dem Bundesminister für Finanzen. Er bedient sich dabei der den Zollämtern Wien, Linz, Salzburg und Graz angehörenden Punzierungskontrollorgane sowie des Edelmetallkontrolllabors bei der Technischen Untersuchungsanstalt der Abgabenverwaltung des Bundes (TUA). Da die Fachaufsicht in dieser Materie dem Bundesminister für Finanzen, die Dienstaufsicht für einen Großteil der mit der Punzierungskontrolle befassten Bediensteten bei den Zollämtern und der TUA liegt, kann es zu vermeidbaren Abstimmungs- und Reibungsverlusten kommen.

Ziel:

Vereinheitlichung der Dienst- und Fachaufsicht durch Schaffung eines „Kompetenzzentrum Punzierungskontrolle“ beim Zollamt Wien, dem alle Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor angehören und das auch die bisher vom Bundesministerium für Finanzen wahrgenommene Aufgabe der Registrierung von Edelmetallbetrieben übernimmt.

Inhalt /Problemlösung:

Novellierung des Punzierungsgesetzes zur Umsetzung der oben genannten Ziele.

Alternativen:

Die unveränderte Aufrechterhaltung der bestehenden aufgesplitterten Kompetenzen führt zu vermeidbarem Verwaltungsaufwand und erschwert weitere Effizienzsteigerungen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten der Punzierungskontrolle werden wie bisher durch die Einhebung einer Punzierungskontrollgebühr bei den Erzeugern und Händlern von Edelmetallgegenständen gedeckt, die bisher bestehende Anzahl der mit Punzierungsangelegenheiten befassten Bediensteten wird beibehalten und es sind keine inhaltliche Änderungen der Aufgaben vorgesehen. Es sind daher keine zusätzliche Belastungen des Bundeshaushaltes zu erwarten.

Die Zuständigkeiten zur Einhebung der Punzierungskontrollgebühr bzw. die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden (bzw. Bundespolizeibehörden) für die Ahndung der verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen der punzierungsrechtlichen Vorschriften bleiben unverändert.

Für die übrigen Verfahren nach dem Punzierungsgesetz sieht der Entwurf die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in zweiter und letzter Instanz vor. Nach bisherigen Erfahrungen gibt es so gut wie keine Verfahren, die die zweite Instanz erreichen. Die vorgesehenen Änderungen haben mit Ausnahme von minimalen Mehrkosten durch den Anfall von Nebengebühren für zwei Bedienstete daher keine neuen finanziellen Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, da zwar eine Änderung der Zuständigkeit, jedoch keine Änderung der Standorte vorgesehen ist. Da es nach bisherigen Erfahrungen so gut wie keine zweitinstanzlichen Verfahren gibt, ist auch keine Belastung der Wirtschaft durch eine längere Verfahrensdauer zu erwarten.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf entspricht den EU-rechtlichen Bestimmungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Da das gegenständliche Bundesgesetz unter die Notifikationspflicht der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998 fällt, kann es gemäß Art. 9.2 der Richtlinie erst nach Abschluss des Informationsverfahrens bei der Europäischen Kommission und nach Ablauf der sich daraus ergebenden Stillhaltefristen in Kraft gesetzt werden. Der Gesetzentwurf wird im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend an die Europäische Kommission notifiziert werden.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die bisher vom Bundesminister für Finanzen in erster und letzter Instanz wahrgenommenen Aufgaben der Punzierungskontrolle in erster Instanz an das Zollamt Wien sowie in zweiter und letzter Instanz an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien übertragen werden.

Beim Zollamt Wien soll ein „Kompetenzzentrum Punzierungskontrolle“ geschaffen werden, dem sämtliche Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor angehören und welches auch die bisher vom Bundesministerium für Finanzen wahrgenommene Aufgabe der Registrierung der Edelmetallbetriebe übernimmt.

Die Schaffung einer solchen gebündelten und bundesweit zuständigen Organisationseinheit soll eine noch effizientere Durchführung der Punzierungskontrolle ermöglichen. Durch die damit verknüpfte Zusammenlegung der bisher getrennten Dienst- und Fachaufsicht werden abstimmungsbedingte Reibungsverluste vermieden und nochmals Synergien gehoben.

Die bisher bestehenden Standorte der Punzierungskontrollorgane und des Edelmetallkontrolllabors werden – um negative Auswirkungen zulasten der Wirtschaft und Konsumenten hintanzuhalten – beibehalten. Der Bundesminister für Finanzen kann künftig die Standorte der Punzierungskontrollorgane nach den tatsächlichen Bedarfserfordernissen durch Verordnung festlegen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (“Punzierungswesen”).

