Vorblatt

Problem:

An den öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen und an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen (AHS) ist die Nachfrage an Betreuungsplätzen in der schulischen Tagesbetreuung weiterhin im Steigen begriffen. Dies führt wiederum zu einem erhöhten Bedarf an qualitativ hochwertigen Betreuungsplätzen und an pädagogisch ausgebildeten Personen, die diese Betreuung in entsprechender Qualität leisten können.

Ziel:

1. Ausbau der Betreuungsplätze der schulischen Tagesbetreuung an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen und an der Unterstufe der AHS.

2. Einrichtung eines neuen Berufsbildes der „Erzieherin bzw. des Erziehers für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Freizeitpädagogin bzw. Freizeitpädagoge)“, die bzw. der ausschließlich im Betreuungsbereich der Freizeit der schulischen Tagesbetreuung zum Einsatz kommen soll.

3. Schaffung einer einheitlichen Ausbildung für Freizeitpädagogik.

Inhalt /Problemlösung:

1. Senkung der Eröffnungszahl der Betreuungsgruppen für die allgemein bildenden Pflichtschulen auf 12 Schülerinnen und Schüler und Ermöglichung der schulartenübergreifenden Führung der Betreuungsgruppen bei gleichartigem Schulerhalter.

2. Verankerung des neuen Berufsbildes der Freizeitpädagogin bzw. des Freizeitpädagogen und ihrer bzw. seiner Aufgaben im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 und im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955.

3. Verankerung der Ausbildung für Freizeitpädagogik an den Pädagogischen Hochschulen im Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

Alternativen:

In Hinblick auf den steigenden Bedarf an qualitativ hochwertigen Betreuungsplätzen und auf den zu bewältigenden Mehrbedarf an Personal in der schulischen Tagesbetreuung bestehen keine Alternativen zum gegenständlichen Vorhaben.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz verursacht finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Auf die detaillierte Darstellung in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, wird verwiesen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Dieses Vorhaben ist mit Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich verbunden, da durch die Einführung des Berufsbilds der Freizeitpädagogik neue Beschäftigungsmöglichkeiten entstehen. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass eine sinnvolle und gemeinschaftliche Beschäftigung mit jungen Menschen im Rahmen der Freizeit zu besseren schulischen Erfolgen und einer stärkeren Entwicklung der sozialen Kompetenzen, die auch für das spätere Berufsleben relevant sind (wie zB Teamfähigkeit), führt.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

 

Aufgrund der sozioökonomischen Entwicklungen haben immer mehr Erziehungsberechtigte Bedarf an qualitativen und flexiblen Tagesbetreuungsangeboten für ihre Kinder. Das Unterrichtsministerium begegnet diesem Bedarf mit einer Schwerpunktsetzung auf dem quantitativen und qualitativen Ausbau der schulischen Tagesbetreuung.

1. Quantitativer Ausbau:

Für den quantitativen Ausbau der Tagesbetreuung an den allgemein bildenden Pflichtschulen wird schulorganisationsrechtlich durch die Senkung der Eröffnungszahl für eine Gruppe gesorgt.

An der AHS wird die Gruppengröße durch die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. II Nr. 86/1981, geregelt, die sich ebenso auf § 8d SchOG gründet. Auch diese soll im Rahmen dieses legistischen Pakets geändert werden.

2. Qualitativer Ausbau:

Schülerinnen und Schüler sollen die Zeit in der schulischen Tagesbetreuung so verbringen, dass sie für ihre Leistungs- und Persönlichkeitsentwicklung den größtmöglichen Nutzen davontragen können. Dabei spielt die Qualität der Betreuung und die pädagogische Kompetenz des eingesetzten Personals eine maßgebliche Rolle. So sind Kenntnisse über pädagogische Modelle, Methoden und die unterschiedlichen Stufen der Entwicklung von Schülerinnen und Schülern zur Durchführung von pädagogisch wertvoller Betreuung unbedingt erforderlich. Richtiges Reagieren auf unterschiedliche Situationen muss immer mit pädagogischem Hintergrundwissen erfolgen, es muss bestimmte Ziele verfolgen und erklärbar sein.

