Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

 

 

Registrierung

§ 17. (1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Bundesministerium für Finanzen schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.

(2) ...

(3) ...

(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Bundesministerium für Finanzen spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.

Registrierung

§ 17. (1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt Wien schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.

(2) ...

(3) ...

(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Zollamt Wien spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.

§ 19. (1) ...

(2) ...

(3) Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekannt zu geben.

(4) Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Bundesministerium für Finanzen zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.

(5) ...

§ 19. (1) ...

(2) ...

(3) Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Zollamt Wien schriftlich bekannt zu geben.

(4) Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Zollamt Wien zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.

(5) ...

Zuständigkeit

§ 21. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster und letzter Instanz dem Bundesminister für Finanzen. Er hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

           1. der Punzierungskontrollorgane bei den Zollämtern Wien, Linz, Salzburg und Graz;

           2. des Edelmetallkontrolllabors bei der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA)".

(2) Die Fachaufsicht über die Punzierungskontrollorgane sowie das Edelmetallkontrolllabor obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Sach- und Personalaufwendungen sind vom jeweils zuständigen Zollamt zu tragen.

Zuständigkeit

§ 21. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich der §§ 20 und 27 Abs. 2 in erster Instanz dem Zollamt Wien. In zweiter und letzter Instanz ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig. Das Zollamt Wien hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

           1. der Punzierungskontrollorgane,

           2. des Edelmetallkontrolllabors.

(2) Als Standort der Punzierungskontrollorgane können auch anderen Zollämter vorgesehen werden. Der Bundesminister für Finanzen hat, vorbehaltlich des § 30a Abs. 3, unter Bedachtnahme auf

           1. die Erfordernisse einer effizienten und kostengünstigen Kontrolle sowie

           2. die Erfordernisse der Wirtschaft und des Konsumentenschutzes, insbesondere im Hinblick auf § 13,

diese Standorte durch Verordnung festzulegen.“

 

Punzierungsbeirat

§ 22. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Beirat einzurichten. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Bundesministers für Finanzen insbesondere in den Angelegenheiten

           1. effektive Durchführung der Punzierungskontrolle;

           2. technische Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen für Edelmetallgegenstände;

           3. internationale Entwicklungen im Bereich des Edelmetallhandels und -gewerbes;

           4. Konsumentenschutzfragen.

(2) Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In den Beirat entsenden

           1. der Bundesminister für Finanzen 2 Mitglieder;

           2. die Wirtschaftskammer Österreich 2 Mitglieder;

           3. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte 1 Mitglied;

           4. der Verein für Konsumenteninformation 1 Mitglied.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Den Sitzungen des Beirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unentgeltlich. Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten.

(4) Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.

 

§ 25. (1) Wer es unterlässt

           1. bis 12. ...

        13. dem Bundesministerium für Finanzen die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,

        14. bis 16. ...

        17. dem Bundesministerium für Finanzen die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu erstatten

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.

(2) ...

§ 25. (1) Wer es unterlässt

           1. bis 12. ...

        13. dem Zollamt Wien die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,

        14. bis 16. ...

        17. dem Zollamt Wien die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu erstatten

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.

(2) ...

 

§ 28a. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Wien fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 vom Zollamt Wien einzuheben.

(2) Das bisher beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 vom Zollamt Wien zu führen.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 21 Abs. 2, gelten die Zollämter Wien, Linz, Salzburg und Graz als Standorte gemäß § 21 Abs. 2.

(4) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 endet die Mitgliedschaft der in den Punzierungsbeirat entsendeten Mitglieder.“

 

§ 30a. (1) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 werden die dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen angehörenden ausschließlich mit Punzierungsagenden betrauten Bediensteten, die den Zollämtern Linz, Salzburg und Graz angehörenden Punzierungskontrollorgane und die Bediensteten des Edelmetallkontrolllabors dem Zollamt Wien mit ihrem jeweils bisherigen Standort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, tritt für die im Abs. 1 genannten Bediensteten auf Grund der Versetzung zum Zollamt Wien keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.“

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 20 Abs. 4, 5 und 9 sowie § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 20 Abs. 4, 5 und 9 sowie § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.

„(3) § 17 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 3 und 4, § 21, § 25 Abs. 1 Z 13 und 17, § 28a und § 30a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 treten mit 1. August 2011 in Kraft. Zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft.“