Besonderer Teil

Zu §§ 17 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 3 und 4, § 25 Abs. 1 Z 13 und 17:

In diesen Bestimmungen wird die aufgrund der Änderung der Zuständigkeitsregelung in § 21 notwendige technische Anpassung der Zitierungen der zuständigen Behörden vorgenommen.

Zu § 21:

Die Überwachung der Einhaltung der punzierungsrechtlichen Vorschriften obliegt nunmehr dem Zollamt Wien in erster sowie dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in zweiter und letzter Instanz.

Beim Zollamt Wien wird zu diesem Zweck ein „Kompetenzzentrum Punzierungskontrolle“ eingerichtet, welchem sämtliche Punzierungskontrollorgane, die Bediensteten des Edelmetallkontrolllabors sowie die bisher beim Bundesministerium für Finanzen ausschließlich mit Punzierungsagenden beschäftigten Bediensteten angehören sollen. Die Punzierungskontrollorgane sowie die Bediensteten des Edelmetallkontrolllabors werden daher künftig als Organe des Zollamtes Wien tätig.

Bei der Zuständigkeit zur Einhebung der Punzierungskontrollgebühren (§ 20) sowie die Zuständigkeit zur Strafverfolgung (§ 27 Abs. 2) treten keine Änderungen ein.

Die Punzierungskontrollorgane bleiben an ihren bisherigen Standorten in Wien, Graz, Linz und Salzburg (vgl. EB zu § 30a). Das derzeit bei der Technischen Untersuchungsanstalt der Abgabenverwaltung des Bundes (TUA) eingerichtete Edelmetallkontrolllabor soll auch nach seiner Überführung ins Zollamt Wien am bisherigen Standort weitergeführt werden.

Der Personal- und personenbezogener Sachaufwand wird künftig vom Zollamt Wien getragen. Der übrige Sachaufwand (inkl. Infrastrukturkosten) wird analog zu bundesweiten Organisationseinheiten mit mehreren Standorten budgetiert.

Zu § 22:

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine Beibehaltung des Punzierungsbeirates nicht mehr erforderlich ist. Die aufgrund der Punzierungsreform im Jahr 2001 erforderlichen Umstellungen wurden gut bewältig, darüber hinaus gab und gibt es keine den Konsumentenschutz oder die Punzierungskontrolle betreffenden Probleme die die Aufrechterhaltung eines Beirates rechtfertigen würden. Sofern die Einholung der Fachexpertise von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sowie vom Verein für Konsumenteninformation – den bisher in den Beirat entsendenden Institutionen - erforderlich ist, kann dies im Rahmen der üblichen Abstimmungsprozesse (Einholung schriftlicher Stellungnahmen, Sitzungen etc.) erfolgen, eine institutionalisierte Einrichtung ist dafür nicht erforderlich.

Zu § 28a:

In dieser Bestimmung sind die erforderlichen Übergangsbestimmungen enthalten. Im Wesentlichen wird verfügt, dass sämtliche beim Bundesministerium für Finanzen laufenden Verfahren mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom Zollamt Wien fortzuführen sind.

Zu § 30a:

Mit dem Inkrafttreten der Änderung der behördlichen Zuständigkeit werden die ausschließlich mit Punzierungsagenden betrauten Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen, die den Zollämtern Linz, Salzburg und Graz angehörenden Punzierungskontrollorgane sowie die der TUA angehörenden Bediensteten des Edelmetallkontrolllabors ex lege zum Zollamt Wien versetzt. Die bisher beim Bundesministerium für Finanzen, den Zollämtern Linz, Salzburg und Graz sowie der TUA bestehenden Arbeitsplätze werden vom Zollamt Wien übernommen und somit in dessen Personalstand versetzt. Die Bediensteten behalten ihre bisherige Tätigkeit bei. Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten bleibt gewahrt; nicht darunter fallen verwendungsabhängige Nebengebühren. Die bisher bei den Zollämtern Linz, Salzburg und Graz angehörenden Punzierungskontrollorgane bleiben in diesen Bundesländern an ihrem bisherigen Standort tätig, so dass sich für die Bediensteten keine örtlichen Veränderungen ergeben.

Zu § 33 Abs. 3:

Der neue Absatz 3 enthält die Inkrafttretensbestimmung.