Mit der Freizeitpädagogin bzw. dem Freizeitpädagogen wird ein neues Berufsbild in der schulischen Tagesbetreuung geschaffen. Im Gegensatz zu den bereits existierenden Erzieherinnen und Erziehern, die an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ausgebildet werden, darf die Freizeitpädagogin bzw. der Freizeitpädagoge jedoch nur in der Freizeit, nicht aber in der individuellen Lernzeit (Erledigung von Hausaufgaben unter fachlicher Hilfestellung) eingesetzt werden. Die gegenstandsbezogene Lernzeit, die vornehmlich dem Wiederholen des durchgenommenen Lehrstoffes dient, ist ohnehin dem Lehrerpersonal vorbehalten.

Mit der Schaffung eines neuen Berufsbildes soll der Bereich der Freizeit auch qualitativ eine Aufwertung erfahren. So sollen den Schülerinnen und Schülern die verschiedene Arten einer sinnvollen Freizeitgestaltung (sportlich, musikalisch, künstlerisch u.s.w.) näher gebracht werden, aus denen sie nach ihren Neigungen und Begabungen auswählen können. Die Schulen haben die Möglichkeit, sich auch in diesem Bereich Schwerpunkte zu setzen.

Die Ausbildung für Freizeitpädagogik soll an den Pädagogischen Hochschulen in Form eines Hochschullehrganges im Umfang von einem Jahr angesiedelt sein, wobei bundesweit einheitliche Ausbildungsinhalte auf einem einheitlichen Niveau gesichert werden sollen.

Bei der Initiative des Ausbaus der schulischen Tagesbetreuung handelt es sich um ein legistisches Maßnahmenpaket bestehend aus mehreren Gesetzen und Verordnungen sowie einer Vereinbarung nach Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes, B-VG, BGBl. 1/1930, zwischen Bund und Ländern. Die gegenständliche Sammelnovelle sieht die Senkung der Betreuungsgruppengrößen, die schulrechtliche Positionierung des Freizeitpädagogen und die Einrichtung seiner Ausbildung vor. Auf Verordnungsebene sind die Berechnungsmodalitäten für die Gruppengrößen an Bundesschulen (Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung) zu regeln. Weiters werden die Curricula und die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung zum Freizeitpädagogen (Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006 und Hochschul-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 112/2007) festzulegen sein. In der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG wird seitens des Bundes eine Unterstützung für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung in Aussicht gestellt, die von den Ländern unter den Schulerhaltern aufzuteilen ist.

Kosten:

Mengengerüst:

Die Anzahl an Schülerinnen und Schüler in den öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (APS), für die im Rahmen des zweckgebundenen Zuschlages (zusätzlich zur Zuteilung gemäß Finanzausgleichsgesetz) der Personalaufwand im Ausmaß von 5 Wochenstunden je Schülerinnengruppe und Schülergruppe seitens des Bundes übernommen wurde, ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen.

 

Tabelle 1. Anzahl an Schülerinnen und Schüler  in der schulischen Tagesbetreuung APS

 

Bundesland

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

Burgenland

1 541

2 191

2 933

3 232

4 014

Kärnten

1 775

1 883

2 066

2 405

2 846

Niederösterreich

6 125

6 609

7 330

7 489

8 661

Oberösterreich

4 274

4 678

5 044

5 403

5 643

Salzburg

2 331

2 429

2 633

2 692

2 923

Steiermark

3 851

5 605

6 424

7 326

8 085

Tirol

1 594

1 774

1 960

1 993

2 124

Vorarlberg

2 727

3 321

3 513

4 094

4 309

Wien

25 119

26 481

27 887

28 292

29 953

Österreich

49 337

54 971

59 790

62 926

68 558

 

Quelle: Schülerinnenzahl und Schülerzahl gemäß definitiver Stellenplan

 

Der Anteil der Schülerinnen und Schüler in der Tagesbetreuung an der Gesamtanzahl von Schülerinnen und Schülern an allgemein bildenden Pflichtschulen stellt sich jedoch bundesländerweise sehr unterschiedlich dar.

 

Tabelle 2. Anteil der APS Schüler/innen gesamt an der schulischen Tagesbetreuung

 

Tagesbetreuung - % Anteil an Schüler/innen

Bundesland

Schülerinnen und Schüler APS
2010/11

Schülerinnen und Schüler Tagesbetreuung 2010/11

% Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Tagesbetreuung 2010/11

Burgenland

18.426

4.014

22

Kärnten

37.375

2.846

8

Niederösterreich

113.395

8.661

8

Oberösterreich

110.004

5.643

5

Salzburg

40.154

2.923

7

Steiermark

78.207

8.085

10

Tirol

54.501

2.124

4

Vorarlberg

32.026

4.309

13

Wien

96.138

29.953

31

Österreich

580.226

68.558

12

 

Dieser gestiegenen Nachfrage Rechnung tragen zu können, sowie gleichzeitig eine Ausweitung und qualitative Verbesserung initiieren zu können, sind zentrale Anliegen im Regierungsübereinkommen zur Ausweitung der schulischen Tagesbetreuung.

Die Bemessung der Zuteilung an Personalressourcen (Planstellen) für die schulische Tagesbetreuung basierte bisher auf einer Gruppengröße von 15 Schülerinnen und Schülern.

Bei der Berechnung der Planstellen wird vom Schuljahr 2005/06 ausgegangen (Zeitpunkt der Einführung des zweckgebundenen Zuschlags für die schulische Tagesbetreuung), in dem – bemessen an der damaligen Schülerzahl in der Tagesbetreuung – ein Zusatzkontingent zur Verfügung gestellt wurde. Die seit dem Schuljahr 2005/06 zusätzlichen Schülerinnen und Schüler in der schulischen Tagesbetreuung werden zu diesem Sockelbetrag hinzugerechnet und entsprechend der Gruppengröße Planstellen zugeteilt.

Ausgehend von der derzeitigen Anzahl von 68 558 Schülerinnen und Schülern abzüglich der Schülerinnen und Schüler aus dem Sockelbetrag ergibt sich die Grundmenge von 24 727 Schülerinnen und Schülern. Diese 24 727 Schülerinnen und Schüler bezogen auf die bisherige Gruppengröße von 15 Schülerinnen und Schüler ergeben derzeit 1 649 mögliche Gruppen. Bei einer Reduktion auf 12 Schülerinnen und Schüler je Gruppe entstehen zusätzliche 412 Gruppen (24 727 Schülerinnen und Schüler dividiert durch 12 Schülerinnen und Schüler je Gruppe abzüglich 1 649 Gruppen).

Eine Ausweitung auf Grund der flexibleren Möglichkeit zur schulartenübergreifenden Gruppenbildung bei gleichartigem Schulerhalter kann jene Schulen betreffen, die derzeit keine schulische Tagesbetreuung anbieten (auf Grund der Tatsache, dass an diesen Schulen weniger Schülerinnen und Schüler zur Tagesbetreuung angemeldet sind, als zur Bildung einer Gruppe erforderlich wären).

Aus der Verteilung der Schulen mit schulischer und ohne schulische Tagesbetreuung zeigt sich, dass für ungefähr 593 Schulen, die derzeit noch keine schulische Tagesbetreuung anbieten, für die jedoch ein Zusammenschluss mit einer zweiten Schule anderer Schulart am selben Standort grundsätzlich möglich wäre, ein Impuls zum Angebot einer schulischen Tagesbetreuung gegeben sein könnte. Von diesen Schulen werden nur jene berücksichtigt, die weniger als 100 Schülerinnen und Schüler haben (denn diejenigen mit mehr als 100 Schülerinnen und Schülern könnten unter der Annahme, dass bisher 12% aller Pflichtschülerinnen und Pflichtschüler eine schulische Tagesbetreuung in Anspruch nehmen, bereits selbst eine Gruppe mit 12 Schülerinnen und Schülern ohne Zusammenschluss mit einer anderen Schule bilden.

Von diesen 272 Schulen (unter 100 Schülerinnen und Schülern) befinden sich 209 Schulen an einem Standort ohne Tagesbetreuung. Von diesen wird angenommen, dass die Hälfte der Standorte zukünftig eine gemeinsame Tagesbetreuung anbietet – wodurch von den 11 484 Schülerinnen und Schülern – entsprechend dem Anteil an Schülerinnen und Schülern in der Tagesbetreuung an der Gesamtschüleranzahl von 12% österreichweit – demnach 689 Schülerinnen und Schüler zukünftig dieses Angebot annehmen. An den übrigen 63 Schulen (unter 100 Schülerinnen und Schülern), an deren Standort schon eine Tagesbetreuung besteht, könnte für alle 3 462 Schülerinnen und Schüler eine Tagesbetreuung in Frage kommen – jedoch wird diese nur von 12% nachgefragt – wodurch 392 Schülerinnen und Schüler übrig bleiben.

In Summe sind daher 1 081 zusätzliche Schülerinnen und Schüler in Tagesbetreuung auf Grund der Möglichkeit schulartenübergreifender Gruppenbildung realistisch. Demnach ergäbe dies bei einer Gruppengröße von 12 Schülerinnen und Schülern je Gruppe zusätzliche 90 Gruppen.

Ausgabenentwicklung:

Ab dem Schuljahr 2011/12 werden daher zusätzliche 502 Gruppen (mit je 12 Schülerinnen und Schülern pro Gruppe) einen Aufwand von 5,8 Mio. Euro darstellen und zwar für

- die Reduktion der Gruppengröße von 15 auf 12 Schülerinnen und  Schüler je Gruppe 412 zusätzliche Gruppen und

- die Möglichkeit der schulartenübergreifenden Gruppenbildung zusätzliche 90 Gruppen.

Lehrgang für Freizeitpädagogik:

Der Lehrgang für Freizeitpädagogik wird als Bildungsangebot im Rahmen der Weiterbildung an den Pädagogischen Hochschulen angeboten werden, wobei der Umfang 60 ECTS-Credits oder zwei Semester betragen wird. 60 ECTS-Credits entsprechen einem Drittel eines vollen Studienganges und damit (gemäß § 42 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005) 500 Ausbildungsstunden bzw. Einzelunterrichtseinheiten. Geht man davon aus, dass diese 500 Unterrichtseinheiten in einem Studienjahr angeboten werden, ergeben das auf der Basis von 36 Wochen im Studienjahr 13,9 Jahreswochenstunden. Nimmt man an, dass sich eine Wochenstunde in einer Werteinheit (WE) niederschlägt und geht man davon aus, dass eine WE Jahresausgaben von rund 3 953 EUR entsprechen (79 062 EUR für eine Planstelle der Verwendungsgruppe L1 gemäß der Richtlinien für Ermittlung und Darstellung finanzieller Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 97/2011, 79 062: 20), errechnen sich Ausgaben von 13,9 x 3 953 = 54 948,1 EUR. Dieser Wert kann als Maximalwert betrachtet werden, da bei Lehrgängen häufig externe Lehrbeauftragte eingesetzt werden, deren Entlohnung nach den geltenden Sätzen des Lehrbeauftragtengesetzes erfolgt, was weniger kostenintensiv ist, als eine Abwicklung durch Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer. Wird davon ausgegangen, dass im Schnitt drei Lehrgänge je Bundesland in Österreich ab dem Studienjahr 2011/12 angeboten werden, bedeutet das einen finanziellen Aufwand von jährlich 9 x 3 x 54 948,1 = 1 483 598,7 EUR, der im Jahr 2011 zu einem Drittel, das sind 494 532,9 EUR, danach in jedem weiteren Jahr zur Gänze, wirksam wird.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz beruht auf Art. 14 Abs. 1 B-VG und hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen des Schulorganisationsgesetzes auf Art. 14 Abs. 3 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist in Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesgesetze nicht erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 8 lit. l und m):

Im Zuge des Ausbaues der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen soll das neue Berufsbild der „Erzieherin bzw. des Erziehers für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Freizeitpädagogin bzw. Freizeitpädagoge)“ gesetzlich verankert werden. Im Hinblick auf die Ausbildung und den künftigen Einsatz von Freizeitpädagoginnen und -pädagogen neben den bestehenden Erzieherinnen und Erziehern erscheint es zweckmäßig, nicht nur den neuen „Freizeitpädagogen“ in den Begriffsbestimmungen des SchOG zu verankern, sondern auch den Erzieher mit aufzunehmen. In beiden Fällen wird an die Ausbildung angeknüpft. Die neue lit. l deckt sich mit der bisherigen Rechtslage. Zur neuen lit. m sei auf die im Entwurf vorliegenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 verwiesen.

Zu Z 2 (§ 8d Abs. 3):

Neben der Einführung des Freizeitpädagogen soll die schulische Tagesbetreuung mit der gegenständlichen Novelle ausgebaut werden. Dies geschieht an den allgemein bildenden Pflichtschulen (Volksschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) durch die Senkung der Mindestgruppengröße auf 12 Schülerinnen und Schüler. Darüber hinaus soll die schulartenübergreifende Führung der Tagesbetreuung ermöglicht werden, jedoch unter der Voraussetzung des gleichen Schulerhalters. Somit sollen künftig Schulen, die die nötige Eröffnungszahl für eine Betreuungsgruppe bisher nicht zustande gebracht haben, durch Zusammenlegung mit einer Gruppe einer anderen Schulart in die Lage versetzt werden, ein entsprechendes Angebot zu führen. Dabei wird insbesondere in der gegenstandsbezogenen Lernzeit ein hohes Maß an innerer Differenzierung anzuwenden sein.

Zu Z 3 und 4 (§ 13 Abs. 2a, § 42 Abs. 2a):

Diese Bestimmungen regeln den „Lehrereinsatz”. Dazu kommt für ganztägige Schulformen der Einsatz von Erzieherinnen und Erziehern im Rahmen der individuellen Lernzeiten und der Freizeit. Die gegenständliche Änderung soll es darüber hinaus ermöglichen, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen für den Betreuungsbereich der Freizeit heranzuziehen.

Die Grundsatzbestimmungen des § 13 Abs. 2a betrifft den Lehrer- und Erziehereinsatz an den Volksschulen. In den Abschnitten zur Haupt- und Sonderschule sowie zur Polytechnischen Schule wird auf diese Bestimmung verwiesen.

Die gleichlautende Bestimmung des § 42 Abs. 2a betrifft den Lehrereinsatz an der AHS.

Zur Ausbildung von Freizeitpädagoginnen und -pädagogen sei auf die im Entwurf vorliegenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 (Artikel 4) verwiesen.

Zu Z 5 (§ 131 Abs. 24):

Die Regelungen zum Freizeitpädagogen treten mit 1. September 2011 in Kraft.

Die Grundsatzbestimmungen bezüglich der allgemein bildenden Pflichtschulen treten bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Länder haben ein Jahr Zeit, um die entsprechenden Ausführungsgesetze zu erlassen, diese sind jedoch mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes):

Zu Z 1 bis 7 (§ 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b, § 62 Abs. 3 sowie § 82 Abs. 5q):

Die neue Funktion des Freizeitpädagogen ist im Schulleben zu verankern. Dies geschieht inhaltlich durch die Änderung des Schulunterrichtsgesetzes.

§ 2b Abs. 3:

Der Freizeitpädagoge wird begrifflich unter Verweis auf das Schulorganisationsgesetz eingeführt.

§ 9 Abs. 5:

Diese Bestimmung regelt die Unterrichtsordnung an den Schulen. Dazu gehört die Zuteilung des Lehrer- und Betreuungspersonals im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils in der schulischen Tagesbetreuung. Hier erfolgt eine Verankerung der Freizeitpädagoginnen und -pädagogen mit dem Beisatz, dass diese lediglich für den Bereich der Freizeit eingesetzt werden können.

§ 44a:

Diese Bestimmung sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler unter gewissen Voraussetzungen auch durch andere Personen als durch Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher beaufsichtigt werden dürfen. In diese Abgrenzung sind nun auch die Freizeitpädagoginnen und -pädagogen als „schulzugehöriges Personal“ aufzunehmen.

§ 47 Abs. 1:

Diese Bestimmung behandelt die Mitwirkung der Lehrerinnen und Lehrer und der Erzieherinnen und Erzieher an der Erziehung der Schülerinnen und Schüler und zählt die ihnen zur Verfügung stehenden Erziehungsmittel auf. Diese Bestimmung soll gleichermaßen für Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen (in ihrem Wirkungsbereich) zu tragen kommen.

§ 55b:

In diesem Abschnitt werden die einzelnen Funktionen im Bereich der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule aufgezählt. § 55a beinhaltet die Aufgaben und Pflichten des Erziehers. Konsequenterweise ist auch der Freizeitpädagoge in diesem Abschnitt aufzunehmen, wobei sich die Bestimmung nur dadurch von jener des Erziehers unterscheidet, als ausdrücklich auf den Freizeitteil abgestellt wird. Neben der erzieherischen Tätigkeit und administrativen Aufgaben soll der Freizeitpädagoge auch die Verpflichtung haben,  an Lehrerkonferenzen teilzunehmen, sofern der Betreuungsteil betroffen ist.

§ 62 Abs. 3:

Das Erfordernis der engen Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten trifft auch den Freizeitpädagogen. Bei Bedarf hat dieser Beratungen und Einzelaussprachen mit diesen durchzuführen.

§ 82 Abs. 5q:

In Abstimmung mit den anderen betroffenen Gesetzen ist das Inkrafttreten mit 1. September 2011 vorgesehen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 10 und § 19 Abs. 9):

§ 10 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes sieht vor, dass die Erhalter von Pflichtschulen die für den Unterricht und die Betreuung nötigen Lehrerinnen und Lehrer und Erzieherinnen und Erzieher beizustellen haben. Diese Bestimmung ist nun durch die Freizeitpädagoginnen und -pädagogen zu ergänzen. Das Inkrafttreten ist in Abstimmung mit den Grundsatzbestimmungen des Schulorganisationsgesetzes geregelt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Hochschulgesetzes 2005):

Die Pädagogischen Hochschulen werden künftig die Ausbildung für Freizeitpädagogik im Rahmen des öffentlich rechtlichen Bildungsauftrages anzubieten haben. Es bedarf dazu einer grundsätzlichen Verankerung dieser neuen Ausbildung im Bereich ihrer Aufgaben.

Zu Z 1 (Titel):

Aus Gründen der leichteren Zitierbarkeit wird dem Hochschulgesetz 2005 ein Kurztitel (HG) angefügt.

Zu Z 2 bis 4 (§ 8 Abs. 3a, 35 Z 5, § 39 Abs. 1):

§ 8 führt die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule aus. Bei der Ausbildung zum Freizeitpädagogen soll es sich um ein Angebot handeln, das die Pädagogische Hochschule im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag ausführt. Die Ausbildung ist als Hochschullehrgang konzipiert und soll 60 ECTS-Credits umfassen, was im Vollzeitstudium einem Studienjahr entspricht.

Der Lehrgang schließt mit der Bezeichnung „Akademischer Freizeitpädagoge“ bzw. „Akademische Freizeitpädagogin“ ab.

Die Hochschulen haben die Lehrgänge „bei Bedarf anzubieten und zu führen“. Diese Formulierung lehnt sich an jene des § 8 Abs. 3 für Studiengänge im Bereich der Berufsbildung an. Wie den Erläuternden Bemerkungen dazu zu entnehmen ist, ist der Begriff „Bedarf“ im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überregional und bundesländerübergreifend zu verstehen und zielt auf Kompetenzzentren ab, die hauptverantwortlich diesen Bereich abdecken.

Die Änderung des Hochschulgesetzes tritt entsprechend dem Beginn des Studienjahres mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Damit können die Aufnahmeverfahren für den Lehrgang rechtzeitig aufgrund der neuen Rechtslage beginnen.